Der Aufsatz untersucht anhand von zwei Beispielen aus dem Bereich der Oberfinanzdirektion Hannover, inwieweit die Behandlung der Sinti und Roma durch die Finanzverwaltung mit der von Juden übereinstimmte bzw. wo es Unterschiede gab. Seit Kriegsausbruch orientierte sich die NS-Politik gegenüber Sinti und Roma auf eine 'Endlösung der Zigeunerfrage'. An den Beispielen einer größeren Gruppe Sinti und des Fuhrunternehmers Friedrich wird gezeigt, wie auf der Basis des 'Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens' der Besitz der Betroffenen nach ihrer Verhaftung und Deportation vom Staat eingezogen wurde. Das auf politische Gegner zielende Gesetz von 1933 war 1941 erst auf Juden, dann auf Sinti und Roma ausgedehnt worden. Die Vermögensverwertungsstelle des Oberfinanzpräsidenten übertrug den zuständigen Finanzämtern die eingezogenen Vermögen mit dem Auftrag, sie "wie Judensachen zu behandeln".
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Rechtsgrundlagen und Strukturen der Behandlung bei Sinti und Roma und Juden identisch waren, dass aber bei den Sinti das prinzipiell gleiche Verfahren der Finanzbürokratie summarischer und willkürlicher angewandt wurde, wodurch die legalistische Bemäntelung des Raubs zu einer sinnentleerten Formalie wurde. Sie sieht darin eine Konsequenz des traditionellen Antiziganismus der bürgerlichen Gesellschaft und der traditionell gegen die Bürgerrechte verstoßenden Zigeunerpolitik und Zigeunergesetzgebung in Deutschland.
Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die Rechtsgrundlagen und Strukturen der Behandlung bei Sinti und Roma und Juden identisch waren, dass aber bei den Sinti das prinzipiell gleiche Verfahren der Finanzbürokratie summarischer und willkürlicher angewandt wurde, wodurch die legalistische Bemäntelung des Raubs zu einer sinnentleerten Formalie wurde. Sie sieht darin eine Konsequenz des traditionellen Antiziganismus der bürgerlichen Gesellschaft und der traditionell gegen die Bürgerrechte verstoßenden Zigeunerpolitik und Zigeunergesetzgebung in Deutschland.
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Die Holocaust-Forschung neigt dazu, die Sinti und Roma zu vergessen. Wenn die These von der Singularität des Holocaust an den Juden vertreten wird, wird diese Neigung leicht zur Gewohnheit. Als Konsequenz der Singularitäts-These kommt es immer wieder zu Kontroversen darüber, ob Sinti und Roma in gleicher Weise Opfer genozidaler Planungen und Aktionen der Nationalsozialisten waren wie die Juden. So hat etwa Romani Rose, der Vorsitzende des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma, in einer heftigen Entgegnung auf die Rede Yehuda Bauers zum Holocaust-Tag 1998 im Deutschen Bundestag darauf bestanden, dass für beide Völkermorde - nach einer Aussage Otto Ohlendorfs - der "gleiche Befehl" gegolten habe. [1] Yehuda Bauer betonte dagegen in seiner Antwort auf Rose die Verschiedenheit der Genozide und bestand damit letztlich auf der Singularitäts-These. [2] Vor dem Hintergrund dieser Kontroverse erscheint es sinnvoll, die folgenden Ausführungen unter die Frage zu stellen, inwieweit die Behandlung der Sinti und Roma durch die Finanzverwaltung mit der Behandlung der Juden übereinstimmte bzw. ob und gegebenenfalls wo es Unterschiede gab.
Die Holocaust-Forschung neigt dazu, die Sinti und Roma zu vergessen. Wenn die These von der Singularität des Holocaust an den Juden vertreten wird, wird diese Neigung leicht zur Gewohnheit. Als Konsequenz der Singularitäts-These kommt es immer wieder zu Kontroversen darüber, ob Sinti und Roma in gleicher Weise Opfer genozidaler Planungen und Aktionen der Nationalsozialisten waren wie die Juden. So hat etwa Romani Rose, der Vorsitzende des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma, in einer heftigen Entgegnung auf die Rede Yehuda Bauers zum Holocaust-Tag 1998 im Deutschen Bundestag darauf bestanden, dass für beide Völkermorde - nach einer Aussage Otto Ohlendorfs - der "gleiche Befehl" gegolten habe. [1] Yehuda Bauer betonte dagegen in seiner Antwort auf Rose die Verschiedenheit der Genozide und bestand damit letztlich auf der Singularitäts-These. [2] Vor dem Hintergrund dieser Kontroverse erscheint es sinnvoll, die folgenden Ausführungen unter die Frage zu stellen, inwieweit die Behandlung der Sinti und Roma durch die Finanzverwaltung mit der Behandlung der Juden übereinstimmte bzw. ob und gegebenenfalls wo es Unterschiede gab.
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Die Politik der Nationalsozialisten gegenüber den Sinti und Roma [3] war lange Zeit unentschieden, ein Gemisch aus traditioneller polizeilicher 'Zigeunerpolitik' - für die Sinti und Roma war nicht die Gestapo, sondern blieb bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs die Kriminalpolizei zuständig - und 'rassehygienischen' Maßnahmen bis hin zur Sterilisation. Erst mit Kriegsbeginn zeichnete sich eine stärkere Orientierung auf eine 'Endlösung der Zigeunerfrage' ab. Erste vorbereitende Schritte dazu waren die zentrale Erfassung [4] und die "Festsetzung" [5] der bis dahin noch häufig 'reisenden' Sinti und Roma im Reich. Es folgten zwei große Deportationswellen in den Osten, die sich ausschließlich gegen Sinti und Roma richteten: eine erste im Mai 1940, mit der 2.300 Sinti und Roma aus den westlichen und nördlichen Gebieten des Reichs in das Generalgouvernement deportiert wurden, und zwar noch unter dem diffusen Ziel einer 'territorialen Endlösung' im besetzten Polen; und eine zweite im März 1943 in das sogenannte Zigeunerfamilienlager in Auschwitz-Birkenau. Kleinere Transporte nach Auschwitz folgten bis unmittelbar vor der Auflösung des Lagers im Sommer 1944.
Die Politik der Nationalsozialisten gegenüber den Sinti und Roma [3] war lange Zeit unentschieden, ein Gemisch aus traditioneller polizeilicher 'Zigeunerpolitik' - für die Sinti und Roma war nicht die Gestapo, sondern blieb bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs die Kriminalpolizei zuständig - und 'rassehygienischen' Maßnahmen bis hin zur Sterilisation. Erst mit Kriegsbeginn zeichnete sich eine stärkere Orientierung auf eine 'Endlösung der Zigeunerfrage' ab. Erste vorbereitende Schritte dazu waren die zentrale Erfassung [4] und die "Festsetzung" [5] der bis dahin noch häufig 'reisenden' Sinti und Roma im Reich. Es folgten zwei große Deportationswellen in den Osten, die sich ausschließlich gegen Sinti und Roma richteten: eine erste im Mai 1940, mit der 2.300 Sinti und Roma aus den westlichen und nördlichen Gebieten des Reichs in das Generalgouvernement deportiert wurden, und zwar noch unter dem diffusen Ziel einer 'territorialen Endlösung' im besetzten Polen; und eine zweite im März 1943 in das sogenannte Zigeunerfamilienlager in Auschwitz-Birkenau. Kleinere Transporte nach Auschwitz folgten bis unmittelbar vor der Auflösung des Lagers im Sommer 1944.
