Archaische Rechtsordnung oder politisches Instrument?
Überlegungen zur Bedeutung des Lehnswesens im frühneuzeitlichen Reich
urn:nbn:de:0009-9-8133
Zusammenfassung
„Der Feudalismus hat in Deutschland jeden Fortschritt verhindert“ – so entschieden verwarf Heinrich von Sybel das Lehnswesen schon 1859. Diese Auffassung vom Lehnswesen als archaisch, verkrustet und durchgreifende Reformen des Reichs behindernd hat die Forschung über das frühneuzeitliche Reich bis vor wenigen Jahrzehnten bestimmt. Übersehen wurde dabei, dass es das Lehnswesen war, das bis zum Ende des Alten Reichs nicht nur als eines der Hauptkriterien für die Zugehörigkeit von Grenzlandschaften zum Reich allgemein anerkannt wurde, sondern auch über den reichsrechtlichen Status der einzelnen Glieder des Reichs entschied, über ihre Reichsstandschaft nämlich: ohne Reichslehen keine politische Mitbestimmung auf dem Reichstag. Das Lehnswesen hat die ständische Überwölbung des Reichs, wie sie um 1500 deutlich sichtbar wird, also nicht nur ausgehalten und mitgemacht; vielmehr bildeten die lehnsrechtlichen Verhältnisse die Grundlage, auf der diese entscheidende Modernisierung des mittelalterlichen Reichs gelang.Was lässt sich darüber hinaus über die Bedeutung des Lehnswesens im Alten Reich sagen? Zunächst einmal ist festzuhalten: In den folgenden Auseinandersetzungen zwischen Kaisertum und Ständen um die Verteilung der Befugnisse in der Reichsregierung – zu Beginn der Regierung Karls V. und auf dem Westfälischen Friedenskongress – haben die Stände die kaiserliche Lehnshoheit nicht angetastet. Statt dessen aber haben sie in anderen Bereichen und Rechtszusammenhängen ihre Befugnisse auszubauen gesucht: ein jus territoriale konstruiert und sich außenpolitische Handlungsspielräume durch ein jus foederis und ein jus belli ac pacis geschaffen. Dadurch freilich wurde die kaiserliche Lehnshoheit schließlich doch entscheidend ausgehöhlt – weil für die armierten Stände in ihrer politischen Praxis das Vorbild der westeuropäischen Monarchien immer mehr an Attraktivität gewann, weil der Treuevorbehalt gegenüber Kaiser und Reich mit den völkerrechtlichen Souveränitäts- und Gleichgewichtslehren bald nicht mehr konkurrieren konnte, und weil, etwa seit dem Beginn des 18. Jahrhunderts, die Huldigung der Landstände ihre Bedeutung als entscheidendes Moment des reichsfürstlichen Herrschaftsantritts verlor. Mit alledem verlor auch die kaiserliche Belehnung ihre Bedeutung als Quelle reichsfürstlicher Herrschaftslegitimation: Karl VI. gelang es kaum noch, die Reichsfürsten zur Abordnung einer Huldigungsgesandtschaft nach Wien zu veranlassen und seinerseits den Lehnsakt zu vollziehen. Kaiser Joseph II. schließlich vermochte schon 1767 selbst gar nicht mehr zu benennen, worin der politische Nutzen der Lehnsbande, deren Verlust er wortreich beklagt, denn bestehen könnte.
Das Lehnswesen im Alten Reich – nur die Geschichte seines Bedeutungsverlusts? Gewiss erwies sich das Lehnsrecht als unvereinbar mit staats- und völkerrechtlichen Prinzipien und unterlag ihnen schließlich, zumal der Rationalität der Aufklärung. Andererseits finden sich zahlreiche Beispiele dafür, dass lehnsrechtliche Verhältnisse – jedenfalls bis zum 18. Jahrhundert – verschiedentlich sehr effektvoll als politisches Instrument eingesetzt werden konnten: vom Kaiser, der z.B. durch Hinauszögern der Belehnung politischen Druck auf einen Reichsfürsten ausübte; von einer reichsfürstlichen Familie, die durch Belehnung zur ganzen Hand ihre Territorien im Hause hielt, und sogar von den Landständen, die den Kaiser als Oberlehnsherrn gegen ihren Landesherrn ausspielten. Ganz im Sinne der Bedeutung des Lehnswesens für die Verfassungswirklichkeit des Reichs sei abschließend betont: Es war der alte Lehnsnexus, der die Könige von Schweden und England wegen ihrer Reichsterritorien Vorpommern und Hannover 1806 – als einzige übrigens – zum Protest gegen die Auflösung des Reichs veranlasste.
