<1>
Im Rahmen dieses Beitrags sollen die Besonderheit des Sitzes des Reichskammergerichts in einer Reichsstadt und die damit verbundenen Risiken und Chancen für die betroffene Stadt dargestellt werden. Auch wird kurz skizziert, ob und wie die Aufnahme des Reichskammergerichts das Verhältnis der beherbergenden Reichsstadt zum Reich beeinflusst hat.
Im Rahmen dieses Beitrags sollen die Besonderheit des Sitzes des Reichskammergerichts in einer Reichsstadt und die damit verbundenen Risiken und Chancen für die betroffene Stadt dargestellt werden. Auch wird kurz skizziert, ob und wie die Aufnahme des Reichskammergerichts das Verhältnis der beherbergenden Reichsstadt zum Reich beeinflusst hat.
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Im Gegensatz zu seinem Vorgänger, dem königlichen Kammergericht, welches am jeweiligen Ort des Königshofs residierte, sollte das Reichskammergericht einen festen Sitz erhalten. Hierin sollte auch die Unabhängigkeit des neuen Gerichts vom König ihren Ausdruck finden. Zwar gab es keine gesetzliche Regelung, die als Gerichtssitz eine Reichsstadt vorsah, aber schon seit der Errichtung des Reichskammergerichts waren es ausschließlich Reichsstädte, die das Gericht beherbergten und es wurden zumeist nur solche als Sitz in Erwägung gezogen. [1]
Im Gegensatz zu seinem Vorgänger, dem königlichen Kammergericht, welches am jeweiligen Ort des Königshofs residierte, sollte das Reichskammergericht einen festen Sitz erhalten. Hierin sollte auch die Unabhängigkeit des neuen Gerichts vom König ihren Ausdruck finden. Zwar gab es keine gesetzliche Regelung, die als Gerichtssitz eine Reichsstadt vorsah, aber schon seit der Errichtung des Reichskammergerichts waren es ausschließlich Reichsstädte, die das Gericht beherbergten und es wurden zumeist nur solche als Sitz in Erwägung gezogen. [1]
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Ein wesentlicher Grund hierfür war die besondere Stellung der Reichsstädte im Reichsgefüge. Die Reichsstädte unterstanden zwar formell dem König, hatten aber im Laufe ihrer Entwicklung besondere Rechte erlangen und sich vom unmittelbaren königlichen Einfluss loslösen können. Auch hatten sie ihre städtische Unabhängigkeit gegenüber umliegenden Landesherren verteidigt. So konnten weder der König noch einzelne Landesherren durch eine unmittelbare Machtposition in der jeweiligen Stadt Einfluss auf das Reichskammergericht nehmen.
Ein wesentlicher Grund hierfür war die besondere Stellung der Reichsstädte im Reichsgefüge. Die Reichsstädte unterstanden zwar formell dem König, hatten aber im Laufe ihrer Entwicklung besondere Rechte erlangen und sich vom unmittelbaren königlichen Einfluss loslösen können. Auch hatten sie ihre städtische Unabhängigkeit gegenüber umliegenden Landesherren verteidigt. So konnten weder der König noch einzelne Landesherren durch eine unmittelbare Machtposition in der jeweiligen Stadt Einfluss auf das Reichskammergericht nehmen.
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Die Reichsstädte garantierten daher als Sitz des Reichskammergerichts die notwendige Neutralität gegenüber dieser Reichsinstitution. Sie selbst besaßen nicht die Mittel, um das Gericht in seiner Entscheidungsfindung zu bedrängen. Im Übrigen wurde es als nicht schicklich angesehen, eine höchste Reichsinstitution in einer landesherrlichen Stadt unterzubringen. [2]
Die Reichsstädte garantierten daher als Sitz des Reichskammergerichts die notwendige Neutralität gegenüber dieser Reichsinstitution. Sie selbst besaßen nicht die Mittel, um das Gericht in seiner Entscheidungsfindung zu bedrängen. Im Übrigen wurde es als nicht schicklich angesehen, eine höchste Reichsinstitution in einer landesherrlichen Stadt unterzubringen. [2]
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Als erster Gerichtssitz wurde 1495 die Reichsstadt Frankfurt am Main auserwählt. Als Wahl- und spätere Krönungsstadt, als Stadt mit zentraler Lage im Reich, erschien Frankfurt als geeigneter Standort. Doch von Beginn an formierte sich in der Stadt Widerstand gegen diese Entscheidung. [3] Die Gründe lagen in den den Angehörigen des Gerichts (Kameralen) durch die Reichskammergerichtsordnung 1495 gewährten Privilegien und Rechten [4], in denen der Rat der Stadt eine Gefährdung der wirtschaftlichen und jurisdiktionellen Verhältnisse Frankfurts sah.
