Die staatlichen Finanzbehörden zählten zu den wichtigsten Akteuren im komplexen Prozess der wirtschaftlichen Ausplünderung der deutschen Juden. Die fiskalische Verfolgung umfasste vor allem vier Bereiche: steuerliche Diskriminierungen, die Sperrung und Beschlagnahmung von Emigrantenvermögen, Sonderabgaben (insbesondere die 'Judenvermögensabgabe') sowie die Einziehung und Weiterverwertung des Eigentums der Deportationsopfer ('Aktion 3').
Die Methoden der staatlichen Finanzbehörden lassen sich in zwei Kategorien einteilen: die erste ist die der steuerlichen Diskriminierungen und Sonderabgaben. In diesem Zusammenhang kam es gegenüber Juden zur Außerkraftsetzung zweier zentraler steuerrechtlicher Grundsätze - nämlich die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen und die Leistungsbezogenheit der Steuern. Den zweiten Bereich der Judenverfolgung bildete der große Komplex der Verwaltung und Verwertung konfiszierten Eigentums von jüdischen Emigranten und später von Deportierten ('Aktion 3'). Hier war die Finanzverwaltung ausführender Arm einer umfassenden staatlichen Ausplünderung. Profiteur dieses ungeheuren fiskalischen Raubzugs war nicht nur der Staat. Auch weite Kreise der Bevölkerung erzielten ihren Vorteil, wie am Beispiel der "Verwertung" einer Wohnungseinrichtung gezeigt wird. Abschließend beschreibt der Beitrag neue Perspektiven auf das Forschungsfeld und führt aus, wie die Untersuchung der fiskalischen Judenverfolgung exemplarisch die Möglichkeiten und Modi der Einbindung traditioneller Verwaltungsbehörden in die nationalsozialistische Diktatur beleuchten kann.
Die Methoden der staatlichen Finanzbehörden lassen sich in zwei Kategorien einteilen: die erste ist die der steuerlichen Diskriminierungen und Sonderabgaben. In diesem Zusammenhang kam es gegenüber Juden zur Außerkraftsetzung zweier zentraler steuerrechtlicher Grundsätze - nämlich die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen und die Leistungsbezogenheit der Steuern. Den zweiten Bereich der Judenverfolgung bildete der große Komplex der Verwaltung und Verwertung konfiszierten Eigentums von jüdischen Emigranten und später von Deportierten ('Aktion 3'). Hier war die Finanzverwaltung ausführender Arm einer umfassenden staatlichen Ausplünderung. Profiteur dieses ungeheuren fiskalischen Raubzugs war nicht nur der Staat. Auch weite Kreise der Bevölkerung erzielten ihren Vorteil, wie am Beispiel der "Verwertung" einer Wohnungseinrichtung gezeigt wird. Abschließend beschreibt der Beitrag neue Perspektiven auf das Forschungsfeld und führt aus, wie die Untersuchung der fiskalischen Judenverfolgung exemplarisch die Möglichkeiten und Modi der Einbindung traditioneller Verwaltungsbehörden in die nationalsozialistische Diktatur beleuchten kann.
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Als der Münchner Universitätsprofessor N. am 24. Juli 1939 nach England emigrierte, war der einstmals vermögende Chefarzt eines großen Münchner Krankenhauses ein armer Mann: 1938 hatten die Finanzbehörden ihn zur 'Judenvermögensabgabe' in Höhe von über 57.000 RM herangezogen, vor der Ausreise musste er fast 40.000 RM 'Reichsfluchtsteuer' zahlen. Sein restliches Vermögen - rund 200.000 RM - hatte das Finanzamt durch Sicherungsanordnung blockiert, unmittelbar nachdem es von den Ausreiseplänen der Familie N. erfahren hatte. 96 Prozent davon verfielen beim Umtausch in Devisen dem Fiskus. Nach seiner Ausbürgerung konfiszierte die Finanzverwaltung auch die restlichen vier Prozent.
Als der Münchner Universitätsprofessor N. am 24. Juli 1939 nach England emigrierte, war der einstmals vermögende Chefarzt eines großen Münchner Krankenhauses ein armer Mann: 1938 hatten die Finanzbehörden ihn zur 'Judenvermögensabgabe' in Höhe von über 57.000 RM herangezogen, vor der Ausreise musste er fast 40.000 RM 'Reichsfluchtsteuer' zahlen. Sein restliches Vermögen - rund 200.000 RM - hatte das Finanzamt durch Sicherungsanordnung blockiert, unmittelbar nachdem es von den Ausreiseplänen der Familie N. erfahren hatte. 96 Prozent davon verfielen beim Umtausch in Devisen dem Fiskus. Nach seiner Ausbürgerung konfiszierte die Finanzverwaltung auch die restlichen vier Prozent.
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1933 verfügten die deutschen Juden über ein geschätztes Vermögen von rund 16 Milliarden RM. Nach der NS-Machtergreifung konnten sie etwa ein Viertel davon ins Ausland retten. [1] Um den Rest begann ein Bereicherungswettlauf zwischen Privatpersonen, Unternehmen, Verbänden, Partei- und Reichsstellen. Dieser Ausplünderungszug bezeichnet einen der größten Besitzwechsel in der neueren deutschen Geschichte. [2]
1933 verfügten die deutschen Juden über ein geschätztes Vermögen von rund 16 Milliarden RM. Nach der NS-Machtergreifung konnten sie etwa ein Viertel davon ins Ausland retten. [1] Um den Rest begann ein Bereicherungswettlauf zwischen Privatpersonen, Unternehmen, Verbänden, Partei- und Reichsstellen. Dieser Ausplünderungszug bezeichnet einen der größten Besitzwechsel in der neueren deutschen Geschichte. [2]
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Die staatlichen Finanzbehörden zählten zu den wichtigsten Akteuren dieses komplexen 'Arisierungsprozesses'. Das zeigt schon der Blick auf den Profit der Staatskasse: Allein die 'Judenvermögensabgabe' vom November 1938 erbrachte dem deutschen Staat rund 1,1 Milliarden RM. Wie hoch das Vermögen zu beziffern ist, das der Fiskus durch Enteignungen entzog, lässt sich kaum abschätzen. Die Einnahmen aus der 'Aktion 3', der Enteignung der in die Vernichtungslager Deportierten, betrugen rund 778 Millionen RM. Obgleich der Fiskus der größte 'Ariseur' jüdischen Vermögens im Deutschen Reich war, fand er in der Forschung lange Zeit nur wenig Beachtung. [3]
Die staatlichen Finanzbehörden zählten zu den wichtigsten Akteuren dieses komplexen 'Arisierungsprozesses'. Das zeigt schon der Blick auf den Profit der Staatskasse: Allein die 'Judenvermögensabgabe' vom November 1938 erbrachte dem deutschen Staat rund 1,1 Milliarden RM. Wie hoch das Vermögen zu beziffern ist, das der Fiskus durch Enteignungen entzog, lässt sich kaum abschätzen. Die Einnahmen aus der 'Aktion 3', der Enteignung der in die Vernichtungslager Deportierten, betrugen rund 778 Millionen RM. Obgleich der Fiskus der größte 'Ariseur' jüdischen Vermögens im Deutschen Reich war, fand er in der Forschung lange Zeit nur wenig Beachtung. [3]
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Der Blick auf die fiskalische Verfolgung erweitert nicht nur die Analyse des Akteurskreises, sondern zielt auch auf die Profilierung der spezifisch fiskalischen Raison im 'Arisierungsprozess'. Worin unterschieden sich die Ziele der fiskalischen Judenverfolgung von denen anderer 'Ariseure'? Welche besonderen Mittel standen den Finanzbehörden zur Verfügung, um auf das Vermögen der Juden zuzugreifen? Welche Charakteristika zeigte die fiskalische Verfolgungspraxis? Inwiefern lassen sich Profiteure identifizieren? Und welche Bedeutung hatte die fiskalische Verfolgung für die Lebenssituation und die möglichen Reaktionsweisen der Verfolgten?
Der Blick auf die fiskalische Verfolgung erweitert nicht nur die Analyse des Akteurskreises, sondern zielt auch auf die Profilierung der spezifisch fiskalischen Raison im 'Arisierungsprozess'. Worin unterschieden sich die Ziele der fiskalischen Judenverfolgung von denen anderer 'Ariseure'? Welche besonderen Mittel standen den Finanzbehörden zur Verfügung, um auf das Vermögen der Juden zuzugreifen? Welche Charakteristika zeigte die fiskalische Verfolgungspraxis? Inwiefern lassen sich Profiteure identifizieren? Und welche Bedeutung hatte die fiskalische Verfolgung für die Lebenssituation und die möglichen Reaktionsweisen der Verfolgten?
