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Die Frage, ob das Recht auf den Heimfall des Lehens Ferrara an den Heiligen Stuhl geltend zu machen oder ob dem von Herzog Alfonso II. d'Este (dem ein direkter legitimer Nachfolger fehlte) benannten Erben die Investitur zu erneuern sei, rief am Ende des 16. Jahrhunderts eine lebhafte Debatte an der römischen Kurie hervor. Sie entzündete sich unter dem Pontifikat des Franziskaners Sixtus V., erreichte unter Gregor XIV. ihren Höhepunkt und wurde unter Clemens VIII. mittels der Rückgewinnung des Lehens durch den Kardinal Pietro Aldobrandini im Jahr 1598 beigelegt. In diesem Beitrag soll das Schwergewicht auf den Jahren 1591 bis 1598 liegen. 1591 entflammte eine heftige Polemik zwischen Gregor XIV., der einer neuen Investitur zugunsten der Este geneigt war, und dem Kardinalskolleg, das – bzw. zumindest dessen führende und angesehenste Persönlichkeiten – diese wegen der dazu erforderlichen Aufhebung der Bulle Pius' V. Admonet nos ablehnte. Vor De non infeudandis – so war diese Bulle rubriziert worden – war das Lehenswesen für das Papsttum ein ambivalentes Instrument gewesen, das bald auf die Organisation des politischen Raums abzielte, bald darauf, ein juristisches Deckmäntelchen für Veräußerungen abzugeben, die durch den Nepotismus oder finanzielle Zwänge veranlasst wurden. Nach Admonet nos und ihrer strikten Interpretation von Seiten des Kardinalskollegs wurden die Lehnsrechte des Heiligen Stuhls völlig anders bewertet: Sie wurden auf ein und dieselbe Stufe gestellt mit den Jurisdiktions- und kirchlichen Immunitätsrechten als integraler und unveräußerlicher Teil des päpstlichen Machtsystems, in dem sich die weltliche Gewalt ausdrückte, so wie sie im Ancien Régime aufgefasst wurde. Dieses System war eine Besonderheit, die von der monarchischen Verfasstheit des Papsttums und dem System der katholischen Glaubenswahrheiten nicht zu trennen war.

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In diesem Beitrag werde ich mich darauf beschränken, kurz auf einige Inhalte der Debatte zwischen Kardinalskolleg und Papst über das Lehen Ferrara hinzuweisen, um das Bild zu vervollständigen, das die bisherige Historiographie von der Devolution entworfen hat. Diese hat ausschließlich die politischen Ursachen der Ereignisse gegen Ende des 16. Jahrhunderts berücksichtigt; [1] die Debatte über die Devolution muss jedoch im Kontext des päpstlichen Hofs und des besonderen Regierungssystems der Kurie gesehen werden. Schließlich darf man nicht den internationalen Kontext außer Acht lassen, und insbesondere nicht die politische Stärke des Papsttums nach der Aussöhnung mit Heinrich IV., um die Gründe für die diplomatischen und militärischen Wechselfälle nach dem Tod Herzog Alfonsos II. zu erfassen.

1. Krise von 1591 und die Reaktion des Kardinalskollegs

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Der mit den Stimmen der spanischen Fraktion gewählte Gregor XIV. setzte sich unter Verwendung des Schatzes der Engelsburg für den Erhalt der Katholischen Liga im französischen Religionskrieg und für die Bewahrung des Gleichgewichts auf der italienischen Halbinsel ein, das von der spanischen Monarchie gewährleistet wurde. Daher trat der Papst für eine Bestätigung des Lehens Ferrara zugunsten der Este ein und lehnte eine territoriale Ausdehnung des Kirchenstaats ab. Außerdem waren der Pontifex und sein Nepot Paolo Emilio empfänglich für die Vorteile, die die Familie Sfondrato aus der Bestätigung der Este gezogen hätte. Die Bulle Admonet nos sah eine eidliche Verpflichtung sowohl des Neugewählten als auch des Wahlkollegiums am Ende des Konklaves vor und betonte auf diese Weise, wie das Papsttum kraft seiner Wahlnatur ein Gegengewicht im Kardinalskolleg fand, das zugleich die Fortsetzung der religiösen und moralischen Reform garantierte. Aus dieser programmatischen Einbeziehung des Kollegiums resultierte dessen notwendige Beteiligung an der anstehenden Entscheidung.

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Während des Pontifikats Gregors XIV. verknüpften sich im Zusammenhang mit der Devolution Ferraras zwei Themen von grundsätzlicher Bedeutung: [2] einerseits die Beteiligung des Heiligen Kollegiums an der Entscheidung des Papstes, die zeigt, wie schwer es selbst für eine an Einstimmigkeit grenzende Mehrheit des Kollegiums war, die Handlungen des Pontifex zu beeinflussen; andererseits das Gewicht des Kardinalnepoten. Die estensischen Emissäre setzten ein kluges Spiel mit großzügigen Geldgeschenken und Heiratsangeboten ins Werk, um den Kardinalnepoten Nicolò Sfondratos zu überzeugen, seinen Einfluss auf den Papst zugunsten der Investitur geltend zu machen – und Paolo Emilio Sfondrato unternahm während der zwölf Monate des Pontifikats seines Onkels nicht wenige Anstrengungen! In zweiter Linie versuchten die Emissäre, die Zahl der "estensischen" Kardinäle im Konsistorium bzw. die Zahl der Este-freundlichen Kandidaten für den Papstthron zu vermehren und jedenfalls das Gewicht der ferraresischen Faktion im Konklave zu stärken. [3]

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Wenige Monate nach der Wahl Gregors XIV. wurde auf die Kardinalserhebung Alessandros d'Este gedrängt (der den roten Hut dann erst 1599 erhielt, nach der Rekuperation Ferraras für den Heiligen Stuhl durch Clemens VIII., als teilweise Wiedergutmachung des den Este entstandenen Schadens), und nach ersten Sondierungsgesprächen wurde die Bereitschaft des Papstes zu einer eventuellen Lehnserneuerung immer deutlicher. Der päpstlichen Bereitschaft entsprach jedoch keine gleichförmige Gesinnung der Kardinäle, denn Gregor XIV. erhielt auf seine Vorstöße in Richtung auf Erteilung der Investitur stets ablehnende Antworten, vom Februar 1591, als der Papst informelle Sondierungen begann, bis zum Oktober desselben Jahres, als er starb. [4] Am 13. März teilte der Papst dem römischen Gesandten des Herzogs von Ferrara den eigenen festen Willen mit, das Hindernis der Bulle Pius' V. aus dem Weg zu räumen, und ließ den Kardinälen ein erstes Schriftstück zugehen.

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Im Geheimen Konsistorium vom 19. August 1591 proponierte der Sfondrato-Papst das Thema der Devolution Ferraras in Form einer Bitte um Rat in einer Angelegenheit, deren Wichtigkeit eine Abstimmung mit dem Kollegium erfordere. Zu diesem Zweck beauftragte er im Zuge dieses Konsistoriums eine Kongregation von 13 Kardinälen mit der Untersuchung, ob es möglich sei, die Devolution unter die Fälle von Notwendigkeit und Nützlichkeit zu fassen, die von der Bulle Pius' V. vorgesehen waren. [5] Die Schaffung einer Zwischeninstanz zwischen dem Papst und dem Kollegium vermied eine Diskussion und Abstimmung im Konsistorium, eine Diskussion, in der die Kardinäle öffentlich hätten Position beziehen müssen, während so allein die Mitglieder der Kongregation in die Überlegungen einbezogen wurden. [6]

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Die Kardinalskongregation, die unter Berufung auf die Interessen der Apostolischen Kammer um Anwesenheit des Kardinalkämmerers gebeten hatte, was der Papst allerdings nicht bewilligt hatte, fand zu keiner gemeinsamen Position, denn der Papst hatte einige Este-freundliche Kardinäle hineingebracht; zugleich ersuchte er Alfonso II., seinen Nachfolger zu benennen. [7] Der Herzog bat jedoch um die Erlaubnis, drei mögliche Nachfolger anzuführen, um sich die Möglichkeit einer späteren Auswahl offen zu halten. [8] Die Mitglieder der Kongregation sahen sich im Widerstreit der Interessen: dem Wunsch des Papstes, dem die Kardinäle natürlich zu entsprechen tendierten; der Verpflichtung der Kardinäle gegenüber der Kirche, die aufgrund der Bulle Pius' V. berührt war; den persönlichen Vorteilen im Fall der Bewilligung der Bitte des Este-Fürsten; dem Bewusstsein des prekären Gleichgewichts auf der Halbinsel, das die ferraresische Krise erschüttern mochte. Daher (und vielleicht auch, um sich dieser Verantwortung zu entledigen) baten sie um die Einbeziehung des gesamten Kollegiums im Rahmen des Konsistoriums. [9] Im Zuge der Ausweitung der Diskussion, die im Konsistorium stattfand, klärten sich die Fronten bezüglich des Problems der Investitur.

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In der Debatte, an der Papst Gregor XIV., die päpstliche Entourage und die Kardinäle beteiligt waren, wurden selbstverständlich verschiedene Fragen der politischen Opportunität hinsichtlich der Gefährdung des italienischen Gleichgewichts erwogen, doch jenseits der gegensätzlichen Schlussfolgerungen wurde von beiden Seiten die Beteiligung des Territorialstaats am internationalen politischen Programm und an der religiösen Behauptung des Papsttums außer Frage gestellt. Das Verbot an die Päpste, Teile des Kirchenstaats als Lehen zu vergeben oder sie zu veräußern, schützte die weltliche Macht, die eine unabdingbare Unterstützung für den geistlichen und hierarchischen Primat Roms und für die Ausübung seiner Führungsrolle unter den christlichen Nationen darstellte. Diese Auffassung vom Verhältnis zwischen der Mission des Papsttums und seiner effektiven Macht war Jahrhunderte alt, doch vor dem Hintergrund der Konfessionalisierung der europäischen Monarchien erlangte sie nun eine ganz andere Grundlage. [10]

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Nehmen wir zum Beispiel die Position des Kardinals Gabriele Paleotti. Obwohl dieser die politischen Implikationen der Devolution nicht vernachlässigte, ließ er doch den Nützlichkeitserwägungen hinsichtlich der italienischen und europäischen Politik den besonderen Auftrag des Heiligen Stuhls vorangehen: In seiner Eigenschaft als Staatsminister lehnte er die Verlehnung Ferraras ab, um der Bulle Pius' V. treu zu bleiben, persönlich befürwortete er hingegen die Investitur. Daher sah er im Bewusstsein, dass nur im Fall äußerster Not der Papst über die kirchlichen Lehen verfügen könne, die einzige Möglichkeit darin, für dieses Zugeständnis einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, der, indem er die politischen und militärischen Verpflichtungen des Papsttums unterstützte, die unterbliebene Eingliederung des Lehens in das Patrimonium Petri kompensierte. [11] Die Authentizität des Lehensbandes mit Ferrara wurde niemals in Zweifel gezogen, sondern allenfalls wurde das Recht des Heiligen Stuhls durch Erwägungen ekklesiologischer Art verstärkt, die eine besondere Verbindung zwischen dem Herrschaftsgebiet konstruierten, das der päpstlichen Souveränität unterstand, und dem internationalen Kontext, in welchen das Papsttum sich einfügte, um auf indirekte Weise Macht auszuüben, indem es am Krieg des Kaisers gegen die Türken oder durch Unterstützung der Liga an den französischen Religionskriegen teilnahm. Bei der Devolution Ferraras gewann der Vorteil, die päpstliche Herrschaft auszudehnen, einen hohen Symbolgehalt, der zu der Gewalt des Lehnsrechts den Mehrwert des kanonischen Rechts in Gestalt der vom Kardinalskollegium garantierten Bulle De non infeudandis ergänzte. Erst im letzten Augenblick des Konflikts zählte auch das "Recht der Kanonen". [12]