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Von der deutschen Geschichtswissenschaft des 19. Jahrhunderts ist die fortwährende Geltung feudaler Strukturen über das 16. Jahrhundert hinaus bedauert und das Lehnswesen als Hemmnis für die staatliche Modernisierung des frühneuzeitlichen Reichs angesehen worden. So spricht Heinrich von Sybel in seinem Vorwort zum ersten Band der Historischen Zeitschrift vom "Feudalismus, welcher dem fortschreitenden Leben abgestorbene Elemente aufnöthigt". [1] Das war im Jahre 1859, als man in Deutschland einer nationalstaatlichen Reichsgründung harrte und das Alte Reich, dessen Zusammenhalt bekanntlich weniger auf Macht als auf alten Rechten und Traditionen beruhte, kaum noch verstand. Sybel stand mit seiner Meinung deshalb nicht allein, und sie hat sich beinahe bis heute gehalten: Die Auffassung vom Lehnswesen als archaisch, überlebt und verkrustet, als ein Regelwerk, das durchgreifende Reformen des frühneuzeitlichen Reichs verhindert habe, hat die Forschung bis in die letzte Zeit geprägt. [2]
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Um eine gewisse Differenzierung bemüht war in den 1930er Jahren allerdings Hans-Erich Feine, der zum besseren Verständnis der Reichsverfassung nach dem Westfälischen Frieden die Vorstellung von einzelnen Schichten vorschlug, in denen sich die Zeitalter, die das Reich durchlaufen hatte, quasi abgelagert hätten. Die Aufgabe des Historikers sei es nun, das komplexe Neben- und Ineinander von Verfassungsformen älterer und jüngerer Zeiten begreifbar zu machen; dabei müsse es darum gehen, "hinter den zum Teil überlebten und erstarrten Rechtsformen" des Reichs die Verfassungswirklichkeit zu erkennen, in Feines Worten: "das eigentliche staatliche Leben herauszufühlen". [3] Das Lehnswesen, das in diesem Modell die chronologisch zweite Schicht bildet [4], besteht für Feine aber trotz dieser differenzierten Sicht nur noch in "Resten" und könne daher "am kürzesten abgetan" werden: In ihm zeige sich "kaum mehr staatliches Leben" [5] – obwohl natürlich auch Feine betont, dass selbst die größeren Landesherren ihre Pflicht zum jedesmaligen Lehnsempfang auch noch im 18. Jahrhundert nicht leugneten; diese Pflicht hätten sie aber als "antiquiert" und "lästig" empfunden. [6]
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Interesse für genauere Studien über das Lehnswesen außerhalb einer eng verstandenen rechtlichen Systematik [7] konnte eine solche Sichtweise wohl kaum wecken, und so ist es im Grunde nicht verwunderlich, dass sich die Vorstellung von der Beharrungskraft wie zugleich der Überlebtheit des Lehnswesens im 18. Jahrhundert nahezu bis heute gehalten hat. Denn Perspektiven, aus denen Einsichten in die Funktion wie die Funktionalität des Lehnswesens möglich wären, konnten unter diesen Prämissen nicht eingenommen werden.
