<1>
Die Beschäftigung mit Hexenprozessen bildet nur einen äußerst schmalen Ausschnitt aus der Gerichtstätigkeit von Reichskammergericht und Reichshofrat. Von etwa 70.000 Reichskammergerichtsprozessen betreffen lediglich 255 Hexenprozesse im weitesten Sinne. Dies liegt zum einen daran, dass die Reichsgerichte keine Hochgerichtsbarkeit über einzelne Untertanen ausüben durften. Hexenprozesse sind also ein typisches Phänomen territorialer Gerichtsbarkeit. Zum anderen war die Zuständigkeit der Reichsgerichte bei der Überprüfung erstinstanzlicher Hexenprozesse beschränkt. Die Appellation im frühneuzeitlichen Strafverfahren war nämlich spätestens seit 1530 verboten. Wegen der hohen Bedeutung des Geständnisses schien eine Überprüfung der Schuldfrage zwecklos zu sein, wenn bereits ein Urteil gefällt worden war.
Die Beschäftigung mit Hexenprozessen bildet nur einen äußerst schmalen Ausschnitt aus der Gerichtstätigkeit von Reichskammergericht und Reichshofrat. Von etwa 70.000 Reichskammergerichtsprozessen betreffen lediglich 255 Hexenprozesse im weitesten Sinne. Dies liegt zum einen daran, dass die Reichsgerichte keine Hochgerichtsbarkeit über einzelne Untertanen ausüben durften. Hexenprozesse sind also ein typisches Phänomen territorialer Gerichtsbarkeit. Zum anderen war die Zuständigkeit der Reichsgerichte bei der Überprüfung erstinstanzlicher Hexenprozesse beschränkt. Die Appellation im frühneuzeitlichen Strafverfahren war nämlich spätestens seit 1530 verboten. Wegen der hohen Bedeutung des Geständnisses schien eine Überprüfung der Schuldfrage zwecklos zu sein, wenn bereits ein Urteil gefällt worden war.
<2>
Zur Überprüfung von Verfahrensfehlern sowie zur Abwehr nicht wiedergutzumachender Schäden und Rechtswidrigkeiten konnten die Verfolgungsopfer und ihre Angehörigen aber Mandats- und Nichtigkeitsklagen einlegen. Eine Einschaltung eines Reichsgerichts konnte in diesen Fällen oft eine entscheidende Wendung im Hexenprozess bewirken. Im Gegensatz zu einer verbreiteten Lehrmeinung hielten die Juristen am Reichskammergericht und wohl auch am Reichshofrat die Hexerei nämlich nicht für ein Ausnahmeverbrechen (crimen exceptum), bei dem im Interesse der effektiven Strafverfolgung die zugunsten der Inquisiten bestehenden Prozessvorschriften verletzt werden durften. Vielmehr bestanden sie auf der strengen Einhaltung der ordentlichen Prozessmaximen, wie sie in der 1532 erlassenen Peinlichen Halsgerichtsordnung (Carolina) niederlegt waren. Damit sprachen sich die Reichsrichter gegen Folterungen ohne Indizien und die Verwertung von Besagungen und Denunziationen aus. Sie forderten die Aufhebung von Isolierhaft und die Möglichkeit zur Verteidigung der Beschuldigten.
Zur Überprüfung von Verfahrensfehlern sowie zur Abwehr nicht wiedergutzumachender Schäden und Rechtswidrigkeiten konnten die Verfolgungsopfer und ihre Angehörigen aber Mandats- und Nichtigkeitsklagen einlegen. Eine Einschaltung eines Reichsgerichts konnte in diesen Fällen oft eine entscheidende Wendung im Hexenprozess bewirken. Im Gegensatz zu einer verbreiteten Lehrmeinung hielten die Juristen am Reichskammergericht und wohl auch am Reichshofrat die Hexerei nämlich nicht für ein Ausnahmeverbrechen (crimen exceptum), bei dem im Interesse der effektiven Strafverfolgung die zugunsten der Inquisiten bestehenden Prozessvorschriften verletzt werden durften. Vielmehr bestanden sie auf der strengen Einhaltung der ordentlichen Prozessmaximen, wie sie in der 1532 erlassenen Peinlichen Halsgerichtsordnung (Carolina) niederlegt waren. Damit sprachen sich die Reichsrichter gegen Folterungen ohne Indizien und die Verwertung von Besagungen und Denunziationen aus. Sie forderten die Aufhebung von Isolierhaft und die Möglichkeit zur Verteidigung der Beschuldigten.
<3>
Die reichsgerichtlichen Entscheidungen verhallten keineswegs ungehört. In mehreren Territorien kam es nach einer Intervention des Reichskammergerichts zum Abbruch ganzer Verfolgungswellen. Nicht ohne Grund lobte Friedrich Spee, der bekannteste Gegner der Hexenprozesse im 17. Jahrhundert, in seiner 1632 erschienenen 2. Auflage seiner Cautio Criminalis die mutige Haltung von Reichskammergericht und Reichshofrat.
Die reichsgerichtlichen Entscheidungen verhallten keineswegs ungehört. In mehreren Territorien kam es nach einer Intervention des Reichskammergerichts zum Abbruch ganzer Verfolgungswellen. Nicht ohne Grund lobte Friedrich Spee, der bekannteste Gegner der Hexenprozesse im 17. Jahrhundert, in seiner 1632 erschienenen 2. Auflage seiner Cautio Criminalis die mutige Haltung von Reichskammergericht und Reichshofrat.
Peter Oestmann, Hexenprozesse am Reichskammergericht (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 31), Köln / Weimar / Wien 1997.