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  3 (2004), Nr. 3: Inhalt
Eva Ortlieb / Siegrid Westphal
Höchstgerichtsbarkeit im Alten Reich – Einführung
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Gerichte - insbesondere Höchstgerichte - gehören zu denjenigen Institutionen, die viel darüber aussagen, wie ein Gemeinwesen seine Konflikte löst und auf welcher Art von Konsens es beruht. Das gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden Gerichte intensiv in Anspruch genommen werden und ihren Platz in der politischen und wissenschaftlichen Diskussion sowie im sozialen Leben finden.
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Beide Kriterien können für Reichshofrat und Reichskammergericht, die beiden Höchstgerichte des Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation in der Frühen Neuzeit, [1] als erfüllt gelten. Sie wurden - wie zwischen 70.000 und 80.000 Akten, die sich allein aus der Prozesstätigkeit jedes der beiden Gerichte erhalten haben, [2] belegen - rege in Anspruch genommen, wobei der Kreis der Kläger bzw. Beklagten von einfachen Bauern bis zu mächtigen Territorialfürsten, von einzelnen Frauen und Männern bis zu Untertanengemeinschaften, Städten oder religiösen Orden reicht.
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Wie wichtig die Reichsgerichte im politischen Leben des Reichs waren, zeigen die Diskussionen um ihre Arbeit auf ständischen Versammlungen wie den klassischen Reichstagen der Epoche bis 1654 und dem Immerwährenden Reichstag, den Reichsdeputationstagen, Kaiserwahltagen, Kreis- oder Kurfürstenversammlungen. Als wesentlicher Ausdruck ihrer Stellung im und zum Reich hatte sich auch die Politik in den Territorien mit den Reichsgerichten und ihrer Arbeit auseinanderzusetzen - etwa wenn Assessoren an das Reichskammergericht zu präsentieren [3] oder kaiserliche Kommissionen durchzuführen waren. [4] Verfassungsfragen und damit auch die Reichsgerichte wurden gelegentlich sogar zu Gegenständen internationaler Friedensverhandlungen, wie beispielsweise die jahrelangen Verhandlungen um den Westfälischen Frieden von 1648 belegen. [5] Politik wurde bereits im Alten Reich auch über Gerichte und Prozesse gemacht.
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Zwei derart aktive und gelegentlich auch umstrittene Höchstgerichte hinterließen ihre Spuren in der zeitgenössischen Rechtswissenschaft. Akten primär des Reichskammergerichts, in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts auch des Reichshofrats, wurden in umfangreichen Sammlungen gedruckt und kommentiert. An den Universitäten lehrte man den sog. Reichsgerichtsprozess, [6] ein Verfahrensrecht, das überwiegend auf Ordnungen und der Praxis des Reichskammergerichts basierte, aber auch den Reichshofrat einbezog. Bei der Schaffung mehrinstanzlicher Gerichtssysteme in den Territorien des Reichs spielten die Reichsgerichte eine wichtige Rolle - einerseits als Motiv, da die partielle Befreiung von der Reichsgerichtsbarkeit mittels sog. Appellationsprivilegien ein solches Gerichtssystem voraussetzte, andererseits als Vorbild, das in die Konstruktion territorialer zweit- bzw. letztinstanzlicher Gerichte wie das Oberappellationsgericht in Celle [7] oder das Wismarer Tribunal [8] einfloss. Reichshofrat und Reichskammergericht gehören trotz ihrer Auflösung infolge der Niederlegung der Kaiserkrone des Heiligen Römischen Reichs deutscher Nation 1806 zur Geschichte des Rechtsstaats und der Menschenrechte in Zentraleuropa.