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Während des Pontifikats des Sfondrato-Papstes (5. Dezember 1590 bis 16. Oktober 1591) vermischte sich die Diskussion über das Devolutionsrecht des Heiligen Stuhls mit der Debatte über auxilium und consilium der Kardinäle gegenüber dem päpstlichen Souverän. [13] Die Grundlagen des Lehnsrechts wurden von beiden Seiten, den Kardinälen und dem Papst-Herrscher, in einem Augenblick zur Diskussion gestellt, als man über eine konkrete politische und lehnrechtliche Frage entschied, wobei die Kardinäle eine in ekklesiologischer Hinsicht traditionelle Position einnahmen, um das zu verhindern, was als ein bedeutender Verlust territorialer Macht, vor allem aber als eine unzulässige Abweichung von einem rechtlichen Prinzip betrachtet wurde, während der Papst unter Berufung auf seine Machtvollkommenheit und sein absolutes Entscheidungsrecht in Staatsangelegenheiten einen sozusagen "moderneren" und innovativeren Regierungsstil verteidigte. Die absolute Gewalt des Papstes ging sogar so weit, den Kardinälen das Recht abzusprechen, ihren eigenen Rat beizutragen, wenn er nicht ausdrücklich erbeten worden war. Während also der Pontifex sich als Herr über ein aus Vasallen gebildetes Kollegium verstand, den seine päpstliche plenitudo potestatis vom Zwang befreite, den Rat der Kardinäle anzuhören oder zu erbitten, vertraten die Kardinäle in der Auseinandersetzung mit dem Papst eine andere Auffassung: Sie betonten, dass sie nicht allein dem "Vikar Christi auf Erden" Gehorsam schuldeten, sondern in wesentlich verbindlicherer Weise der "Braut Christi", der Kirche. Beispielsweise beriefen sich die Erwägungen des Kardinals Giulio Antonio Santori auf die mittelalterliche Lehre, die das Kardinalskollegium zusammen mit dem Papst in der römischen Kirche als Einheit betrachtete, wonach das debitum fidelitatis in der Beratung durch die fratres bestand, nicht im Sinne eines Verfassungsanspruchs, sondern viel mehr als ekklesiologisches Modell. Daher bedeutete die durch die Bulle Pius' V. Admonet nos gesetzte Grenze, dass die Machtvollkommenheit des Papstes in der Kirche im Namen seiner geistlichen Mission nicht zugleich dem Souverän gestattete, über seinen Territorialstaat wie über ein Allod oder einen persönlichen Besitz zu verfügen, wodurch sie auf ziemlich paradoxe Weise im Namen der plenitudo potestatis die Fülle der päpstlichen Souveränität über den Kirchenstaat begrenzte. Das Kardinalskolleg war zum Garanten dieser Regel eingesetzt worden, denn nur mit Zustimmung des Konsistoriums hätte der Papst angesichts eines Falls von "offenkundiger und drängender Notwendigkeit" ein Territorium als Lehen vergeben können. Die Fessel, die Pius V. seinen Nachfolgern anlegte, hatte eine Parallele in dem analogen Eid, den Sixtus V. immer dann von dem Kollegium verlangte, wenn er dem Schatz der Engelsburg eine weitere Million scudi in Gold hinzufügte. Die konkrete Verwendung des Schatzes war tatsächlich in gleicher Weise an die Zustimmung der Mehrheit des Kardinalskollegs gebunden. Dies waren also die wichtigsten Grenzen, die der potestas absoluta des Papstes gesetzt waren. Territorialstaat und Finanzmittel erlangten eine rein instrumentelle Funktion, aber eben dadurch wurden sie zum Symbol für die hehrsten Ziele, die sie dem Heiligen Stuhl zu erreichen erlaubten. Auf diese Weise beeinflussten die theologische Sicht und der ekklesiologische Horizont die Politik und die Wirtschaftspolitik.

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In der Diskussion über die Funktion des Kardinalkollegs erschien dessen Anspruch, einige Prärogativen gegenüber dem obersten Pontifex auszuüben, als die Folge eines spezifischen "Repräsentations-"Rechts, mit dem sich die Kardinäle ausgestattet fühlten. Wenn die einzelnen Kardinäle wirklich in ihrer Eigenschaft als pars corporis papae Repräsentanten des Pontifex gegenüber Dritten sind (deswegen hat Paravicini hinsichtlich der Legaten a latere, die für diplomatische Vermittlungsaufgaben und für die Ausübung der geistlichen Jurisdiktion und rein religiöser Funktionen eingesetzt werden, von einer Politisierung der Kardinalsfunktion gesprochen), repräsentiert das Kardinalskollegium gegenüber dem Papst die gesamte Kirche. [14] Ich bin jedoch der Meinung, dass man diese beiden Anschauungen nicht als zwei gegensätzliche und einander ausschließende politische Gedanken betrachten sollte: Beide sind Teil eines einzigen Systems, das zweifelsohne unterschiedliche Aspekte akzentuiert, die jedoch in viel stärkerem Maße komplementär als gegensätzlich sind. Ich glaube nämlich nicht, dass es auf der einen Seite einen absoluten Souverän gegeben hat, der gezielt auf eine Zentralisierung hinarbeitete, der durch die Beschneidung der nicht seiner eigenen Jurisdiktion unterstellten Freiräume innerhalb des Kirchenstaates eine systematische Aushöhlung der Autorität des Kardinalskollegs betrieb. Und ich glaube ebenso wenig, dass auf der anderen Seite das Kardinalskolleg Vorkämpfer einer "feudalen Reaktion" gewesen ist und danach strebte, im Namen der Verteidigung der Privilegien des Kardinalsrangs und der Verwirklichung eines starken Territorialstaates, den sich der Pontifex nicht aneignen konnte, dem Konsistorium seine zentrale Rolle für die Bearbeitung der res arduae zurückzugeben. Vielmehr handelt es sich um komplementäre Konzepte, die in ihrem unbestreitbaren Dualismus einen kleinsten gemeinsamen Nenner darin finden, dass die Parteien ihre jeweiligen Handlungsspielräume im Wechselspiel der Gegenleistungen und der Kompromisse immer wieder neu aushandeln. Beide Seiten stehen also nicht ganz außerhalb des politischen Systems des Feudalismus, aber auch nicht mehr ganz auf seinem Boden, denn es gibt einige signifikante Neuerungen, die das System von innen her modifizieren, insbesondere die Regierungsweise durch Kardinalskongregationen.

2. Besonderheiten des päpstlichen Hofes am Ende des 16. Jahrhunderts.

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Die Kongregationen modifizierten das Regierungssystem, indem sich die auxilium-Pflicht der Kardinäle vom Konsistorium auf die Ausübung der mit den Ämtern verbundenen Aufgaben verlagerte, die sei Sixtus V. käuflich wurden, sowie auf die Teilnahme an den kurialen Kongregationen. Auch andernorts in Europa verlagerte sich das Gewicht zwischen Versammlungen und Parlamenten einerseits und dem königlichen Rat andererseits zugunsten des Letzteren, der danach strebte, das oberste Verwaltungs- und Regierungsorgan zu werden. [15] Aber dieser Aspekt der Entmachtung des Konsistoriums zugunsten der Kongregationen ist nur ein Teil der Entwicklung, im Zuge deren sich die Abhängigkeit des Kollegiums vom Souverän vergrößerte, da das Schicksal seiner einzelnen Glieder von den Ämtern, den Pensionen und den Benefizien abhing, die allein vom Papst vergeben werden konnten (oder von den europäischen Souveränen, denen die Päpste durch Konkordat oder Gewohnheit Patronats- bzw. Nominationsrechte zuerkannt hatten). Sogar das Zugeständnis an einige verschuldete Familien, durch die Einrichtung eines Monte zur Finanzierung der Familienschulden ihre Zuflucht zum Kreditmarkt nehmen zu können, vergrößerte, da dies vom Papst bewilligt werden musste, die Abhängigkeit desjenigen Teils des Kollegiums, welcher der römischen bzw. "romanisierten" Feudalaristokratie entstammte. Häufig gestand der Papst den Familien der Kardinäle, um sie zu entschädigen, die Möglichkeit zu, die den Gläubigern versprochenen Renditen selbst einzukassieren, Güter, die einem gesetzmäßigen Treuhänder anvertraut waren, weiterhin zu verwalten, lange Moratorien für die Bezahlung der Zinsen in Anspruch zu nehmen und zugleich die kirchlichen Benefizien als Garantie für die Schulden zu verwenden oder die Erträge der Benefizien zur Tilgung der Zinsen bei den Gläubigern einzufrieren. Auch hierbei geht es nicht so sehr darum, den Willen des absoluten päpstlichen Souveräns der Opposition des Kollegiums gegenüberzustellen, sondern vielmehr darum, den Prozess zu betonen, der zu einer Verschiebung der Gewichte innerhalb des Systems führte, das weiterhin zwei Pole hatte. Es scheint nicht, als sei die Aushöhlung der Stellung des Konsistoriums als ein Ziel verfolgt worden, sondern sie resultierte daraus, dass das System der Ausnahmeregelungen und der Privilegien, das den Kardinälen weiterhin eine Sonderrolle gegenüber den anderen Kurienprälaten bescherte, das Kollegium von einem als solchem privilegierten Stand in eine Gruppe von Individuen transformierte, die je für sich auf das Wohlwollen des Souveräns hofften. [16]

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Insbesondere das Inquisitionstribunal war ein Mittel, um innerhalb des Kirchenstaats die päpstliche Autorität zu konsolidieren und außerhalb von diesem die staatliche Gewalt über die kirchlichen Institutionen zu schwächen. Es stellte damit eine Grenze für die Durchsetzung der Autorität des souveränen Fürsten in seinem Staat dar, indem es beitrug, Bereiche und Körperschaften abzusondern, die stattdessen der päpstlichen Jurisdiktion unterstellt waren. [17]

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Schließlich scheint es sinnvoll, daran zu erinnern, dass die Polemik über die weltliche Gewalt der Päpste, die im Kontext des Konzils von Trient einen gewaltigen Aufschwung nahm, im Umkreis der Kurie in jenen Jahren eine völlig andere Richtung genommen hatte, indem die weltliche Gewalt des Heiligen Stuhls für eine Sicherung seines zentralen Anliegens, der Religion nämlich, instrumentalisiert wurde (wie Peranda in den Jahren der Polemik mit Gregor XIV. erinnerte: "Das Hauptanliegen der Religion und der kirchlichen Fragen [wird] unter der Regierung des Papstes besser geschützt und mehr respektiert als andernorts!"). Eine Minderheit des Kardinalskollegiums stimmte jedoch nicht mit dem Papst über den Vorrang des Geistlichen vor dem Weltlichen überein. [18]

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In denselben Jahren begleitete auch die Traktatliteratur über das Kardinalat mit theoretischen Ausarbeitungen die Veränderung der Position des Kollegiums und die Krise, die seine politische und kirchliche Hegemonie gefährdete. Insbesondere führte sie die persönlichen Tugenden und moralischen Qualitäten der Kardinäle an, um ihre Präeminenz sowie ihre öffentliche und Regierungsfunktion zu begründen, ähnlich wie in der Debatte über den Adel dessen Position verteidigt wurde. [19] Nicht mit den kriegerischen Waffen der Adligen, sondern mit denen der Kontroverstheologie und der Inquisition wappnete sich das Kardinalskollegium. In seiner anti-häretischen Mission verpflichtete es sich zur Verteidigung des Glaubens. Davon ausgehend, ging die Betonung der Großmut des Kardinals und seiner Freigiebigkeit so weit zu beteuern, dass, wer in den Dienst der Kirche eintrete, nichts für sich (und für die eigene Familie) behalte; auch wenn er Regierungsfunktionen und Ämter ausübe, beschütze er die Armen und verteidige er die Gerechtigkeit usque effusionem sanguinis. Doch das politische System des Feudalismus sorgte dafür, dass der Ruhm, den die Vasallen ebenso anstrebten wie die Kardinäle am römischen Hof, ein begrenztes Gut war, und das verschärfte den Wettstreit und die Rivalität zwischen den konkurrierenden Faktionen. Von daher war das Instrument, mit dem die Päpste das Kollegium entmachteten, weniger das Monopol über die Erhebung in den Kardinalsrang als das über die Vergabe der kurialen und kirchlichen Ämter. Wie für andere europäische Monarchien war für den Papst der Hof das Mittel zur Entmachtung des Kardinalskollegiums, wodurch der Nepot zum Drehpunkt der Rivalitäten und zum Manager der Mechanismen des Wettstreits wurde, zum Verwalter und Verteiler der Ressourcen und der Ehren. Die Gunst des Souveräns war essentiell, um neue Benefizien zu erhalten in einem System, das, wie gesagt, nur über begrenzte Ressourcen verfügte, deren Vermehrung von der Entscheidung des Souveräns selbst abhing. Umgekehrt sollte jedoch auch die Abhängigkeit des Papstes von den Kardinälen mit Blick auf das Schicksal seines Hauses nach seinem Tod nicht unterschätzt werden. Diese Abhängigkeit balancierte in gewisser Weise das System aus.