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Nicht einmal die programmatischen Aufsätze von Peter Moraw und Volker Press aus den 1970er und 1980er Jahren [8], durch die auch die langfristig wirksamen und einem bloß langsamen Wandel unterworfenen politischen Strukturen des Reichs, eben auch das Lehnswesen, in den Blick kamen, bewirkten hier eine Veränderung. Zwar begriff vor allem Press Lehnsbindungen als wichtige Elemente von Klientelbeziehungen, die er wiederum als konstitutiv insbesondere für die kaiserliche Herrschaft im Südwesten des Reichs ansah [9], doch zu genaueren Studien gelangte er nicht mehr, und mit seinem Tod scheint auch das Interesse für solche Fragen abgebrochen zu sein; nach der "kulturellen Wende" konnte das Fach mit dem Lehnswesen offenbar zunächst nicht viel anfangen. Allerdings wecken die Arbeiten, die zuletzt – und nun gerade mit einem kulturwissenschaftlichen Ansatz – von Barbara Stollberg-Rilinger vorgelegt wurden [10], aber auch jüngste Überlegungen von Matthias Schnettger [11] die Erwartung, dass sich unsere Vorstellungen von der Bedeutung des Lehnswesens im frühneuzeitlichen Europa demnächst klären und wir genauere Aufschlüsse über den Stellenwert des Lehnswesens im Verhältnis zu anderen Strukturelementen der politischen Ordnung des Reichs gewinnen werden.
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Zu dieser Diskussion möchten die folgenden Überlegungen einen Beitrag leisten. Zwei Fragen stehen dabei im Mittelpunkt: Zum einen soll, ausgehend von der communis opinio, dass die Bedeutung des Lehnswesens im Reich im Vergleich zu anderen Elementen seiner politischen Struktur im Laufe der frühneuzeitlichen Jahrhunderte schwand, dass es jedenfalls viel von seiner politischen Substanz verlor und als politisches Instrument schließlich stumpf wurde, der Frage nachgegangen werden, wie man sich diesen komplexen Vorgang denn erklären kann, welche Kräfte hier gewirkt haben; der oftmals bloß lapidare Hinweis auf den "schwachen Kaiser Karl VII." [12] kann keine hinreichende Erklärung bieten. Zum anderen ist zu überlegen, worin angesichts dieses seines Bedeutungsverlusts die Funktion des Lehnswesens im frühneuzeitlichen Reich dennoch bestand. War es am Ende wirklich nur noch eine archaische Rechtsordnung, die wie eine gotische Ruine in die neue Zeit hineinragte, deren gestaltende Kraft gänzlich verloren gegangen war und die lediglich antiquarisches Interesse zu beanspruchen hat? Oder hatte das Lehnswesen nicht doch entscheidende, prägende Kräfte, womöglich sogar eine bleibende Bedeutung für die deutsche Geschichte?
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In einem ersten Abschnitt sollen zunächst vier Beobachtungen zur Rolle des Lehnswesens im frühneuzeitlichen Reich vorgestellt und dann, von diesen Beobachtungen ausgehend, nach den Gründen für den präsumtiven Bedeutungsverlust lehnrechtlicher Strukturen gefragt werden. Fragen des Zeremoniells bleiben dabei weitgehend außer acht; zu diesem Aspekt ist auf den genannten Beitrag von Barbara Stollberg-Rilinger und das Interview mit ihr in dieser zeitenblicke-Ausgabe zu verweisen.
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1. Das Lehnswesen hat bei der Modernisierung des Reichs und seiner politischen Ordnung um 1500 eine wichtige, ja: grundlegende Rolle gespielt.