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Europäisch waren Reichshofrat und Reichskammergericht insofern, als sie für ein Gebiet zuständig waren, das weit über die heutige Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich hinausreicht. Kläger und Beklagte kamen auch aus dem heutigen Italien (Reichshofrat) und aus Frankreich, der Schweiz, den Benelux-Staaten sowie Polen und den baltischen Ländern. In einem europäischen Zusammenhang sind die beiden Reichsgerichte aber auch insofern zu betrachten, als sie nicht die einzigen Höchstgerichte in Europa waren, sondern für das Reich vergleichbare Funktionen wahrnahmen wie z.T. ältere und besser bekannte Gerichte für andere europäische Gemeinwesen - die Rota Romana etwa, das Parlement de Paris oder die englische King's Bench. [9] Es gehört zu den viel, aber häufig auf einer zu schmalen Quellenbasis diskutierten Fragen, ob die Regelung von Konflikten mittels Recht und Gericht ein Kennzeichen der Kultur Alteuropas sei und ob sich gemeineuropäische Phasen des stärkeren oder geringeren Zulaufs zu Gerichten - Phasen der größeren oder geringeren Litigosität - feststellen lassen. Die bisher kaum geleistete Einbeziehung von Reichshofrat und Reichskammergericht in diesen Zusammenhang verspricht neue Erkenntnisse nicht nur über Recht und Gesellschaft im Alten Reich, sondern auch in Europa. [10]
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Nicht immer war den historischen Wissenschaften das enorme Potential bewusst, das im Forschungsfeld 'Reichsgerichtsbarkeit' steckt. Im 19. und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts interessierten sich deutsche Historiker und Juristen vorwiegend für die Entstehung des modernen Nationalstaats. Das Alte Reich und seine Institutionen erschienen aus dieser Perspektive als totes Relikt des Mittelalters, das allenfalls Spott und Verachtung auf sich zog. Mit den Akten der Reichsgerichte arbeiteten vorwiegend Familienforscher, die sie als Fundgrube für genealogische Fragen schätzten, und Einzelpersonen, denen es um Sitten und Gebräuche vergangener Zeiten ging. Erst der Zusammenbruch des 'Dritten Reichs' und das Zusammenwachsen Europas veränderten die Leitlinien der Forschung. Die besondere Organisation des Alten Reichs mit seinen vielen kleinen Akteuren und Zwischenebenen - Reichskreise, die Reichsritterschaft, Grafenvereine etc. - stieß zunehmend auf Interesse. Am Beispiel der Bauernaufstände und städtischen Unruhen konnte nachgewiesen werden, dass die Reichsgerichte das landesherrliche Regierungsgebaren in vielen Fällen durchaus wirksam beeinflussten. Die ganze Reichhaltigkeit der reichsgerichtlichen Prozessakten macht - beschränkt auf das Reichskammergericht - die in den frühen 1980er-Jahren einsetzende und noch nicht abgeschlossene Neuverzeichnung der überlieferten Akten sichtbar. [11]
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In Österreich stand die Forschungsgeschichte unter anderen Vorzeichen. Während der 'Anschluss' Österreichs an das Deutsche Reich und 'großdeutsche' Bestrebungen in seinem Vorfeld der 'Reichsforschung' eine kurzfristige Konjunktur bescherten, stand nach 1945 die spezifisch österreichische Geschichte im Mittelpunkt des Interesses. Statt dem Alten Reich, das als Teil der deutschen Geschichte interpretiert wurde, wendete man sich im Bereich der Frühen Neuzeit dem Habsburgerreich bzw. der Donaumonarchie zu. Der Reichshofrat, obwohl kaiserliche Behörde am Hof, wurde kaum noch wahrgenommen. [12] Die Forschung aus Deutschland und Österreich und den angrenzenden Ländern ist um einige englischsprachige Werke zu ergänzen. [13]
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Zusammengenommen bewirkte die im Einzelnen unterschiedliche Forschungsgeschichte zu Reichshofrat und Reichskammergericht, dass die oberste Gerichtsbarkeit im Alten Reich trotz enormer Fortschritte in den letzten Jahrzehnten heute als Forschungsfeld von höchster Aktualität gelten kann. Die jüngsten wissenschaftlichen Bemühungen machen mehr und mehr deutlich, dass beide Gerichte zusammen gesehen werden müssen - nicht nur in ihrer Konkurrenz, sondern auch in ihrer Komplementarität -, um Bedeutung und Funktion der Höchstgerichtsbarkeit im Alten Reich in ihrem ganzen Ausmaß zu erfassen.