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Zuständig für die Organisation der Transporte waren die Kriminalpolizeileitstellen, 1936 als Organe der neuen Reichskriminalpolizei eingeführt und seit 1939 mit besonderen Dienststellen für Zigeunerfragen versehen. [6] Da die Akten dieser Dienststellen mit der gleichen Gründlichkeit vernichtet worden sind wie die Gestapo-Akten, bilden hier die Akten der Finanzverwaltung nicht nur eine herausragende Quelle für die bürokratische Beraubung der Sinti und Roma, sondern zugleich eine der wichtigsten Quellen für die Rekonstruktion der Deportationen der Sinti und Roma überhaupt. Im Folgenden sollen Strukturen und Verläufe der Behandlung der Sinti und Roma durch die Finanzverwaltung im wesentlichen an zwei Beispielen aus dem Bereich des Oberfinanzpräsidenten Hannover dargestellt werden: der Deportation der Sinti aus dem Regierungsbezirk Hildesheim im März 1943 nach Auschwitz und der Deportation des Fuhrunternehmers Wilhelm Friedrich und seiner Familie aus Hannover im Februar 1944, ebenfalls nach Auschwitz.
Zuständig für die Organisation der Transporte waren die Kriminalpolizeileitstellen, 1936 als Organe der neuen Reichskriminalpolizei eingeführt und seit 1939 mit besonderen Dienststellen für Zigeunerfragen versehen. [6] Da die Akten dieser Dienststellen mit der gleichen Gründlichkeit vernichtet worden sind wie die Gestapo-Akten, bilden hier die Akten der Finanzverwaltung nicht nur eine herausragende Quelle für die bürokratische Beraubung der Sinti und Roma, sondern zugleich eine der wichtigsten Quellen für die Rekonstruktion der Deportationen der Sinti und Roma überhaupt. Im Folgenden sollen Strukturen und Verläufe der Behandlung der Sinti und Roma durch die Finanzverwaltung im wesentlichen an zwei Beispielen aus dem Bereich des Oberfinanzpräsidenten Hannover dargestellt werden: der Deportation der Sinti aus dem Regierungsbezirk Hildesheim im März 1943 nach Auschwitz und der Deportation des Fuhrunternehmers Wilhelm Friedrich und seiner Familie aus Hannover im Februar 1944, ebenfalls nach Auschwitz.
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Am 1. März 1943 wurden mit einem Schlag 57 Sinti im ganzen Regierungsbezirk Hildesheim von der Kriminalpolizei verhaftet, in das Hildesheimer Polizeigefängnis gebracht und dort erst einmal "erkennungsdienstlich" behandelt. [7] Grundlage dieser Aktion war der sogenannte Auschwitz-Erlass Himmlers vom 16. Dezember 1942 bzw. der detaillierte Durchführungserlass des Reichssicherheitshauptamts (RSHA) vom 29. Januar 1943, mit dem die letzte, genozidale Phase der NS-Zigeunerpolitik eingeleitet wurde. [8] Unter den Opfern in Hildesheim waren auffällig viele Kinder und Jugendliche: 33 Kinder unter 14 Jahren und fünf Jugendliche unter 18 Jahren, d.h. zwei Drittel der Deportierten waren minderjährig. Eine Gruppe von sechs Kindern und Jugendlichen kam aus dem Provinzial-Erziehungsheim Göttingen, wo man seit 1942 die Sintikinder in Fürsorgeerziehung aus der Provinz Hannover konzentriert hatte. Der älteste unter den Verhafteten war 71 Jahre alt, die jüngste war ein Mädchen von noch nicht einmal zwei Jahren - beide haben das Jahresende in Auschwitz nicht mehr erlebt. Die Verhafteten wurden am Tag nach der Verhaftung mit dem Bus nach Braunschweig gebracht, von wo sie vermutlich mit einem planmäßigen Personenzug zusammen mit Sinti aus anderen Städten, die an der Strecke lagen, nach Auschwitz transportiert wurden - in besonderen Personenwagen mit einem Sammelfahrschein, für den es ab 50 Personen einen Gruppentarif für die Hälfte des Fahrpreises der 3. Klasse gab. [9] Am 6. März wurden sie im Eingangsbuch des Zigeunerlagers in Auschwitz-Birkenau registriert.
Am 1. März 1943 wurden mit einem Schlag 57 Sinti im ganzen Regierungsbezirk Hildesheim von der Kriminalpolizei verhaftet, in das Hildesheimer Polizeigefängnis gebracht und dort erst einmal "erkennungsdienstlich" behandelt. [7] Grundlage dieser Aktion war der sogenannte Auschwitz-Erlass Himmlers vom 16. Dezember 1942 bzw. der detaillierte Durchführungserlass des Reichssicherheitshauptamts (RSHA) vom 29. Januar 1943, mit dem die letzte, genozidale Phase der NS-Zigeunerpolitik eingeleitet wurde. [8] Unter den Opfern in Hildesheim waren auffällig viele Kinder und Jugendliche: 33 Kinder unter 14 Jahren und fünf Jugendliche unter 18 Jahren, d.h. zwei Drittel der Deportierten waren minderjährig. Eine Gruppe von sechs Kindern und Jugendlichen kam aus dem Provinzial-Erziehungsheim Göttingen, wo man seit 1942 die Sintikinder in Fürsorgeerziehung aus der Provinz Hannover konzentriert hatte. Der älteste unter den Verhafteten war 71 Jahre alt, die jüngste war ein Mädchen von noch nicht einmal zwei Jahren - beide haben das Jahresende in Auschwitz nicht mehr erlebt. Die Verhafteten wurden am Tag nach der Verhaftung mit dem Bus nach Braunschweig gebracht, von wo sie vermutlich mit einem planmäßigen Personenzug zusammen mit Sinti aus anderen Städten, die an der Strecke lagen, nach Auschwitz transportiert wurden - in besonderen Personenwagen mit einem Sammelfahrschein, für den es ab 50 Personen einen Gruppentarif für die Hälfte des Fahrpreises der 3. Klasse gab. [9] Am 6. März wurden sie im Eingangsbuch des Zigeunerlagers in Auschwitz-Birkenau registriert.
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Die bürokratische Beraubung der Verhafteten setzte schon in Hildesheim ein, wo ihnen gemäß Erlass [10] Barmittel und Wertpapiere abzunehmen waren. Wertpapiere befanden sich zwar nicht im Besitz der Hildesheimer Sinti (und werden sich auch anderwärts selten in ihrem Besitz befunden haben), aber immerhin beschlagnahmte die Kriminalpolizei Bargeld in Höhe von insgesamt 672,49 RM, eine vergleichsweise hohe Summe, von der aber über ein Drittel (260,40 RM) allein von dem Oberhaupt einer der beiden Hildesheimer Familien kam. Der Rest verteilte sich in meist winzigen Beträgen auf 18 Personen, darunter die Beträge, die den Fürsorgezöglingen bei ihrer Entlassung aus dem Erziehungsheim ausbezahlt worden waren. [11] Diese Summe wurde später, penibel nach Eigentümern und Finanzämtern getrennt, von der Kriminalpolizeileitstelle direkt an die Oberfinanzkasse überwiesen.
Die bürokratische Beraubung der Verhafteten setzte schon in Hildesheim ein, wo ihnen gemäß Erlass [10] Barmittel und Wertpapiere abzunehmen waren. Wertpapiere befanden sich zwar nicht im Besitz der Hildesheimer Sinti (und werden sich auch anderwärts selten in ihrem Besitz befunden haben), aber immerhin beschlagnahmte die Kriminalpolizei Bargeld in Höhe von insgesamt 672,49 RM, eine vergleichsweise hohe Summe, von der aber über ein Drittel (260,40 RM) allein von dem Oberhaupt einer der beiden Hildesheimer Familien kam. Der Rest verteilte sich in meist winzigen Beträgen auf 18 Personen, darunter die Beträge, die den Fürsorgezöglingen bei ihrer Entlassung aus dem Erziehungsheim ausbezahlt worden waren. [11] Diese Summe wurde später, penibel nach Eigentümern und Finanzämtern getrennt, von der Kriminalpolizeileitstelle direkt an die Oberfinanzkasse überwiesen.