Von der Historiographie seit dem 19. Jahrhundert wurde übersehen, dass es lehnrechtliche Bindungen waren, die bis zum Ende des Alten Reichs dessen politische Ordnung entscheidend strukturierten. Das gilt zunächst für die Reichszugehörigkeit: Das Lehnsrecht wurde als das Hauptkriterium für die Zugehörigkeit von Grenzlandschaften zum Reich allgemein anerkannt. Das Verhältnis der Niederlande, Böhmens, der Eidgenossenschaft und gerade auch Reichsitaliens zum Reich beruhte ja auf Lehnsbindungen. [13] Ferner entschieden die lehnrechtlichen Verhältnisse über den reichsrechtlichen Status der einzelnen Glieder des Reichs, über ihre Reichsstandschaft: Die Voraussetzung für die Reichsstandschaft und damit für die politische Mitbestimmung auf dem Reichstag war der Besitz eines Reichslehens, ebenso für die Mitwirkung in den anderen Reichsinstitutionen. Das Lehnswesen hat die ständische Überwölbung des Reichs, wie sie in der so genannten Reichsreform um 1500 vor allem in den neuen Institutionen als "gestaltete Verdichtung" (Peter Moraw) deutlich sichtbar wurde, also nicht nur nicht verhindert oder nur ausgehalten, sondern die lehnrechtlichen Verhältnisse bildeten sogar die Grundlage, auf der diese entscheidende Modernisierung des mittelalterlichen Reichs gelang. Das hat Sybel in seiner Fundamentalkritik und das haben viele andere nach ihm übersehen. Schließlich akzeptierten die Zeitgenossen, dass das Reich gebildet wurde zum einen aus einem engeren, stärker durch ständische Institutionen verdichteten Reichsgebiet, jenem Reich deutscher Nation, zu dem Reichsitalien, die Eidgenossen und die Niederlande bald nicht mehr gehörten, und zum anderen aus einem sich sehr viel weiter erstreckenden Reich, das die genannten Gebiete mit umfasste und weitgehend lehnrechtlich bestimmt war. Das Lehnswesen war denn auch mit jenen Formen und Intensitäten der Staatsbildung, wie sie im 16. Jahrhundert innerhalb des Reichs und an seinen Grenzen stattfanden, durchaus in Einklang zu bringen.
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Auch auf dem Westfälischen Friedenskongress strukturierten lehnrechtliche Kategorien eine Reihe wichtiger Entscheidungen. Zum einen stand das reichsständische Bündnisrecht unter Treuevorbehalt: Es unterlag einer Einschränkung zugunsten der Loyalität gegenüber dem Oberlehnsherrn. Zum anderen fanden die territorialen Abtretungen an die französische und die schwedische Krone auf lehnrechtlicher Grundlage resp. aufgrund lehnrechtlicher Überlegungen statt: Mit der vollständigen Abtretung der von der französischen Krone geforderten Gebiete verhinderte Kaiser Ferdinand III. die Reichsstandschaft Frankreichs, während die Krone Schweden seit 1648 die ihr abgetretenen Gebiete zu Lehen nahm und als Lehnsträgerin Reichsstand wurde. Sogar hinsichtlich der Satisfaktion der auswärtigen Kronen bestätigt sich mithin der Befund Stollberg-Rilingers, dass grundlegende Statusveränderungen im Reich in Form lehnrechtlicher Investiturrituale stattfanden. [14]
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2. Das Lehnswesen war bis ins 18. Jahrhundert hinein als politisches Instrument wirksam.
Als Rechtsordnung bot es eine Reihe von Spielräumen zu seiner Nutzung als politisches Instrument. So konnte der Kaiser als Oberlehnsherr durch Hinauszögern der Belehnung politischen Druck auf einen Reichsfürsten ausüben. Kurfürst Johann Friedrich von Sachsen etwa bekam das zu spüren. Er hatte gegen die Wahl Ferdinands I. zum Römischen König protestiert und dem Bruder Kaiser Karls V. nicht nur die Kurstimme verweigert, sondern sich darüber hinaus mit Philipp von Hessen und anderen Reichsständen in Auflehnung gegen den Augsburger Reichsabschied von 1530 zum Schmalkaldischen Bund zusammengeschlossen. Daraufhin verweigerte Karl nach dem Tode Johanns dem Sohn und Nachfolger Johann Friedrich die Belehnung. In diesen Zusammenhang gehört das hier abgebildete Triptychon: Johann Friedrich wollte durch die Zusammenstellung seiner Person mit seinen Vorgängern, die großes Ansehen als gute Reichsfürsten genossen hatten, seine dynastische Legitimität und durch den beigefügten Text seine