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Dies zeigen nicht zuletzt die Beiträge der vorliegenden Ausgabe, die - entsprechend den Besonderheiten des Mediums Internet - einen knappen und informativen Einblick in die wichtigsten Tendenzen, Themenfelder, Quellen und Projekte der Erforschung der höchsten Gerichtsbarkeit geben. Wir wollen damit zum einen die Vielfalt und Möglichkeiten der Reichsgerichtsakten demonstrieren. Zum anderen ist es unser Anliegen, auf potentielle Themen aufmerksam zu machen, so dass es sich keinesfalls um einen umfassenden Forschungsbericht handelt. Dafür sei auf die verschiedenen in letzter Zeit erschienenen Überblicke verwiesen. [14]
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Die Ausgabe richtet sich vor allem an diejenigen, die sich bisher noch nicht intensiv mit den beiden Gerichten oder deren Akten beschäftigt haben. So kann man sich in einem Grundlagenteil zunächst über Entstehung, Entwicklung und Bedeutung von Reichskammergericht und Reichshofrat informieren. Interviews mit den Vorreitern und treibenden Kräften der Reichsgerichtsforschung (Leopold Auer, Bernhard Diestelkamp, Wolfgang Sellert, Georg Schmidt-von Rhein) vermitteln darüber hinaus eine Reihe von Hintergrundinformationen über die Anfänge der Beschäftigung mit der Höchstgerichtsbarkeit bis zu gegenwärtigen und künftigen Aufgaben - beispielsweise bei der Erschließung der Akten.
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Ein zweiter Teil stellt neuere Themenfelder vor, wobei die Beiträge stärker auf historische als rechtshistorische Erkenntnisinteressen ausgerichtet sind. Zudem wird der unverkennbaren Tendenz Rechnung getragen, die reichsgerichtlichen Materialien stärker für kulturgeschichtliche Fragestellungen nutzbar zu machen.
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Mit dem Komplex "Reich und Territorien", der in fünf Teilaspekten behandelt wird, steht jedoch ein Thema im Mittelpunkt, welches im Kontext der Untersuchung von Staatsbildungs- und Herrschaftsprozessen in der Frühen Neuzeit jüngst große Aufmerksamkeit in der Forschung erfahren hat. Es geht um das Ausmaß der Staatlichkeit des Alten Reichs. Zwar hat sich mittlerweile die Auffassung durchgesetzt, dass das Alte Reich keinesfalls als zersplittert, machtlos und antiquiert angesehen werden kann, wie es die borussische Geschichtsschreibung aus legitimatorischen Gründen getan hat. [15] Obwohl die neue Reichsgeschichte die zentrale Bedeutung und das Funktionieren der Reichsverfassung vielfach herausgearbeitet hat, [16] bestehen aber Vorbehalte, das Alte Reich als Staat zu bezeichnen. [17] Dies zeigt sich insbesondere an der Debatte über die Bewertung des Westfälischen Friedens als geschriebene Verfassung im modernen Sinne, [18] aber auch am Streit über die Klassifizierung des Alten Reiches als eines "komplementären Reichs-Staats". [19] Dieses Konzept begreift – ausgehend von der frühneuzeitlichen Reichspublizistik und Staatsrechtslehre sowie gestützt auf moderne Definitionen von Staatlichkeit – das Alte Reich als einen Staat, bei dem die Souveränität nicht in einer Hand konzentriert war, sondern sich staatliche Funktionen in der Praxis auf mehrere Ebenen verteilten. [20]
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Da die Judikative als eine der wichtigsten staatlichen Aufgaben gilt, erscheint die Betrachtung der beiden höchsten Gerichte sowie der von ihnen praktizierten Rechtsprechung als vielversprechender Weg, die Frage nach dem Ausmaß der Staatlichkeit des Alten Reiches zu prüfen.