Als erster Gerichtssitz wurde 1495 die Reichsstadt Frankfurt am Main auserwählt. Als Wahl- und spätere Krönungsstadt, als Stadt mit zentraler Lage im Reich, erschien Frankfurt als geeigneter Standort. Doch von Beginn an formierte sich in der Stadt Widerstand gegen diese Entscheidung. [3] Die Gründe lagen in den den Angehörigen des Gerichts (Kameralen) durch die Reichskammergerichtsordnung 1495 gewährten Privilegien und Rechten [4], in denen der Rat der Stadt eine Gefährdung der wirtschaftlichen und jurisdiktionellen Verhältnisse Frankfurts sah.
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So gewährte die Reichskammergerichtsordnung den Kameralen Steuerfreiheit, wodurch diese dem städtischen Steuersystem entzogen waren. Insbesondere aber die den Kameralen zu garantierenden billigen Mieten und die Bereitstellung geeigneter Gebäude minderten eine wichtige Einnahmequelle der Frankfurter Bürgerschaft. So konnten diese Räumlichkeiten nicht während der Messezeiten zu weit höheren Preisen an die zahlreich anreisenden Kaufleute vermietet werden. Auch waren für die Kameralen feste Preise für einzelne Waren vorgesehen, wie z.B. für Fleisch und Fisch. Des Weiteren waren die Kameralen der Jurisdiktionsgewalt der Stadt entzogen, sodass auch Streitigkeiten zwischen Frankfurter Bürgern bzw. Einwohnern und Kameralen nicht vor der städtischen Gerichtsbarkeit, sondern vor dem Reichskammergericht zu verhandeln waren.
So gewährte die Reichskammergerichtsordnung den Kameralen Steuerfreiheit, wodurch diese dem städtischen Steuersystem entzogen waren. Insbesondere aber die den Kameralen zu garantierenden billigen Mieten und die Bereitstellung geeigneter Gebäude minderten eine wichtige Einnahmequelle der Frankfurter Bürgerschaft. So konnten diese Räumlichkeiten nicht während der Messezeiten zu weit höheren Preisen an die zahlreich anreisenden Kaufleute vermietet werden. Auch waren für die Kameralen feste Preise für einzelne Waren vorgesehen, wie z.B. für Fleisch und Fisch. Des Weiteren waren die Kameralen der Jurisdiktionsgewalt der Stadt entzogen, sodass auch Streitigkeiten zwischen Frankfurter Bürgern bzw. Einwohnern und Kameralen nicht vor der städtischen Gerichtsbarkeit, sondern vor dem Reichskammergericht zu verhandeln waren.
<7>
Angesichts dieses Konfliktpotentials weigerte sich Frankfurt, nachdem das Reichskammergericht im Jahre 1497 aus der Stadt verlegt worden war, während der gesamten weiteren Existenz des Gerichts als dessen Sitz zu fungieren. Selbst die Aufnahme des reichskammergerichtlichen Archivs wurde aus - berechtigter - Furcht vor einer schrittweise folgenden Verlegung des Gerichts abgelehnt. [5]
Angesichts dieses Konfliktpotentials weigerte sich Frankfurt, nachdem das Reichskammergericht im Jahre 1497 aus der Stadt verlegt worden war, während der gesamten weiteren Existenz des Gerichts als dessen Sitz zu fungieren. Selbst die Aufnahme des reichskammergerichtlichen Archivs wurde aus - berechtigter - Furcht vor einer schrittweise folgenden Verlegung des Gerichts abgelehnt. [5]
<8>
Mit dem Fortzug aus Frankfurt begann für das Reichskammergericht eine Phase des ständigen Umzugs. [6] Die schon in Frankfurt aufgetretenen Beeinträchtigungen des Stadtlebens durch das Reichskammergericht und seine Mitglieder wurden nun auch von anderen Städten angeführt, um ihre ablehnende Haltung gegenüber einer Aufnahme des Gerichts zu begründen.