Treue zu Kaiser und Reich propagandistisch betonen: Er bestellte und versandte 60 solcher Exemplare! Johann Friedrich gefiel es demnach ganz und gar nicht, unbelehnt zu sein. Denn die Belehnung war als Quelle reichsfürstlicher Herrschaftslegitimation ganz unverzichtbar, und sie war es nicht zuletzt unter dem Aspekt der landesherrlichen Autorität im Lande: Johann Friedrich konnte, solange er selbst nicht belehnt war, auch nicht weiter belehnen, also auch die Huldigung seiner Lehnsträger, seiner Landstände, nicht entgegen nehmen, mithin seine Herrschaft nicht antreten. Zwei Jahre später indessen, im Vertrag von Kaaden, versöhnte man sich wieder – und Johann Friedrich konnte als vollgültiger Kurfürst amtieren. [15]
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Welch hohe Bedeutung gerade Karl V. dem Lehnswesen als einem politischen Instrument beimaß, sei an einem weiteren Beispiel illustriert, an der so genannten "Moderacion del Poder". In jener geheimen Instruktion für König Ferdinand aus dem Jahre 1531, in der die internen Restriktionen Karls für Ferdinand als kaiserlichen Statthalter im Reich aufgeführt sind, beschränkt Karl seinen Bruder lediglich in einem einzigen Punkt: Ferdinand durfte ohne Rücksprache mit Karl nicht in Fahnen- oder Szepterlehen, also Fürstenlehen, investieren, und so trägt dieses Schriftstück in der kaiserlichen Kanzlei auch die Aufschrift: "Touchant les fiefz du roy des Romains". [16]
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Sogar zu Beginn des 18. Jahrhunderts, nämlich im Spanischen Erbfolgekrieg, funktionierten die Mechanismen des Lehnsrechts noch, als Kaiser Joseph I. 1706 Kurfürst Max Emanuel von Bayern und seinen kurfürstlich-kölnischen Bruder Joseph Clemens in die Reichsacht tat, ihrer Lehen entsetzte und Bayern unter kaiserlichen Sequester nahm. [17] Dass die Wittelsbacher im Friedensschluss restituiert wurden, widerspricht der Wirksamkeit des Lehnsrecht überhaupt nicht und ist keineswegs ein Zeichen für seine Ohnmacht. Aber wie Schönberg zutreffend formuliert, war es "nicht stärker als die Waffen dessen, der über das Recht wacht": Nach dem Tod Josephs hatte wieder der habsburgische Universalismus gedroht, so dass im Friedensschluss nicht nur die Ansprüche der Nachkommen gewahrt wurden, sondern im Sinne des europäischen Gleichgewichts und der Befriedung des Reichs die Reichslehen in die Hand ihrer ursprünglichen Besitzer zurückgegeben wurden. [18]
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Schließlich sei als letzter Aspekt des Lehnswesens als eines wirksamen politischen Instruments darauf hingewiesen, dass auch eine der Grenzen des landesfürstlichen Absolutismus im Kern dem Lehnswesen zu danken ist, nämlich die Möglichkeit der Landstände, den Kaiser als Oberlehnsherrn gegen ihren Landesherrn auszuspielen. Diese Möglichkeit war sogar am Kaiserhof institutionalisiert, nämlich im Reichshofrat. Der Reichshofrat wurde immer wieder von Landständen angerufen, wenn diese etwa ihre Mitspracherechte gegen innenpolitische Souveränitätsansprüche des Landesherrn oder die Einheit des Landes – und damit ihrer Vertretung – gegenüber dynastischen Teilungen bewahren wollten. [19]
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3. Das Lehnswesen war nicht Gegenstand der Auseinandersetzungen zwischen Kaisertum und Ständen.
Zu keiner Zeit, auch nicht in den Phasen schärfsten ständisch-monarchischen Gegensatzes über die Verteilung der Befugnisse in der Reichsregierung, haben die Stände die Oberlehnsherrschaft des Kaisers angetastet: 1495 nicht, 1519 nicht, 1521 nicht und auch 1648 nicht. Wie schon während der sog. Reichsreform erfolgten die Auseinandersetzungen zwischen Kaisertum und Ständen auch in den folgenden Jahrzehnten ohne Kritik an der Lehnshoheit des Kaisers, ja überhaupt ohne jede Thematisierung der lehnrechtlichen Verhältnisse.
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4. Das Lehnswesen unterlag im 18. Jahrhundert den modernen staats- und völkerrechtlichen Prinzipien von Souveränität und Gleichgewicht und wurde mit deren Kategorien schließlich auch gar nicht mehr zutreffend erfasst.