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Die fiskalische Verfolgung der deutschen Juden umfasste vor allem vier Bereiche: steuerliche Diskriminierungen, die Sperrung und Beschlagnahmung von Emigrantenvermögen, Sonderabgaben (insbesondere die 'Judenvermögensabgabe') sowie die Einziehung und Weiterverwertung des Eigentums der Deportationsopfer ('Aktion 3'). Die Verfolgung der Juden durch die Behörden der Finanzverwaltung begann nicht erst mit der gemeinhin bekannten Einziehung des Vermögens der Deportationsopfer ab 1941, durch die die Finanzverwaltung in den Kontext des Holocaust geriet. Spätestens im Herbst 1934 setzte mit der Einführung des neuen Steueranpassungsgesetzes die dezidierte fiskalische Diskriminierung der deutschen Juden ein. [4]
Die fiskalische Verfolgung der deutschen Juden umfasste vor allem vier Bereiche: steuerliche Diskriminierungen, die Sperrung und Beschlagnahmung von Emigrantenvermögen, Sonderabgaben (insbesondere die 'Judenvermögensabgabe') sowie die Einziehung und Weiterverwertung des Eigentums der Deportationsopfer ('Aktion 3'). Die Verfolgung der Juden durch die Behörden der Finanzverwaltung begann nicht erst mit der gemeinhin bekannten Einziehung des Vermögens der Deportationsopfer ab 1941, durch die die Finanzverwaltung in den Kontext des Holocaust geriet. Spätestens im Herbst 1934 setzte mit der Einführung des neuen Steueranpassungsgesetzes die dezidierte fiskalische Diskriminierung der deutschen Juden ein. [4]
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Ein zentrales Instrumentarium bildeten die Regelungen gegen Devisen- und Kapitalflucht bei einer Emigration. Es handelte sich hier in erster Linie um die seit 1931 erhobene 'Reichsfluchtsteuer' sowie die gleichzeitig einsetzende Devisenbewirtschaftung. Ein Viertel des Vermögens musste bei der Auswanderung als 'Reichsfluchtsteuer' an den Fiskus abgeführt werden, der Rest konnte nur unter großen Verlusten in eine ausländische Währung umgetauscht werden - am Ende behielt der Staat rund 96 Prozent der Tauschsumme ein.
Ein zentrales Instrumentarium bildeten die Regelungen gegen Devisen- und Kapitalflucht bei einer Emigration. Es handelte sich hier in erster Linie um die seit 1931 erhobene 'Reichsfluchtsteuer' sowie die gleichzeitig einsetzende Devisenbewirtschaftung. Ein Viertel des Vermögens musste bei der Auswanderung als 'Reichsfluchtsteuer' an den Fiskus abgeführt werden, der Rest konnte nur unter großen Verlusten in eine ausländische Währung umgetauscht werden - am Ende behielt der Staat rund 96 Prozent der Tauschsumme ein.
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Ab Ende 1936 griff die Finanzverwaltung gezielt auf das Vermögen von Juden zu. Zu diesem Zeitpunkt bildete die Verschärfung des Devisenrechtes erstmals ein legales Einfallstor, durch das sich die fiskalische Verfolgung aus dem Kontext der Emigration lösen und lange vor der Auswanderung aktiv werden konnte. [5] Indem der NS-Staat pauschal allen deutschen Juden Auswanderungspläne unterstellte, konnte er sich seines Instrumentariums auch präventiv bedienen. Den Devisenstellen kam innerhalb der staatlichen Finanzbehörden eine Schrittmacherfunktion zu. Hier zeigten sich auch früher als in anderen Abteilungen zwei charakteristische Strukturmerkmale der fiskalischen Judenverfolgung: Die Devisenstellen hatten erhebliche Ermessensspielräume. Zudem waren sie mehreren Dienststellen mit nicht immer deckungsgleicher Zweckrationalität - dem Wirtschafts- und dem Finanzressort sowie dem Devisenfahndungsamt - zugeordnet, so dass sich Binnenkonflikte ergeben konnten.
Ab Ende 1936 griff die Finanzverwaltung gezielt auf das Vermögen von Juden zu. Zu diesem Zeitpunkt bildete die Verschärfung des Devisenrechtes erstmals ein legales Einfallstor, durch das sich die fiskalische Verfolgung aus dem Kontext der Emigration lösen und lange vor der Auswanderung aktiv werden konnte. [5] Indem der NS-Staat pauschal allen deutschen Juden Auswanderungspläne unterstellte, konnte er sich seines Instrumentariums auch präventiv bedienen. Den Devisenstellen kam innerhalb der staatlichen Finanzbehörden eine Schrittmacherfunktion zu. Hier zeigten sich auch früher als in anderen Abteilungen zwei charakteristische Strukturmerkmale der fiskalischen Judenverfolgung: Die Devisenstellen hatten erhebliche Ermessensspielräume. Zudem waren sie mehreren Dienststellen mit nicht immer deckungsgleicher Zweckrationalität - dem Wirtschafts- und dem Finanzressort sowie dem Devisenfahndungsamt - zugeordnet, so dass sich Binnenkonflikte ergeben konnten.
<8>
Das Jahr 1938 war im Hinblick auf die fiskalische Verfolgung ein Entscheidungsjahr. Zwei Prozesse setzten hier ein, die die staatliche Ausplünderung massiv forcierten: Erstens regulierte der Staat die bisher 'wilde' gesellschaftliche 'Arisierung' jüdischen Eigentums - nicht zuletzt zu seinem eigenen finanziellen Nutzen. Ausdruck dessen ist beispielsweise die bisher von der Forschung kaum beachtete Ausgleichszahlung, die allzu hohe Gewinne einzelner Profiteure abschöpfen sollte. [6] Zweitens erhob das Regime kurz nach dem Novemberpogrom eine Sonderabgabe, die nur Juden zu leisten hatten - ein Novum in der Steuergesetzgebung. [7] Diese 'Judenvermögensabgabe' wurde ab November 1938 eingezogen und die Deutsche Steuerzeitung kommentierte: "die Finanzämter sind damit im Kampf gegen das Judentum in vorderster Front eingesetzt". [8]
Das Jahr 1938 war im Hinblick auf die fiskalische Verfolgung ein Entscheidungsjahr. Zwei Prozesse setzten hier ein, die die staatliche Ausplünderung massiv forcierten: Erstens regulierte der Staat die bisher 'wilde' gesellschaftliche 'Arisierung' jüdischen Eigentums - nicht zuletzt zu seinem eigenen finanziellen Nutzen. Ausdruck dessen ist beispielsweise die bisher von der Forschung kaum beachtete Ausgleichszahlung, die allzu hohe Gewinne einzelner Profiteure abschöpfen sollte. [6] Zweitens erhob das Regime kurz nach dem Novemberpogrom eine Sonderabgabe, die nur Juden zu leisten hatten - ein Novum in der Steuergesetzgebung. [7] Diese 'Judenvermögensabgabe' wurde ab November 1938 eingezogen und die Deutsche Steuerzeitung kommentierte: "die Finanzämter sind damit im Kampf gegen das Judentum in vorderster Front eingesetzt". [8]
<9>
Schon seit 1933 hatte das NS-Regime durch zwei Gesetze Zugriff auf das Vermögen missliebiger Staatsangehöriger: das "Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit" und das "Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens". [9] Beide Gesetze nutzte der Reichsfiskus auch für die antijüdische Verfolgung. Das Verfahren war allerdings für die Verwaltung aufwendig, da für jeden Betroffenen eine individuelle Aberkennung der Staatsangehörigkeit durchgeführt werden musste. Am 25. November 1941 wurde mit der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz eine neue Regelung geschaffen, die das Enteignungsverfahren wesentlich beschleunigte. [10] Der Vermögensverfall trat nun automatisch ein, wenn ein deutscher Jude die Reichsgrenze überschritt und dauerhaften Aufenthalt im Ausland nahm. Die 11. Verordnung ging ursprünglich auf Pläne zur effizienteren Enteignung der jüdischen Emigranten zurück und wurde auch nach ihrer Einführung zur Konfiskation von Emigranteneigentum eingesetzt. Mit bürokratischer Konsequenz wandten die Finanzbehörden die Regelung aber auch auf die bereits laufenden Deportationen sofort an.
Schon seit 1933 hatte das NS-Regime durch zwei Gesetze Zugriff auf das Vermögen missliebiger Staatsangehöriger: das "Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit" und das "Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens". [9] Beide Gesetze nutzte der Reichsfiskus auch für die antijüdische Verfolgung. Das Verfahren war allerdings für die Verwaltung aufwendig, da für jeden Betroffenen eine individuelle Aberkennung der Staatsangehörigkeit durchgeführt werden musste. Am 25. November 1941 wurde mit der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz eine neue Regelung geschaffen, die das Enteignungsverfahren wesentlich beschleunigte. [10] Der Vermögensverfall trat nun automatisch ein, wenn ein deutscher Jude die Reichsgrenze überschritt und dauerhaften Aufenthalt im Ausland nahm. Die 11. Verordnung ging ursprünglich auf Pläne zur effizienteren Enteignung der jüdischen Emigranten zurück und wurde auch nach ihrer Einführung zur Konfiskation von Emigranteneigentum eingesetzt. Mit bürokratischer Konsequenz wandten die Finanzbehörden die Regelung aber auch auf die bereits laufenden Deportationen sofort an.