Erst 1527 wurde mit Speyer für über 160 Jahre ein fester Sitz des Gerichts gefunden.
Mit dem Fortzug aus Frankfurt begann für das Reichskammergericht eine Phase des ständigen Umzugs. [6] Die schon in Frankfurt aufgetretenen Beeinträchtigungen des Stadtlebens durch das Reichskammergericht und seine Mitglieder wurden nun auch von anderen Städten angeführt, um ihre ablehnende Haltung gegenüber einer Aufnahme des Gerichts zu begründen.
Erst 1527 wurde mit Speyer für über 160 Jahre ein fester Sitz des Gerichts gefunden.
<9>
Zunächst hatte sich die Stadt der Ehre wegen, eine höchste Reichsinstitution beherbergen zu dürfen, um den Zuzug des Reichskammergerichts bemüht. Doch schon bald kam es auch hier zu den bereits angesprochenen Konflikten. Deutlich lässt sich dies an der sog. Praktikantenfrage aufzeigen. [7] Über Jahrzehnte stritten der Rat der Stadt Speyer und das Reichskammergericht über die Frage, ob die Praktikanten am Reichskammergericht als Kameralen anzusehen seien, und somit auch deren Rechte in Anspruch nehmen konnten. Der Rat war bemüht, die Gruppe der Kameralen möglichst klein zu halten und ihre Ausweitung zu vermeiden.
Zunächst hatte sich die Stadt der Ehre wegen, eine höchste Reichsinstitution beherbergen zu dürfen, um den Zuzug des Reichskammergerichts bemüht. Doch schon bald kam es auch hier zu den bereits angesprochenen Konflikten. Deutlich lässt sich dies an der sog. Praktikantenfrage aufzeigen. [7] Über Jahrzehnte stritten der Rat der Stadt Speyer und das Reichskammergericht über die Frage, ob die Praktikanten am Reichskammergericht als Kameralen anzusehen seien, und somit auch deren Rechte in Anspruch nehmen konnten. Der Rat war bemüht, die Gruppe der Kameralen möglichst klein zu halten und ihre Ausweitung zu vermeiden.
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Jedoch nicht nur wegen ihrer privilegierten Stellung, sondern auch wegen ihrer zum Teil adeligen Herkunft bildeten die Kameralen einen Fremdkörper innerhalb der bestehenden städtischen Gesellschaft. Eine Integration fand nicht statt.
Jedoch nicht nur wegen ihrer privilegierten Stellung, sondern auch wegen ihrer zum Teil adeligen Herkunft bildeten die Kameralen einen Fremdkörper innerhalb der bestehenden städtischen Gesellschaft. Eine Integration fand nicht statt.
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Nach der Zerstörung Speyers 1688/89 wurde ein neuer Standort für das Reichskammergericht gesucht. Zwischenzeitlich war mit der Gefährdung des konfessionellen Status quo der beherbergenden Reichsstadt weiteres Konfliktpotential hinzugetreten. Den Kameralen wurde im Westfälischen Frieden die freie Religionsausübung der drei im Reich zugelassenen Konfessionen zugesichert. Die überwiegend ausschließlich einer Konfession angehörigen Reichsstädte hatten somit die Verpflichtung, auch den Kameralen mit abweichender Konfession die Glaubensausübung zu ermöglichen. Hierdurch konnten nun wiederum die entsprechenden religiösen Lager innerhalb der Stadtgemeinde an Rückhalt gewinnen.
Nach der Zerstörung Speyers 1688/89 wurde ein neuer Standort für das Reichskammergericht gesucht. Zwischenzeitlich war mit der Gefährdung des konfessionellen Status quo der beherbergenden Reichsstadt weiteres Konfliktpotential hinzugetreten. Den Kameralen wurde im Westfälischen Frieden die freie Religionsausübung der drei im Reich zugelassenen Konfessionen zugesichert. Die überwiegend ausschließlich einer Konfession angehörigen Reichsstädte hatten somit die Verpflichtung, auch den Kameralen mit abweichender Konfession die Glaubensausübung zu ermöglichen. Hierdurch konnten nun wiederum die entsprechenden religiösen Lager innerhalb der Stadtgemeinde an Rückhalt gewinnen.