Die Oberlehnsherrschaft des Kaisers blieb auch nach 1648 unangetastet. Und auch das alte Zeremoniell – zu dem allerdings schon seit dem späten 16. Jahrhundert jedenfalls die großen Reichsvasallen kaum noch persönlich erschienen [20] – fand noch unter Kaiser Karl VI. bei den Reichsfürsten keinen besonderen Widerspruch. [21] Bis 1766 kamen auch die großen Reichsvasallen sogar ihrer Verpflichtung zur Lehnsmutung nach, also zum eigenhändig zu unterschreibenden Ansuchen um Investitur, auch wenn sie die Form der Mutung offenbar frühzeitig zu nutzen suchten, um jene Elemente des Investiturrituals zu reduzieren, die die persönliche Dimension des Vasallitätsverhältnisses zum Ausdruck brachten. [22] Doch nun, 1766, als nach dem Tod Franz Stephans die Neubelehnungen durch dessen Sohn Joseph II. fällig waren, musste Reichsvizekanzler Colloredo feststellen: "Es ist leyder! nur allzubekannt, in welch gefährliche Zerrutung die sämtl. Thron-Belehnungen in jüngeren Zeiten gerathen sind" [23], und Joseph selbst klagte in diesen Jahren seinem Bruder Leopold, er habe bei seinem Regierungsantritt die kaiserlichen Lehnsrechte als ein kurz vor dem Einsturz befindliches Gebäude vorgefunden; zwar sei er ein Feind unnötigen Zeremoniells und asiatischen Prunks, aber er wolle, dass die Kurfürsten den Vasalleneid anerkennten und wirklich leisteten. [24] Was war geschehen?
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Eine Teilerklärung lieferte Colloredo gleich selbst: Der Ursprung der "Zerrutung" sei "in der kurzen Regierung Kayser Carls VII. zu suchen". [25] In der Tat hatte der Wittelsbacher Kaiser Karl VII. seinem kurbrandenburgischen Vasallen Friedrich auf dessen Wunsch hin in einem Vertrag vom November 1741 verschiedene Zeremonialvorrechte bewilligt. Unter anderem sollte Friedrich seine Lehen nicht mehr "coram throno" kniend, sondern, wie Österreich, in der kaiserlichen "Retirade" stehend empfangen dürfen und sich für sein persönliches Fehlen nicht mehr entschuldigen müssen. Entsprechendes hatten als ebenfalls gekrönte Häupter auch die Kurfürsten von Hannover und Sachsen verlangt, waren damit aber bei Franz I. erfolglos geblieben. Von allen Kurfürsten ließen sich nach dem alten Zeremoniell 1748, also nach dem Ende des Österreichischen Erbfolgekriegs und dem Regierungsantritt Franz Stephans, überhaupt nur Kurmainz und Kurtrier belehnen – es waren die letzten kurfürstlichen Investituren. [26]
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Angesichts dieser Entwicklung bemühte sich Franz Stephan dann gleich nach der Wahl Josephs, noch auf dem Frankfurter Wahltag 1764, mit allen Kurfürsten ein Arrangement zu treffen: Unter anderem sollte das Knien bei der Belehnung mit den Kurfürstentümern abgeschafft, doch bei der Belehnung mit den nicht zur Kur gehörenden Lehen weiterhin gekniet und nichtpersönliches Erscheinen ausdrücklich entschuldigt werden. Damit waren die geistlichen Kurfürsten einverstanden, falls man sich unter den Kurfürsten insgesamt einigen könne, was freilich nicht gelang, so dass sich Joseph 1769 zu weiteren Konzessionen entschloss: Sämtliche kurfürstliche Lehen sollten "uno actu" empfangen und Entschuldigungen für das nichtpersönliche Erscheinen gänzlich abgeschafft werden; ebenso sollte auf das Küssen des Schwerts verzichtet werden. Gegen diesen Vorschlag opponierten wiederum Friedrich II., dessen Sonderstatus – Belehnung in der kaiserlichen Retirade – damit übergangen worden wäre, und Georg von England-Hannover, der die Form der Belehnung mit Ansprüchen auf das Erzschatzmeisteramt verknüpfte. Und auch zahlreiche altfürstliche Häuser lehnten es unter Hinweis auf ihre Gleichberechtigung mit den Kurfürsten nun ebenfalls ab, beim Lehnsakt zu knien. [27]