Charakteristische Methoden der fiskalischen Judenverfolgung: Steuerliche Diskriminierung und Vermögensentziehung
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Die Methoden der staatlichen Finanzbehörden bei der wirtschaftlichen Verfolgung der Juden lassen sich in zwei Kategorien einteilen: die erste ist die der steuerlichen Diskriminierungen und Sonderabgaben. In diesem Zusammenhang kam es gegenüber Juden zur Außerkraftsetzung zweier zentraler steuerrechtlicher Grundsätze - nämlich die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen und die Leistungsbezogenheit der Steuern. Schon im Herbst 1934 findet sich im neuen Steueranpassungsgesetz der Leitsatz: "Die Steuergesetze sind nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen." Was aber bedeutete dieser Leitsatz konkret und wo in den Quellen lassen sich seine antijüdischen Auswirkungen verfolgen? Hier sind zwei Ebenen zu unterscheiden: die der zentralen Gesetze und Verordnungen und die der Diskriminierungen, die sich im Rahmen der Handlungsfreiheit der mittleren und unteren Behördenmitarbeiter abspielten.
Die Methoden der staatlichen Finanzbehörden bei der wirtschaftlichen Verfolgung der Juden lassen sich in zwei Kategorien einteilen: die erste ist die der steuerlichen Diskriminierungen und Sonderabgaben. In diesem Zusammenhang kam es gegenüber Juden zur Außerkraftsetzung zweier zentraler steuerrechtlicher Grundsätze - nämlich die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen und die Leistungsbezogenheit der Steuern. Schon im Herbst 1934 findet sich im neuen Steueranpassungsgesetz der Leitsatz: "Die Steuergesetze sind nach nationalsozialistischer Weltanschauung auszulegen." Was aber bedeutete dieser Leitsatz konkret und wo in den Quellen lassen sich seine antijüdischen Auswirkungen verfolgen? Hier sind zwei Ebenen zu unterscheiden: die der zentralen Gesetze und Verordnungen und die der Diskriminierungen, die sich im Rahmen der Handlungsfreiheit der mittleren und unteren Behördenmitarbeiter abspielten.
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Die zentral gesteuerte antijüdische Auslegungspraxis sei hier nur exemplarisch anhand einer der wichtigsten Fragen, dem Erlass der 'Reichsfluchtsteuer', angedeutet. Eine Freistellung war prinzipiell möglich, wenn die Auswanderung "im deutschen Interesse" lag. Zwar lag die Auswanderung der Juden aus Deutschland im Interesse zumindest eines Teils der nationalsozialistischen Machthaber, nicht jedoch der Erlass der 'Reichsfluchtsteuer'. Im Oktober 1936 erklärte der Reichsfinanzminister daher zur Auslegung des Begriffs 'deutsches Interesse': "Der Jude ist fremden Blutes und steht daher außerhalb der deutschen Volksgemeinschaft. Dass er eben diese Volksgemeinschaft, von der er ausgeschlossen ist, im Ausland fördern wird, ist unwahrscheinlich". [11] Also könne Juden die 'Reichsfluchtsteuer' nicht erlassen werden. Hintergrund dieses Erlasses war ein unveröffentlichtes Urteil des Reichsfinanzhofes vom 18. Juni 1936, das den Freistellungs-Antrag eines Juden, der als Professor in New York lehrte, negativ beschied.
Die zentral gesteuerte antijüdische Auslegungspraxis sei hier nur exemplarisch anhand einer der wichtigsten Fragen, dem Erlass der 'Reichsfluchtsteuer', angedeutet. Eine Freistellung war prinzipiell möglich, wenn die Auswanderung "im deutschen Interesse" lag. Zwar lag die Auswanderung der Juden aus Deutschland im Interesse zumindest eines Teils der nationalsozialistischen Machthaber, nicht jedoch der Erlass der 'Reichsfluchtsteuer'. Im Oktober 1936 erklärte der Reichsfinanzminister daher zur Auslegung des Begriffs 'deutsches Interesse': "Der Jude ist fremden Blutes und steht daher außerhalb der deutschen Volksgemeinschaft. Dass er eben diese Volksgemeinschaft, von der er ausgeschlossen ist, im Ausland fördern wird, ist unwahrscheinlich". [11] Also könne Juden die 'Reichsfluchtsteuer' nicht erlassen werden. Hintergrund dieses Erlasses war ein unveröffentlichtes Urteil des Reichsfinanzhofes vom 18. Juni 1936, das den Freistellungs-Antrag eines Juden, der als Professor in New York lehrte, negativ beschied.
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Wesentlich problematischer als im Fall der geschilderten antijüdischen Auslegung ist es, diskriminierende Handlungsweisen von Beamten der mittleren und unteren Verwaltungsebene auszuloten. Man kann eine Ausweitung der Entscheidungsspielräume in dem Maße vermuten, in dem Entscheidungs- oder Empfehlungskompetenzen - beispielsweise über den Erlass oder die Stundung von Abgaben - an die Mittelbehörden und ausführenden Finanzämter delegiert wurden. Ob und wie diese Handlungsspielräume ausgeschöpft wurden, spiegelt sich jedoch nur in sehr geringem Maße in den überlieferten Steuerakten von Juden. Die standardisierten Formulare lassen in der Regel kaum Schlüsse auf individuelle Entscheidungen von Beamten zu, geschweige denn auf ihre Motive. Ergänzend ist man daher auf andere Quellengruppen - insbesondere auf Nachkriegsprozessakten und persönliche Zeugnisse von Opfern - angewiesen.
Wesentlich problematischer als im Fall der geschilderten antijüdischen Auslegung ist es, diskriminierende Handlungsweisen von Beamten der mittleren und unteren Verwaltungsebene auszuloten. Man kann eine Ausweitung der Entscheidungsspielräume in dem Maße vermuten, in dem Entscheidungs- oder Empfehlungskompetenzen - beispielsweise über den Erlass oder die Stundung von Abgaben - an die Mittelbehörden und ausführenden Finanzämter delegiert wurden. Ob und wie diese Handlungsspielräume ausgeschöpft wurden, spiegelt sich jedoch nur in sehr geringem Maße in den überlieferten Steuerakten von Juden. Die standardisierten Formulare lassen in der Regel kaum Schlüsse auf individuelle Entscheidungen von Beamten zu, geschweige denn auf ihre Motive. Ergänzend ist man daher auf andere Quellengruppen - insbesondere auf Nachkriegsprozessakten und persönliche Zeugnisse von Opfern - angewiesen.
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Bei der Eintreibung der antijüdischen Sondersteuer, der 'Judenvermögensabgabe' vom November 1938, zeigten sich zentrale Aspekte der Radikalisierung der Judenverfolgung an der Basis der Finanzverwaltung: Hier waren die Finanzbeamten vor Ort zum ersten Mal mit der Durchführung einer offensichtlichen Unrechtsmaßnahme gegen die Juden beauftragt. Dies spiegelt sich nicht nur in der Tatsache, dass nur Juden diese Abgabe zahlen mussten, sondern auch darin, dass es sich um eine Kontribution handelte. Die Finanzbeamten mussten daher keine genaue Bemessungsgrundlage verwenden, denn die Kontribution zielte nicht auf einen individuellen Steuersatz, sondern auf die Erzielung des Gesamtbetrags von einer Milliarde RM. Auch waren die Finanzämter hier erstmals ausführendes Organ im Auftrag Görings als Beauftragter für den Vierjahresplan, der für seinen Zugriff auf jüdisches Vermögen die Hilfe der Finanzverwaltung als ausführenden Arm benötigte.
Bei der Eintreibung der antijüdischen Sondersteuer, der 'Judenvermögensabgabe' vom November 1938, zeigten sich zentrale Aspekte der Radikalisierung der Judenverfolgung an der Basis der Finanzverwaltung: Hier waren die Finanzbeamten vor Ort zum ersten Mal mit der Durchführung einer offensichtlichen Unrechtsmaßnahme gegen die Juden beauftragt. Dies spiegelt sich nicht nur in der Tatsache, dass nur Juden diese Abgabe zahlen mussten, sondern auch darin, dass es sich um eine Kontribution handelte. Die Finanzbeamten mussten daher keine genaue Bemessungsgrundlage verwenden, denn die Kontribution zielte nicht auf einen individuellen Steuersatz, sondern auf die Erzielung des Gesamtbetrags von einer Milliarde RM. Auch waren die Finanzämter hier erstmals ausführendes Organ im Auftrag Görings als Beauftragter für den Vierjahresplan, der für seinen Zugriff auf jüdisches Vermögen die Hilfe der Finanzverwaltung als ausführenden Arm benötigte.