3. Die Konklaven von 1591 und 1592. Die Devolution Ferraras im internationalen Kontext

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Im Übergang vom Sfondrato- zum Aldobrandini-Pontifikat (30. Januar 1592 bis 3. März 1605) gab es zwei Konklaven, zur Wahl Innozenz' IX. und Clemens' VIII., in deren Verlauf das Kollegium über die aktuellen Schlüsselprobleme debattierte. Sowohl der Facchinetti-Papst, der nach einem Konklave von zwei Tagen für ein Pontifikat von zwei Monaten gewählt worden war, als auch der Aldobrandini-Papst bezogen unverzüglich in der Devolutionsfrage Stellung und distanzierten sich von den Absichten Gregors XIV., indem sie die Bulle Pius' V. ohne Einschränkungen und so umfassend wie möglich bestätigten. [20] Dass er während der Krise von 1591 öffentlich gegen die Erweiterung der Investitur Position bezogen hatte, hatte tatsächlich die Kandidatur Aldobrandinis so weit gestärkt, dass sie zum Erfolg gelangen konnte. [21] Im Zuge dieser Krise und der Diskussionen über die Rolle des Kardinalskollegs und seiner Mitverantwortung bei der Definition der res arduae hatte sich eine Majorität für den Heimfall Ferraras an den Heiligen Stuhl herausgebildet, und zwar usque effusionem sanguinis, auch um den Preis eines Krieges. Während der beiden Konklaven wurde nicht nur die traditionelle Forderung unterstrichen, dass der künftige Pontifex sich in den wichtigen Regierungsfragen mit dem Kardinalskollegium beraten solle, sondern es wurden die großen Themen und das gesamte Regierungsprogramm festgelegt: die Fortsetzung des kaiserlichen Türkenkrieges, der Kampf gegen die Häresie in Frankreich, die Umsetzung der Tridentinischen Reform in den einzelnen Kirchen. In dieses Projekt wurden auch die Ferrara-Frage und ihre politischen und ekklesiologischen Implikationen einbezogen. Das Scheitern der Kandidatur Giulio Cananis, die Marginalisierung selbst eines so starken Kandidaten wie Santori, die entscheidende Rolle des spanischen Vetos und die fortschreitende Stärkung des Kompromisskandidaten Ippolito Aldobrandini waren Folgen der Krise von 1591 und der Positionen, welche die Faktionsführer unter den Kardinälen hinsichtlich der spirituellen Mission des Papsttums bezogen.

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Selbst wenn das Kollegium an sich keinen Einfluss auf die tatsächliche Rückgewinnung des Lehens gewann, waren seine internen Debatten von größter Bedeutung, insofern in den Konklaven von Ende 1591 und Anfang 1592 die Mehrheit die Wahl eines Papstes befürwortete, der die Devolution Ferraras in sein Regierungsprogramm aufnahm. Seit dem Konklave, aus dem Innozenz IX. hervorging, war nach den internen Diskussionen und Spaltungen des Kollegiums während des Sfondrato-Pontifikats der gemeinsame Wille, die Devolution Ferraras durchzusetzen, eine feste Größe der päpstlichen Politik. [22] In einer Zeit, als der römische Pontifex seine plenitudo potestatis nutzte, um sich von der Kontrolle des Konsistoriums zu befreien, erwies er sich doch gebunden an die Quelle seines Aufstiegs zur Macht. Es war und würde immer die Zeit des Konklave sein, während der das souveräne und absolute Regime, auf das hin sich das neuzeitliche Papsttum entwickelte, den stärksten Kontrollen unterworfen war. Damit soll nicht behauptet werden, dass die Wahlkapitulationen eine effiziente und anerkannte verfassungsmäßige Bindewirkung besessen hätten. Sie stellten vielmehr ein zukünftiges Regierungsprogramm und ein Garantiesystem für die Interessen der Unterzeichnenden dar. In dem Konklave, in dem Clemens VIII. gewählt wurde, waren die beherrschenden Themen die Situation in Frankreich und die Unterstützung der Katholischen Liga, die Fortsetzung der Unterstützung für den kaiserlichen Türkenkrieg sowie die Reformen und die Umsetzung der Konzilsbeschlüsse von Trient (zumal in dem Sinne einer Publikation der Trienter Dekrete in denjenigen Ländern, wo sie noch nicht angenommen worden waren). Wenngleich nicht ausdrücklich thematisiert, war auch das Problem der Bedeutung der spanischen Faktion für den Ausgang der Konklaven, den römischen Hof und die politischen Entscheidungen des Papsttums präsent. [23] Auch die Devolution Ferraras war unter den erörterten Gegenständen, und der Stimmungswandel zwang die Este, die nur einen Hauch von der Bestätigung des Lehens entfernt gewesen waren, das diplomatische Spiel neu zu beginnen.

4. Souveränität und Lehnsrecht während des Pontifikats Clemens' VIII.

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Die Möglichkeit einer Expansion des Kirchenstaats wurde von den Fürsten der Halbinsel argwöhnisch betrachtet, die, wobei sie die Rangfolge der römischen Motivationen auf den Kopf stellten, beobachteten, dass die geistliche Gewalt und die kirchlichen Zensuren die päpstliche Souveränität stärkten; wenn dazu noch ansehnliche weltliche Machtmittel hinzukämen, könnte sich niemand mehr einer Expansion des Papstes auf der Halbinsel widersetzen. [24] In seiner Eigenschaft als Herzog von Mailand war auch der Katholische König an einer Begrenzung des Kirchenstaats im Norden der Halbinsel interessiert und unterstützte vorsichtig die Este, wobei er allerdings nicht zu deutlich Partei ergreifen konnte, um keinen Bruch mit dem Papst zu provozieren. Diesen Widerwillen gegen eine territoriale Expansion des Kirchenstaats teilten alle Fürsten der Halbinsel. Dafür hatte jeder von ihnen besondere Gründe: Den einen verbanden verwandtschaftliche Beziehungen mit den Este, wie im Fall des Großherzogs von Toskana, andere hatten Angst vor der Übermacht des Papstes, wie die Herzöge von Parma, von Mantua und von Urbino (Letzterer sah sich übrigens in derselben Situation wie Alfonso II. von Ferrara, da er Lehnsmann des Papstes und ohne legitime Nachkommen war). Der Herzog von Savoyen, der im Krieg mit Frankreich stand, war an Spanien orientiert, ohne sich allzu sehr um die Gleichgewichte auf der Halbinsel zu kümmern; dasselbe gilt für die Republik Genua. Venedig wünschte eine direkte Grenze zum Kirchenstaat zu vermeiden und fürchtete ökonomische Verluste, falls Ferrara die Verbindung des Hafens Ancona zur Lombardei herstellen und so der venezianische Handel ausgeschaltet würde.  [25]

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Am 16. April 1592 schlug Clemens VIII., der schon als Kardinal eine Übertragung Ferraras an die Erben Alfonsos II. von Este entschieden abgelehnt hatte, in einem öffentlichen Konsistorium vor, die Modifikation, die Gregor XIV. an der Bulle Pius' V. De non infeudandis vorgenommen hatte, rückgängig zu machen.  [26] Auf diese Weise wurde ein radikaler Richtungswechsel gegenüber dem Pontifikat des Sfondrato-Papst sanktioniert, der gegen den offenen Widerstand der Mehrheit des Kollegiums den Anfall des Lehens an die Este hatte zugestehen wollen. Die Gesetzesänderung, welche die Maßnahme Gregors XIV. annullierte, wurde Ende Juni 1592 im Konsistorium vorbereitet und gebilligt. Von nun an stand die Einigkeit zwischen Clemens VIII. und dem Kollegium über die theoretische Notwendigkeit, das Lehen zurückzugewinnen, nicht mehr zur Diskussion.

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Die Devolution Ferraras vollzog sich innerhalb des politischen Systems des Feudalismus, wie auch aus dem Faktum hervorgeht, dass Alfonso II. selbst seine Stellung als päpstlicher Vasall durchaus ernst nahm. Tatsächlich bot er wirtschaftliche und militärische Hilfe für den "Heiligen Krieg" des Papstes an. Da der Aldobrandini-Papst der Investiturerneuerung ablehnend gegenüberstand, nahm sich der Fürst vor, die päpstlichen Hilfstruppen in den Krieg Rudolphs II. zu führen. Die Investiturerneuerung mochte erlaubt werden angesichts eines intensiven und unmittelbaren Engagements im ungarischen Krieg, und die Este baten, ihnen als Gegenleistung das Lehen so lange zuzusichern, wie der Herzog an der Front war. Clemens VIII. hatte von Anfang an trotz der zahlreichen Vorschläge Alfonsos II., sich am kaiserlichen Krieg zu beteiligen, keinen Zweifel daran gelassen, dass die Devolution Ferraras erfolgen würde. Das Interesse, den Frieden in Italien zu erhalten, war eines der politischen Hauptziele des Aldobrandini-Papstes, der auch als Vermittler in den Konflikten zwischen den Fürsten der Halbinsel fungierte. Die Einziehung des Lehens mochte das Gleichgewicht erschüttern, aber die Stärkung der kirchenstaatlichen Strukturen war Teil des Projekts einer internationalen Mediation und einer Konsolidierung des päpstlichen Image als Reformator, der eifrig um die Realisierung seiner universalen Mission bemüht war. Daher wurde die Stärkung des Staates zugleich als eine finanzielle, politische und ekklesiologische Notwendigkeit dargestellt. Die Orientierung hin auf die Devolution Ferraras an den Heiligen Stuhl und damit gegen eine mögliche Vergleichslösung wurde durch die Kardinalskreationen von 1596 unterstrichen, die die Gewichte in dem Kollegium verschoben und eine Zäsur innerhalb des Pontifikats bedeuteten. Die sechzehn neuen Kardinäle wurden als Kreaturen des regierenden Pontifex zu Mitgliedern der wichtigsten Kurienkongregationen ernannt und verminderten so das Gewicht der bislang rivalisierenden Faktionen. In den letzten Monaten vor dem Tod Alfonsos II. am 27. Oktober 1597, optierten die Este nunmehr für eine Minimallösung, indem sie eine "bloße" Prorogation der Investitur erbaten, welche die Frage aus dem Kontext eines Eingriffs des kanonischen Rechts herausgelöst und sie zumindest vorübergehend auf eine niedrige Ebene verlagert hätte. Im Vergleich zum vorhergehenden Sfondrato-Pontifikat spielte sich die Diskussion in der Aldobrandini-Epoche in einer veränderten Konstellation ab: Nicht mehr im Sinne eines Gegensatzes zwischen einem Kollegium als Garant der Rechtmäßigkeit und einem Papst, der als Anhänger der spanischen Politik und aus nepotistischen Interessen eine legale Lösung gesucht hatte, um sich aus den normativen Fesseln befreien und die Investitur zugestehen zu können, sondern auf einer deutlicher politischen Ebene mit Blick auf das europäische Szenarium. Die Mehrheit des Kollegiums und der Aldobrandini-Papst stimmten in der Notwendigkeit überein, den Anspruch des Heiligen Stuhls nicht zu übergehen, und unter diesen veränderten Bedingungen war das Kollegium nicht gezwungen, das Problem seiner Beteiligung am Entscheidungsprozess aufzuwerfen. Wichtig blieb hingegen das Gewicht des Kardinalnepoten, der in dieser Situation nicht Zünglein an der Waage der Entscheidung seines Onkels war, sondern ein Instrument im Dienste des Staates. Clemens VIII. verzichtete auf die Möglichkeit, auf Kosten des Staates für Pietro Aldobrandini in Ferrara ein neues Lehnsfürstentum zu errichten. Er traf Entscheidungen, die auf eine Begrenzung von Privilegien, Autonomien und baronaler Macht abzielten. Zweifellos gewann die Wiedergewinnung Ferraras nicht nur territoriale, sondern auch eine symbolische Bedeutung, indem sie demonstrierte, dass der Heilige Stuhl entschlossen war, die kirchliche Jurisdiktion auch mit einer militärischen Anstrengung zu verteidigen.