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Welche Gründe Kaiser Joseph II. am Ende seiner Regierungszeit dazu bewogen, den Wünschen und Forderungen seiner großen Reichsvasallen weitgehend Rechnung zu tragen und das Knien für sämtliche Belehnungen abzuschaffen, ist ohne genauere Studien nicht zu klären. 1788 erließ er sogar – resigniert, wie Noёl meint – ein Dekret, in dem er den Reichshofrat anwies, die nunmehr für jeden Kurfürsten und die altfürstlichen Häuser üblich gewordenen Formen des Belehnungszeremoniells zu dulden und gegen jene, "welche unter dem Vorwand eines abzuändernden Lehen Ceremoniels Ihre Thronlehen bisher nicht empfangen, mit weiteren Conclusis diesfalls nicht zu verfahren". [28] Fest steht jedenfalls, dass es sich angesichts der Vehemenz, mit der nach der Jahrhundertmitte gerade das Knien bei der Investitur und die Pflicht zur Entschuldigung für das nicht persönliche Erscheinen kritisiert wurden, nicht bloß um "die katastrophalen Auswirkungen der Regierung Karl VII." handeln konnte, wie Noёl annimmt. [29] Hier sind doch längerfristige und grundlegendere Wandlungen anzunehmen. Die folgenden vier einander bedingenden und in ihrer Wirkung einander noch verstärkenden Entwicklungen dürften entscheidend gewesen sein.
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a. Die kaiserliche Belehnung verlor ihre Bedeutung als Quelle reichsfürstlicher Herrschaftslegitimation.
Wie schon betont wurde, haben die Stände die Oberlehnsherrschaft des Kaisers niemals angetastet. Statt dessen aber haben sie ihre Befugnisse in anderen Bereichen und Rechtszusammenhängen auszubauen gesucht und dabei lehnrechtliche Elemente innerhalb ihrer Territorien zurückgedrängt resp. Brücken geschlagen von der beschränkten Rechtsstellung des Lehnsherrn zu der umfassenden Territorialgewalt. [30] Sie haben ein jus territoriale konstruiert und sich außenpolitische Handlungsspielräume durch ein jus foederis und ein jus belli ac pacis geschaffen. Dabei war die Territorialstaatstheorie darum bemüht und damit erfolgreich, die Herrschaftslegitimation der Landesherren von der Oberlehnshoheit des Kaisers unabhängig zu denken. Von erheblicher Bedeutung war vor allem, dass die Reichsstände zur Erfassung ihres Status als Reichsfürsten seit 1648 über eine Reihe juristisch abgesicherter Begriffe verfügten: Sie besaßen durch den Westfälischen Frieden das schon in den ersten Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts ausgebaute und theoretisch gefasste jus territorii et superioritatis. Dem 18. Jahrhundert galt die Landeshoheit dann sogar – trotz des Lehnsnexus zwischen Kaiser und Fürsten – "als ursprüngliche Staatsgewalt, nicht als vom Kaiser abgeleitet". [31] Für die armierten unter den Reichsständen gewann in ihrer politischen Praxis in den Jahrzehnten nach dem Westfälischen Frieden zudem das Vorbild der westeuropäischen Monarchien immer mehr an Attraktivität.
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b. Der Belehnungsakt wies die Reichsfürsten sichtbar als Vasallen aus – ein Status, der ihren Ansprüchen auf Souveränität und völkerrechtliche Parität mit den europäischen Monarchen immer deutlicher widersprach, vor allem wenn sie gekrönte Häupter waren.