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Konkrete Auswirkungen hatte die steuerliche Diskriminierung im Bereich der 'Arisierung'. Beispielhaft zeigte sich dies im Fall der 'Arisierung' des weltbekannten, millionenschweren Kunsthandelshauses Bernheimer in München: Bereits im 'Arisierungs'-Vertrag war festgelegt worden, dass nach dem Verkauf der Erlös der 'Arisierung' vollständig zur Begleichung antijüdischer Sonderabgaben und -steuern verwendet werden sollte - und zwar einschließlich der Abgaben im Falle einer Emigration. Der zugrunde gelegte Bilanzwert entsprach genau der Höhe der antijüdischen Sonderabgaben und Steuern, die die Bernheimers an den Fiskus zu zahlen hatten. Aus den Quellen kann man zwar nicht darauf schließen, dass die prognostizierte Höhe der Abgabe letztlich direkt den 'Arisierungs'-Wert der Kunsthandlung bestimmte. Dass die fiskalischen Schulden jedoch während der 'Arisierungs'-Verhandlungen eine wichtige Rolle spielten, spiegelt sich zum einen darin, dass auch Vertreter der Oberfinanzdirektion zu den Konferenzen zur "Entjudung Bernheimer" hinzugezogen wurden, zum anderen bezogen alle Finanzierungsvorschläge die Steuerschulden der Bernheimers mit ein. [12]
Konkrete Auswirkungen hatte die steuerliche Diskriminierung im Bereich der 'Arisierung'. Beispielhaft zeigte sich dies im Fall der 'Arisierung' des weltbekannten, millionenschweren Kunsthandelshauses Bernheimer in München: Bereits im 'Arisierungs'-Vertrag war festgelegt worden, dass nach dem Verkauf der Erlös der 'Arisierung' vollständig zur Begleichung antijüdischer Sonderabgaben und -steuern verwendet werden sollte - und zwar einschließlich der Abgaben im Falle einer Emigration. Der zugrunde gelegte Bilanzwert entsprach genau der Höhe der antijüdischen Sonderabgaben und Steuern, die die Bernheimers an den Fiskus zu zahlen hatten. Aus den Quellen kann man zwar nicht darauf schließen, dass die prognostizierte Höhe der Abgabe letztlich direkt den 'Arisierungs'-Wert der Kunsthandlung bestimmte. Dass die fiskalischen Schulden jedoch während der 'Arisierungs'-Verhandlungen eine wichtige Rolle spielten, spiegelt sich zum einen darin, dass auch Vertreter der Oberfinanzdirektion zu den Konferenzen zur "Entjudung Bernheimer" hinzugezogen wurden, zum anderen bezogen alle Finanzierungsvorschläge die Steuerschulden der Bernheimers mit ein. [12]
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Den zweiten Bereich der Judenverfolgung bildete der große Komplex der Verwaltung und Verwertung konfiszierten Eigentums von jüdischen Emigranten und später von Deportierten ('Aktion 3'). Hier war die Finanzverwaltung ausführender Arm der umfassenden staatlichen Ausplünderung der deutschen Juden. Bis 1942 waren das Berliner Finanzamt Moabit-West und der Berliner Oberfinanzpräsident zentral für solche Enteignungen zuständig. Mit den Deportationen nahm die Verwaltung und Verwertung jüdischen Eigentums einen solchen Umfang an, dass die Verwaltung an die regionalen Finanzbehörden abgegeben werden musste. Tausende noch nicht abgeschlossener Akten wurden aus Berlin an die regionalen Oberfinanzpräsidien verschickt, Tausende weitere kamen dort neu hinzu.
Den zweiten Bereich der Judenverfolgung bildete der große Komplex der Verwaltung und Verwertung konfiszierten Eigentums von jüdischen Emigranten und später von Deportierten ('Aktion 3'). Hier war die Finanzverwaltung ausführender Arm der umfassenden staatlichen Ausplünderung der deutschen Juden. Bis 1942 waren das Berliner Finanzamt Moabit-West und der Berliner Oberfinanzpräsident zentral für solche Enteignungen zuständig. Mit den Deportationen nahm die Verwaltung und Verwertung jüdischen Eigentums einen solchen Umfang an, dass die Verwaltung an die regionalen Finanzbehörden abgegeben werden musste. Tausende noch nicht abgeschlossener Akten wurden aus Berlin an die regionalen Oberfinanzpräsidien verschickt, Tausende weitere kamen dort neu hinzu.
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Einige Bereiche, wie z.B. die Wertpapier- oder die Edelmetallverwertung, blieben zwar weiterhin zentral verwaltet, die Verwertung von Möbeln, Alltagsgegenständen und Immobilien war dagegen von nun an dezentral organisiert. In den regionalen Oberfinanzpräsidien entstanden eigene Verwaltungsabteilungen für die Verwaltung und Verwertung jüdischen Vermögens. Im Zusammenhang mit der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz war die Finanzverwaltung mit einer enormen zusätzlichen, sachfremden Arbeit belastet. Es entstanden in den Oberfinanzpräsidien eigene aufgeblähte Abteilungen für die Verwaltung und Verwertung jüdischen Vermögens.
Einige Bereiche, wie z.B. die Wertpapier- oder die Edelmetallverwertung, blieben zwar weiterhin zentral verwaltet, die Verwertung von Möbeln, Alltagsgegenständen und Immobilien war dagegen von nun an dezentral organisiert. In den regionalen Oberfinanzpräsidien entstanden eigene Verwaltungsabteilungen für die Verwaltung und Verwertung jüdischen Vermögens. Im Zusammenhang mit der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz war die Finanzverwaltung mit einer enormen zusätzlichen, sachfremden Arbeit belastet. Es entstanden in den Oberfinanzpräsidien eigene aufgeblähte Abteilungen für die Verwaltung und Verwertung jüdischen Vermögens.
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Bei der Verwertung von Möbeln und von Immobilien gewann der Prozess zunehmend an regionaler und lokaler Couleur, denn bei der 'Aktion 3' kooperierte die Finanzverwaltung mit zahlreichen lokalen Behörden, Institutionen und Einzelpersonen. Finanzbeamte besichtigten die verlassenen Wohnungen, prüften, ob alle angegebenen Gegenstände vorhanden waren, organisierten den Abtransport, die Lagerung und die Versteigerung der Möbel, verwalteten und vermieteten die Wohnungen weiter oder übergaben sie an die Stadt. Sie stellten offenbar keine Fragen nach dem Wesen der 'Evakuierungen' und wurden dadurch bewusst oder unbewusst zu Handlangern im Vernichtungsprozess.
Bei der Verwertung von Möbeln und von Immobilien gewann der Prozess zunehmend an regionaler und lokaler Couleur, denn bei der 'Aktion 3' kooperierte die Finanzverwaltung mit zahlreichen lokalen Behörden, Institutionen und Einzelpersonen. Finanzbeamte besichtigten die verlassenen Wohnungen, prüften, ob alle angegebenen Gegenstände vorhanden waren, organisierten den Abtransport, die Lagerung und die Versteigerung der Möbel, verwalteten und vermieteten die Wohnungen weiter oder übergaben sie an die Stadt. Sie stellten offenbar keine Fragen nach dem Wesen der 'Evakuierungen' und wurden dadurch bewusst oder unbewusst zu Handlangern im Vernichtungsprozess.
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Profiteur dieses ungeheuren fiskalischen Raubzugs war nicht nur der Staat. Auch weite Kreise der Bevölkerung erzielten ihren Vorteil - vor allem zivile Luftkriegsopfer, die Wohnraum und meist kostenlos Möbel und Hausrat der deportierten Juden zur Verfügung gestellt bekamen. Öffentliche Versteigerungen von sogenanntem "nichtarischen Vermögen" entwickelten sich zu regelrechten Schnäppchenjagden, an denen nicht zuletzt ein ganzes Heer von Veranstaltern, Gutachtern, Spediteuren und Lagerverwaltern gut verdiente. Die Finanzverwaltung agierte also nicht als abgekapseltes System, sondern war mit der Gesellschaft vielfach verklammert.
Profiteur dieses ungeheuren fiskalischen Raubzugs war nicht nur der Staat. Auch weite Kreise der Bevölkerung erzielten ihren Vorteil - vor allem zivile Luftkriegsopfer, die Wohnraum und meist kostenlos Möbel und Hausrat der deportierten Juden zur Verfügung gestellt bekamen. Öffentliche Versteigerungen von sogenanntem "nichtarischen Vermögen" entwickelten sich zu regelrechten Schnäppchenjagden, an denen nicht zuletzt ein ganzes Heer von Veranstaltern, Gutachtern, Spediteuren und Lagerverwaltern gut verdiente. Die Finanzverwaltung agierte also nicht als abgekapseltes System, sondern war mit der Gesellschaft vielfach verklammert.
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Am Beispiel der wertvollen Wohnungseinrichtung einer jüdischen Familie aus München, die 1938 über die Schweiz nach London auswandern konnte, lassen sich einige charakteristische Aspekte des staatlichen Enteignungsprozesses nachzeichnen. Der Münchner Lederfabrikant B. musste bei seiner Auswanderung die gesamte Einrichtung seiner großen 6-Zimmer-Wohnung zurücklassen. [13] Wenig später ließ er sie in über 50 Umzugskisten verpacken. Um die Genehmigung für den Transport ins Ausland zu bekommen, musste er eine minutiöse Inventarliste anlegen lassen, die bis heute erhalten ist und Auskunft über den wertvollen Inhalt gibt.