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Die Möglichkeit einer temporären Lösung, die die Este anstrebten, ist in den Kontext der Ablehnung des von Clemens VIIII. lebhaft gewünschten militärischen Engagements des Heiligen Stuhls im Krieg des Kaisers durch die Kongregation für Deutschland und Ungarn einzuordnen. [27] Ein Teil des Kollegiums inner- und außerhalb der Ungarn-Kongregation war gegen die Beteiligung an diesem Krieg und alle Implikationen, welche diese für die Finanzen und die Verschuldung der päpstlichen Kammer mit sich brachte. Daher dachte man sich Ausweichlösungen aus, von denen einige von Cesare Baronio und Francisco Toledo ausgearbeitet wurden, die, frei von den Bindungen politischer Treue, jedenfalls an einem Kompromiss interessiert waren, der die ausdrückliche Erteilung der Investitur vermied und so der hinderlichen Bulle aus dem Weg ging. Das wahre Hindernis war jedoch der feste Wille Clemens' VIII., das Lehen Ferrara zurückzugewinnen und sich zugleich im Türkenkrieg zu engagieren. Es ging um den Nexus zwischen der Entscheidung, internationale und militärische Verpflichtungen wahrzunehmen, mit dem Territorialstaat als dem weltlichen Instrument für die geistliche Mission des Papsttums. Von daher erklärt sich auch die gleichzeitige Anwendung der weltlichen und geistlichen Waffen, des Heeres und der Exkommunikation, gegen Cesare d'Este.

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Von der Generalkongregation der Kardinäle vom 2. November 1597 bis zum Akkord über die Devolution Ferraras zwischen Pietro Aldrobrandini und Lucrezia d'Este gab es an der Kurie drei Typen von Institutionen, die parallel und ausgehend von völlig unterschiedlichen Fragen die Angelegenheit bearbeiteten. Dem Konsistorium übertrug der Papst erstens die Publikation der solennen und offiziellen Akte, wie die Inkorporation Ferraras, die formale Entscheidung über die Ausrüstung eines Heeres, die Exkommunikation Cesares d'Este, die Nominierung der Legaten, die Entscheidung über die Reise des Papstes und des Hofes nach Ferrara nach dem Akkord vom Januar 1598. Einer besonderen, aus 19 Kardinälen gebildeten Kongregation wurden zweitens vor allem einige organisatorische Entscheidungen bezüglich der Kriegsvorbereitungen, der Festlegung der militärischen Strategie und der Führung der diplomatischen Verhandlungen anvertraut. Schließlich bearbeiteten drittens einige besondere Kommissionen oder einzelne Minister technische und finanzielle Probleme, die direkt mit den Kriegsvorbereitungen zusammenhingen. [28]

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Man kann auch einige Betrachtungen zur doppelten Nutzung des Lehnsrechts und seiner Aushebelung durch den Aldobrandini-Papst anstellen. Während das Recht des Heiligen Stuhls auf Ferrara zu einem Jurisdiktionsanspruch wurde, den es mit den Waffen zu verteidigen und zu bekräftigen galt, komplettierte Clemens VIII. im Mai 1596 durch die Einrichtung der Kongregation super baronibus Status ecclesiastici die sixtinische Architektur der Kurie durch ein Konkursgericht, um durch Sequester der Lehen die Gläubiger sicherzustellen. [29] Diese Kongregation erlaubte es, die Feudalaristokratie zu kontrollieren, indem sie jene Familien unter die Gewalt des Papstes zwang, die wegen ihrer Verschuldung finanziell auf Ämter, Benefizien und Patronage angewiesen waren. Die Bindungen, die durch die Verschuldung geschaffen wurden, sind ein wichtiger Aspekt des ungleichgewichtigen Austauschs zwischen Papst und Kollegium, für die Binnengliederung des Letzteren und den Gegensatz, der deswegen zwischen den großen feudaladligen Familien und dem Adel von Papstes Gnaden entstand, sowie für die Leitungs- und Moderationsfunktion des Papstes. [30] Unter Berufung auf die zahlreichen an die Autoritäten gerichteten Beschwerden wegen der Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen durch die Barone entschied Clemens VIII., alle "legitimen" Schulden der großen römischen Familien der Apostolischen Kammer zur Verwaltung zu übergeben, sie insgesamt zu regulieren, indem man im Fall der Nichterfüllung der Zahlungen ohne Rücksicht auf Fideikommisse und Primogeniturrechte auf ihre Besitzungen zurückgriff. Diese Maßnahme betraf einige verschuldete Feudalfamilien, die sich der Verwandtschaft mit den Aldobrandini rühmen konnten, ebenso wie den neuen päpstlichen Adel, dessen Reichtum mit dem Finanzmarkt verknüpft war und der daher auf der Seite der Kreditgeber stand. [31]

<24>

Überdies ließ Clemens VIII. eine Bulle ergehen, die die Exekution und den Verkauf der Güter der insolventen Schuldner befahl, "ungeachtet, dass die Besitzer bewiesen haben, dass sie sie als Fideikommisse oder als Lehen besitzen". [32] Dieser Prozess betraf diejenigen Lehen, die sich auf dem Gebiet des Kirchenstaats befanden, während der Heilige Stuhl mit allen Mitteln ein ähnliches Vorgehen von Seiten der Souveräne bezüglich der kirchlichen Lehen in ihren Territorien bekämpfte. In der Tat beendete oder begrenzte die Bulle über die Fideikommisse massiv die Herrschaftsrechte, die die Inhaber der Lehen insbesondere im fiskalischen Bereich beanspruchen konnten. Ohne sie hätten die Lehen nicht zugunsten der Gläubiger gepfändet werden können, da sie kein Teil des Patrimoniums des Vasallen waren, da er daran wohl den Nießbrauch, nicht jedoch im vollen rechtlichen Sinne das Eigentum besaß. Auf diese Weise wurde zugunsten der Gläubiger die Möglichkeit der Vasallen, die Lehen in einer privilegierten fiskalischen Position zu behalten, massiv eingeschränkt. Es handelte sich um eine Maßnahme, die darauf abzielte, den chaotischen jurisdiktionellen Partikularismus der Lehnsverträge durch den Zentralstaat zu ersetzen, indem er die Fülle der Jurisdiktionsrechte direkt ausübte. In dieselbe Richtung zielte das Konsistorialdekret vom Juli 1601, gemäß dem es auswärtigen Fürsten unmöglich sein sollte, Lehen im Territorium des Papstes zu erwerben oder eine Protektion über seine Untertanen auszuüben. [33] Das Papsttum besaß damit den Vorwand, um innerhalb des Kirchenstaats die Vielfalt der Machtzentren zu beseitigen.

<25>

Die rechtliche Veränderung der besonderen Form von Herrschaft, die für die Lehen reserviert war, bildete die normative Grundlage für ein Vorgehen, das man seit einigen Jahrzehnten anpeilte, nämlich das der territorialen Erwerbungen auf Grundlage der wachsenden allgemeinen Verschuldung. Die Jurisdiktions- und Herrschaftsrechte, die die lokalen Potentaten ausgeübt hatten, wurden ersetzt durch eine Jurisdiktion, die der Zentralstaat durch seine Repräsentanten selbst ausübte. Clemens VIII. folgte den Spuren Pius' V. und Gregors XIII., indem er Schlösser, Lehen und Territorien zurückgewann und die Kontrolle über die Vermögen der feudalen Barone des Heiligen Stuhls ausübte. Auf der Basis der neuen Besitzungen wurden in einigen Fällen Monti errichtet, um die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, die man eingegangen war, um die Erwerbung durchzuführen oder auch die internationalen Aufgaben des Papsttums wahrzunehmen.

<26>

Nach dem, was ich oben gesagt habe, war das Verhältnis zum Lehnsrecht, wie mir scheint, nicht eindimensional. Es gab eine systematische Stärkung des Territorialstaats und Reduktion der feudalen Autonomien hinsichtlich von Steuern und Abgaben, wenngleich diese Maßnahmen nur eine Tendenz waren, die nicht überall dauerhafte Resultate hervorbrachte. Gleichzeitig wurden jedoch die feudalen Rechte des Heiligen Stuhls in den Staaten anderer Souveräne als Jurisdiktionsrechte verteidigt, ebenso wie seine Rechte über die weit verstreuten, auch jenseits der Grenzen des Kirchenstaats liegenden, ihm unmittelbar unterstellten Diözesen und die kirchlichen Institutionen, die der weltlichen Souveränität anderer Fürsten unterstellt waren (wie die kirchliche Gerichtsbarkeit oder die Immunitätsrechte für Kleriker, Kirchen und Klöster). Diese wurden als unveräußerliche Rechte betrachtet, auch wenn nicht alle von ihnen Rechte des dominium utile beinhalteten. [34] Sie waren Teil einer weltlichen Macht, die, auch wenn sie keine wesentlichen Vorteile brachte, allgemein als unabdingbar für die Erfüllung der geistlichen Mission des Papsttums betrachtet wurde.

<27>

Man könnte schließlich bestätigen, dass der Territorialstaat insgesamt einer besonderen Herrschaftsform unterstellt war. Es gab eine konzeptionelle Unterscheidung zwischen der Souveränität über den Staat und der Erwerbung von Grundbesitz (selbst wenn er ausgedehnt war) im Inneren oder an den Rändern des Staatsterritoriums sowie der damit verbundenen Ausübung der staatlichen Verwaltungshoheit. In der Interpretation, die man der Bulle Pius' V. gab, bestätigte man implizit die Vorstellung, dass der Staat nicht verlehnt werden könne oder dass er oder Teile von ihm nicht verkauft, geteilt oder Dritten (einschließlich Verwandten oder Familiaren des Pontifex) zum Erbe übertragen werden könnten, es sei denn das weltweite Überleben der Kirche wäre in Gefahr oder es lägen Fälle von "offenkundiger Nützlichkeit und dringender Notwendigkeit" vor. Man könnte sagen, der Kirchenstaat wurde als ein Gut betrachtet, über das der Papst nicht wie über ein ihm im römischrechtlichen Sinn allein gehörendes Eigentum verfügen konnte, sodass die volle Souveränität, die er darüber ausübte, das konkrete Veräußerungsrecht ausschloss. [35] Dies mit Rücksicht darauf, dass es keine Dynastie gab, die den Thron erbte, und dass die Wahl in die Hände des Knechts der Knechte ein Instrument legte, das es zu erhalten, zu stärken und den Nachfolgern – womöglich territorial erweitert – zu übergeben galt: Es war kein Allod des Souveräns, das er verkaufen oder verschenken konnte. [36]

<28>

Der Nexus zwischen geistlicher Mission und Staat wurde auch durch verschiedene symbolische Handlungen zum Ausdruck gebracht, wie die Inszenierung des Einzugs des päpstlichen Hofes in Ferrara oder die Reise Clemens' VIII. im Jahr 1598. Die Reise des Hofes wurde in der Tat als eine lange "Prozession" organisiert, die den Kirchenstaat durchquerte: Der Souverän ließ sich das Allerheiligste vorantragen und in jeder Stadt, in der man Station machte, wechselten sich der Hof und die Kardinäle die ganze Nacht über beim Vierzigstündigen Gebet ab. Das päpstliche Lehnswesen war durch besondere Elemente auf liturgischer und symbolischer Ebene gekennzeichnet, die durch das Hofzeremoniell und durch die Auswahl bestimmter Frömmigkeitsformen als integraler Bestandteil eines Machtsystems zum Ausdruck gebracht wurden, das der Papst zu stärken und zu verteidigen beabsichtigte. [37] Auf seiner Reise setzte der Papst eine grandiose Inszenierung ins Werk, bei der die Kardinäle und die Mitglieder seiner Familie die Komparsen waren. [38] Die Zahl der Kardinäle des Gefolges war daher besonders wichtig, ebenso wie die Festlegung des kleinen "Hofes", den jeder von ihnen haben würde. Die Furcht, dass es nicht genügend Gefolge der Kardinäle geben würde, veranlasste den Pontifex, ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten für die Reise zu erweitern. [39] Das eindrucksvolle Gefolge des Papstes wurde auf 1.500 "Münder" geschätzt. [40] Bei ihrem Einzug in Ferrara, den der Papst auf den Georgstag angesetzt hatte, waren die Kardinäle mit weißen Gewändern und der Mitra bekleidet und ritten auf weißen Pferden. Es handelte sich um eine Zeremonie der Inbesitznahme, die der bei der Wahl ähnelte. [41] Die 27 Kardinäle, die Clemens VIII. begleiteten, die sechzig Prälaten und Bischöfe, denen Musiker, Maler und Privatleute folgten, wurden von einer Menge von 50.000 Zuschauern empfangen.