<6>
Für die "erste Sicherstellung" des übrigen Vermögens der Deportierten war wie bei den deportierten Juden die Gestapo zuständig, [12] im vorliegenden Fall die Gestapo-Außendienststelle Hildesheim. Diese veranlasste zunächst die örtlichen Behörden, die Oberbürgermeister von Hildesheim und Göttingen und die Landräte von Holzminden und Peine, die Vermögenswerte "vorläufig" sicherzustellen. [13]
Für die "erste Sicherstellung" des übrigen Vermögens der Deportierten war wie bei den deportierten Juden die Gestapo zuständig, [12] im vorliegenden Fall die Gestapo-Außendienststelle Hildesheim. Diese veranlasste zunächst die örtlichen Behörden, die Oberbürgermeister von Hildesheim und Göttingen und die Landräte von Holzminden und Peine, die Vermögenswerte "vorläufig" sicherzustellen. [13]
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Die Rechtsgrundlage für das darauf folgende bürokratische Verfahren war das 'Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens' vom 14. Juli 1933, durch das ein Gesetz zur Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 auf die Sozialdemokraten ausgedehnt worden war. [14] Dieses Gesetz wurde durch einen Erlass des Reichsfinanzministers vom 4. November 1941, unter völliger Missachtung der Tatsachen, nun auch auf die Juden ausgedehnt, deren Deportation in den Osten zu diesem Zeitpunkt schon im Gange war. [15] Da wenig später, am 25. November 1941, die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz erlassen wurde, die ein einfacheres Verfahren vorsah, wurde das Gesetz bei den Juden allerdings bald nur noch bei Deportationen nach Auschwitz und Theresienstadt, die formal zum Reich gehörten, angewandt. [16]
Die Rechtsgrundlage für das darauf folgende bürokratische Verfahren war das 'Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens' vom 14. Juli 1933, durch das ein Gesetz zur Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 auf die Sozialdemokraten ausgedehnt worden war. [14] Dieses Gesetz wurde durch einen Erlass des Reichsfinanzministers vom 4. November 1941, unter völliger Missachtung der Tatsachen, nun auch auf die Juden ausgedehnt, deren Deportation in den Osten zu diesem Zeitpunkt schon im Gange war. [15] Da wenig später, am 25. November 1941, die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz erlassen wurde, die ein einfacheres Verfahren vorsah, wurde das Gesetz bei den Juden allerdings bald nur noch bei Deportationen nach Auschwitz und Theresienstadt, die formal zum Reich gehörten, angewandt. [16]
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Auf die Zigeuner wurde es durch zwei Erlasse des Reichsinnenministers ausgedehnt: Im ersten Erlass vom 14. November 1941 wurde nachträglich festgestellt, dass die "auf Veranlassung des Oberkommandos der Wehrmacht" im Mai 1940 in das Generalgouvernement deportierten "Zigeuner und Zigeunermischlinge volks- und staatsfeindlich gewesen" seien; [17] im zweiten Erlass vom 26. Januar 1943 wurde das gleiche für die demnächst nach Auschwitz zu Deportierenden "festgestellt" - drei Tage bevor das Reichssicherheitshauptamt in seinem Schnellbrief überhaupt erst den Kreis der Betroffenen festlegte. Die Formulierung dieser "Feststellung" - nämlich "daß die Bestrebungen der auf Befehl des Reichsführer-SS vom 16.12.1942 in ein Konzentrationslager einzuweisenden zigeunerischen Personen volks- und staatsfeindlich bzw. reichsfeindlich gewesen sind" - zeigt die ganze Absurdität dieser Rechtskonstruktion. [18]
Auf die Zigeuner wurde es durch zwei Erlasse des Reichsinnenministers ausgedehnt: Im ersten Erlass vom 14. November 1941 wurde nachträglich festgestellt, dass die "auf Veranlassung des Oberkommandos der Wehrmacht" im Mai 1940 in das Generalgouvernement deportierten "Zigeuner und Zigeunermischlinge volks- und staatsfeindlich gewesen" seien; [17] im zweiten Erlass vom 26. Januar 1943 wurde das gleiche für die demnächst nach Auschwitz zu Deportierenden "festgestellt" - drei Tage bevor das Reichssicherheitshauptamt in seinem Schnellbrief überhaupt erst den Kreis der Betroffenen festlegte. Die Formulierung dieser "Feststellung" - nämlich "daß die Bestrebungen der auf Befehl des Reichsführer-SS vom 16.12.1942 in ein Konzentrationslager einzuweisenden zigeunerischen Personen volks- und staatsfeindlich bzw. reichsfeindlich gewesen sind" - zeigt die ganze Absurdität dieser Rechtskonstruktion. [18]
<9>
Das Verfahren nach dem Gesetz von 1933 war vor allem deswegen kompliziert, weil dazu Einziehungsverfügungen der staatlichen Mittelbehörden - das waren in Preußen die Regierungspräsidenten - vorgeschrieben waren, die entweder den Betroffenen mit Zustellungsurkunde ausgehändigt oder öffentlich bekannt gemacht werden mussten. Trotz dieser Rechtslage wandte sich die Hildesheimer Gestapo erst einen Monat nach der Deportation an den Hildesheimer Regierungspräsidenten mit der Bitte, eine Sammeleinziehungsverfügung zu veranlassen. Zur Begründung führte sie, fast wörtlich den Schnellbrief des RSHA zitierend, an, dass man die Einziehungsverfügungen nicht wie bei den Deportationen der Juden üblich vor der Aktion habe erwirken und zustellen können, weil "zur Verhinderung einer vorzeitigen Abwanderung (...) den zigeunerischen Personen die angeordneten Maßnahmen unter keinen Umständen vorher bekannt werden" durften. [19] Anders als bei den deutschen Juden fürchtete man also bei den Sinti, dass sie untertauchen könnten, wie wir noch sehen werden: nicht ohne Grund.
Das Verfahren nach dem Gesetz von 1933 war vor allem deswegen kompliziert, weil dazu Einziehungsverfügungen der staatlichen Mittelbehörden - das waren in Preußen die Regierungspräsidenten - vorgeschrieben waren, die entweder den Betroffenen mit Zustellungsurkunde ausgehändigt oder öffentlich bekannt gemacht werden mussten. Trotz dieser Rechtslage wandte sich die Hildesheimer Gestapo erst einen Monat nach der Deportation an den Hildesheimer Regierungspräsidenten mit der Bitte, eine Sammeleinziehungsverfügung zu veranlassen. Zur Begründung führte sie, fast wörtlich den Schnellbrief des RSHA zitierend, an, dass man die Einziehungsverfügungen nicht wie bei den Deportationen der Juden üblich vor der Aktion habe erwirken und zustellen können, weil "zur Verhinderung einer vorzeitigen Abwanderung (...) den zigeunerischen Personen die angeordneten Maßnahmen unter keinen Umständen vorher bekannt werden" durften. [19] Anders als bei den deutschen Juden fürchtete man also bei den Sinti, dass sie untertauchen könnten, wie wir noch sehen werden: nicht ohne Grund.