Am Beispiel der wertvollen Wohnungseinrichtung einer jüdischen Familie aus München, die 1938 über die Schweiz nach London auswandern konnte, lassen sich einige charakteristische Aspekte des staatlichen Enteignungsprozesses nachzeichnen. Der Münchner Lederfabrikant B. musste bei seiner Auswanderung die gesamte Einrichtung seiner großen 6-Zimmer-Wohnung zurücklassen. [13] Wenig später ließ er sie in über 50 Umzugskisten verpacken. Um die Genehmigung für den Transport ins Ausland zu bekommen, musste er eine minutiöse Inventarliste anlegen lassen, die bis heute erhalten ist und Auskunft über den wertvollen Inhalt gibt.
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Die Umzugskisten sollten von einer Spedition abgeholt und der Familie nach London nachgeschickt werden. [14] Dann aber begann der Krieg und die Kisten blieben bei der Lagerfirma erst einmal liegen. Bald zogen sie die Aufmerksamkeit von Profitsuchern und Schnäppchenjägern auf sich: Bereits kurz nach der Verpackung in die Umzugskisten machte sich die Gestapo über die Kisten her und beschlagnahmte alle Bücher von jüdischen Schriftstellern. Ein Sofa, drei Sessel, eine Matratze, ein Radio, eine Nähmaschine und einen Kühlschrank versetzte die Speditionsfirma, angeblich um ihre Lagerkosten zu decken. Wie sich aber später herausstellte, waren die Preise weit unter Wert angesetzt gewesen, so dass viel mehr Gegenstände verkauft wurden als nötig gewesen wäre. [15] Als nächstes suchte sich die Münchner "Kameradschaft der Künstler" - eine Vereinigung der NSDAP - auf Anweisung des Gauleiters Wagner zahlreiche wertvolle Kunstgegenstände und Möbel aus den Umzugskisten heraus.
Die Umzugskisten sollten von einer Spedition abgeholt und der Familie nach London nachgeschickt werden. [14] Dann aber begann der Krieg und die Kisten blieben bei der Lagerfirma erst einmal liegen. Bald zogen sie die Aufmerksamkeit von Profitsuchern und Schnäppchenjägern auf sich: Bereits kurz nach der Verpackung in die Umzugskisten machte sich die Gestapo über die Kisten her und beschlagnahmte alle Bücher von jüdischen Schriftstellern. Ein Sofa, drei Sessel, eine Matratze, ein Radio, eine Nähmaschine und einen Kühlschrank versetzte die Speditionsfirma, angeblich um ihre Lagerkosten zu decken. Wie sich aber später herausstellte, waren die Preise weit unter Wert angesetzt gewesen, so dass viel mehr Gegenstände verkauft wurden als nötig gewesen wäre. [15] Als nächstes suchte sich die Münchner "Kameradschaft der Künstler" - eine Vereinigung der NSDAP - auf Anweisung des Gauleiters Wagner zahlreiche wertvolle Kunstgegenstände und Möbel aus den Umzugskisten heraus.
<21>
Im November 1941 befahl dann die Gestapo der Lagerfirma, das Umzugsgut zu versteigern. Bevor die Firma dies aber durchführen konnte, kam ein neuer Befehl: Am 25. November 1941 trat die sogenannte 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz in Kraft. Demnach verfiel das Eigentum von Juden, die sich außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches befanden, automatisch dem Staat. Der Ledergroßhändler wurde ausgebürgert und sein Vermögen konfisziert. Nicht die Gestapo, sondern die Finanzbehörden übernahmen nun die weitere 'Verwaltung und Verwertung'. Das gesamte Hab und Gut der Emigranten, das sich noch in Deutschland befand, wurde vom Staat beschlagnahmt. Im Fall des Ledergroßhändlers betraf dies vor allem zwei wertvolle Grundstücke in der Stadt, Bankkonten und Wertpapierdepots sowie die Umzugskisten, deren Inhalt versteigert wurde.
Im November 1941 befahl dann die Gestapo der Lagerfirma, das Umzugsgut zu versteigern. Bevor die Firma dies aber durchführen konnte, kam ein neuer Befehl: Am 25. November 1941 trat die sogenannte 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz in Kraft. Demnach verfiel das Eigentum von Juden, die sich außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches befanden, automatisch dem Staat. Der Ledergroßhändler wurde ausgebürgert und sein Vermögen konfisziert. Nicht die Gestapo, sondern die Finanzbehörden übernahmen nun die weitere 'Verwaltung und Verwertung'. Das gesamte Hab und Gut der Emigranten, das sich noch in Deutschland befand, wurde vom Staat beschlagnahmt. Im Fall des Ledergroßhändlers betraf dies vor allem zwei wertvolle Grundstücke in der Stadt, Bankkonten und Wertpapierdepots sowie die Umzugskisten, deren Inhalt versteigert wurde.
<22>
Das siebenseitige Versteigerungsprotokoll aus den Unterlagen des Oberfinanzpräsidiums München erlaubt nicht nur einen sehr intimen Einblick in die persönlichen Verhältnisse der Emigranten. Auch über 'Ariseure' und Profiteure enthält es wichtige Informationen. Dieses Protokoll zeigt vor allem drei Dinge. Erstens: Die rund 80 Posten der Versteigerung - darunter mehrere komplette Zimmereinrichtungen - gingen an 29 verschiedene Erwerber. Das ist viel und deutet darauf hin, dass der Kreis der Profiteure relativ groß und vielschichtig war: Es sind darunter Frauen wie Männer, Privatleute und professionelle Händler, notleidende Luftkriegsopfer und profitgierige Schnäppchenjäger. In den Akten finden sich auch konkrete Anfragen aus der Bevölkerung. Aus ihnen kann man einen gewissen Eindruck von den Personen gewinnen, die die Gegenstände erwarben.
Das siebenseitige Versteigerungsprotokoll aus den Unterlagen des Oberfinanzpräsidiums München erlaubt nicht nur einen sehr intimen Einblick in die persönlichen Verhältnisse der Emigranten. Auch über 'Ariseure' und Profiteure enthält es wichtige Informationen. Dieses Protokoll zeigt vor allem drei Dinge. Erstens: Die rund 80 Posten der Versteigerung - darunter mehrere komplette Zimmereinrichtungen - gingen an 29 verschiedene Erwerber. Das ist viel und deutet darauf hin, dass der Kreis der Profiteure relativ groß und vielschichtig war: Es sind darunter Frauen wie Männer, Privatleute und professionelle Händler, notleidende Luftkriegsopfer und profitgierige Schnäppchenjäger. In den Akten finden sich auch konkrete Anfragen aus der Bevölkerung. Aus ihnen kann man einen gewissen Eindruck von den Personen gewinnen, die die Gegenstände erwarben.
<23>
So schrieb beispielsweise am 15. April 1942 eine Münchner Pensionsbesitzerin an den Oberfinanzpräsidenten: "Ich bitte bei der Verwertung des Nachlasses B. berücksichtigt zu werden. Ich bin Interessent für das Herrenzimmer. Meine Bitte begründe ich wie folgt: Mein Mann mußte als alter Weltkriegsteilnehmer am 26. August einrücken und ist bis heute bei der Wehrmacht. Zuerst im Felde und seit einiger Zeit wieder in München bei einer Dolmetscher-Kompanie. Bei Ausbruch des Krieges geriet ich in eine Notlage, da mein Haus (gemeint ist die Pension; C.K.) vollkommen leer war. Ich habe damals das Herrenzimmer meines Mannes zur Abdeckung von inzwischen entstandenen Mietschulden verkauft. Mein Sohn (...) schlief seit der Abwesenheit meines Mannes im elterlichen Schlafzimmer. Nach Rückkunft meines Mannes (...) ist dieser Zustand unhaltbar. Ich muß deshalb wieder einen Raum mehr für meine Privatbedürfnisse nehmen und diesen einrichten. Die Beschaffung von Möbeln ist heute sehr schwierig. (...) Ich erlaube mir deshalb, mich bei der Verwertung des Nachlasses B. um die Zuteilung eines Herrenzimmers zu bewerben, und bitte unter Berücksichtigung der geschilderten besonderen Verhältnisse um Gewährung meiner Bitte." Ein Herrenzimmer bekam sie nicht, aber immerhin einige 'arisierte' Möbelstücke im Wert von insgesamt 380 RM.