<29>

Die Sorgfalt, mit der der Papst sein zahlreiches und prächtiges Gefolge auswählte, entsprach den Erfordernissen des Hofzeremoniells. Es handelte sich um eine Inszenierung, die die Macht des Papstes gemäß den besonderen Erfordernissen seiner doppelten geistlichen und weltlichen Natur sichtbar machte. Durch die heiligen Zeremonien, die zugleich religiös und politisch waren, brachte das Hofzeremoniell die Majestät des Papstes in einer durch die Höfe der Kardinäle bewirkten Vergrößerung zum Ausdruck. Das Faktum, dass auch die Kanzlei für die Denkschriften, Suppliken und Reskripte dem Gefolge angehörte, sowie der Wille, ein Konsistorium in Ferrara zu halten, sollten darüber hinaus offenbar betonen, dass die Ausübung der Macht an die Person des Papstes gebunden war. [42] In Rom blieben die Datarie, die Rota, die Segnatura di Giustizia, die Gerichte und die Kongregation des Heiligen Offiziums – soweit festzustellen, die einzige Kongregation, die während der Abwesenheit des Papstes ihre Tätigkeit fortsetzte. [43] Die Präsenz der Kardinäle, die nachdrücklich aufgefordert wurden, Ferrara in den folgenden Monaten nicht zu verlassen [44], war für den Pontifex grundlegend wichtig. Denn der Papst bedurfte einerseits eines Machtapparats, um die Inbesitznahme zu sanktionieren und sie zu überhöhen, sowie andererseits um vor dem Hintergrund der großen Ereignisse der internationalen Politik in den Folgemonaten das Volk mit öffentlichen Zeremonien zu erbauen. [45] Der Vertrag von Vervins, den Spanien und Frankreich dank der Vermittlung des Kardinallegaten a latere de' Medici im Mai 1598 unterzeichneten, der triumphale Empfang des Legaten bei seiner Rückkehr, die Heirat zwischen Isabella von Spanien und dem Erzherzog Albert, die in Ferrara vom Papst gefeiert wurde, waren allesamt Ereignisse, die des Rahmens des Kollegiums bedurften. [46]

<30>

Wie die Wiedergewinnung des Lehens Ferrara zu erkennen gibt, bestand im 16. Jahrhundert zweifellos die Tendenz, das Gewicht des dominium directum des Papstes über seinen Staat zu vergrößern. In einer Perspektive der longue durée machten sich jedoch auch gegenläufige Tendenzen geltend, Refeudalisierungen, sodass man trotz des soliden ideologischen Fundaments der Donation Karls des Großen als Unterstützung der vollen päpstlichen Souveränität über das dominium sancti Petri niemals so weit gelangte, die Präsenz des zentralistischen Staates effektiv auf das ganze Territorium auszudehnen. Die Donation bzw. die These der karolingischen "restitutio" ersetzte die Konstantinische Schenkung als Fundament der weltlichen Macht des Papstes. Tatsächlich wurde ganz zu Beginn des 17. Jahrhunderts dank der historischen Analyse des Oratorianerkardinals Cesare Baronio, dessen Beobachtungen endlich die kuriale Opposition gegen die Kritik del Vallas zum Verstummen brachten, anerkannt, dass die Konstantinische Schenkung eine Fälschung war.

<31>

Auch mehr als ein Jahrhundert nach dem Pontifikat des Aldobrandini-Papstes war die Frage der Stellung der Lehen im Innern des Staates noch nicht gelöst, verblieben Inseln feudaler Autonomie, zumal in den Lehen, die zwischen Rom, Wien und Florenz umstritten waren (Parma und Carpegna). [47] Damit wurde das Faktum anerkannt, dass in einigen Teilen des Staates der Souveränität des Papstes Grenzen gesetzt waren bzw. ein im Vergleich zur vollen Ausprägung reduzierter Grad von Souveränität bestand. Andererseits darf nicht vergessen werden, dass nach dem Heimfall Urbinos und Castros im Verlauf des 17. Jahrhunderts, der die Präsenz von Lehen im Innern des Territorialstaats beendete, der Anspruch des Heiligen Stuhls auf Parma durch die Verträge der europäischen Mächte auf dem Aachener Kongress zunichte gemacht wurde, die dem Papst nicht nur das dominium utile, sondern auch das dominium directum über das Lehen abgesprochen hatten. Die politische Schwäche des Papsttums im Kontext der Kriege und Friedensschlüsse des 18. Jahrhunderts hatte in gewisser Weise die Basis seiner Ansprüche schwinden lassen, indem die "Rechte des Apostolischen Stuhls als altes Papier" betrachtet wurden. [48] Im Vergleich dazu werden die politische Stärke und die internationale Bedeutung des Papsttums am Ende des 16. Jahrhunderts besonders deutlich, die der Devolution Ferraras politisch-militärischen Rückhalt hatten geben können. Obwohl die Ergebnisse sich unterschieden, wurde das Lehnsrecht des Papsttums am Ende des 16. und in der Krise des 18. Jahrhunderts auf dieselbe Weise behandelt, bekräftigt und verteidigt, womit man der Überzeugung Rechnung trug, dass "die Schenkung Karls des Großen dem Heiligen Stuhl das altum dominium in der Weise übertragen hatte, dass all das, was darin eingeschlossen ist, keinen anderen weltlichen Souverän anerkennt oder anerkennen darf als den Papst". [49]

<32>

Clemens VIII. teilte also mit der Mehrheit des Kardinalskollegiums, das ihn gewählt hatte, die Überzeugung, nach der sich die geistliche Mission des Papsttums in doppelter Weise auf den Territorialstaat stützte. Dabei verband sich die Tendenz zur Stärkung des Staates aus politischen und ekklesiologischen Gründen mit einer noch feudalen Bewertung dieses Staates, dessen sich der Pontifex unter der Garantie seiner ihm ebenbürtigen Wähler bedienen durfte, den er aber auch unversehrt seinen Nachfolgern zu übergeben hatte. Das Rückeroberungsprojekt des römischen Katholizismus hatte die alten mittelalterlichen Hierarchien befestigt und gestärkt, indem es die christlichen Fürsten dem Pontifex unterordnete, der beanspruchte, eine potestas indirecta auszuüben, zugleich aber hatte es dem Staat vor dem Hintergrund des Kampfes gegen Häretiker und Ungläubige neues Gewicht gegeben. Die feudalen Normen wurden also bald gestärkt, bald zurückgestellt, immer jedoch dem "beherrschenden Willen des Papstes" untergeordnet, wie dies gleichzeitig auch für das normative Gewicht der Konzilien bezüglich der päpstlichen Gesetzgebung geschah, so wie die Konzilskongregation das Tridentinum interpretierte. Die Umsetzung der Devolution Ferraras am Ende des 16. Jahrhunderts war die Frucht des übereinstimmenden Willens von Heiligem Kollegium und Papst: Die Diskussion, die während der Jahre Gregors XIV. zwischen dem Kardinalskolleg und dem Pontifex entstanden war, begünstigte die Bildung einer Mehrheit gegen die Investitur zugunsten der Este und kam in der Wahl zweier Päpste zum Ausdruck, die Garanten für diese Haltung waren. Die Fähigkeit der spanischen Faktion, starke Kandidaten aufzustellen, vor allem aber missliebige auszuschließen, lief jedenfalls in beiden Konklaven ins Leere, denn es kam nur ein Kandidat infrage, der die Mehrheitsmeinung des Kollegiums im Fall Ferrara teilte.

<33>

Die militärische Kraftprobe hätte scheitern können, da Clemens VIII. militärisch unzureichende Maßnahmen getroffen hatte, und auch die diplomatischen Versuche, dem Heiligen Stuhl eine Unterstützung zu verschaffen, hätten sich nur schwer in konkrete militärische Vorteile umsetzen lassen. Am Ende war die Exkommunikation die entscheidende Maßnahme: Sie isolierte Don Cesare und zwang die anderen italienischen Fürsten, auf jegliche militärische Unterstützung für ihn zu verzichten. Die Schnelligkeit, mit der Clemens VIII. sich zur Exkommunikation entschloss, in der begründeten Hoffnung, dass diese Cesare d'Este nach innen und außen isolieren würde, stärkte die Position des Heiligen Stuhls trotz seiner militärischen Schwäche. Auch die Informationskampagne, die den französischen Hilfsangeboten weiten Raum gab, die Unzulänglichkeiten bei der militärischen Expedition dagegen verschleierte, hatte Einfluss auf die Entscheidung Cesares, auf die Konfrontation zu verzichten. Der Angriff auf die päpstliche Souveränität wurde dem Verbrechen der Häresie gleichgestellt, wie dies in dem gesamten Zeitraum geschah, in dem das Papsttum ein weltliches Herrschaftsgebiet besaß. Für den konkreten Ausgang der Ereignisse darf man nicht die für das Papsttum außerordentlich günstige Konjunktur sowohl an der politischen wie an der der religionspolitischen Front vergessen. Drei Jahre zuvor war die Absolution Heinrichs IV. von Frankreich erfolgt, mit dem man solide und persönliche diplomatische Beziehungen aufgenommen hatte; durch die Friedensvermittlung wurde die Definition einer Neutralitätspolitik zwischen Frankreich und Spanien als den Vormächten Europas vorbereitet; man setzte sich tatkräftig in den Türkenkriegen Rudolphs II. ein. Clemens VIII. selbst hatte in das Kollegium Kardinäle aufgenommen, die politisch neutral waren und eine besonders profilierte Religiosität und Frömmigkeit aufwiesen. Last but not least erfreute sich das Papsttums eines Prestiges und einer soliden diplomatischen Position in Italien und Europa. [50] An der politischen Front sollte sich in der Folge das Problem der Schwäche der feudalen Ansprüche des Heiligen Stuhls in einem veränderten Kontext eröffnen, in dem das Prestige des Papsttums und seine aktive Rolle auf der internationalen Bühne in einer Phase des Niedergangs waren. [51] Dessen ungeachtet blieben das Fundament der Souveränität und deren untrennbare Verbindung mit der geistlichen Mission des Papsttums unverändert.

<34>

Aber nach dem, was man 1598 meinte, könnten die sarkastischen Worte Rankes gelten: "Es schien katholischer, kirchlicher, ein Lehen einzuziehen, als es wieder zu vergeben". [52]

Autorin:

Dr. Maria Teresa Fattori
Fondazione Giovanni XXIII
Via San Vitale, 114
I-40125 Bologna
ral8169@iperbole.bologna.it
http://www.stmoderna.it/aspfiles/anagrafe_dettaglio.asp?id=784

Die Übersetzung aus dem Italienischen hat Matthias Schnettger angefertigt.