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In einem weiteren Teil stehen die im Zuge der Prozesstätigkeit entstandenen Quellen im Mittelpunkt, die eine Fülle an Informationen bieten. Abgesehen von der Erschließungssituation, die für das Reichskammergericht als gut angesehen werden kann und sich für den Reichshofrat wesentlich verbessert hat, sind einige Besonderheiten beim Umgang mit den Reichsgerichtsakten zu beachten. So unterlag gerade der Kameralprozess einem streng geregelten Verfahren und Ablauf. Eingereichte Schriftsätze hatten formalen Gestaltungskriterien zu genügen, die der heutige Nutzer kennen sollte, um die Aussagen richtig einschätzen zu können. Zu diesem Zweck stellen wir einige der wichtigsten Zugangsmöglichkeiten vor, welche die Arbeit mit den teils umfangreichen Aktenkonvoluten erleichtern helfen.
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Darüber hinaus muss generell bei Gerichtsakten berücksichtigt werden, dass sie in einem bestimmten Kontext entstanden und die Prozessparteien eine klare Absicht verfolgten. Bei zivilrechtlichen Prozessen, mit denen die Reichsgerichte überwiegend beschäftigt waren, ging es darum, Rechtsansprüche gegenüber einem anderen durchzusetzen, die eigene Argumentation dem geltenden Recht anzupassen und entsprechende Prozessstrategien zu entwickeln. Welcher Quellenwert den Gerichtsakten unter diesen Bedingungen beizumessen ist und wie man sie trotz ihrer Parteilichkeit nutzen kann, sind einige der schwierigen Fragen, vor denen auch Nutzer von Reichsgerichtsakten stehen. Für die Kriminalitätsgeschichte gibt es schon eine Reihe von Überlegungen, wie beispielsweise mit der tendenziellen Fiktionalität der Quellen umgegangen werden kann. [21] In diesem Zusammenhang wird immer wieder betont, dass es nicht möglich sei, die "Wahrheit" hinter der Verschleierung der Fakten herauszufinden. Als vielversprechendster Weg, Gerichtsakten dennoch fruchtbar zu machen, gelten kulturhistorische Ansätze, die beispielsweise nach kollektiven Vorstellungswelten, Einstellungen, Stereotypen und Erklärungsmustern fragen, weil sie ihnen handlungsleitende Funktion beimessen. Auch für die reichsgerichtlichen Akten wurden bereits erste derartige Untersuchungen unternommen, die am Beispiel der kaiserlich-kommissarischen Zeugenverhöre in Reichskammergerichtsakten ausführlich und mit einem Quellenauszug vorgestellt werden. [22] Welches Potential die Reichsgerichtsakten unter anderem für die Frage nach Wissensbeständen der Frühen Neuzeit noch bergen, wird in einem Interview mit Winfried Schulze diskutiert.
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In einem abschließenden Teil finden sich Kurzvorstellungen von laufenden Forschungsprojekten und Institutionen, die sich im engeren und weiteren Sinn der Beschäftigung mit der höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich widmen. Wer Interesse an einer Kontaktaufnahme mit Reichsgerichtsforschern besitzt, Fragen zur Funktion und Wirkungsweise von Reichskammergericht oder Reichshofrat hat oder konkrete Hilfestellung bei der Nutzung der Akten braucht, kann sich gerne an die Forschungsstelle der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung (Wetzlar) wenden, bei der "viele Fäden zusammenlaufen". [23]
(Link: www.reichskammergericht.de)
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Auch die vorliegende Ausgabe der zeitenblicke wäre niemals zustande gekommen, wenn nicht die Forschungsstelle in Person von Frau Dr. Baumann und Frau Müller die Koordination und technische Bearbeitung der Beiträge übernommen hätte. Zu danken ist aber auch all denjenigen, die sich für Interviews zur Verfügung gestellt oder einen Beitrag geliefert haben. In dieser Hinsicht hat sich einmal mehr erwiesen, wie hilfreich die Zusammenarbeit im Netzwerk Reichsgerichtsbarkeit sein kann.