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Da die Verfügungen durch die nachträgliche Ausfertigung nicht mehr zugestellt werden konnten, blieb nur die zweite vorgesehene Möglichkeit: die öffentliche Bekanntmachung. Sie war zunächst in der Regel durch Veröffentlichung im Reichsanzeiger geschehen, seit September 1942 genügte aber auch ein zweiwöchiger öffentlicher Aushang. [20] Diesen schnelleren Weg beantragte nun die Gestapo. Außerdem bat man darum, die Sammeleinziehungsverfügung sogar schon vor Ablauf der zwei Wochen zu übersenden, damit man sofort die Wohnungen der deportierten Sinti frei machen könne. Die Hildesheimer Gestapo betrachtete die Einziehungsverfügungen offenbar nur noch als eine lästige Formalie, bei der man es nicht so genau nahm. Der Regierungspräsident reagierte darauf kühl und korrekt: Erst am 29. Mai - also fast zwei Monate später - übersandte er mehrere Exemplare seiner Einziehungsverfügung, die erst am 10. Mai im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht worden war. [21] Man hatte sich also reichlich Zeit gelassen. Dass man auch noch den zeitraubenderen Weg gewählt hatte, scheint allerdings eher auf Unkenntnis der Rechtslage beruht zu haben. [22]
Da die Verfügungen durch die nachträgliche Ausfertigung nicht mehr zugestellt werden konnten, blieb nur die zweite vorgesehene Möglichkeit: die öffentliche Bekanntmachung. Sie war zunächst in der Regel durch Veröffentlichung im Reichsanzeiger geschehen, seit September 1942 genügte aber auch ein zweiwöchiger öffentlicher Aushang. [20] Diesen schnelleren Weg beantragte nun die Gestapo. Außerdem bat man darum, die Sammeleinziehungsverfügung sogar schon vor Ablauf der zwei Wochen zu übersenden, damit man sofort die Wohnungen der deportierten Sinti frei machen könne. Die Hildesheimer Gestapo betrachtete die Einziehungsverfügungen offenbar nur noch als eine lästige Formalie, bei der man es nicht so genau nahm. Der Regierungspräsident reagierte darauf kühl und korrekt: Erst am 29. Mai - also fast zwei Monate später - übersandte er mehrere Exemplare seiner Einziehungsverfügung, die erst am 10. Mai im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht worden war. [21] Man hatte sich also reichlich Zeit gelassen. Dass man auch noch den zeitraubenderen Weg gewählt hatte, scheint allerdings eher auf Unkenntnis der Rechtslage beruht zu haben. [22]
Abb. 2 |
<11>
Erst jetzt konnte die Gestapo weitere Schritte unternehmen: Am 16. Juni 1943 wandte sie sich an den Oberfinanzpräsidenten Hannover mit der Bitte, die "endgültige Verwertung" des Vermögens der Deportierten, also Einziehung, Verkauf oder Versteigerung zugunsten des Reichs zu übernehmen. [23] Damit war die Rolle der Gestapo beendet. Zuständig für das weitere Verfahren war die Vermögensverwertungsstelle des Oberfinanzpräsidenten. Die beauftragte ihrerseits die zuständigen Finanzämter in Göttingen, Hildesheim, Holzminden und Peine, die eingezogenen Vermögenswerte zu übernehmen und - wie es wörtlich hieß - "wie Judensachen zu behandeln". [24] In der Regel bedeutete das, dass die Vermögenswerte im Auftrag des Finanzamts öffentlich versteigert wurden.
Erst jetzt konnte die Gestapo weitere Schritte unternehmen: Am 16. Juni 1943 wandte sie sich an den Oberfinanzpräsidenten Hannover mit der Bitte, die "endgültige Verwertung" des Vermögens der Deportierten, also Einziehung, Verkauf oder Versteigerung zugunsten des Reichs zu übernehmen. [23] Damit war die Rolle der Gestapo beendet. Zuständig für das weitere Verfahren war die Vermögensverwertungsstelle des Oberfinanzpräsidenten. Die beauftragte ihrerseits die zuständigen Finanzämter in Göttingen, Hildesheim, Holzminden und Peine, die eingezogenen Vermögenswerte zu übernehmen und - wie es wörtlich hieß - "wie Judensachen zu behandeln". [24] In der Regel bedeutete das, dass die Vermögenswerte im Auftrag des Finanzamts öffentlich versteigert wurden.
<12>
Das Ergebnis der Vermögensverwertung ist im Fall der Hildesheimer Sinti nicht überliefert. Im allgemeinen werden die Erlöse bei den Sinti aber nicht sehr erheblich gewesen sein. So spricht der Oberfinanzpräsident Hannover bei den zugleich mit den Hildesheimern deportierten Braunschweiger Sinti ausdrücklich von "geringe[m] bewegliche[m] Vermögen"; [25] bei einer Gruppe von etwa 20 Sinti, die Ende März 1943 aus Braunschweig deportiert wurden, teilte die Gestapo mit, dass bei ihnen gar keine Sachwerte vorhanden waren. [26] In Lüneburg brachte die Versteigerung der Habe von zwei Sinti-Familien dem Finanzamt Lüneburg insgesamt 637,67 RM ein, wobei der Haupterlös von zwei Musikinstrumenten kam, einer Geige für 285 RM und einem Bandoneon für 60 RM. [27] Aber auch nachträgliche Einnahmen, und waren sie noch so gering, wurden penibel abgerechnet. So meldete die Braunschweiger Gestapo dem Oberfinanzpräsidenten im August 1943 nachträglich eingezogene Restlöhne von 16 deportierten Sinti in Höhe von 238,98 RM. [28] Die vergleichsweise hohen Bargeldbeträge bei Sinti - auch bei den als absolut vermögenslos gemeldeten Braunschweiger Sinti wurden immerhin 184,48 RM Bargeld beschlagnahmt [29] - erklären sich wohl daraus, dass Sinti in aller Regel kein Bankkonto hatten.
Das Ergebnis der Vermögensverwertung ist im Fall der Hildesheimer Sinti nicht überliefert. Im allgemeinen werden die Erlöse bei den Sinti aber nicht sehr erheblich gewesen sein. So spricht der Oberfinanzpräsident Hannover bei den zugleich mit den Hildesheimern deportierten Braunschweiger Sinti ausdrücklich von "geringe[m] bewegliche[m] Vermögen"; [25] bei einer Gruppe von etwa 20 Sinti, die Ende März 1943 aus Braunschweig deportiert wurden, teilte die Gestapo mit, dass bei ihnen gar keine Sachwerte vorhanden waren. [26] In Lüneburg brachte die Versteigerung der Habe von zwei Sinti-Familien dem Finanzamt Lüneburg insgesamt 637,67 RM ein, wobei der Haupterlös von zwei Musikinstrumenten kam, einer Geige für 285 RM und einem Bandoneon für 60 RM. [27] Aber auch nachträgliche Einnahmen, und waren sie noch so gering, wurden penibel abgerechnet. So meldete die Braunschweiger Gestapo dem Oberfinanzpräsidenten im August 1943 nachträglich eingezogene Restlöhne von 16 deportierten Sinti in Höhe von 238,98 RM. [28] Die vergleichsweise hohen Bargeldbeträge bei Sinti - auch bei den als absolut vermögenslos gemeldeten Braunschweiger Sinti wurden immerhin 184,48 RM Bargeld beschlagnahmt [29] - erklären sich wohl daraus, dass Sinti in aller Regel kein Bankkonto hatten.
<13>
Allerdings gab es vereinzelt durchaus auch recht wohlhabende Sinti, so den Osnabrücker Schausteller Karl Weiß, der zwei Grundstücke mit einem Drei- und einem Fünf-Familienhaus besaß. Auf einer Schätzliste der Osnabrücker Kriminalpolizei [30] wird sein Vermögen mit 11.881 RM angegeben. Jedoch bestätigt auch diese Liste im übrigen den allgemeinen Befund: Von den aufgeführten 54 deportierten Sinti aus Osnabrück waren 44 ganz ohne Vermögen (davon waren allerdings 25 Kinder); sieht man von Weiß ab, verfügten die anderen neun Sinti mit Vermögen über Sachwerte von durchschnittlich 130 RM, meist ausschließlich in Wohnungseinrichtungen bestehend.