[1] Eine detailliertere Analyse dieser Debatte in meinem "An cardinales etiam non requisiti teneantur ex natura officii sui Papae consilia ministrare": appunti sulla crisi del Sacro Collegio durante il pontificato di Gregorio XIV, in: Cristianesimo nella storia 25 (2004), 103-131. Nach Lino Marini: Lo stato estense, Torino 1987, 63-66, hatte Alfonso II. 1594 gegen die Zahlung von 400.000 scudi von Kaiser Rudolph II. ohne die Forderung direkter Nachkommen die Bestätigung seiner Reichslehen (Modena, Reggio, Carpi, Comacchio, Este und Rovigo) erhalten. Um ein Investiturbreve des Heiligen Stuhls zu erhalten, war Alfonso II. bereit, 1 Mio. Goldscudi zu bezahlen: 300.000 sogleich, Hinnahme einer Erhöhung des zu zahlenden Kanons und Bezahlung eines Heers von 7.000 Mann zur Unterstützung der französischen Katholiken. - Die Bulle Admonet nos in: Bullarium Romanum Pontificum, Bd. 4.2, Roma 1745, 364-367; vgl. Ludwig von Pastor: Storia dei Papi dalla fine del Medioevo, Roma 1931-1964, hier: Bd. 8, 160 f. Ausdruck einer rein politikgeschichtlichen Sicht der Devolution ist Alberto Gasparini. Cesare d'Este e Clemente VIII, Modena 1960.

[2] Als allgemeine Literatur zum Pontifikat Gregors XIV. zu nennen sind Pastor: Storia dei Papi (wie Am. 1), Bd. 10, 533-575; Maria Facini: Il pontificato di Gregorio XIV, Roma 1911; Luigi Castano: Gregorio XIV. Nicolò Sfondato (1535-1591), Torino 1957.

[3] Das Urteil Giulio Antonio Sartoris über Gregor XIV. war von Beginn des Pontifikats an negativ, indem er die schädlichen Folgen der Übereiltheit des Nepoten für die Angelegenheiten der Kirche vorhersah. Dem Eindruck, der neue Papst sei "molto poco prattico delle cose della corte e de gl'affari" und von "grande debolezza e irresoluzione", stellte er die Beobachtung an die Seite, "che i papi, inanzi che i nipoti loro pigliano piedi ne i governi e nell'autorità, mostrano grandissimo animo verso la Chiesa et il ben publico, ma poi si vanno raffreddando e degenerando, o ingannati, o pure interessati per gl'affetti dei nipoti e di parenti, a punto com'intervenne a questo bon papa". Giuseppe Cugnoni: Autobiografia del Card. G. A. Santori, in: Archivio di Storia Patria 12 (1889), 329-372 und 13 (1890),
151-205.

[4] B. Ricci: Le ambascerie Estensi di Gaspare Silingardi, vescovo di Modena, alla corte di Filippo II e di Clemente VIII, 2 Bde., Pavia / Modena 1907, hier Bd. 2, 39; auf 35 die erste offizielle Bitte um den Kardinalshut für Alessandro d'Este.

[5] Das Konsistorium vom 19. August in Biblioteca Apostolica Vaticana (künftig: BAV), Fondo Vaticano, Vaticani latini (Vat. lat.) 7167, fol. 244v: Der Papst brachte zum Ausdruck, dass er auch zu einer Einzelbefragung der Kardinäle bereit sei; Archivio Segreto Vaticano (ASV), Acta Miscellanea 30, fol. 23v-24r: An der Kongregation der 13 Kardinäle nahmen Teil Gesualdo, Paleotti, Monelli, Madruzzo, Facchinetti, Salviati, Valzer, Lancillotti, Aldobrandini, Ascanio Colonna, Mattei, Piatti und Laureo, Avviso vom 24. August 1591, BAV, Fondo Urbinate, Urbinates latini (Urb. lat.) 1059 II, fol. 194v, fol. 198r, fol. 200r. Die erste Sitzung der Kongregation für die Ferrareser Angelegenheiten wurde am 22. August abgehalten, ebd., fol. 194v.

[6] Gian Francesco Peranda an Camillo Caetani, 14. August 1591, ASV, Miscellanea, Armadio XV, t. 27, fol. 7r-9v. Das Faktum, dass der Pontifex keinen Nepoten in die Kongregation berufen hatte, gefiel dem Kollegium. Der Kardinal-Kämmerer fragte vor versammeltem Konsistorium, ob der Papst eine Information der Kammer über den Stand der Angelegenheit wünsche, doch Gregor XIV. zog vor, dass dies in Privataudienz erfolge. Der Papst beauftragte auch die Rota bzw. einen Teil von ihr, die Frage zu untersuchen. Frucht dieser gelehrten Diskussion war der Gegensatz der Widersacher des Herzogs, die sagten, dass Pius V. bei der Abfassung der Bulle De non infeudandis eben an den Fall Ferrara gedacht habe, und seiner Unterstützer, die dafür hielten, dass "le parole della bolla si hanno da intendere pro ut iacent", 14. August und 14. September 1591, ebd., fol. 8v-9r und fol. 14r-15v.

[7] Das Zerbrechen der Kongregation der Dreizehn wurde durch die Avvisi di Roma publik gemacht, die außerdem eine Wiedergabe der Positionen bieten, Avviso vom 24. August, BAV, Urb. lat. 1059 I, fol. 200v; ebd., fol. 200v zum Rat des Paters Toledo, "[di] riprenderli [die gegnerischen Kardinäle] dolcemente per essersi opposti". Am 31. August zog die Kongregation die Beratungen wieder in die Länge; im Übrigen waren der Großherzog von Toskana, der Herzog von Mantua und die Republik Venedig für die Investitur, Ricci: Le ambascerie Estensi (wie Anm. 4), Bd. 2, 56. Am 11. September zeichnete sich jedoch in der Kongregation der Dreizehn eine Mehrheit gegen die Investitur ab, ebd., Bd. 2, 57.

[8] Ebd., Bd. 2, 56.

[9] Beim Treffen vom 24. August, Avviso vom 7. September 1591, BAV, Urb. lat. 1059 II, fol. 231r.

[10] Girolamo Arnaldi: Le origini dello stato della chiesa, Torino 1987, 29-53. Hier spielte auch die Entwicklung des Kirchenstaats Alexanders VI. eine Rolle, Paolo Prodi: Alessandro VI e la sovranità pontificia, in: Carla Frova / Maria Grazia Nico Ottavini (Hg.): Alessandro VI e lo Stato della Chiesa. Atti del Convegno, Perugia, 13-15 marzo 2000, Roma nel Rinascimento, Roma 2003, 311-338.

[11] Paolo Prodi: Il cardinale Gabriele Paleotti (1522-1597), Bd. 2, Roma 1967, 462 f.

[12] Zum konkreten Kontext der Ereignisse während des Pontifikats Clemens' VIII. aus römischer Perspektive verweise ich auf das Kapitel "Curia e corte romana 1595-1598" in meinem Clemente VIII e il Sacro Collegio 1592-1605. Meccanismi istituzionali e accentramento di governo, Stuttgart 2004, 127-146. Für die Ferrareser Perspektive Marco Folin: Rinascimento estense. Politica, cultura, istituzioni di un antico stato italiano, Roma / Bari 2001, 286-363.

[13] Auxilium und consilium sind die beiden Verpflichtungen des Vasallen gegenüber seinem Herrn, was im konkreten Fall bedeutet, dass die Kardinäle zugleich das Recht besitzen, vom Primus inter pares konsultiert zu werden, und die Pflicht, mit ihm die Regierungslasten zu teilen. Die Diskussion innerhalb und außerhalb des Konsistoriums entwickelte sich im Verlauf des Monats September 1591, ASV, Acta Misc. 30, fol. 26v-27. In diesem Zusammenhang entwarf der Kardinal Santori das Memorial An cardinales etiam non requisiti teneantur ex natura officii sui Papae consilia ministrae, BAV, Vat. lat. 12147, fol. 94r-97r, das von der Verfasserin analysiert worden ist (siehe Anm. 1).

[14] Dies geht hervor aus der Abhandlung Del cardinale di Fabio Albergati gentilhomo bolognese libri tre all'Illustrissimo e reverendiss. Signor D. Odoardo cardinal Farnese, Bologna 1599, besonders Kapitel 10: "Della legatione del Cardinale nato Principe", 141-145. Vgl. Agostino Paravicini Baggiani: Il corpo del Papa, Torino 1994.

[15] Zu den Analogien zwischen den europäischen Ländern des Ancien Régime vgl. Alexis de Tocqueville: L'Antico regime e la rivoluzione, Roma 1942, 52.

[16] Die Reduzierung der Privilegien des Kardinalsstandes näherte diesen immer mehr dem der Bischöfe an. In der Historiographie schätzt man mittlerweile die verändernde Tragweite des Absolutismus des Souveräns gegenüber der feudalen Opposition als begrenzt ein, vgl. Renata Ago: La feudalità in età moderna, Bari 1998, 123-136.

[17] Man kann zwei Einschätzungen einander gegenüberstellen. Die erste aus den Jahren unmittelbar vor der Devolution Ferraras wird von Gian Francesco Peranda berichtet: "Li ministri del santo Offizio si lamentano che li loro ordini sono male esseguiti in Ferrara e che l'inquisitione non ha vero favore da quel principe; dicono di più che in quella città ogn'anno si convertono all'ebraismo molti christiani che vengono da Portogallo et altri luoghi e la circoncisione si fa con solennità e con feste pubbliche e non vi si provede. Non scrivo da me queste cose. Le dicono li ministri della sede apostolica, accioché si veda e si giudichi bene come si habbi da misurare l'evidente utilità dell'investitura", ASV, Misc. Arm. XV, t. 27, fol. 16r-18r. Die zweite Einschätzung, die aus dem Umkreis der Este stammt, wurde in den Jahren nach der Devolution formuliert: "Vi è poi ancora il foro del s. Officio e dell'Inquisizione, coi quali vogliono parimente i […] nostri serenissimi principi che s'intendino li loro ministri e che gl'assistino e diano loro braccio, quando ne sono ricercati. E perché alcuni delli […] padri inquisitori sogliono essere talora molto difficili e severi, è necessario di procurare di renderseli confidenti ed amorevoli coll'onorarli e gratificarli in tutte le occasioni, e col mostrarsi loro pronti ad assisterli in ogni bisogno del S. Officio; perché così si va acquistando tale credito con essi, che senza fare affronti alli gentiluomini, ed alli capitani ed alli stipendiati di Vostra Altezza, ogni volta che vogliono trattare con essi vengono a dimandarli al governatore, il quale, senza rumore o pericolo di scandalo, li fa andare a fare l'obbedienza", E. Rondinelli, Informazione del governo di Reggio, fatta in Rivalta, il 25 settembre 1622, zitiert nach Marini, Lo stato estense (wie Anm. 1), 75-79.

[18] Paolo Prodi: La sovranità temporale dei Papi e il Concilio di Trento, in: Hubert Jedin / Paolo Prodi (Hg.): Il Concilio di Trento come crocevia della politica europea, Bologna 1979, 65-84. Beispielsweise definierte Gaspare Contarini die weltliche Macht als eine leidige und schmerzliche Notwendigkeit, um die Unabhängigkeit des Heiligen Stuhls zu erhalten und ihm die Ausübung der geistlichen Gewalt zu gestatten.

[19] Zur Gegenüberstellung mit den theoretischen Positionen zur Verteidigung des Feudaladels vgl. das Kapitel "L'immagine del cardinale nei trattati della fine del Cinquecento", in: Fattori: Clemente VIII (wie Anm. 12), 263-300.

[20] Innozenz IX. ergänzte die Formel "de devolutis et devolvendis" und verbot Erweiterungen, Ausdehnungen und Aufschübe. Gerade die Gegner der Devolution Ferraras hatte Facchinetti den Weg zur Tiara geebnet, indem er die Unterstützung von Hohenems, Alessandrino und Aragona erhielt. Diese Bulle ging im Dezember 1591 im Umlauf durch die Hände der Kardinäle, Ricci: Le ambascerie Estensi (wie Anm. 4), Bd. 2, 70 f. Die von Innozenz IX. solcherart ausgearbeitete Formel wurde von Clemens VIII. für seinen Eid übernommen.

[21] June Salmons: An unpublished account of the end of Este rule in Ferrara: Nicolò Contarini's Istorie veneziane and events in Ferrara 1597-1598, in: dies. / Walter Moretti (Hg.): The Renaissance in Ferrara and its European horizons, Cardiff / Ravenna 1984, 123-144.