Zuguterletzt möchten wir der Redaktion der zeitenblicke für die Anregung und Möglichkeit danken, unsere Arbeit auf diese Art und Weise einer breiteren Öffentlichkeit zu präsentieren.
Anmerkungen
[1] Wolfgang Sellert: Prozeßgrundsätze und Stilus Curiae am Reichshofrat im Vergleich mit den gesetzlichen Grundlagen des reichskammergerichtlichen Verfahrens, Aalen 1973 (= Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte. N.F. 18); Rudolf Smend: Das Reichskammergericht. Teil 1: Geschichte und Verfassung, Weimar 1911 (= Quellen und Studien zur Verfassungsgeschichte des Deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit 4/3); Oswald von Gschließer: Der Reichshofrat. Bedeutung und Verfassung, Schicksal und Besetzung einer obersten Reichsbehörde von 1559 bis 1806, Wien 1942 (= Veröffentlichungen der Kommission für neuere Geschichte des ehemaligen Österreich 33); Sigrid Jahns: Das Reichskammergericht und seine Richter. Verfassung und Sozialstruktur eines höchsten Gerichts im Alten Reich (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 26), 2 Teile in 3 Bde., Köln / Weimar / Wien 2003-2004. Viele Einzelstudien und Sammelbände zu beiden Gerichten sind in der Reihe "Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich" erschienen.
[2] Für den Reichshofrat Leopold Auer: Das Archiv des Reichshofrats und seine Bedeutung für die historische Forschung, in: Bernhard Diestelkamp / Ingrid Scheurmann (Hg.): Friedenssicherung und Rechtsgewährung. Sechs Beiträge zur Geschichte des Reichskammergerichts und der obersten Gerichtsbarkeit im alten Europa, Bonn / Wetzlar 1997, 117-130; für das Reichskammergericht: Anette Baumann / Eva Ortlieb: Netzwerk Reichsgerichtsbarkeit, in: Birgit Feldner u. a. (Hg.), Ad Fontes, Europäisches Forum Junger Rechtshistorikerinnen und Rechtshistoriker, Wien 2001, Frankfurt/M. u. a. 2002, 23-36.
[3] Bernhard Ruthmann: Das richterliche Personal am Reichskammergericht und seine politischen Verbindungen um 1600, in: Wolfgang Sellert (Hg.): Reichshofrat und Reichskammergericht. Ein Konkurrenzverhältnis (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 34), Köln / Weimar / Wien 1999, 1-26.
[4] Martin Fimpel: Reichsjustiz und Territorialstaat. Württemberg als Kommissar von Kaiser und Reich im Schwäbischen Kreis (1648-1806) (= Frühneuzeit-Forschungen 6), Tübingen 1999; Eva Ortlieb: Im Auftrag des Kaisers. Die kaiserlichen Kommissionen des Reichshofrats und die Regelung von Konflikten im Alten Reich (1637-1657) (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 38), Köln / Weimar / Wien 2001.
[5] Sigrid Jahns: Das Ringen um die Reichsjustiz im Konfessionellen Zeitalter - ein Kampf um die Forma Reipublicae (1555-1648), in: Hartmut Boockmann u. a. (Hg.): Recht und Verfassung im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit. Teil 2 (= Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in Göttingen), Göttingen 2001, 407-472.
[6] Wilhelm August Friedrich Danz: Grundsätze des Reichsgerichts-Prozesses, Stuttgart 1795.
[7] Peter Jessen: Der Einfluß von Reichshofrat und Reichskammergericht auf die Entstehung und Entwicklung des Oberappellationsgerichts Celle unter besonderer Berücksichtigung des Kampfes um das kurhannoversche Privilegium De Non Appellando Illimitatum (= Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte. N.F. 27), Aalen 1986.
[8] Nils Jörn / Bernhard Diestelkamp / Kjell Åke Modéer (Hg.): Integration durch Recht. Das Wismarer Tribunal (1653-1806) (=Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 47), Köln / Weimar / Wien 2003.