Allerdings gab es vereinzelt durchaus auch recht wohlhabende Sinti, so den Osnabrücker Schausteller Karl Weiß, der zwei Grundstücke mit einem Drei- und einem Fünf-Familienhaus besaß. Auf einer Schätzliste der Osnabrücker Kriminalpolizei [30] wird sein Vermögen mit 11.881 RM angegeben. Jedoch bestätigt auch diese Liste im übrigen den allgemeinen Befund: Von den aufgeführten 54 deportierten Sinti aus Osnabrück waren 44 ganz ohne Vermögen (davon waren allerdings 25 Kinder); sieht man von Weiß ab, verfügten die anderen neun Sinti mit Vermögen über Sachwerte von durchschnittlich 130 RM, meist ausschließlich in Wohnungseinrichtungen bestehend.
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Nicht ganz so wohlhabend wie Weiß war der Fuhrunternehmer Wilhelm Friedrich, der im hannoverschen Vorort Stöcken ein Grundstück mit Haus besaß. Sein Fall ist in den Akten genauer dokumentiert. Friedrich sollte mit seiner großen Familie - insgesamt 17 Personen - am 18. Februar 1944 von der Kriminalpolizei verhaftet werden. Die Aktion war so schlecht vorbereitet bzw. so nachlässig ausgeführt, dass fünf Familienangehörige untertauchen konnten. Sie wurden auch später nicht gefasst, obwohl die Gestapo am 22. März noch behauptete, ihre Überführung nach Auschwitz werde "demnächst erfolgen". [31] Die 12 Verhafteten wurden am 22. Februar 1944 nach Auschwitz deportiert. Am 22. März beantragte die Gestapo - wie immer nachträglich [32] - beim hannoverschen Regierungspräsidenten die Ausstellung einer Sammeleinziehungsverfügung, und zwar nicht nur für die Deportierten, sondern, mit der eben zitierten Begründung, auch für die fünf Untergetauchten. Der hannoversche Regierungspräsident nahm daran keinen Anstoß: Am 28. März fertigte er die gewünschte Verfügung für die "in das Konzentrationslager (Zigeunerlager) Auschwitz überführten und noch zur Überführung kommenden z. Zt. flüchtigen Zigeunermischlinge" aus und ließ sie vom 31. März bis 17. April 1944 an der Tafel des Bezirksverwaltungsgerichts im Gebäude der Bezirksregierung aushängen, formal öffentlich, faktisch unter weitgehendem Ausschluss der Öffentlichkeit. [33]
Nicht ganz so wohlhabend wie Weiß war der Fuhrunternehmer Wilhelm Friedrich, der im hannoverschen Vorort Stöcken ein Grundstück mit Haus besaß. Sein Fall ist in den Akten genauer dokumentiert. Friedrich sollte mit seiner großen Familie - insgesamt 17 Personen - am 18. Februar 1944 von der Kriminalpolizei verhaftet werden. Die Aktion war so schlecht vorbereitet bzw. so nachlässig ausgeführt, dass fünf Familienangehörige untertauchen konnten. Sie wurden auch später nicht gefasst, obwohl die Gestapo am 22. März noch behauptete, ihre Überführung nach Auschwitz werde "demnächst erfolgen". [31] Die 12 Verhafteten wurden am 22. Februar 1944 nach Auschwitz deportiert. Am 22. März beantragte die Gestapo - wie immer nachträglich [32] - beim hannoverschen Regierungspräsidenten die Ausstellung einer Sammeleinziehungsverfügung, und zwar nicht nur für die Deportierten, sondern, mit der eben zitierten Begründung, auch für die fünf Untergetauchten. Der hannoversche Regierungspräsident nahm daran keinen Anstoß: Am 28. März fertigte er die gewünschte Verfügung für die "in das Konzentrationslager (Zigeunerlager) Auschwitz überführten und noch zur Überführung kommenden z. Zt. flüchtigen Zigeunermischlinge" aus und ließ sie vom 31. März bis 17. April 1944 an der Tafel des Bezirksverwaltungsgerichts im Gebäude der Bezirksregierung aushängen, formal öffentlich, faktisch unter weitgehendem Ausschluss der Öffentlichkeit. [33]
Abb. 3 |
<15>
Am 20. April übergab die Gestapo das Vermögen Friedrichs dem Oberfinanzpräsidenten, insgesamt immerhin fast 6.500 RM. [34] Zu dem Vermögen gehörten auch vier Pferdewagen und drei Pferde mit Geschirr, die vom Oberfinanzpräsidenten selbst "verwertet", d.h. zum Schätzwert von etwas über 2.000 RM an einen Pferdehändler verkauft wurden. Den Rest des Vermögens übergab die Vermögensverwertungsstelle am Tag darauf dem zuständigen Finanzamt zur Verwertung bzw. Verwaltung. [35] Das umfasste Haus und Grundstück mit einem Einheitswert von 3.010 RM, den Erlös aus der Versteigerung der Möbel mit 1.249,70 RM und das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von 216,42 RM.
Am 20. April übergab die Gestapo das Vermögen Friedrichs dem Oberfinanzpräsidenten, insgesamt immerhin fast 6.500 RM. [34] Zu dem Vermögen gehörten auch vier Pferdewagen und drei Pferde mit Geschirr, die vom Oberfinanzpräsidenten selbst "verwertet", d.h. zum Schätzwert von etwas über 2.000 RM an einen Pferdehändler verkauft wurden. Den Rest des Vermögens übergab die Vermögensverwertungsstelle am Tag darauf dem zuständigen Finanzamt zur Verwertung bzw. Verwaltung. [35] Das umfasste Haus und Grundstück mit einem Einheitswert von 3.010 RM, den Erlös aus der Versteigerung der Möbel mit 1.249,70 RM und das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von 216,42 RM.
Abb. 4 |
<16>
Noch vor der Übergabe hatte der Oberfinanzpräsident die Umschreibung des Grundstücks auf das Deutsche Reich und die Löschung von drei Hypotheken zugunsten der Kinder Friedrichs veranlasst. Auch das erledigte das Amtsgericht routiniert, nachdem eine Rückfrage wegen der Rechtswirksamkeit der Einziehungsverfügung zu seiner Zufriedenheit beantwortet worden war. [36] Nachdem die Eigentumsverhältnisse geklärt waren, meldete der Oberfinanzpräsident das Grundstück pflichtgemäß dem Oberpräsidenten. Nach einem Erlass Hitlers vom 29. Mai 1941 konnten nämlich Vermögen oder Vermögensteile, die zugunsten des Reiches eingezogen wurden, unentgeltlich an "gebietliche Selbstverwaltungskörperschaften" übertragen werden, wenn sie zur Erfüllung von deren Aufgaben dienen konnten. Nach einem Durchführungserlass vom 9. April 1942 waren für die entsprechende Prüfung in Preußen die Oberpräsidenten zuständig; außerdem mussten die zuständigen Gauleiter in Kenntnis gesetzt werden.
Noch vor der Übergabe hatte der Oberfinanzpräsident die Umschreibung des Grundstücks auf das Deutsche Reich und die Löschung von drei Hypotheken zugunsten der Kinder Friedrichs veranlasst. Auch das erledigte das Amtsgericht routiniert, nachdem eine Rückfrage wegen der Rechtswirksamkeit der Einziehungsverfügung zu seiner Zufriedenheit beantwortet worden war. [36] Nachdem die Eigentumsverhältnisse geklärt waren, meldete der Oberfinanzpräsident das Grundstück pflichtgemäß dem Oberpräsidenten. Nach einem Erlass Hitlers vom 29. Mai 1941 konnten nämlich Vermögen oder Vermögensteile, die zugunsten des Reiches eingezogen wurden, unentgeltlich an "gebietliche Selbstverwaltungskörperschaften" übertragen werden, wenn sie zur Erfüllung von deren Aufgaben dienen konnten. Nach einem Durchführungserlass vom 9. April 1942 waren für die entsprechende Prüfung in Preußen die Oberpräsidenten zuständig; außerdem mussten die zuständigen Gauleiter in Kenntnis gesetzt werden.