[22] Zu den Konklaven des ausgehenden 16. Jahrhunderts vgl. Paul Herre: Papsttum und Papstwahl im Zeitalter Philipps II., Leipzig 1907, 544 ff. Nach dem Tod Alfonsos II. votierte die außerordentliche Kongregation ohne Diskussion für den Heimfall Ferraras an den Heiligen Stuhl, da die Mehrheit des Kollegiums mit dem Papst einig war, vgl. Fattori: Clemente VIII (wie Am. 12), 128-130. Zur Situation Frankreichs zwischen 1591 und 1593 vgl. Ronald S. Love: Blood and Religion: The conscience of Henri IV 1553-1593, Montreal / Kingston Mc Gill 2001, 219-304.

[23] Vgl. das Kapitel "Curia e corte romana fino alla 'ribenedizione' di Enrico IV 1592-1595", in Fattori: Clemente VIII (wie Anm. 12), 19-28.

[24] Die Reaktion der italienischen Fürsten auf die Entscheidung Clemens' VIII. von Ende 1597, Ferrara zurückzugewinnen, im Schreiben A. d'Ossats an den Minister Villeroy vom 20. Dezember 1597, in: Lettres du cardinal d'Ossat, aver des Notes Historiques & Politiques de Mr. Amelot de la Houssaei […], Amsterdam 1708, Bd. 2, 501-518; Pietro de Nores an Vincenzo Pinelli, 15. November 1597, BAV, Fondo Barberiniano, Barberiniani latini 5781, fol. 148v-151v. Der anonyme Verfasser des Discorso sopra l'investitura di Ferrara, 5. Oktober 1595, BAV, Urb. lat. 857, fol. 376r-396v, bietet politische, wirtschaftliche und religiöse Argumente gegen die Devolution.

[25] Zur Lage auf der Halbinsel mit Bezug auf Ferrara Ettore Calligari: La devoluzione di Ferrara alla Santa Sede (1598), da documenti inediti degli Archivi di Stato di Modena e Venezia, in: Rivista Storica Italiana 12 (1895), 1-57. Die Ereignisgeschichte der Devolution bei Leopold von Ranke: Storia dei Papi, Firenze 1959, 569-583; Pastor: Storia dei Papi (wie Anm. 1), Bd. 11, 597-613; Virginio Prinzivalli: La devoluzione di Ferrara alla Santa Sede, secondo una relazione inedita di Camillo Capilupi, Ferrara 1898; Gasparini: Cesare d'Este (wie Anm. 1); Franco Catalano: L'Italia nell'età della Controriforma (1559-1600), in: Nino Valeri (Hg.): Storia d'Italia, Torino 1959, hier 464-469. Zur Konstruktion des Staats in der Vormoderne und der Moderne Antoni Ma;czak: Lo stato come protagonista e come impresa: tecniche, strumenti, linguaggio, in: Maurice Aymard (Hg.): Storia d'Europa, Bd. 4: L'età moderna. Secoli XVI-XVIII, Torino 1995, 125-181; Giorgio Chittolini / Anthony Molho / Pierangelo Schiera (Hg.): Origini dello Stato. Processi di formazione statale in Italia fra medioevo ed età moderna, Bologna 1994; zum Staat der Este Folin: Rinascimento estense (wie Anm. 12), 286-363; neuerdings auch Birgit Emich: Territoriale Integration in der Frühen Neuzeit. Ferrara und der Kirchenstaat, Köln / Weimar / Wien 2005.

[26] Konsistorium vom 16. April 1592, ASV, Acta Misc. 13, fol. 398r-398v.

[27] Die Bitte Alfonsos II. wurde im August 1596 vom Staatssekretär des Herzogs Antonio Montecatini Cinzio Passeri Aldobrandini und Pietro Aldobrandini, den beiden Kardinälen des collegio vecchio Innigo d'Avalos Aragona und Ludovico Madruzzo und den beiden Kardinälen des collegio nuovo Francisco Toledo und Cesare Baronio präsentiert. Der Vorschlag Montecatinis sah vor, das Zugeständnis des Lehens so lange auszudehnen, wie der Herzog im Gefolge des Kaisers an der ungarischen Front engagiert war, Avviso vom 31. August 1596, BAV, Urb. lat. 1064 II, fol. 547r; Ricci: Le ambascerie Estensi (wie Anm. 4), Bd. 1, 139 f.; Pastor: Storia dei Papi (wie Anm. 1), Bd. 11, 218.

[28] Zur Militärkampagne vgl. Bernard Barbiche: La politique de Clément VIII. à l'égard de Ferrare en novembre et décembre 1597 et l'excommunication de César d'Este, in: Mélanges d'Archéologie et d'Histoire. École française à Rome 74 (1962), 289-328, hier 318 f. Zum Funktionieren der kurialen Maschinerie Fattori: Clemente VIII (wie Anm. 12), 127-146.

[29] Paolo Prodi: Il sovrano pontefice: un corpo e due anime. La monarchia papale nella prima età moderna, Bologna 1982, 151 f.; Niccolò Del Re: La curia romana. Lineamenti storico-giuridici, 4. Aufl. Città del Vaticano 1998, 358-360.

[30] Zur Verschuldung der Famiglie Boncompagni vgl. Luigi Alonzi: Il mercato dei censi consegnativi a Roma tra XVI e XVII secolo: l'indebitamento dei Boncompagni, in: Clio 40 (2004), 557-580.

[31] Die ersten Sequestrationsmaßnahmen trafen die Savelli in den Lehen Castel Gandolfo und Roccapriora, Avvisi vom 22. und 25. Mai 1596, BAV, Urb. Lat. 1064 I, fol. 321v und 324v; vgl. auch Jean Delumeau: Vie économique et sociale de Rome dans la seconde moitié du XVI siècle, Bd. 2, Paris 1959, 476. Doch im Lauf weniger Jahre waren auch die Pepoli betroffen, die gezwungen waren, einen Teil des Lehens Castiglione zu verkaufen (Juli 1596) wie auch ein Lehen Paolo Sforzas (1597). Die Kreditbeziehungen zwischen den Kardinalsfamilien sind ein Spiegelbild der gesellschaftlichen Schichtung zwischen alten und neuen Familien am römischen Hof sowie der Vermittlungsfunktion der neuen Papstfamilien zwischen Finanz- und Feudaladel, Verbindungen, die Kardinal Sartori in der Audienz vom 11. September 1597 nachzeichnete, ASV, Audientiae Sanctae Severinae Arm. LII, t. 21, fol. 327r-328r. Die Aldobrandini versuchten sich durch Eheschlüsse und gemeinsame Investitionen in der Campagna mit den Savelli zu verbinden, vgl. Pastor: Storia dei papi (wie Anm. 1), Bd. 11, 624; Relazione di Roma di Giovanni Dolfin tornato da quella corte nel giugno 1598, in: Eugenio Alberi (Hg.): Le relazioni degli ambasciatori veneti al Senato durante il secolo XVI, Ser. II, Bd. 4, 457. In der Folge führte Urban VIII. die Verpflichtung ein, die Akte, die Fideikommisse einrichteten, in einem staatlichen Archiv registrieren zu lassen, um die Rechte der Gläubiger zu sichern (die "Bolla degli archivi"), Ago: La feudalità (wie Anm. 16), 33.

[32] Giovanni Battista De Luca: Il dottor volgare […], Bd. 1: Dei feudi e beni giurisdizionali, Roma 1673, ND Venezia 1839, 186. Über diese Bulle, die im Juli 1596 erging, informierten die Avvisi vom 22. und 25. Mai 1596, BAV, Urb. lat. 1064 I, fol. 321v und 324v.

[33] BAV, Barb. lat. 2674, fol. 450-451.

[34] Fattori: Clemente VIII (wie Anm. 12), 98 f. Daher verteidigte der Heilige Stuhl immer seinen Souveränitätsanspruch über Parma und Piacenza, und sei es nur durch eine Investitur anstelle der des Kaisers, selbst wenn es ihm nicht mehr gelang, die Rechte auf das dominium utile geltend zu machen, vgl. Emilia Morelli (Hg.): Lettere di Benedetto XIV al card. De Tencin, Bd. 2, Roma 1965, 73 (Schreiben aus Rom vom 14. August 1748).

[35] Am 25. Juni 1749 erinnerte Benedikt XIV. bezüglich des Lehens Scavolino der Grafen von Carpegna daran, dass "secondo la bolla piana De non infeudandis, la robba confiscata resta a libera disposizione del papa, […] Noi di questa libera facoltà ci prevaleremo, non in benefizio della nostra famiglia, come hanno sempre fatto i nostri Predecessori, ma per comodo di vari luoghi pii indigenti", ebd., Bd. 2, 174. Ähnlich ist die Diskussion zwischen den Pairs von Frankreich und Ludwig XIV. wegen der Forderung des Königs zu sehen, seine illegitimen Söhne in die Nachfolge einzubeziehen, als ob die Krone sein exklusives persönliches Eigentum wäre, ebenso wie auch die feudalen Reaktionen in Zeiten der Schwäche der Krone in Frankreich während der Regentschaften zu beachten sind.

[36] Clemens VIII. unterstrich im Konsistorium, wie die Maßnahmen, um Lehen zu erwerben, dem Willen entsprächen, dass "studet augere" den Kirchenstaat, vgl. das Geheime Konsistorium vom 5. September 1597, BAV, Vat. lat., 7167, fol. 251r-251v und Barb. lat. 2874, fol. 401-402. Die Generalkongregation, in der der Tod Alfonsos II. und der Heimfall Ferraras erörtert wurden, war feierlich und teilweise zeremoniell, wie die Kardinäle für das Unternehmen als Vasallen rituell ihr Gut und sogar ihr Leben zum Dienst anboten, so beispielsweise Sforza. Der Papst freute sich über die Einmütigkeit der Meinung der Kardinäle mit der eigenen, und die Kongregation inkorporierte die Stadt Ferrara mit allen dazugehörigen Gebieten und Kastellaneien dem Kirchenstaat, 2. November 1597, Acta concistorialia, BAV, Barb. lat. 2876, fol. 409-410; Avvisi vom 1. November 1597, BAV, Urb. lat. 1065 II, fol. 680v und 686v; Relazioni di Roma di Giovanni Dolfin (wie Anm. 31), 454; Prinzivalli: La devoluzione di Ferrara (wie Anm. 25), 79; Trattato di guerra e di pace per la Devoluzione del ducato di Ferrara, anonymer, auf den 4. Dezember 1597 datierter Text, BAV, Urb. lat. 857, fol. 398r.

[37] Der Weg Clemens' VIII. nach Ferrara und die Gewohnheit der römischen Päpste, sich das Allerheiligste vorantragen zu lassen, wenn sie den römischen Distrikt verließen, werden vom Apostolischen Sakristan Angelo Rocca beschrieben, zitiert von P. Lambertini in der Notificazione per il clero di Bologna X, vom 5. Mai 1734, Bologna 1735, 145 f. Das Vierzigstündige Gebet, das der Kapuzinerpater Giuseppe da Milano im Jahr 1556 in Erinnerung an die vierzig Stunden, die Jesus Christus im Grab verbracht hatte, erfunden hatte, war von Pius IV. 1560 anlässlich der Gründung der römischen Erzbruderschaft der Orazione della Morte zugelassen worden, wobei er allerdings den Akzent auf die vierzig Tage legte, die Christus in der Wüste verbracht hatte (auch Carlo Borromeo hatte sich diese Frömmigkeitsform zu Eigen gemacht). Clemens VIII. hatte ihr 1592 insbesondere eine Funktion im Zusammenhang mit den Bedürfnissen der Religionskriege in Frankreich und den Türkenkriegen zugeordnet, unter Anleihen bei der Spiritualität Filippo Neris, wie aus der Konstitution 17 des Bullarium romanum, Bd. 3, hervorgeht.

