<1>
Das Reichskammergericht war in erster Instanz zuständig für Zivilprozesse gegen Reichsunmittelbare, Fälle von Landfriedensbruch, Nichtigkeitsbeschwerden sowie Klagen wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung der Untergerichte. Durch das Rechtsmittel der Appellation wurde außerdem der durch eine untergerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Möglichkeit eingeräumt, dieselbe vom Reichskammergericht sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen zu lassen. [1] Seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts lassen sich Appellationsprivilegien nachweisen. [2]
Das Reichskammergericht war in erster Instanz zuständig für Zivilprozesse gegen Reichsunmittelbare, Fälle von Landfriedensbruch, Nichtigkeitsbeschwerden sowie Klagen wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung der Untergerichte. Durch das Rechtsmittel der Appellation wurde außerdem der durch eine untergerichtliche Entscheidung beschwerten Partei die Möglichkeit eingeräumt, dieselbe vom Reichskammergericht sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen zu lassen. [1] Seit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts lassen sich Appellationsprivilegien nachweisen. [2]
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Die Appellation an das Reichskammergericht wurde bei Bestehen eines solchen "privilegium de non appellando" erschwert. Appellationsprivilegien stellten eine kaiserliche "Genehmigung zur Beschränkung der Appellationen ans Reichskammergericht" dar. [3] So wird das Appellationsrecht in der Reichskammergerichtsordnung von 1555 wie folgt beschränkt: "]...[ es were dann, daß eyner sich freiwillig und ongetrungen vorhin der appellation begeben, oder aber, daß er vermög eyns rechtmessigen privilegien seiner obrigkeyt oder richters, auch sunst von rechts wegen nit appelliren köndt ]...[." [4] Durch so genannte "limitierte Appellationsprivilegien" wurde die Möglichkeit, Appellationen gegen Urteile einzulegen, an die Notwendigkeit des Erreichens einer Mindestappellationssumme gebunden. [5] Entscheidend war immer die Summe, durch welche der Appellant durch das Untergericht beschwert wurde bzw. die ihm durch dieses Gericht abgesprochen wurde. [6]
Die Appellation an das Reichskammergericht wurde bei Bestehen eines solchen "privilegium de non appellando" erschwert. Appellationsprivilegien stellten eine kaiserliche "Genehmigung zur Beschränkung der Appellationen ans Reichskammergericht" dar. [3] So wird das Appellationsrecht in der Reichskammergerichtsordnung von 1555 wie folgt beschränkt: "]...[ es were dann, daß eyner sich freiwillig und ongetrungen vorhin der appellation begeben, oder aber, daß er vermög eyns rechtmessigen privilegien seiner obrigkeyt oder richters, auch sunst von rechts wegen nit appelliren köndt ]...[." [4] Durch so genannte "limitierte Appellationsprivilegien" wurde die Möglichkeit, Appellationen gegen Urteile einzulegen, an die Notwendigkeit des Erreichens einer Mindestappellationssumme gebunden. [5] Entscheidend war immer die Summe, durch welche der Appellant durch das Untergericht beschwert wurde bzw. die ihm durch dieses Gericht abgesprochen wurde. [6]
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Abzugrenzen davon sind die 'illimitierten Appellationsprivilegien', bei deren Vorliegen das Reichskammergericht nur noch für die Fälle der Rechtsverweigerung und der Nichtigkeitsbeschwerde zuständig war. Alle anderen Streitsachen wurden hingegen für inappellabel erklärt und unterlagen damit nicht der Zuständigkeit des Reichskammergerichts. [7] Die den einzelnen Reichsständen erteilten Appellationsprivilegien lagen im Sitzungssaal des Reichskammergerichts aus, so dass die Richter ersehen konnten, ob ihre Zuständigkeit ausgeschlossen oder eingeschränkt war. [8]
Abzugrenzen davon sind die 'illimitierten Appellationsprivilegien', bei deren Vorliegen das Reichskammergericht nur noch für die Fälle der Rechtsverweigerung und der Nichtigkeitsbeschwerde zuständig war. Alle anderen Streitsachen wurden hingegen für inappellabel erklärt und unterlagen damit nicht der Zuständigkeit des Reichskammergerichts. [7] Die den einzelnen Reichsständen erteilten Appellationsprivilegien lagen im Sitzungssaal des Reichskammergerichts aus, so dass die Richter ersehen konnten, ob ihre Zuständigkeit ausgeschlossen oder eingeschränkt war. [8]