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Die meisten Reichsstädte fürchteten bei einer Aufnahme des Reichskammergerichts um ihre hergebrachten Rechte. Für andere Reichsstädte hingegen boten sich mit der Niederlassung einer obersten Reichsinstitution neue und erstrebenswerte Möglichkeiten der Stadtentwicklung.
Die meisten Reichsstädte fürchteten bei einer Aufnahme des Reichskammergerichts um ihre hergebrachten Rechte. Für andere Reichsstädte hingegen boten sich mit der Niederlassung einer obersten Reichsinstitution neue und erstrebenswerte Möglichkeiten der Stadtentwicklung.
<13>
Während das von den Kameralen erneut favorisierte Frankfurt seine Abneigung kundtat, konkurrierten die Reichsstädte Dinkelsbühl, Mühlhausen und Wetzlar um den Sitz des Reichskammergerichts. Die Angehörigen des Gerichts hielten keinen der Kandidaten für geeignet und angemessen. Dennoch entschied sich der Kaiser für Wetzlar als neuen Gerichtssitz.
Während das von den Kameralen erneut favorisierte Frankfurt seine Abneigung kundtat, konkurrierten die Reichsstädte Dinkelsbühl, Mühlhausen und Wetzlar um den Sitz des Reichskammergerichts. Die Angehörigen des Gerichts hielten keinen der Kandidaten für geeignet und angemessen. Dennoch entschied sich der Kaiser für Wetzlar als neuen Gerichtssitz.
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Die Stadt erhoffte sich durch die Aufnahme einen wirtschaftlichen Aufschwung, bedingt durch die Ansiedlung der wohlhabenden kameralen Oberschicht und den Parteienverkehr. Diese Erwartungen erfüllten sich für Wetzlar, obwohl es auch dort zu den angesprochenen Konflikten kam und das Verhältnis zwischen Stadt und Gericht nicht ungetrübt blieb. [8]
Die Stadt erhoffte sich durch die Aufnahme einen wirtschaftlichen Aufschwung, bedingt durch die Ansiedlung der wohlhabenden kameralen Oberschicht und den Parteienverkehr. Diese Erwartungen erfüllten sich für Wetzlar, obwohl es auch dort zu den angesprochenen Konflikten kam und das Verhältnis zwischen Stadt und Gericht nicht ungetrübt blieb. [8]
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Die Aufnahme des Reichskammergerichts veränderte auch das Verhältnis der beherbergenden Reichsstadt zum Reich. So trat die jeweilige Reichsstadt als Sitz einer Reichsinstitution in das Bewusstsein des Reiches. Sie wurde zu einer Stütze im Reichsgefüge. Als solche war sie aber auch Kaiser und Reich besonders verpflichtet. Ein Konflikt mit dem Reichskammergericht führte daher zumeist auch zu einer Auseinandersetzung mit diesen. Während des Streits Speyers mit dem Reichskammergericht um die Behandlung der Praktikanten drohte der Kaiser z.B. mit Privilegienentzug, sollte die Reichsstadt ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
Die Aufnahme des Reichskammergerichts veränderte auch das Verhältnis der beherbergenden Reichsstadt zum Reich. So trat die jeweilige Reichsstadt als Sitz einer Reichsinstitution in das Bewusstsein des Reiches. Sie wurde zu einer Stütze im Reichsgefüge. Als solche war sie aber auch Kaiser und Reich besonders verpflichtet. Ein Konflikt mit dem Reichskammergericht führte daher zumeist auch zu einer Auseinandersetzung mit diesen. Während des Streits Speyers mit dem Reichskammergericht um die Behandlung der Praktikanten drohte der Kaiser z.B. mit Privilegienentzug, sollte die Reichsstadt ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
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Andererseits genoss die Reichsstadt auch den besonderen Schutz des Reiches. Die Aufnahme des Reichskammergerichts garantierte so der Stadt Wetzlar ihre durch Hessen-Darmstadt gefährdete Reichsunmittelbarkeit. Ebenso sollte der Gerichtssitz von kriegerischen Auseinandersetzungen verschont bleiben; insbesondere das Schicksal Speyers zeigt aber, dass diese Garantie nicht immer einen effektiven Schutz gewährleisten konnte.