So schrieb beispielsweise am 15. April 1942 eine Münchner Pensionsbesitzerin an den Oberfinanzpräsidenten: "Ich bitte bei der Verwertung des Nachlasses B. berücksichtigt zu werden. Ich bin Interessent für das Herrenzimmer. Meine Bitte begründe ich wie folgt: Mein Mann mußte als alter Weltkriegsteilnehmer am 26. August einrücken und ist bis heute bei der Wehrmacht. Zuerst im Felde und seit einiger Zeit wieder in München bei einer Dolmetscher-Kompanie. Bei Ausbruch des Krieges geriet ich in eine Notlage, da mein Haus (gemeint ist die Pension; C.K.) vollkommen leer war. Ich habe damals das Herrenzimmer meines Mannes zur Abdeckung von inzwischen entstandenen Mietschulden verkauft. Mein Sohn (...) schlief seit der Abwesenheit meines Mannes im elterlichen Schlafzimmer. Nach Rückkunft meines Mannes (...) ist dieser Zustand unhaltbar. Ich muß deshalb wieder einen Raum mehr für meine Privatbedürfnisse nehmen und diesen einrichten. Die Beschaffung von Möbeln ist heute sehr schwierig. (...) Ich erlaube mir deshalb, mich bei der Verwertung des Nachlasses B. um die Zuteilung eines Herrenzimmers zu bewerben, und bitte unter Berücksichtigung der geschilderten besonderen Verhältnisse um Gewährung meiner Bitte." Ein Herrenzimmer bekam sie nicht, aber immerhin einige 'arisierte' Möbelstücke im Wert von insgesamt 380 RM.
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Das zitierte Schreiben führt zu einem zweiten Punkt. Wie die meisten anderen Interessenten meldete auch diese Pensionsbetreiberin ihre Wünsche selbstbewusst und konkret an. Dass die Versteigerung der Gipfelpunkt einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung für den Emigranten war, scheint für sie keine Rolle gespielt zu haben. Das Schreiben zeigt auch, dass in der Bevölkerung bekannt war, dass hier ganze Wohnungseinrichtungen günstig zu bekommen waren. Wie das Protokoll belegt, war die Versteigerung öffentlich. Sie wurde in der Turnhalle einer Schule durchgeführt. Die Ausplünderung der Juden fand also - im Gegensatz zur physischen Vernichtung - nicht im Geheimen statt, sondern unter den Augen und unter tatkräftiger Beteiligung der Gesellschaft.
Das zitierte Schreiben führt zu einem zweiten Punkt. Wie die meisten anderen Interessenten meldete auch diese Pensionsbetreiberin ihre Wünsche selbstbewusst und konkret an. Dass die Versteigerung der Gipfelpunkt einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung für den Emigranten war, scheint für sie keine Rolle gespielt zu haben. Das Schreiben zeigt auch, dass in der Bevölkerung bekannt war, dass hier ganze Wohnungseinrichtungen günstig zu bekommen waren. Wie das Protokoll belegt, war die Versteigerung öffentlich. Sie wurde in der Turnhalle einer Schule durchgeführt. Die Ausplünderung der Juden fand also - im Gegensatz zur physischen Vernichtung - nicht im Geheimen statt, sondern unter den Augen und unter tatkräftiger Beteiligung der Gesellschaft.
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Schließlich macht das Dokument deutlich: Der Staat war ein mächtiger Akteur bei der 'Arisierung' und schlug aus der Enteignung der Emigranten einen erheblichen Gewinn.
Die Finanzbehörden beschlagnahmten für den eigenen Bedarf Gegenstände aus Emigrantenvermögen. Aus der Wohnung der Familie B. waren dies ein Spiegel, ein Büfett, ein Radio, ein Betstuhl und Vorhänge. Zudem ging der Versteigerungserlös an den Fiskus und besserte nicht zuletzt die Kassen für die Kriegführung auf. Bei der Versteigerung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen aus der Wohnung des Ledergroßhändlers wurden insgesamt rund 11.000 RM erlöst. Die von der Familie B. zurückgelassenen Kunstwerke erzielten noch einmal fast das Doppelte. Das hier geschilderte Beispiel war nur eines unter Tausenden. Viele Auswanderer mussten den größten Teil ihres Eigentums im Deutschen Reich zurücklassen. Unter Federführung des Münchner Oberfinanzpräsidenten wurden circa 3.600 jüdische Emigranten aus München und Oberbayern enteignet und ihr Vermögen zugunsten des Reiches eingezogen. Insgesamt raubte die Münchner Vermögensverwertungsstelle nach eigenen Angaben rund 14,1 Millionen RM aus Emigranteneigentum. Der wahre Wert dürfte noch weit darüber liegen.
Schließlich macht das Dokument deutlich: Der Staat war ein mächtiger Akteur bei der 'Arisierung' und schlug aus der Enteignung der Emigranten einen erheblichen Gewinn.
Die Finanzbehörden beschlagnahmten für den eigenen Bedarf Gegenstände aus Emigrantenvermögen. Aus der Wohnung der Familie B. waren dies ein Spiegel, ein Büfett, ein Radio, ein Betstuhl und Vorhänge. Zudem ging der Versteigerungserlös an den Fiskus und besserte nicht zuletzt die Kassen für die Kriegführung auf. Bei der Versteigerung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen aus der Wohnung des Ledergroßhändlers wurden insgesamt rund 11.000 RM erlöst. Die von der Familie B. zurückgelassenen Kunstwerke erzielten noch einmal fast das Doppelte. Das hier geschilderte Beispiel war nur eines unter Tausenden. Viele Auswanderer mussten den größten Teil ihres Eigentums im Deutschen Reich zurücklassen. Unter Federführung des Münchner Oberfinanzpräsidenten wurden circa 3.600 jüdische Emigranten aus München und Oberbayern enteignet und ihr Vermögen zugunsten des Reiches eingezogen. Insgesamt raubte die Münchner Vermögensverwertungsstelle nach eigenen Angaben rund 14,1 Millionen RM aus Emigranteneigentum. Der wahre Wert dürfte noch weit darüber liegen.
<26>
Aus der politikgeschichtlichen Perspektive ist die fiskalische Judenverfolgung als politischer Prozess zu untersuchen. Hier richtet sich der Blick auf Genese, Intention und Funktion der gesetzlichen Regelungen und Verordnungen, die die formale Grundlage für Diskriminierung und Verfolgung bildeten. Die fiskalische Judenverfolgung muss dabei zunächst in das Gesamtfeld der nationalsozialistischen Judenpolitik eingeordnet werden. Wie allgemein bei der NS-Rassenpolitik, so lässt sich auch im Hinblick auf deren fiskalische Komponente kein durchgehendes, homogenes Konzept erkennen. Das Untersuchungsfeld ist vielmehr gekennzeichnet durch Widersprüche und Richtungswechsel. Am augenfälligsten ist in diesem Zusammenhang die Kollision zwischen dem Ziel der Auswanderung und dem Ausplünderungsverfahren, das damit einsetzte und viele auswanderungswillige Juden vor einer Emigration zurückschrecken ließ. [16] Eng verbunden mit der fiskalischen Verfolgung war auch die letztlich nie abgeschlossene Diskussion um die rassistisch begründete Herabsetzung oder Aufhebung des staatsbürgerrechtlichen Status von Juden und 'Mischlingen', denn erst nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit konnte das Vermögen staatlich konfisziert werden. [17]
Aus der politikgeschichtlichen Perspektive ist die fiskalische Judenverfolgung als politischer Prozess zu untersuchen. Hier richtet sich der Blick auf Genese, Intention und Funktion der gesetzlichen Regelungen und Verordnungen, die die formale Grundlage für Diskriminierung und Verfolgung bildeten. Die fiskalische Judenverfolgung muss dabei zunächst in das Gesamtfeld der nationalsozialistischen Judenpolitik eingeordnet werden. Wie allgemein bei der NS-Rassenpolitik, so lässt sich auch im Hinblick auf deren fiskalische Komponente kein durchgehendes, homogenes Konzept erkennen. Das Untersuchungsfeld ist vielmehr gekennzeichnet durch Widersprüche und Richtungswechsel. Am augenfälligsten ist in diesem Zusammenhang die Kollision zwischen dem Ziel der Auswanderung und dem Ausplünderungsverfahren, das damit einsetzte und viele auswanderungswillige Juden vor einer Emigration zurückschrecken ließ. [16] Eng verbunden mit der fiskalischen Verfolgung war auch die letztlich nie abgeschlossene Diskussion um die rassistisch begründete Herabsetzung oder Aufhebung des staatsbürgerrechtlichen Status von Juden und 'Mischlingen', denn erst nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit konnte das Vermögen staatlich konfisziert werden. [17]
<27>
Darüber hinaus müssen die antijüdischen Gesetze und Verordnungen aber auch in den Gesamtkontext der Fiskalpolitik eingeordnet werden. Welche Bedeutung hatte die Judenverfolgung für die signifikante Steigerung der staatlichen Steuereinnahmen? Und inwiefern standen die antijüdischen Verfahren in einem Wechselverhältnis mit der allgemeinen fiskalpolitischen Neuausrichtung im totalitären NS-Staat? [18] Die wirtschaftliche Ausplünderung der Emigranten ist zudem im Zusammenhang mit der Devisen- und Exportpolitik des NS-Staates zu analysieren. [19] Für einen Staat, der wie das NS-Regime mit massiven außenwirtschaftlichen Defiziten zu kämpfen hatte, war eine rigide Devisen- und Ausfuhrpolitik nicht ungewöhnlich. Im NS-Staat stand diese Politik aber unter dem besonderen Vorzeichen der rassistischen Verfolgung. Die deutschen Juden wurden durch massive Bedrohung zur Emigration gedrängt, in deren Fall die fiskalische Ausplünderung drohte.