Abb. 5 |
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Dieser Pflicht entledigte sich der Oberfinanzpräsident im vorliegenden Fall am 11. August, wobei er zugleich mitteilte, dass kein entsprechender Interessent bekannt sei. Offenbar um ganz sicher zu gehen, legte er gleich eine Beschreibung von Grundstück und Haus bei, aus der hervorging, dass der Zustand des Gebäudes schlecht und die Wohnungen verwahrlost und renovierungsbedürftig seien. [37] So scheint sich denn auch kein öffentlicher Interessent gefunden zu haben. Dafür gab es aber zwei Kaufgesuche von privater Seite, die offenbar ein Schnäppchen witterten. Beide Angebote wurden vom Oberfinanzpräsidenten abgelehnt mit der Begründung, dass der Verkauf eingezogener Grundstücke bis Kriegsende gesperrt sei, "um den an der Front stehenden Volksgenossen nach ihrer Rückkehr aus dem Kriege Gelegenheit zum Grundstückserwerb zu geben". [38]
Dieser Pflicht entledigte sich der Oberfinanzpräsident im vorliegenden Fall am 11. August, wobei er zugleich mitteilte, dass kein entsprechender Interessent bekannt sei. Offenbar um ganz sicher zu gehen, legte er gleich eine Beschreibung von Grundstück und Haus bei, aus der hervorging, dass der Zustand des Gebäudes schlecht und die Wohnungen verwahrlost und renovierungsbedürftig seien. [37] So scheint sich denn auch kein öffentlicher Interessent gefunden zu haben. Dafür gab es aber zwei Kaufgesuche von privater Seite, die offenbar ein Schnäppchen witterten. Beide Angebote wurden vom Oberfinanzpräsidenten abgelehnt mit der Begründung, dass der Verkauf eingezogener Grundstücke bis Kriegsende gesperrt sei, "um den an der Front stehenden Volksgenossen nach ihrer Rückkehr aus dem Kriege Gelegenheit zum Grundstückserwerb zu geben". [38]
Abb. 6 |
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Mit der Möglichkeit, dass der ehemalige Besitzer zurückkehren könnte, rechnete man in der Finanzverwaltung offenbar nicht. Genau dies aber geschah. Friedrich überlebte Auschwitz, kehrte nach Hannover zurück und zog im Juni 1945 mit weiteren Überlebenden aus seiner Familie wieder in sein Haus ein, obwohl das verwaltende Finanzamt es seit Juni 1944 weitervermietet hatte. Zunächst zahlte er auch brav die Miete für sein eigenes Haus an das Finanzamt. Erst ab November 1945 weigerte er sich, weiter zu bezahlen, und der zuständige Finanzbeamte - übrigens der gleiche, der das Grundstück seit 1944 verwaltet hatte - hielt in einem Aktenvermerk fest, dass von einer Zwangseinziehung der Miete "aus begreiflichen Gründen" abgesehen werde. [39] Friedrichs wiederholte Anträge, ihm seinen Besitz zurückzugeben, wurden jedoch konstant abgelehnt mit dem Hinweis auf entgegenstehende Entscheidungen der britischen Militärregierung. Daran änderte sich auch nichts, bis die Verwaltung des Grundstücks im Mai 1945 von der Finanzverwaltung an das "Landesamt für Beaufsichtigung gesperrten Vermögens" überging. [40]
Mit der Möglichkeit, dass der ehemalige Besitzer zurückkehren könnte, rechnete man in der Finanzverwaltung offenbar nicht. Genau dies aber geschah. Friedrich überlebte Auschwitz, kehrte nach Hannover zurück und zog im Juni 1945 mit weiteren Überlebenden aus seiner Familie wieder in sein Haus ein, obwohl das verwaltende Finanzamt es seit Juni 1944 weitervermietet hatte. Zunächst zahlte er auch brav die Miete für sein eigenes Haus an das Finanzamt. Erst ab November 1945 weigerte er sich, weiter zu bezahlen, und der zuständige Finanzbeamte - übrigens der gleiche, der das Grundstück seit 1944 verwaltet hatte - hielt in einem Aktenvermerk fest, dass von einer Zwangseinziehung der Miete "aus begreiflichen Gründen" abgesehen werde. [39] Friedrichs wiederholte Anträge, ihm seinen Besitz zurückzugeben, wurden jedoch konstant abgelehnt mit dem Hinweis auf entgegenstehende Entscheidungen der britischen Militärregierung. Daran änderte sich auch nichts, bis die Verwaltung des Grundstücks im Mai 1945 von der Finanzverwaltung an das "Landesamt für Beaufsichtigung gesperrten Vermögens" überging. [40]
<19>
Kehren wir zurück zu unserer Ausgangsfrage. Die Schilderung der beiden Beispiele hat deutlich gemacht, dass für die Sinti und Roma bei der Beraubung durch die Reichsfinanzverwaltung tatsächlich die 'gleichen Befehle' galten wie für die Juden. Zeigt schon die Anwendung der Gesetze gegen 'Reichsfeinde' von 1933 auf die deportierten Juden ein hohes Maß an Willkür, so grenzt die zunächst nachträgliche Ausweitung auf die 1940 deportierten Sinti und Roma, die dann Anfang 1943 nochmals auf alle nach Auschwitz zu deportierenden Sinti und Roma erweitert wurde, ans Absurde. Bei der praktischen Umsetzung dieser 'Befehle' wurden exakt die gleichen Erlasse und Bestimmungen angewandt. Das kommt in den Akten mehrfach schon dadurch zum Ausdruck, dass Formulierungen gebraucht werden wie: die Vermögenswerte der Sinti seien "wie Judensachen zu behandeln" [41] oder "nach den für die Verwertung von Judenvermögen ergangenen Bestimmungen zu verwerten". [42] Kein Wunder, dass das hannoversche Finanzamt, dem die Verwaltung des Friedrichschen Grundstücks übertragen wurde, es anfangs als "Judengrundstück" bezeichnete. [43] Mehr noch: Es galten nicht nur die gleichen Befehle, sondern es wurden oft auch die gleichen Formulare benutzt, und zwar noch weit über das Kriegsende hinaus. [44]
Kehren wir zurück zu unserer Ausgangsfrage. Die Schilderung der beiden Beispiele hat deutlich gemacht, dass für die Sinti und Roma bei der Beraubung durch die Reichsfinanzverwaltung tatsächlich die 'gleichen Befehle' galten wie für die Juden. Zeigt schon die Anwendung der Gesetze gegen 'Reichsfeinde' von 1933 auf die deportierten Juden ein hohes Maß an Willkür, so grenzt die zunächst nachträgliche Ausweitung auf die 1940 deportierten Sinti und Roma, die dann Anfang 1943 nochmals auf alle nach Auschwitz zu deportierenden Sinti und Roma erweitert wurde, ans Absurde. Bei der praktischen Umsetzung dieser 'Befehle' wurden exakt die gleichen Erlasse und Bestimmungen angewandt. Das kommt in den Akten mehrfach schon dadurch zum Ausdruck, dass Formulierungen gebraucht werden wie: die Vermögenswerte der Sinti seien "wie Judensachen zu behandeln" [41] oder "nach den für die Verwertung von Judenvermögen ergangenen Bestimmungen zu verwerten". [42] Kein Wunder, dass das hannoversche Finanzamt, dem die Verwaltung des Friedrichschen Grundstücks übertragen wurde, es anfangs als "Judengrundstück" bezeichnete. [43] Mehr noch: Es galten nicht nur die gleichen Befehle, sondern es wurden oft auch die gleichen Formulare benutzt, und zwar noch weit über das Kriegsende hinaus. [44]
<20>
Obwohl also Rechtsgrundlagen und Strukturen der Behandlung der Sinti und Roma durch die Finanzverwaltung im Wesentlichen mit denen der antijüdischen Maßnahmen identisch waren, zeigen die Akten der hannoverschen Finanzverwaltung doch auch charakteristische Varianten bei der Behandlung der Sinti und Roma. Der auffälligste Unterschied ist der, dass bei den Sinti die Einziehungsverfügungen generell erst nachträglich beantragt und ausgestellt wurden, und zwar meist als Sammelverfügungen. Der Grund liegt auf der Hand: Bei den Sinti befürchtete man, dass sie aufgrund ihrer ganz anderen kulturellen Prägungen sich in weit höherem Maße der Deportation durch Flucht entziehen würden als dies bei den bürgerlich sozialisierten deutschen Juden der Fall war. Man konnte außerdem damit rechnen, bei den Sinti noch weniger als bei den Juden weder bei der ausführenden Bürokratie noch bei der Bevölkerung auf Bedenken zu stoßen. Dementsprechend hat man bei ihnen die legalistische Bemäntelung des blanken Raubs durch Einzelverfügung und Zustellungsurkunde durch ein summarisches Verfahren ersetzt, das sie vollends zur sinnentleerten Formalie machte.