[38] Im Konsistorium vom 16. Februar kündigte der Papst an, dass er den Kanonisationsprozess für Raimondo di Peñafort in Ferrara abschließen wolle, Avviso vom 18. Februar 1598, BAV, Urb. lat. 1066, fol. 240r-240v. Das Anliegen wurde von Francisco Peña im folgenden Oktober in Ferrara unterstützt, doch das Fehlen einer hinreichenden Anzahl von Kardinälen verhinderte seine Umsetzung. Baronio und weitere neun Kardinäle "hanno generalmente concluso che in attione così principale ci mancono il maggior numero de cardinali", Avviso vom 31. Oktober 1598, ebd., fol. 35r. Zur choreographischen Funktion der Kardinäle und ihrer Familiaren bei der Besitzergreifung der Stadt siehe das Avviso vom 3. Juni 1598, ebd., fol. 502v.

[39] Im Konsistorium vom 23. Februar 1598 bezeichnete der Papst 15 Kardinäle, darunter Del Monte, Borghese, Arrigoni, Baronio, Montalto, Farnese, Cinzio, Cesi, Avviso vom 25. Februar 1598, ebd., fol. 256r; ebd., fol. 270r: Wenn Caetani sich von seiner Krankheit erholt habe, solle er dem Gefolge auf Kosten des Papstes angehören.

[40] Die Schätzung der "Münder" in den Avvisi zwischen März und Mai 1598, ebd., fol. 296v, 280r, 339r-339v, 478v, 494r und 495r. In der Folge ist in Ferrara die Präsenz Giustinianis und Valiers, in der Funktion eines Dekans des Kollegiums, das dem Pontifex folgte, Acquavivas, Guevaras und der Gesandten von Florenz, Savoyen, Frankreich und Spanien bezeugt, Avvisi vom 25. April und 3. Juni 1598, ebd., fol. 398r-398v, 498v und 502r.

[41] Zu den Verfügungen bezüglich des Zeremoniells, die den Kardinälen im Konsistorium vom Maestro di Camera mitgeteilt wurden, und zur Reise unter Vorantragung des Allerheiligsten Avviso vom 28. Februar 1598, BAV, Urb. lat. 1066, fol. 269r; Guido Bentivoglio: Memorie e Lettere, hg. von Costantino Panigada, Bari 1934, 16. Das Hofzeremoniell, das das Heilige Kollegium involvierte, ist für diese Zeit noch zu erforschen, was unser Verständnis der Funktion, die den Kardinälen im politischen und religiösen Zeremoniell um die Person des Papst-Souveräns reserviert war, bereichern könnte, vgl. Gigliola Fragnito: La trattatistica cinque-seicentesca sulla corte cardinalizia. Il "vero ritratto d'una belissima e ben governata corte", in: Annali dell'Istituto italo-germanico in Trento 17 (1991), 135-185; zur Bedeutung der Frömmigkeitsübungen und des Zeremoniells für die Ausbildung und das Verhalten des Personals an einem Kardinalshof Maria Antonietta Visceglia: La città rituale. Roma e le sue cerimonie in età moderna, Roma 2001, 53-117.

[42] Zur Spektakularität der Reise und zum Aufenthalt des Hofes in Ferrara Zygmunt Waz'bin'ski: Il cardinale Francesco Maria del Monte 1549-1626, Bd. 1: Mecenate di artisti, consigliere di politici e sovrani, Firenze 1994, 145-185; Michele Maccarrone: Ubi est papa, ibi est Roma, in: Hubert Mordek (Hg.): Aus Kirche und Reich. Studien zu Theologie, Politik und Recht im Mittelalter. Festschrift für Friedrich Kempf, Sigmaringen 1983, 371-382; zur Genese und zum Prozess der Entsymbolisierung der Identifikation von Kurie-Papst und Papst-Rom bis hin zu Papst-Römische Kirche und Kirche-mystischer Leib Christi Daniela Frigo: Politica estera e diplomazia: figure, problemi e apparati, in: Gaetano Greco / Mario Rosa (Hg.): Storia degli antichi stati italiani, Roma / Bari 1997, 117-162.

[43] Zu dem Teil der Ämter, der in Rom blieb, Avviso vom 18. April 1598, BAV, Urb. lat. 1066, fol. 377v-378r. Zum päpstlichen Gefolge Pastor: Storia dei papi (wie Anm. 1), Bd. 11, 609. Zur Suspendierung der Kardinalskonkregationen und insbesondere der Index-Kongregation zwischen dem 14. März 1598 und dem 24. April 1599 Archivio della Congregazione per la dottrina della fede, Index, Diarii, Vol. I: 1571-1606, fol. 109r. 1597 tagte die Kongregation monatlich, 1598 gab es eine Sitzung am 11. Februar (ebd., fol. 109v) und am 14. März (ebd., fol.111r), und am 24. April 1599 begannen die Zusammenkünfte wieder (ebd., fol. 113v), vgl. auch Gigliola Fragnito: La Bibbia al rogo. La censura ecclesiastica e i volgarizzamenti della Scrittura (1471-1605), Bologna 1997, 239, Anm. 23. Das Heilige Offizium arbeitete in Rom weiter: Am 12. März bat Santori den Papst, Monsignore Mellino nicht unter sein Gefolge aufzunehmen, damit er "resti a servire il Sant'Uffizio", ASV, Arm. LII, t. 22, fol. 38r-41r; Avviso vom 22. April 1598, BAV, Urb. lat. 1066, fol. 390r. "Nostro Signore per non mancar con tutto l'impedimento del viaggio al debito del suo officio, si intende che ogni sera segna delle suppliche, le quali poi vengono qua per essere spedite, et tali che il governo non [perde] cosa alcuna perché anco qua si è fatti hoggi la congregazione del Santo Ufficio, avanti Signor Illustrissimo Matteucci", Avviso vom 2. Mai 1598, ebd., fol. 414v. Die Datarie setzte ihre Tätigkeit fort, "firmando il papa le supplice tutte le settimane e le espeditioni non ritardano punto, venendo ogni settimana due volte il mazzo delle suppliche segnate dal papa espedite nella Dataria che va con Sua Beatitudine, attualmente la cancelleria fa le medesime faccende che prima", ebd., fol. 416r.

[44] "Essendosi il papa lasciato intendere di non havere a caro che li cardinali lo lascino solo a Ferrara quelli che non erano partiti restavano per non disgustare la Santità Sua", Avviso di Roma vom 11. Juli 1598, BAV, Urb. lat. 1066, fol. 577r und Avviso di Ferrara vom 25. Juni 1598, ebd., fol. 582r.

[45] Die Predigten Pater Monopolis an die Kardinäle in Avviso di Ferrara vom 17. Juni 1598, ebd., fol. 523r.

[46] Zur Legation Medicis Bernard Barbiche: Alexandre de Médicis, cardinal de Florence, légat a latere, in: Claudine Vidal / Frédérique Pilleboue (Hg.): La paix de Vervins 1598, Amiens 1998, 65-72. Am 23. Mai traf in Ferrara die Nachricht von der Einigung ein, und der Papst berief eine Generalkongregation der Kardinäle ein, "per darne loro conto". Daran nahmen auch die Gesandten Spaniens und Frankreichs teil, die sich zum Zeichen des Friedens öffentlich umarmten, BAV, Urb. lat. 1066, fol. 463v. Im Konsistorium vom 8. Juni verlas der Papst Schreiben des Königs von Frankreich, ohne die Friedensbedingungen darzulegen, Avviso vom 13. Juni 1598, ebd., fol. 522v. Der päpstliche Zeremonienmeister Paolo Alaleonis beschreibt in seinem Diarium das Gefolge der 19 Kardinäle, die die Infantin Isabella von Spanien empfingen, sowie die Hochzeitsfeierlichkeiten für Isabella und Erzherzog Albert sowie für Erzherzogin Margharethe und Philipp III., der vom Herzog von Sessa vertreten wurde, vgl. Pastor: Storia dei papi (wie Anm. 1), Bd. 11, 612 f.; das Empfangskonsistorium für die Infantin in Avviso vom 4. November 1598, BAV, Urb. lat. 1066, fol. 44v. Am 11. November wurde das Konsistorium anlässlich der Rückkehr Medicis angekündigt, ebd., fol. 57v; Lettres du cardinal d'Ossat (wie Anm. 24), Bd. 3, 195-200 (Ossat an Villeroy, 17. November 1598). Zur Prozession und zur choreographischen Funktion der Kardinäle Bentivoglio: Memorie (wie Anm. 41), 22-24. Zur "valenza socio-politica delle norme di etichetta" des Hofes für Politik und Zeremoniell, Symbole und Riten, nicht als "Maske", sondern Ausdruck der Macht Marcello Fantoni: Corte e Stato nell'Italia dei secoli XIV-XVI, in: Chittolini / Molho / Schiera: Origini dello Stato (wie Anm. 25), 369-476, hier 458 und 465; Wolfgang Reinhard: Storia del potere politico in Europa, Bologna 2001, 91-114; Wim Blockmans: Les origines des états modernes en Europe, XIIIe-XVIIIe siècles: état de la question et perspectives, in: ders. / Jean-Philippe Genet (Hg.): Vision sur le développement des Etats européens. Théories et historiographies de l'état moderne. Actes du colloque organisé par la Fondation européenne de la science et l'Ecole française de Rome, Rome, 18-31 mars 1990, Roma 1993, 1-14.

[47] Elisabeth Garms-Cornides: Storia, politica e apologia in Benedetto XIV: alle radici della reazione cattolica, in: Philippe Koeppel (Hg.): Papes et papauté au XVIII siècle, VI colloque Franco-Italien, Société française d'étude du XVIII siècle, Université de Turin et de Savoie (Chambéry, 21-22 septembre 1995), Paris 1999, 145-162, bes. 153.

[48] Morelli: Lettere di Benedetto XIV (wie Anm. 34), Bd. 2, 59 (aus Castel Gandolfo, 19. Juni 1748 sowie aus Rom, 24. Juli 1748). Es gab einen Augenblick, in dem man fürchtete, der Infant Don Felipe werde die kaiserliche Investitur nehmen, was Benedikt XIV. als offenkundige Verletzung des Lehnsrechts des Heiligen Stuhls betrachtete. Die Gewalt, die, wie Benedikt XIV. beklagte, zur Verteidigung von Lehen angewendet werde, die dem Heiligen Stuhl gehörten, war von Clemens VIII. eingesetzt worden, um die Devolution Ferraras durchzusetzen bzw. um der Einforderung eines Rechtsanspruchs Rückhalt zu geben.

[49] Diese Bekräftigung geht aus einem Schreiben des Kardinals Prospero Lambertini an das Staatssekretariat über einige Lehen auf dem Territorium der Diözese Bologna hervor, ASV, Segreteria di Stato, Cardinali, vol. 91A, fol. 497r-498v (vom 12. September 1736); ebd., vol. 91B, fol. 24r-25v (vom 13. März 1737).

[50] Einen Blick auf die politischen Hauptanliegen Clemens' VIII. erlaubt Georg Lutz (Hg.): Das Papsttum, die Christenheit und die Staaten Europas 1592-1605. Forschungen zu den Hauptinstruktionen Clemens' VIII., Tübingen 1994.

[51] Vgl. etwa die Mühe, die der Archivar und spätere Kardinal Giuseppe Garampi in seiner diplomatischen Tätigkeit und bei der Recherche nach Dokumenten den Lehnsrechten des Heiligen Stuhls und der Geschichte seiner weltlichen Macht widmete, Dries Vanysacker: Cardinal Giuseppe Garampi (1725-1792): an enlightened ultramontane, Bruxelles / Roma 1995, 65 f.; ders.: Les activités archivistiques et historiques de Giuseppe Garampi (1749-1772), in: Bulletin de l'Institut historique belge de Rome 65 (1995), 121-184.

[52] Leopold von Ranke: Die römischen Päpste in den letzten vier Jahrhunderten, Essen 1996, 467.

Empfohlene Zitierweise:

Maria Teresa Fattori : Lehnsrecht und Stärkung des Territorialstaats im Kontext der Devolution Ferraras am Ende des 16. Jahrhunderts , in: zeitenblicke 6 (2007), Nr. 1, [10.05.2007], URL: https://www.zeitenblicke.de/2007/1/fattori/index_html, URN: urn:nbn:de:0009-9-8154

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