[9] Bernhard Diestelkamp (Hg.): Oberste Gerichtsbarkeit und zentrale Gewalt im Europa der frühen Neuzeit (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 29, Köln / Weimar / Wien 1996); Friedrich Battenberg / Filippo Ranieri (Hg.): Geschichte der Zentraljustiz in Mitteleuropa. Festschrift für Bernhard Diestelkamp zum 65. Geburtstag, Weimar / Köln / Wien 1994.
[10] Eva Ortlieb / Gert Polster: Die Prozessfrequenz am Reichshofrat (1519-1806), in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 26 (2004) (im Druck).
[11] Baumann / Ortlieb, Netzwerk (wie Anm. 2).
[12] Fritz Fellner: Reichsgeschichte und Reichsidee als Problem der österreichischen Historiographie, in: Wilhelm Brauneder / Lothar Höbelt (Hg.): Sacrum Imperium. Das Reich und Österreich 996-1806, Wien / München / Berlin 1996, 361-374
[13] Michael Hughes: Law and Politics in Eighteenth Century Germany: the Imperial Aulic Council in the Reign of Charles VI (= Royal Historical Society studies in history 55), Woodbridge 1988.
[14] Ralf-Peter Fuchs: The Supreme Court of the Holy Roman Empire: The State of Research and the Outlook, in: Sixteenth Century Journal XXXIV (2003)/ 1, 9-27; Baumann / Ortlieb, Netzwerk (wie Anm. 2); Siegrid Westphal / Stefan Ehrenpreis: Stand und Tendenzen der Reichsgerichtsforschung, in: Anette Baumann u. a. (Hg.): Prozessakten als Quelle. Neue Ansätze zur Erforschung der Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich (= Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 37), Köln / Weimar / Wien 2001, 1-13.
[15] Vgl. beispielsweise Heinrich von Treitschke: Deutsche Geschichte im Neunzehnten Jahrhundert, Bd. 1, 3. Aufl., Leipzig 1882.
[16] Peter Moraw / Volker Press: Probleme der Sozial- und Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit (13. - 18. Jahrhundert). Zu einem Forschungsschwerpunkt, in: Zeitschrift für Historische Forschung 2 (1975), 95-108; Volker Press: Das Römisch-deutsche Reich - ein politisches System in verfassungs- und sozialgeschichtlicher Fragestellung, in: Grete Klingenstein / Heinrich Lutz (Hg.): Spezialforschung und "Gesamtgeschichte". Beispiele und Methodenfragen zur Geschichte der frühen Neuzeit (= Wiener Beiträge zur Geschichte der Neuzeit 8), München 1982, 221-242. Einen guten Überblick über die neue Reichsgeschichte bieten: Axel Gotthard: Das Alte Reich 1495-1806, (= Geschichte kompakt: Neuzeit), Darmstadt 2003; Helmut Neuhaus: Das Reich in der frühen Neuzeit (= Enzyklopädie deutscher Geschichte 42), München 1997; Karl Otmar von Aretin: Das Alte Reich: 1648-1806, 3 Bde., Stuttgart 1993-1997; Heinz Duchhardt: Deutsche Verfassungsgeschichte 1495-1806, Stuttgart / Berlin / Köln 1991.
[17] Vgl. Heinz Schilling: Reichs-Staat und frühneuzeitliche Nation der Deutschen oder teilmodernisiertes Reichssystem. Überlegungen zu Charakter und Aktualität des Alten Reiches, in: Historische Zeitschrift 272 (2001), 377-395, hier 385. Schilling favorisiert den Begriff teilmodernisiertes Reichssystem. Vgl. Bernd Roeck: Reichssystem und Reichsherkommen. Die Diskussion über die Staatlichkeit des Reiches in der politischen Publizistik des 17. und 18. Jahrhunderts (= Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches 4), Stuttgart 1984.
