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Albrecht Cordes
Das Reichskammergericht (1495-1806)
Die Erforschung des Reichskammergerichts
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Lange Zeit war die Erinnerung des Reichskammergerichts von bissigen Anekdoten wie jener geprägt, in der ein Anwalt seiner Tochter, die ebenfalls einen Anwalt heiratete, einen Prozess vor dem Reichskammergericht als Mitgift gab. Die Verachtung des 19. Jahrhunderts für das untergegangene Reich und seine Institutionen machte vor den obersten Reichsgerichten nicht halt und wirkte noch lange nach. Auch von den durchaus differenzierten Berichten des berühmtesten Praktikanten des Reichskammergerichts, Johann Wolfgang von Goethe, blieben nur die negativen Passagen im kollektiven Gedächtnis. Das gängigste Klischee war das von der überlangen Prozessdauer; die lange Bank, auf welche die Richter angeblich die Prozessakten schoben (um dann die hinten herunterfallende Akte als nächste zu bearbeiten), ist sogar sprichwörtlich geworden. Da die Klage über zu lange Prozesse mit dem Reichskammergericht weder begann noch endete, ist freilich von vornherein zweifelhaft, ob diese Kritik wirklich auf spezifische Defizite der Arbeit am Reichskammergericht schließen lässt.
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Die Relativierung des negativen Bildes begann 1911 mit Rudolf Smends großer Monographie über das Reichskammergericht, [1] die aber lange Jahrzehnte allein auf weiter Flur stand. Erst in den letzten 25 bis 30 Jahren setzte sich allmählich eine differenziertere und insgesamt positivere Sicht durch; [2] vor allem ist die Kenntnis von der alltäglichen Arbeit der Richter und der Prokuratoren gewachsen. Organisatorischen Rückhalt fand dieser Aufschwung in der 1985 gegründeten Wetzlarer Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung. Wesentliche Basis für die Auswertung der Arbeit ist die inzwischen schon weit vorangeschrittene Verzeichnung des umfangreichen Aktenbestands, den das Reichskammergericht hinterlassen hat und der im 19. Jh. entgegen dem archivalischen Provenienzprinzip zerrissen und auf die Bundesstaaten verteilt worden war. Dies wird durch die Repertorien [3] nach und nach wieder ausgeglichen. Hier entsteht eine bequem zugängliche Fundgrube für Einzeluntersuchungen, bereits durchgeführte wie künftige.
Gründung und äußere Geschichte
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Nach langem Tauziehen zwischen Kaiser Maximilian I. und den Reichsständen mit ihrem Wortführer, dem Mainzer Erzbischof und Reichserzkanzler Berthold von Henneberg, wurde auf dem Wormser Reichstag von 1495 die Gründung eines örtlich vom Kaiser unabhängigen Gerichts beschlossen. Dem Namen nach an das bereits seit über hundert Jahren bestehende königliche Kammergericht anknüpfend war dies doch eine neue Institution, während der Platz des kaisernahen Gerichts vom Wiener Reichshofrat, dessen Erforschung in jüngster Zeit ebenfalls einen Aufschwung genommen hat, eingenommen und ausgefüllt wurde.
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Die Verdopplung an der Spitze des Instanzenzugs - ohne klare Abgrenzung der Zuständigkeiten voneinander! - kommt in einer zeitgenössischen Skizze aus dem Hochstift Paderborn zum Ausdruck:

Abb. 1

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Das Reichskammergericht war als Eckstein einer umfassenden, aber nur zum Teil verwirklichten Reichsreform geplant und sollte insbesondere einen Ausgleich für das endgültige Fehdeverbot im ebenfalls in Worms 1495 aufgerichteten Ewigen Landfrieden sein. Als Richter sollten je zur Hälfte Adlige und promovierte Juristen fungieren, doch bald stellte sich heraus, dass auch die adligen Richter ihre Aufgabe nicht ohne Rechtskenntnisse bewältigen konnten. Denn schon nach ihrem berühmten Amtseid von 1495 hatten die Kammerrichter und Assessoren "nach des Reichs gemainen Rechten", also nach dem Ius commune, dem gelehrten römischen und kanonischen Recht, zu urteilen.
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Nach Jahren der Wanderschaft und der Unterbrechung seiner Arbeit fand das Gericht schließlich 1527 in Speyer seinen Platz. 1689 floh es vor den Franzosen von dort in die kleine Reichsstadt Wetzlar, wo es bis zum Ende des Alten Reichs tätig blieb.
Angewandtes Recht, Vorbildwirkung der Gerichtsaufbaus, Zuständigkeit und ihre Grenzen
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Das Gemeine Recht galt in Deutschland gemäß der aus der spätmittelalterlicher italienischen Jurisprudenz übernommenen Statutenlehre freilich nur subsidiär: Das sogenannte partikulare Recht, also das speziellere Recht der Städte und Territorien ging ihm vor. Andererseits war das Partikularrecht als Spezialregel eng und zudem in Zweifelsfällen möglichst "gemeinrechtskonform" auszulegen und musste zudem von der Partei, die sich darauf berief, behauptet ("allegiert") und gegebenenfalls auch bewiesen werden. Auch wenn die wichtige neue Studie von Peter Oestmann [4] nachweist, dass das Reichskammergericht durchaus auch die wichtigen partikularen Rechtsordnungen gut kannte, führte die von dieser Statutenlehre dominierte Rechtsprechung tendenziell zu einer gewissen überpartikularen Harmonisierung des materiellen Rechts.
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Was die Gerichtsverfassung und das Prozessrecht angeht, war die rechtsvereinheitlichende Wirkung wohl noch größer. Appellationsprivilegien schränkten die Zuständigkeit des Reichskammergerichts vor allem gegenüber den großen und mächtigen Territorien des Reiches ein, [5] doch Voraussetzung für das begehrte Privileg "de non appellando" war die Einrichtung eines dreistufigen Gerichtsaufbaus mit einem Oberappellationsgericht an der Spitze. Dieses oberste territoriale Gericht musste nach dem Vorbild des Reichskammergerichts aufgebaut und organisiert sein. Dadurch und auch durch die konsequente Übernahme des aus dem kanonischen Prozess stammenden artikulierten Verfahrens wirkte das Gericht indirekt auch in die Territorien hinein, die nicht in jeder Beziehung seiner Jurisdiktion unterstanden.
Instanz über Territorien, Ständen und Konfessionen
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Die Bedeutung des Reichskammergerichts im politischen Gefüge des Alten Reichs liegt vor allem in seiner Stellung über den Territorien und Konfessionen. Berühmt geworden ist das Wort des Staatsrechtlers Johann Jacob Moser, der 1769 die These von der doch nur recht eingeschränkten Souveränität der Territorien des Reichs vertrat und dies mit der Kompetenz des Reichskammergerichts begründete: "Probire es ein solcher Fürst, Prälat, oder Graf, schreibe Steuren aus so vil er will, halte Soldaten nach Gefallen, usw. und lasse es zur Klage an einem höchsten Reichs-Gerichte kommen, man wird ihme bald nachdrücklich zeigen, dass und wie eingeschränkt seine Landes-Hoheit seye". [6] In diesem Zusammenhang kommt vor allem den sog. Untertanenprozessen große politische Bedeutung zu. [7] Die Möglichkeit, den eigenen Dorf-, Gerichts- oder gar Landesherren vor einer höheren Instanz zu verklagen (oder auch umgekehrt von ihm verklagt zu werden) und sich so gegen Willkür zu wehren, wurde von manchen Zeitgenossen sogar zu den Ursachen dafür gezählt, dass die Ideale der Französischen Revolution sich östlich des Rheins nicht durchsetzen konnten.
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Selbst die im Prinzip der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Verwaltungsmaßnahmen der Landesherren auf den weiten Feldern der "guten Policey" im vormodernen Sinne konnten vor das Reichskammergericht gebracht werden, wenn die Betroffenen geltend machten, durch polizeiliche Maßnahmen in ihren "Jura Quaesita", ihren "wohlerworbenen Rechten", beeinträchtigt worden zu sein. [8] Diese an und für sich konservierende, rückwärts gewandte Formel konnte, mit den entsprechenden Inhalten wie etwa der "deutschen bürgerlichen Freiheit" gefüllt, durchaus revolutionäres Potential entfalten.