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Am 16. November 1514 wurde der Reichsstadt Köln erstmals von Kaiser Maximilian I. ein limitiertes Appellationsprivileg erteilt. Darin wurde bestimmt, dass Appellationen gegen Urteile Kölner Gerichte nur dann am Reichskammergericht eingereicht werden sollten, wenn der Streitwert 100 Rheinische Gulden oder mehr betrug. Mit der Erteilung dieses Privilegs kam der Kaiser einem Wunsch der Stadt nach, die durch das beliebige Einlegen von Rechtsmitteln am Reichskammergericht eine Prozess- und Vollstreckungsverzögerung fürchtete. Durch das Privileg sollte auf der einen Seite der Kölner Zivilgerichtsbarkeit eine nicht unerhebliche Machtposition eingeräumt werden und auf der anderen Seite, sozusagen als Kehrseite, eine Belastung des Reichskammergerichts mit unbedeutenden Prozessen verhindert werden. [9] Ziel der Stadt war es wohl, die städtische Gerichtsbarkeit der Kontrolle des Reiches zu entziehen. Mittels der 'privilegia de non appellando' konnten die Prozesse zügiger vorangetrieben werden, was wiederum zu einem größeren Vertrauen in die Justiz und damit zu einer Festigung der landesherrlichen Gerichtsbarkeit geführt haben dürfte. [10] 100 Gulden, wie das Privileg von 1514 bestimmte, waren schließlich ein Streitwert von nicht unerheblichem Wert. [11]
Am 16. November 1514 wurde der Reichsstadt Köln erstmals von Kaiser Maximilian I. ein limitiertes Appellationsprivileg erteilt. Darin wurde bestimmt, dass Appellationen gegen Urteile Kölner Gerichte nur dann am Reichskammergericht eingereicht werden sollten, wenn der Streitwert 100 Rheinische Gulden oder mehr betrug. Mit der Erteilung dieses Privilegs kam der Kaiser einem Wunsch der Stadt nach, die durch das beliebige Einlegen von Rechtsmitteln am Reichskammergericht eine Prozess- und Vollstreckungsverzögerung fürchtete. Durch das Privileg sollte auf der einen Seite der Kölner Zivilgerichtsbarkeit eine nicht unerhebliche Machtposition eingeräumt werden und auf der anderen Seite, sozusagen als Kehrseite, eine Belastung des Reichskammergerichts mit unbedeutenden Prozessen verhindert werden. [9] Ziel der Stadt war es wohl, die städtische Gerichtsbarkeit der Kontrolle des Reiches zu entziehen. Mittels der 'privilegia de non appellando' konnten die Prozesse zügiger vorangetrieben werden, was wiederum zu einem größeren Vertrauen in die Justiz und damit zu einer Festigung der landesherrlichen Gerichtsbarkeit geführt haben dürfte. [10] 100 Gulden, wie das Privileg von 1514 bestimmte, waren schließlich ein Streitwert von nicht unerheblichem Wert. [11]
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Karl V. erhöhte den Streitwert am 5. Februar 1551 auf 300 und Ferdinand II. am 3. April 1623 auf 700 Goldgulden. Dieses letzte Appellationsprivileg wurde sowohl von Ferdinand III. am 14. September 1637 als auch von Leopold I. am 4. Juni 1659 bestätigt. [12]
Karl V. erhöhte den Streitwert am 5. Februar 1551 auf 300 und Ferdinand II. am 3. April 1623 auf 700 Goldgulden. Dieses letzte Appellationsprivileg wurde sowohl von Ferdinand III. am 14. September 1637 als auch von Leopold I. am 4. Juni 1659 bestätigt. [12]
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Eine weitere, für das Gerichtswesen des privilegierten Reichsstandes maßgebende Konsequenz der Privilegienerteilung war die Schaffung bzw. Festigung von territorialen Appellationsinstanzen. [13]
Eine weitere, für das Gerichtswesen des privilegierten Reichsstandes maßgebende Konsequenz der Privilegienerteilung war die Schaffung bzw. Festigung von territorialen Appellationsinstanzen. [13]
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So wurde z.B. im Jahre 1583, also erst nach Erlangung der ersten beiden limitierten Appellationsprivilegien, das Ratssyndikat der Stadt Köln als ausschließliche Appellationsinstanz ausgebildet. [14] Nur wenn die in dem Appellationsprivileg festgesetzte Summe überschritten war, konnte konkurrierend an die Reichsgerichte appelliert werden. [15] Auch ein Tätigwerden der Appellationskommission (Urteilsmeister) des Rates der Stadt Köln lässt sich vor 1514 lediglich in einem von insgesamt 383 Verfahren, in welchen dieses Gericht tätig wurde, nachweisen. [16] Dies zeigt eine Festigung des stadtkölnischen Gerichtswesens nach Erlangung des ersten Appellationsprivilegs.