Obwohl also Rechtsgrundlagen und Strukturen der Behandlung der Sinti und Roma durch die Finanzverwaltung im Wesentlichen mit denen der antijüdischen Maßnahmen identisch waren, zeigen die Akten der hannoverschen Finanzverwaltung doch auch charakteristische Varianten bei der Behandlung der Sinti und Roma. Der auffälligste Unterschied ist der, dass bei den Sinti die Einziehungsverfügungen generell erst nachträglich beantragt und ausgestellt wurden, und zwar meist als Sammelverfügungen. Der Grund liegt auf der Hand: Bei den Sinti befürchtete man, dass sie aufgrund ihrer ganz anderen kulturellen Prägungen sich in weit höherem Maße der Deportation durch Flucht entziehen würden als dies bei den bürgerlich sozialisierten deutschen Juden der Fall war. Man konnte außerdem damit rechnen, bei den Sinti noch weniger als bei den Juden weder bei der ausführenden Bürokratie noch bei der Bevölkerung auf Bedenken zu stoßen. Dementsprechend hat man bei ihnen die legalistische Bemäntelung des blanken Raubs durch Einzelverfügung und Zustellungsurkunde durch ein summarisches Verfahren ersetzt, das sie vollends zur sinnentleerten Formalie machte.
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Der zweite Unterschied hängt mit dem ersten eng zusammen, da er die Sinti betrifft, die trotz aller Vorsichtsmaßnahmen untertauchen konnten: Ihr Vermögen wurde trotzdem und offenbar ohne Bedenken zugunsten des Reiches eingezogen, obwohl das durch den Feststellungserlass vom Januar 1943 kaum abgedeckt war. Beide Abweichungen zeigen, dass man gegenüber den Sinti und Roma die prinzipiell 'gleichen Befehle' noch stärker im quasi maßnahmenstaatlichen Sinne anwandte als bei den Juden. Es liegt nahe, darin eine Konsequenz des traditionellen Antiziganismus der bürgerlichen Gesellschaft und der traditionell gegen die Bürgerrechte verstoßenden Zigeunerpolitik und Zigeunergesetzgebung in Deutschland zu sehen.
Der zweite Unterschied hängt mit dem ersten eng zusammen, da er die Sinti betrifft, die trotz aller Vorsichtsmaßnahmen untertauchen konnten: Ihr Vermögen wurde trotzdem und offenbar ohne Bedenken zugunsten des Reiches eingezogen, obwohl das durch den Feststellungserlass vom Januar 1943 kaum abgedeckt war. Beide Abweichungen zeigen, dass man gegenüber den Sinti und Roma die prinzipiell 'gleichen Befehle' noch stärker im quasi maßnahmenstaatlichen Sinne anwandte als bei den Juden. Es liegt nahe, darin eine Konsequenz des traditionellen Antiziganismus der bürgerlichen Gesellschaft und der traditionell gegen die Bürgerrechte verstoßenden Zigeunerpolitik und Zigeunergesetzgebung in Deutschland zu sehen.
[1] | Romani Rose: "Für beide galt damals der gleiche Befehl". Eine Entgegnung auf Yehuda Bauers Thesen zum Genozid an den europäischen Juden, Sinti und Roma, in: Bulletin für deutsche und internationale Politik 43 (1998), 467-472. |
[2] | Yehuda Bauer: "Es galt nicht der gleiche Befehl für beide". Eine Entgegnung auf Romani Roses Thesen zum Genozid an den europäischen Juden, Sinti und Roma, in: Bulletin für deutsche und internationale Politik 43 (1998), 1380-1386. |
[3] | Zur NS-Zigeunerpolitik vgl. Michael Zimmermann: Rassenutopie und Genozid. Die nationalsozialistische "Lösung der Zigeunerfrage", Hamburg 1996 und Guenter Lewy: The Nazi Persecution of the Gypsies, New York 2000 (deutsch: "Rückkehr nicht erwünscht". Die Verfolgung der Zigeuner im Dritten Reich, München 2001). |
[4] | Vgl. dazu den sog. Zigeunergrunderlass Himmlers: Runderlass "Bekämpfung der Zigeunerplage", 8.12.1938, abgedruckt in: Hans-Joachim Döring: Die Zigeuner im nationalsozialistischen Staat, Hamburg 1964, 197ff. |
[5] | Erlass-Sammlung "Vorbeugende Verbrechensbekämpfung" (Bibliothek des Bundesarchivs Berlin: RD 19/28-15), Schnellbrief des Reichssicherheitshauptamts (RSHA) ('Festsetzungserlass'), 17.10.1939. |
[6] | Ausführungsanweisung des Reichskriminalpolizeiamts (RKPA), 1.3.1939, gedruckt bei Döring: Zigeuner, 201ff. Zu den Kriminalpolizeileitstellen vgl. Patrick Wagner: Volksgemeinschaft ohne Verbrecher. Konzeptionen und Praxis der Kriminalpolizei in der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus, Hamburg 1996, 235ff. |
[7] | Die folgende Darstellung stützt sich im Wesentlichen auf folgende Akten: Niedersächsisches Hauptstaatsarchiv Hannover (NHStA), Nds. 120 Hild., Acc. 132/90, Nr. 208 und Hann. 210, Acc. 160/98, Nr. 12 (Vorgang Nr. 1596). Außerdem wurde ein ausführliches Interview mit der einzigen noch lebenden Zeitzeugin, Lily van Angeren, geführt. |
[8] | Der Erlass Himmlers ist bislang nicht aufgefunden worden, der Schnellbrief des RSHA ist abgedruckt bei Döring: Zigeuner, 214ff. |
[9] | Vgl. Zimmermann: Rassenutopie, 318 sowie den Schnellbrief vom 29.1.1943, VI 5 (Döring: Zigeuner, 217). Das erklärt, warum bei diesem Transport auffällig häufig Gruppen mit knapp über 50 Personen deportiert wurden. Mit dem gleichen Zug wurden wohl auch 37 Juden von Hannover, vermutlich auch Juden aus Braunschweig, nach Auschwitz deportiert. Vgl. Marlis Buchholz: Die hannoverschen Judenhäuser. Zur Situation der Juden in der Zeit der Ghettoisierung und Verfolgung 1941 bis 1945, Hildesheim 1987, 232. |
[10] | Schnellbrief vom 29.1.1943, IV 7: Döring: Zigeuner, 217. |
[11] | Dies geht aus deren Fürsorgeakten hervor: NHStA, Hann. 154 Göttingen, Acc. 112/93, Nr. 1993, 3067, 3071, 3072, 3076 u. 3078. |