Andererseits genoss die Reichsstadt auch den besonderen Schutz des Reiches. Die Aufnahme des Reichskammergerichts garantierte so der Stadt Wetzlar ihre durch Hessen-Darmstadt gefährdete Reichsunmittelbarkeit. Ebenso sollte der Gerichtssitz von kriegerischen Auseinandersetzungen verschont bleiben; insbesondere das Schicksal Speyers zeigt aber, dass diese Garantie nicht immer einen effektiven Schutz gewährleisten konnte.
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Der Nutzen bzw. die Gefahren, die das Reichskammergericht für die beherbergende Reichsstadt mit sich brachte, hing demnach wesentlich von der Bedeutung, Größe und Stärke der Stadt ab. Frankfurt als bedeutende und wirtschaftlich starke Reichsstadt benötigte das Reichskammergericht nicht zur Festigung seiner Stellung. Die Aufnahme hätte vielmehr zu einem Verlust an Freiheit und Stärke geführt.
Der Nutzen bzw. die Gefahren, die das Reichskammergericht für die beherbergende Reichsstadt mit sich brachte, hing demnach wesentlich von der Bedeutung, Größe und Stärke der Stadt ab. Frankfurt als bedeutende und wirtschaftlich starke Reichsstadt benötigte das Reichskammergericht nicht zur Festigung seiner Stellung. Die Aufnahme hätte vielmehr zu einem Verlust an Freiheit und Stärke geführt.
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Für kleinere Reichsstädte wie Speyer und Wetzlar hingegen bedeutete die Ansiedlung des Gerichts einen wirtschaftlichen Aufschwung. Sie waren bereit, die damit verbundenen Beschwernisse in Kauf zu nehmen.
Für kleinere Reichsstädte wie Speyer und Wetzlar hingegen bedeutete die Ansiedlung des Gerichts einen wirtschaftlichen Aufschwung. Sie waren bereit, die damit verbundenen Beschwernisse in Kauf zu nehmen.
[1] | Hierzu ausführlich Jost Hausmann: Die Städte des Reichskammergerichts, in: Ders. (Hg.): Fern vom Kaiser. Städte und Stätten des Reichskammergerichts, Köln / Weimar / Wien 1995, 9-36. |
[2] | Jost Hausmann: Die Städte des Reichskammergericht, 27 mit Hinweis auf Egid Joseph Karl von Fahnenberg, Schicksale des kaiserlichen Reichskammergerichts vorzüglich in Kriegszeiten, Wetzlar 1793, 70. |
[3] | Vgl. Otto Ruppersberg: Frankfurt am Main und das Reichskammergericht, in: Archiv für Frankfurts Geschichte und Kunst, Vierte Folge, Vierter Band, Frankfurt a.M. 1933, 81-106. |
[4] | Ausführlich zu den Kameralfreiheiten Jost Hausmann: Die Kameralfreiheiten des Reichskammergerichtspersonals. Ein Beitrag zur Gesetzgebung und Rechtspraxis im Alten Reich (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 20), Köln / Wien 1989. |
[5] | Vgl. Otto Ruppersberg: Frankfurt und das Archiv des Reichskammergerichts, in: Hans Beschorner (Hg.): Archivstudien. Zum siebzigsten Geburtstage von Woldemar Lippert, Dresden 1931, 200-209. |
[6] | Standorte des Reichskammergerichts von 1495 bis 1527: 1495-1497: Frankfurt a.M., 1497-1499: Worms, 1500: Augsburg, 1501: Nürnberg, 1502: Augsburg, 1503-1509: Regensburg, 1509-1513: Worms, 1513-1514: Speyer, 1514-1520: Worms, 1521-1524: Nürnberg, 1524-1527: Esslingen. |
[7] | Vgl. Willi Alter: Die Reichsstadt Speyer und das Reichskammergericht, in: Geschichte der Stadt Speyer, Bd. III, Stuttgart 1989, 213-289. |
[8] | Vgl. Georg Schmidt-von Rhein: Das Reichskammergericht in Wetzlar (= Schriftenreihe der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung 9), Wetzlar 1990. |