So wurde z.B. im Jahre 1583, also erst nach Erlangung der ersten beiden limitierten Appellationsprivilegien, das Ratssyndikat der Stadt Köln als ausschließliche Appellationsinstanz ausgebildet. [14] Nur wenn die in dem Appellationsprivileg festgesetzte Summe überschritten war, konnte konkurrierend an die Reichsgerichte appelliert werden. [15] Auch ein Tätigwerden der Appellationskommission (Urteilsmeister) des Rates der Stadt Köln lässt sich vor 1514 lediglich in einem von insgesamt 383 Verfahren, in welchen dieses Gericht tätig wurde, nachweisen. [16] Dies zeigt eine Festigung des stadtkölnischen Gerichtswesens nach Erlangung des ersten Appellationsprivilegs.
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Auf der anderen Seite fällt jedoch auf, dass von insgesamt in der Zeit zwischen 1514 und 1806 anhängigen Appellationen aus Köln immerhin bei 52 und damit in knapp 4% der Gesamtverfahren der Streitwert unter 150 Reichstalern bzw. 100 Gulden lag. Dieses Ergebnis kann als offene Forschungsfrage betrachtet werden.
Auf der anderen Seite fällt jedoch auf, dass von insgesamt in der Zeit zwischen 1514 und 1806 anhängigen Appellationen aus Köln immerhin bei 52 und damit in knapp 4% der Gesamtverfahren der Streitwert unter 150 Reichstalern bzw. 100 Gulden lag. Dieses Ergebnis kann als offene Forschungsfrage betrachtet werden.
[1] | Heinrich Wiggenhorn: Der Reichskammergerichtsprozess am Endes des alten Reiches, Diss. Münster 1966, 88. |
[2] | Ulrich Eisenhardt: Die kaiserlichen Privilegia de non appellando (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 7), Köln / Wien 1980, 96; Ferdinand Walter: Das alte Erzstift und die Reichsstadt Cöln, Erstes Buch, Bonn 1866, 39. |
[3] | Sönke Lorenz: Das Reichskammergericht, in: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 43 (1984), 175ff., hier 188. |
[4] | Adolf Laufs: Die Reichskammergerichtsordnung von 1555 (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 3, 2. Teil), Köln 1976, 28, § 2. |
[5] | Sönke Lorenz: Das Reichskammergericht, 189. |
[6] | Heinrich Wiggenhorn: Der Reichskammergerichtsprozess, 90, 91. |
[7] | Sönke Lorenz: Das Reichskammergericht, 189. |
[8] | Ulrich Eisenhardt: Die kaiserlichen Privilegia de non appellando, 96; Ferdinand Walter: Das alte Erzstift und die Reichsstadt Cöln, 21. |
[9] | Anna-Dorothee von den Brincken: Köln 1475 des heiligen Reichs freie Stadt, in: Ausstellung des Historischen Archivs der Stadt Köln zum 500. Jahrestag der Anerkennung Kölns als Freie Reichsstadt am 19. September 1975, 6, 88. |
[10] | Ulrich Eisenhardt: Die kaiserlichen Privilegia de non appellando, 96; Ferdinand Walter: Das alte Erzstift und die Reichsstadt Cöln, 58. |
[11] | Anna-Dorothee von den Brincken: Köln 1475 des heiligen Reichs freie Stadt, 6, 88. |
[12] | Ulrich Eisenhardt: Die kaiserlichen Privilegia de non appellando, 96; Ferdinand Walter: Das alte Erzstift und die Reichsstadt Cöln, 306. |
[13] | Ulrich Eisenhardt: Die kaiserlichen Privilegia de non appellando, 96; Ferdinand Walter: Das alte Erzstift und die Reichsstadt Cöln, 54. |
[14] | Dieter Strauch: Kölnisches Gerichtswesen bis 1794: Die Ordnung des Hochgerichts, 14 bis 15. Jahrhundert, in: Joachim Deeters / Johannes Helmrath (Hg.): Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, Bd. 2: Spätes Mittelalter und Frühe Neuzeit (1396-1794), Köln 1996, 29 ff., 37. |
[15] | Ferdinand Walter: Das alte Erzstift und die Reichsstadt Cöln, 331. |
[16] | Vgl. zum Datenbankprojekt Bernd Schildt: Inhaltliche Erschließung und ideelle Zusammenführung der Prozessakten des Reichskammergerichts mittels einer computergestützten Datenbank, in: ZNR 25 (2003)/ 3/4 (Hierzu siehe auch den Beitrag von Bernd Schildt: "Datenbank Reichskammergerichtsakten" in dieser Ausgabe.). |