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Auf dem Gebiet der konfessionell gefärbten Streitigkeiten wurde es von Bedeutung, dass es Kaiser Karl V. und der katholischen Partei in den Jahrzehnten zwischen 1520 und 1550 nicht gelang, das Reichskammergericht als Kampfmittel zur Wiederherstellung der vorreformatorischen Zustände zu gebrauchen. Auch wenn es gerade die großen konfessionellen Prozesse waren, bei denen das Gericht an den Rand seiner Leistungsfähigkeit gelangte, konnte es - zumal nach der Einrichtung eines zweiten Senats und der Einführung des Prinzips, dass es stets einen katholischen und einen protestantischen Senatspräsidenten geben musste - nicht mehr als konfessionell gebundenes Gericht gelten.
Würdigung
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Das eingangs zitierte Klischee von den überlangen Prozessen vor dem Reichskammergericht enthält, daran besteht kein Zweifel, eine gute Portion Wahrheit. Zu einer angemessenen Würdigung der Arbeit des Gerichts gelangt man freilich nur, wenn man zum einen die ebenfalls nicht unerhebliche Zahl rasch erledigter Sachen berücksichtigt und zum anderen die zahlreichen prozessrechtlichen Situationen bedenkt, in denen die Parteien die Herren des Verfahrens waren, der Prozess also nur vorangetrieben wurde, wenn eine von ihnen die Initiative ergriff. Waren also beide Seiten mit einem erreichten Schwebezustand zufrieden (oder auch nur des Kämpfens und der Prozesskosten müde), so mochte ein Verfahren sehr wohl über lange Jahrzehnte ruhen oder gar gänzlich im Sande verlaufen, ohne jemals durch Endurteil entschieden zu werden. Dieser Zustand konnte umso eher eintreten, als Entscheidungen des Reichskammergerichts im vorläufigen Rechtsschutz, dem sog. Mandatsprozess, häufig rasch zu erreichen waren. Manche provisorische Regelung konnte so zu einer recht dauerhaften Wiederherstellung des Rechtsfriedens führen, auch wenn in Speyer oder Wetzlar mit nachlassender Kraft immer noch über die Prozesskosten oder andere Folgefragen eines alten Streits gefochten wurde.
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Die Vollstreckung der Urteile des Reichskammergerichts war abhängig von der Stärke oder Schwäche des mit der Exekution betrauten Reichskreises oder Reichsstandes. Vor allem gegen die mächtigen Mitglieder des Reichs konnte eine Vollstreckung nahezu unmöglich sein. Dennoch sollte das Bild nicht allein von den spektakulären politischen Fällen bestimmt werden, in denen sich etwa Preußen letztlich erfolgreich mit Waffengewalt der Exekution widersetzte. Mosers Wort von der durch das Reichskammergericht eingeschränkten Souveränität der Landesherren galt auch für diesen Teil des Verfahrens vor dem höchsten Gericht des Alten Reichs, das 1806 mit diesem unterging. Erst in den 1870er Jahren gelang es dann, in Leipzig wieder eine deutschlandweite oberste Gerichtsbarkeit, erst das (Bundes- bzw. dann Reichs-)Oberhandelsgericht und dann das Reichsgericht, zu etablieren.
Anmerkungen
[1] Rudolf Smend, Das Reichskammergericht, Weimar 1911 (Neudruck 1965).
[2] Hier sind in erster Linie die zahlreichen wichtigen Studien von Bernhard Diestelkamp zu nennen; vor allem sein Aufsatzband Recht und Gericht im Heiligen Römischen Reich (= Ius commune - Sonderhefte Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 122), 1999, und die von ihm konzipierten und herausgegebenen Bände der Wetzlarer Kolloquien der Gesellschaft; zuletzt: Das Reichskammergericht am Ende des Alten Reiches und sein Fortwirken im 19. Jahrhundert (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 41), Frankfurt a.M. 2002, und: Das Reichskammergericht. Der Weg zu seiner Gründung und die ersten Jahrzehnte seines Wirkens (1451-1527) (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 45), Köln / Weimar / Wien 2004.
[3] Zuletzt etwa Inge Kaltwasser: Inventar der Akten des Reichskammergerichts 1495-1806: Frankfurter Bestand (= Inventare der Akten des Reichskammergerichts 27), Frankfurt a.M. 2000 und Matthias Kordes: Reichskammergericht Köln (= Inventare der Akten des Reichskammergerichts 26/ 1-4), Köln 1998-2002.
[4] Peter Oestmann: Rechtsvielfalt vor Gericht. Rechtsanwendung und Partikularrecht im Alten Reich (= Rechtsprechung. Materialien und Studien 18), Frankfurt a.M. 2002.
[5] Ulrich Eisenhardt (Hg.): Die kaiserlichen privilegia de non appellando (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 7), Köln / Wien 1980.
[6] Johann Jacob Moser: Von der teutschen Reichs-Stände Landen, Frankfurt a.M. / Leipzig 1769, 1147.
[7] Rita Sailer: Untertanenprozesse vor dem Reichskammergericht : Rechtsschutz gegen die Obrigkeit in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 33), Köln / Weimar / Wien 1997.
[8] Karl Kroeschell: Justizsachen und Polizeisachen, in: ders. (Hg.): Gerichtslaubenvorträge. Freiburger Festkolloquium zum 75. Geburtstag von Hans Thieme, Sigmaringen 1983, 57-72.

Autor:
Prof. Dr. Albrecht Cordes
Johann Wolfgang Goethe-Universität
Institut für Rechtsgeschichte
Senckenberganlage 31
60325 Frankfurt / Main
cordes@jur.uni-frankfurt.de

Empfohlene Zitierweise:

Albrecht Cordes: Das Reichskammergericht (1495-1806), in: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3, [13.12.2004], URL: <Bitte fügen Sie hier aus der Adresszeile des Browsers die aktuelle URL ein.>

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