[18] Martin Tabaczek: Wieviel tragen Superlative zum historischen Erkenntnisfortschritt bei? Anmerkungen zum Beitrag von Johannes Burkhardt, "Das größte Friedenswerk der Neuzeit". Der Westfälische Frieden in neuer Perspektive (GWU 10/98), in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 50 (1999), 740-747; Paul Münch: 1648 - Notwendige Nachfragen, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 47 (1999), 329-333; Johannes Burkhardt: Über das Recht der Frühen Neuzeit, politisch interessant zu sein. Eine Antwort an Martin Tabaczek und Paul Münch, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 50 (1999), 748-756.
[19] Georg Schmidt, Geschichte des Alten Reiches. Staat und Nation in der Frühen Neuzeit 1495-1806, München 1999; H. Schilling: Reichs-Staat (wie Anm. 17); Georg Schmidt: Das frühneuzeitliche Reich - komplementärer Staat und föderative Nation, in: Historische Zeitschrift 273 (2001), 371-399. Wolfgang Reinhard kritisiert die Reichs-Staat-These in seinem Artikel "Geschichte als Delegitimation" in der FAZ vom 26. November 2001, 45. In anderem Kontext bezeichnet er jedoch das Alte Reich nach 1648 im Vergleich mit den europäischen Staaten interessanterweise als ersten Verfassungsstaat in Europa. Vgl. Wolfgang Reinhard: Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, München 1999, 48; Wolfgang Reinhard: Frühmoderner Staat und deutsches Monstrum. Die Entstehung des modernen Staates und das Alte Reich, in: Zeitschrift für Historische Forschung 29 (2002), 339-357.
[20] Georg Schmidt: Geschichte des Alten Reiches. Staat und Nation in der Frühen Neuzeit 1495-1806, München 1999.
[21] Vgl. Jörg Schönert in Zusammenarbeit mit Konstantin Imm und Joachim Linder (Hg.): Erzählte Kriminalität. Zur Typologie und Funktion von narrativen Darstellungen in Strafrechtspflege, Publizistik und Literatur zwischen 1770 und 1920 (= Studien und Texte zur Sozialgeschichte der Literatur 27), Tübingen 1991; Andreas Blauert / Gerd Schwerhoff (Hg.): Mit den Waffen der Justiz. Zur Kriminalitätsgeschichte des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit, Frankfurt/M. 1999; Gerd Schwerhoff: Kriminalitätsgeschichte im deutschen Sprachraum. Zum Profil eines "verspäteten" Forschungszweiges, in: ders. / Andreas Blauert (Hg.): Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne (= Konflikte und Kultur 1), Konstanz 2000, 21-67.
[22] Vgl. Ralf-Peter Fuchs / Winfried Schulze (Hg.): Wahrheit, Wissen, Erinnerung. Zeugenverhörprotokolle als Quellen für soziale Wissensbestände in der Frühen Neuzeit (= Wirklichkeit und Wahrnehmung in der frühen Neuzeit 1), Münster 2002.
[23] Siehe auch die Beiträge von Georg Schmidt-von Rhein 'Die Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung' und 'Das Reichskammergerichtsmuseum' sowie den Beitrag von Anette Baumann 'Die Forschungsstelle der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung' in dieser Ausgabe.

Autorinnen:
Dr. Eva Ortlieb
Österreichische Akademie der Wissenschaften
Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs
Dr. Ignaz-Seipel-Platz 2
A-1010 Wien
eva.ortlieb@oeaw.ac.at

Prof. Dr. Siegrid Westphal
Universität Osnabrück
FB 2 - Kultur- und Geowissenschaften
Geschichte der Frühen Neuzeit
Neuer Graben 19-21
D-49069 Osnabrück
Siegrid.Westphal@Uni-Osnabrueck.de

Empfohlene Zitierweise:

Eva Ortlieb / Siegrid Westphal: Höchstgerichtsbarkeit im Alten Reich – Einführung, in: zeitenblicke 3 (2004), Nr. 3, [13.12.2004], URL: <Bitte fügen Sie hier aus der Adresszeile des Browsers die aktuelle URL ein.>

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