Darüber hinaus müssen die antijüdischen Gesetze und Verordnungen aber auch in den Gesamtkontext der Fiskalpolitik eingeordnet werden. Welche Bedeutung hatte die Judenverfolgung für die signifikante Steigerung der staatlichen Steuereinnahmen? Und inwiefern standen die antijüdischen Verfahren in einem Wechselverhältnis mit der allgemeinen fiskalpolitischen Neuausrichtung im totalitären NS-Staat? [18] Die wirtschaftliche Ausplünderung der Emigranten ist zudem im Zusammenhang mit der Devisen- und Exportpolitik des NS-Staates zu analysieren. [19] Für einen Staat, der wie das NS-Regime mit massiven außenwirtschaftlichen Defiziten zu kämpfen hatte, war eine rigide Devisen- und Ausfuhrpolitik nicht ungewöhnlich. Im NS-Staat stand diese Politik aber unter dem besonderen Vorzeichen der rassistischen Verfolgung. Die deutschen Juden wurden durch massive Bedrohung zur Emigration gedrängt, in deren Fall die fiskalische Ausplünderung drohte.
<28>
Die zynische Ambivalenz der antijüdischen Auswanderungspolitik im 'Dritten Reich' verweist auch auf einen rassistischen Kapitalbegriff. Mit der Vertreibung der Juden aus Deutschland war die Enteignung von 'Judenvermögen' verbunden. Dadurch sollte das in der Hand von Juden als 'raffendes Kapital' interpretierte Vermögen in 'schaffendes Kapital' in 'arischer' Hand umgewandelt werden. [20] In der Konsequenz dieser Intention löste sich der fiskalische Zugriff zunehmend von der eigentlichen Emigration und wurde zu einem Instrument der Verfolgung nach innen.
Die zynische Ambivalenz der antijüdischen Auswanderungspolitik im 'Dritten Reich' verweist auch auf einen rassistischen Kapitalbegriff. Mit der Vertreibung der Juden aus Deutschland war die Enteignung von 'Judenvermögen' verbunden. Dadurch sollte das in der Hand von Juden als 'raffendes Kapital' interpretierte Vermögen in 'schaffendes Kapital' in 'arischer' Hand umgewandelt werden. [20] In der Konsequenz dieser Intention löste sich der fiskalische Zugriff zunehmend von der eigentlichen Emigration und wurde zu einem Instrument der Verfolgung nach innen.
<29>
Die Untersuchung der fiskalischen Ausplünderungspolitik fokussiert auf eine zentrale Grundfrage der Judenverfolgung im 'Dritten Reich', denn die wirtschaftliche Judenverfolgung stand an einer Schnittstelle zwischen Maßnahme- und Normenstaat. Hier lässt sich besonders deutlich die janusköpfige Strategie des nationalsozialistischen Regimes nachvollziehen, das einerseits den 'Bewegungscharakter' wach halten, andererseits einen legalistischen Kurs einschlagen wollte. Die Finanzverwaltung als Teil des traditionellen Normenstaates galt zunächst als Vertreter der gesetzförmigen Verfahren. Sie wandte Methoden an, die durch allgemeine Verordnungen geregelt waren. Durch die zunehmende Einbindung in die antijüdische Politik veränderte sich aber der Charakter der Verwaltungspraxis. Die Analyse der fiskalischen Verfolgung weist damit über das dichotomische Konzept des Maßnahme- und Normenstaatsmodells hinaus und zeigt, dass die fiskalische Judenverfolgung nicht nur eine "Überwölbung des Normenstaats durch den Maßnahmestaat" war, sondern auch auf einer inneren Radikalisierung im Verwaltungshandeln beruhte. [21]
Die Untersuchung der fiskalischen Ausplünderungspolitik fokussiert auf eine zentrale Grundfrage der Judenverfolgung im 'Dritten Reich', denn die wirtschaftliche Judenverfolgung stand an einer Schnittstelle zwischen Maßnahme- und Normenstaat. Hier lässt sich besonders deutlich die janusköpfige Strategie des nationalsozialistischen Regimes nachvollziehen, das einerseits den 'Bewegungscharakter' wach halten, andererseits einen legalistischen Kurs einschlagen wollte. Die Finanzverwaltung als Teil des traditionellen Normenstaates galt zunächst als Vertreter der gesetzförmigen Verfahren. Sie wandte Methoden an, die durch allgemeine Verordnungen geregelt waren. Durch die zunehmende Einbindung in die antijüdische Politik veränderte sich aber der Charakter der Verwaltungspraxis. Die Analyse der fiskalischen Verfolgung weist damit über das dichotomische Konzept des Maßnahme- und Normenstaatsmodells hinaus und zeigt, dass die fiskalische Judenverfolgung nicht nur eine "Überwölbung des Normenstaats durch den Maßnahmestaat" war, sondern auch auf einer inneren Radikalisierung im Verwaltungshandeln beruhte. [21]
<30>
Dies führt zu einem zweiten Untersuchungsansatz, der das konkrete Verwaltungshandeln der Finanzbehörden als Teil der Herrschaftspraxis des 'Dritten Reiches' in den Blick nimmt. Die Finanzverwaltung war ein Verwaltungszweig, dessen Selbstbild durch die vermeintlich sachliche Anwendung 'rationaler' Verfahren geprägt war. Im Bereich der Judenverfolgung musste sie aber weltanschauliche Kategorien zur Grundlage ihres Handelns machen. Während frühere Studien diesen Prozess vor allem im Bereich der Verwaltungspolitik (insbesondere in organisatorischen Umstrukturierungen und in der Personalpolitik) untersuchten [22], muss darüber hinaus auch die Verwaltungspraxis in den Blick genommen werden.
Die Integration der Finanzbehörden in die Verfolgungspraxis verlief nicht reibungslos. Die arbeitsteilige Organisationsstruktur der Finanzverwaltung konnte Beharrungskräfte entwickeln, die einer ideologischen Ausrichtung der Verwaltungstätigkeit entgegenwirkten. Die Finanzbehörden griffen für die Durchführung ihrer Aufgaben auch auf traditionelle bürokratische Verwaltungstechniken zurück, die die Probleme bei der Umsetzung der oft unscharfen, teilweise auch widersprüchlichen ideologischen Vorgaben besonders deutlich beleuchteten, und die Klärung von Zweifelsfragen konnte zu erheblichen Verzögerungen führen. Ein weiteres Hindernis konnte die bürokratische Routine sein, die sich in jahrzehntelanger Praxis entwickelt hatte. Es ist daher zu untersuchen, welche Faktoren dazu beitrugen, die Verwaltungsabläufe an die Funktionsbedingungen der Judenverfolgung anzupassen, und welche dem entgegenstanden. [23]
Dies führt zu einem zweiten Untersuchungsansatz, der das konkrete Verwaltungshandeln der Finanzbehörden als Teil der Herrschaftspraxis des 'Dritten Reiches' in den Blick nimmt. Die Finanzverwaltung war ein Verwaltungszweig, dessen Selbstbild durch die vermeintlich sachliche Anwendung 'rationaler' Verfahren geprägt war. Im Bereich der Judenverfolgung musste sie aber weltanschauliche Kategorien zur Grundlage ihres Handelns machen. Während frühere Studien diesen Prozess vor allem im Bereich der Verwaltungspolitik (insbesondere in organisatorischen Umstrukturierungen und in der Personalpolitik) untersuchten [22], muss darüber hinaus auch die Verwaltungspraxis in den Blick genommen werden.
Die Integration der Finanzbehörden in die Verfolgungspraxis verlief nicht reibungslos. Die arbeitsteilige Organisationsstruktur der Finanzverwaltung konnte Beharrungskräfte entwickeln, die einer ideologischen Ausrichtung der Verwaltungstätigkeit entgegenwirkten. Die Finanzbehörden griffen für die Durchführung ihrer Aufgaben auch auf traditionelle bürokratische Verwaltungstechniken zurück, die die Probleme bei der Umsetzung der oft unscharfen, teilweise auch widersprüchlichen ideologischen Vorgaben besonders deutlich beleuchteten, und die Klärung von Zweifelsfragen konnte zu erheblichen Verzögerungen führen. Ein weiteres Hindernis konnte die bürokratische Routine sein, die sich in jahrzehntelanger Praxis entwickelt hatte. Es ist daher zu untersuchen, welche Faktoren dazu beitrugen, die Verwaltungsabläufe an die Funktionsbedingungen der Judenverfolgung anzupassen, und welche dem entgegenstanden. [23]
<31>
Ein Ansatz, der die beiden Ebenen der Fiskalpolitik und der Verwaltungspraxis verbindet, führt zu der Frage, inwieweit die Finanzbehörden nur ausführende Organe einer in Gesetzesform gegossenen Unrechtspolitik waren - wie nach Kriegsende vielfach behauptet wurde -, oder ob das praktische Verwaltungshandeln ein eigenständiger Wirkungsfaktor war, der sich im Kontext der nationalsozialistischen Judenpolitik radikalisierend, spezifizierend, modifizierend oder auch abschwächend auswirken konnte und auch Rückwirkungen auf die Entwicklung der Judenpolitik hatte.