[12] | Erlass des RSHA, 30.1.1943: Döring: Zigeuner, 218. Zur Rolle der Gestapo vgl. Hans-Dieter Schmid: "Finanztod". Die Zusammenarbeit von Gestapo und Finanzverwaltung bei der Ausplünderung der Juden in Deutschland, in: Gerhard Paul / Klaus-Michael Mallmann (Hg.): Die Gestapo im Zweiten Weltkrieg. 'Heimatfront' und besetztes Europa, Darmstadt 2000, 141-154, hier 147f. |
[13] | NHStA, Hann. 210, Acc. 160/98, Nr. 12, Gestapo-Außendienststelle Hildesheim an Oberfinanzpräsidenten (OFP) Hannover, 16.6.1943. |
[14] | Reichsgesetzblatt (RGBl.) 1933 I, 293 und 479f. |
[15] | Erlass des Reichsfinanzministers vom 4.11.1941, gedruckt bei Hans G. Adler: Der verwaltete Mensch. Studien zur Deportation der Juden aus Deutschland, Tübingen 1974, 182f. und 506ff. |
[16] | Vgl. dazu Schmid: "Finanztod", 150f. |
[17] | Druck: Romani Rose (Hg.): Der nationalsozialistische Völkermord an den Sinti und Roma, Heidelberg 1995, 97. |
[18] | Druck: Döring: Zigeuner, 219. |
[19] | NHStA, Nds. 120, Acc. 132/90, Nr. 208, Gestapo-Außendienststelle Hildesheim an Regierungspräsident Hildesheim, 8.4.1943; Döring: Zigeuner, 217. |
[20] | Runderlass des Reichsministers des Inneren (RMdI), 21.9.1942: Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministers des Inneren (MBliV) 1942, 1881. |
[21] | NHStA, Nds. 120, Acc. 132/90, Nr. 208, Regierungspräsident Hildesheim an Gestapo-Außendienststelle Hildesheim, 29.5.1943; Deutscher Reichsanzeiger Nr. 106 vom 10.5.1943. |
[22] | Das legt ein Aktenvermerk vom 20.4.1943 nahe. Den Text der Einziehungsverfügung hatte man erst am 6. Mai an den Reichsanzeiger geschickt. NHStA, Nds. 120, Acc. 132/90, Nr. 208. |
[23] | NHStA, Hann. 210, Acc. 160/98, Nr. 12, Gestapo-Außendienststelle Hildesheim an OFP Hannover, 16.6.1943. |
[24] | Ebd., Beschluss OFP Hannover, 22.6.1943. |
[25] | Die Formulierung legt nahe, dass bei dieser Einschätzung das Vermögen der deportierten Juden als Vergleichsmaßstab diente: "Das geringe bewegliche Vermögen der abgeschobenen Zigeuner ist wie das bewegliche Vermögen der abgeschobenen Juden zu verwerten." NHStA, Hann. 210, Acc. 160/98, Nr. 14, OFP Hannover an Finanzamt (FA) Braunschweig-Stadt, 29.4.43. |
[26] | Staatspolizeistelle Braunschweig an OFP Hannover, 25.5.1943: Ebenda. |
[27] | NHStA, Nds. 225 Lüneburg, Acc. 2001/517, Nr. 157 und 161. |
[28] | NHStA, Hann. 210, Acc. 160/98, Nr. 14, Staatspolizeistelle Braunschweig an OFP Hannover, 27.8.1943 und 12.4.1944. |
[29] | Ebd., Staatspolizeistelle Braunschweig an OFP Hannover, 25.5.1943. |
[30] | Diese Liste ist abgedruckt in der Broschüre: Sinti in Osnabrück - Bürger dieser Stadt. Begleitbroschüre zur Ausstellung am 21. Mai 1997 im Stadthaus, Osnabrück 1997, 26ff. |
[31] | NHStA, Nds. 225 Hannover-Nord, Acc. 2001/517, Nr. 287, Gestapoleitstelle Hannover an Regierungspräsident Hannover, 22.3.1944. Auszüge aus einem Interview mit einer der Untergetauchten sind gedruckt bei: Cornelia Maria Hein / Heike Krokowski: "Es war menschenunmöglich". Sinti aus Niedersachsen erzählen - Verfolgung und Vernichtung im Nationalsozialismus und Diskriminierung bis heute, Hannover 1995, 76ff. |
[32] | In Braunschweig, wo der zuständige Innenminister noch Einzelverfügungen ausstellte, wurden sie erst nach Bedarf, d.h. in dem bereits erwähnten Fall erst ein ganzes Jahr nach der Deportation ausgestellt. Vgl. NHStA, Hann. 210, Acc. 160/98, Nr. 14, Stapostelle Braunschweig an OFP Hannover, 12.4.1944, und die beiden Verfügungen vom 14. und 30.3.1944. |
[33] | Verfügung des Regierungspräsidenten Hannover, 28.3.1944, sowie NHStA, Nds. 225 Hannover-Nord, Acc. 2001/517, Nr. 287, Regierungspräsident Hannover an OFP Hannover, 31.5.1944. |
[34] | Ebd., Gestapoleitstelle Hannover an OFP Hannover, 20.4.1944. |
[35] | Ebd., Pferdehandlung Schmedes an OFP Hannover, 4.5.1944 und OFP Hannover an FA Hannover-Waterlooplatz, 5.5.1944. |
[36] | Ebd., Amtsgericht Hannover an OFP Hannover, 16.5. und 20.6.1944, OFP Hannover an Amtsgericht Hannover, 7.6.1944. |
[37] | OFP Hannover an Oberpräsident Hannover, 11.8.1944: Ebenda. Der Hitlererlass "über die Verwertung des eingezogenen Vermögens von Reichsfeinden" vom 29.5.1941: RGBl. 1941 I, 303; der Runderlass von RMdI und Reichsminister der Finanzen (RFM) vom 9.4.1942: MBliV 1942, 687f. |
[38] | NHStA, Nds. 225 Hannover-Nord, Acc. 2001/517, Nr. 287, OFP Hannover an Albert Gosewisch, 9.5.1944; sowie Heinrich Kölling an Regierungspräsident, 12.6.1944 und Albert Gosewisch an Regierungspräsident, 26.2.1944. |
[39] | Ebd., Aktenvermerk 14.10.1945. |
[40] | Ebd., Friedrich an FA Hannover-Waterlooplatz, 30.5.1947, FA Hannover-Waterlooplatz an Friedrich, 8.9.1945, 6.6.1947 und 24.5.1949. Zwei seiner Pferde, die Schmedes sofort an verschiedene Landwirte weiterverkauft hatte, erhielt Friedrich dagegen auf Anweisung des Oberpräsidenten 1945 zurück. Vgl. ebd., Aktenvermerk, 17.9.1945. |
[41] | NHStA, Hann. 210, Acc. 160/98, Nr. 12, Beschluss OFP Hannover, 22.6.1943. |
[42] | NHStA, Nds. 225 Hannover-Nord, Acc. 2001/517, Nr. 287, OFP Hannover an FA Hannover-Waterlooplatz, 5.5.1944. |
[43] | Vgl. ebd., Diverse Schreiben des FA Hannover-Waterlooplatz vom 18.5.1944. |
[44] | Dafür finden sich mehrere Beispiele aus den Jahren 1944 bis 1949 in der Akte Friedrich; noch in einem Dokument von 1949 wird das Friedrichsche Grundstück als "ehem. Zigeunergrundstück" bezeichnet, eine Formulierung, deren Gegenstück "ehemaliges Judengrundstück" sich auf verschiedenen Formularen der Finanzverwaltung findet. |