Ein Ansatz, der die beiden Ebenen der Fiskalpolitik und der Verwaltungspraxis verbindet, führt zu der Frage, inwieweit die Finanzbehörden nur ausführende Organe einer in Gesetzesform gegossenen Unrechtspolitik waren - wie nach Kriegsende vielfach behauptet wurde -, oder ob das praktische Verwaltungshandeln ein eigenständiger Wirkungsfaktor war, der sich im Kontext der nationalsozialistischen Judenpolitik radikalisierend, spezifizierend, modifizierend oder auch abschwächend auswirken konnte und auch Rückwirkungen auf die Entwicklung der Judenpolitik hatte.
<32>
So steht am Ende die Frage nach der Dynamik des Verfolgungsprozesses im Spannungsfeld zwischen traditioneller Ressortpolitik und rassistischer Judenpolitik auf normativer Ebene, zwischen gesetzlichen Vorgaben und ihrer Durchführung durch die Behörden und zwischen herkömmlicher bürokratischer Verwaltungspraxis und den operativen Funktionsbedingungen der Judenverfolgung. Die Untersuchung der fiskalischen Judenverfolgung beleuchtet damit exemplarisch die Möglichkeiten und Modi der Einbindung traditioneller Verwaltungsbehörden in die nationalsozialistische Diktatur.
So steht am Ende die Frage nach der Dynamik des Verfolgungsprozesses im Spannungsfeld zwischen traditioneller Ressortpolitik und rassistischer Judenpolitik auf normativer Ebene, zwischen gesetzlichen Vorgaben und ihrer Durchführung durch die Behörden und zwischen herkömmlicher bürokratischer Verwaltungspraxis und den operativen Funktionsbedingungen der Judenverfolgung. Die Untersuchung der fiskalischen Judenverfolgung beleuchtet damit exemplarisch die Möglichkeiten und Modi der Einbindung traditioneller Verwaltungsbehörden in die nationalsozialistische Diktatur.
Der Beitrag ist im Rahmen des Projekts "Die Finanzverwaltung und die Verfolgung der Juden in Bayern" an der LMU München entstanden, siehe dazu http://www.lrz-muenchen.de/~u9322ab/home/projekt.htm. Die im Beitrag genannten Namen sind anonymisiert; in den benutzten Quellen steht der volle Name. | |
[1] | Helen B. Junz: Where did all the money go? Pre-Nazi Era Wealth of European Jewry, ohne Ort 2001, 86 f. Die Berechnungen beruhen auf einer geschätzten Gesamtzahl von 550.000 Juden nach den späteren Bestimmungen der ‚Nürnberger Gesetze'. |
[2] | Dirk van Laak: Die Mitwirkenden bei der "Arisierung". Dargestellt am Beispiel der rheinisch-westfälischen Industrieregion 1933-1940, in: Ursula Büttner (Hg.): Die Deutschen und die Judenverfolgung im Dritten Reich, Hamburg 1992, 231-257, hier: 232. |
[3] | Vgl. Stefan Mehl: Das Reichsfinanzministerium und die Verfolgung der deutschen Juden, Berlin 1990; Alfons Kenkmann / Bernd-A. Rusinek (Hg.): Verfolgung und Verwaltung. Die wirtschaftliche Ausplünderung der Juden und die westfälischen Finanzbehörden, Münster 1999; Hans-Dieter Schmid: "Finanztod". Die Zusammenarbeit von Gestapo und Finanzverwaltung bei der Ausplünderung der Juden in Deutschland, in: Gerhard Paul / Klaus-Michael Mallmann (Hg.): Die Gestapo im Zweiten Weltkrieg, Darmstadt 2000, 141-154; Martin Friedenberger / Klaus-Dieter Gössel / Eberhard Schönknecht (Hg.): Die Reichsfinanzverwaltung im Nationalsozialismus. Darstellung und Dokumente, Bremen 2002. Jenseits dieser wissenschaftlichen Darstellungen gab es mehrere Ausstellungen mit Begleitband zu dem Thema: Wolfgang Dreßen: Betrifft 'Aktion 3'. Deutsche verwerten jüdische Nachbarn, Köln 1998; Walter Rummel / Jochen Rath (Bearb.): "Dem Reich verfallen" - "den Berechtigten zurückzuerstatten". Enteignung und Rückerstattung jüdischen Vermögens im Gebiet des heutigen Rheinland-Pfalz 1938-1953, Koblenz 2001; Susanne Meinl / Bettina Hindemith: Legalisierter Raub. Der Fiskus und die Ausplünderung der Juden in Hessen 1933-1945 (Katalog zur Ausstellung), Spangenberg 2002. |
[4] | Steueranpassungsgesetz vom 16.10.1934, § 1, Reichsgesetzblatt (im Folgenden: RGBl.) I, 1934, 925. |
[5] | Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 1.12.1936, § 37a, RGBl. I, 1936, 1000. |
[6] | Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3.12.1938, RGBl. I, 1938, 1709 ff., Durchführungserlass hierzu vom 6.2.1939; Verordnung über die Nachprüfung von Entjudungsgeschäften vom 10.6.1940, RGBl. I, 1940, 891 f. |
[7] | Verordnung über die Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit vom 12.11.1938, RGBl. I, 1938, 1579. |
[8] | W. Donandt: Die Judenvermögensabgabe, in: Deutsche Steuerzeitung 5 (1939), Nr. 4 vom 28.1.1939, 79. |
[9] | Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14.7.1933, RGBl. I, 1933, 479 f.; Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14.7.1933, RGBl. I, 1933, 480 f. |
[10] | 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941, RGBl. I, 1941, 722 ff. |
[11] | Erlass des Reichsfinanzministeriums vom 2.10.1936, Staatsarchiv München, Finanzamt, 19843. |
[12] | Vgl. hierzu auch den Beitrag von Jan Schleusener in dieser Ausgabe. |
[13] | Vgl. Wiedergutmachungsverfahren vom 7.6.1957, Oberfinanzdirektion Nürnberg, Münchner Keller, B 1057. |
[14] | Bericht vom 27.11.1942, Oberfinanzdirektion Nürnberg, Münchner Keller, B 1057. |
[15] | Bericht Oberfinanzpräsidium München, Arbeitsgebiet 3, Lagergut B., vom 13.3.1942, Oberfinanzdirektion Nürnberg, Münchner Keller, B 1057. |
[16] | Martin Dean: Die Beraubung der europäischen Juden im Vergleich, in: Constantin Goschler / Philipp Ther (Hg.): Raub und Restitution, Frankfurt a.M. 2003, 26-41, hier: 29. |
[17] | Cornelia Essner: Die "Nürnberger Gesetze" oder Die Verwaltung des Rassenwahns 1933-1945, Paderborn / München / Wien / Zürich 2002, 292-305. |
[18] | Die Steuereinnahmen stiegen zwischen 1933 und 1938 von ca. 6 Milliarden RM auf 18 Milliarden RM und bis 1943 auf circa 31 Milliarden RM. Hans-Ulrich Misera: Organisationsveränderungen in der Verwaltung. Verwaltungswissenschaftlich untersucht am Beispiel der Entwicklung der inneren Organisation der Finanzämter von 1919 bis 1992, Frankfurt a.M. 1994, 242. |
[19] | Vgl. dazu Dorothee Mußgnug: Die Reichsfluchtsteuer 1931-1953, Berlin 1993; Susanne Heim: Vertreibung, Raub und Umverteilung. Die jüdischen Flüchtlinge aus Deutschland und die Vermehrung des "Volksvermögens", in: Beiträge zur Geschichte des Nationalsozialismus 15 (1999), 107-138. |
[20] | Zur Deutung von "Judenvermögen" in der NS-Ideologie vgl. Susanne Meinl: "Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen der in Deutschland aufhältlichen Angehörigen des jüdischen Volkstums ist beschlagnahmt". Antisemitische Wirtschaftspropaganda und völkische Diktaturpläne in den ersten Jahren der Weimarer Republik, in: Fritz-Bauer-Institut (Hg.): "Arisierung" im Nationalsozialismus. Volksgemeinschaft, Raub und Gedächtnis, Frankfurt a.M. 2000, 31-58. |
[21] | So schon im Hinblick auf die Devisenstellen Frank Bajohr: "Arisierung" in Hamburg. Die Verdrängung der jüdischen Unternehmer 1933-1945, Hamburg 1997, 342 f. |
[22] | Vgl. für die Finanzämter Misera: Organisationsveränderungen in der Verwaltung; auf der Ebene des Reichsfinanzministeriums siehe Mehl: Das Reichsfinanzministerium und die Verfolgung der deutschen Juden. |
[23] | Vgl. dazu Christiane Kuller: "Erster Grundsatz: Horten für die Reichsfinanzverwaltung". Die Verwertung des Eigentums der deportierten Nürnberger Juden, in: Beiträge zur Geschichte des Nationalsozialismus 20 (2004) (im Druck). |