Das Zeremoniell im Umkreis der Investitur war ja mit großem Aufzug und Paraden durch Wien verbunden – das heißt, das Ereignis war öffentlich sichtbar, und alle auswärtigen Gesandten wussten, was sich nach dem Zug durch die Stadt in der Hofburg abspielte: Die Bevollmächtigten des fürstlichen Vasallen machten beim Eintreten in den Thronsaal eine erste, nach zwei Schritten eine zweite kniende Reverenz, endlich eine dritte Verbeugung und verharrten schließlich kniend. Dann erfolgte die mündliche Lehnsmutung. Auf erhaltene kaiserliche Einwilligung leisteten die Bevollmächtigten den Treueid auf das Evangelium und küssten das Kaiserschwert. [32]
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Die mächtigen Reichsfürsten, die weltlichen Kurfürsten vor allem, teilweise bereits königliche Majestäten, waren durch ihre Rolle auf den Friedenskongressen wie überhaupt in der europäischen Diplomatie auf dem Weg zur Gleichberechtigung mit den europäischen Monarchen – und sollten nach Wien reisen, um persönlich dem Kaiser zu huldigen und sich belehnen zu lassen? Sollten niederknien, während sie in ihren Territorien den Absolutismus durchzusetzen und zu inszenieren trachteten und die Huldigung der Landstände als entscheidendes Moment des reichsfürstlichen Herrschaftsantritts gezielt zurückzudrängen suchten? Die Spannungen, ja die Widersprüche zwischen dem Selbstverständnis eines großen Reichsfürsten des 18. Jahrhunderts und den Anforderungen an einen Vasallen liegen auf der Hand. [33]
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Für die Beurteilung der Investitur durch die großen Fürsten des Reichs spielte wohl ferner eine Rolle, dass der Reichstag in Regensburg seit langem ständig geworden war und sich dadurch die Formen der Kommunikation unter den Ständen wie auch ihrer Kommunikation mit dem Kaiser verändert hatten. Nun fand die Belehnung durch einen neuen Kaiser nicht mehr auf dessen erstem Reichstag in der Reichsstadt Nürnberg in Anwesenheit des ganzen Reichs statt, sondern man wurde als einzelner Fürst nach Wien in die Residenz des Kaisers geradezu zitiert, wo dieser sich zelebrieren konnte – und die auswärtigen Gesandten diesen Akt der sichtbaren Unterordnung unter den Kaiser beobachten und davon in Europa Mitteilung machen konnten. Angesichts dessen waren die Fürsten zunehmend nur noch dazu bereit, ihren ohnedies in Wien amtierenden Residenten die Huldigung vornehmen zu lassen – und damit das Verhältnis zum Kaiser auf eine weniger persönliche und zunehmend staatliche, ja völkerrechtliche Ebene zu heben.
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c. Die großen Reichsfürsten scheinen wichtige Elemente des Lehnswesens im 18. Jahrhundert gar nicht mehr zutreffend begriffen zu haben, nämlich nur noch in den hierarchischen Kategorien der Über- und Unterordnung.
Dabei konstituierte das Lehnswesen ja ursprünglich – nach Eid, Funktion und mittelalterlicher Auffassung – ein rechtliches Verhältnis von Gegenseitigkeit. Gewiss schwor der Vasall dem Lehnsherrn stets auch Gehorsam, aber er schwor eben auch Treue, und der Lehnsherr schwor dem Vasallen seinen Schutz; beide schworen, "Ehr, Nutz und Aufnehmen" beider zu beachten und zu befördern, und auch der symbolische Mehrwert der Investitur war wechselseitig. [34] Diese jahrhundertelang unbestrittene Sichtweise aber scheint auf Seiten der großen Reichsvasallen im Verlaufe des 18. Jahrhunderts durch ein Denken in neuen Kategorien überlagert worden zu sein, in Kategorien, die dem zeitgenössischen Staatsrecht und der Staatstheorie der Aufklärung entstammten und die den Reichsfürsten bei der Ausbildung ihres frühmodernen dynastischen Fürstenstaats durch die klare Unterscheidung zwischen "Obrigkeit" und "Untertan" just vorzügliche Dienste geleistet hatten. Dem Lehnswesen aber waren sie nicht gemäß, denn es entzog sich dem Bedürfnis der Staatswissenschaften des 18. Jahrhunderts sowohl nach Systematik als auch nach eindeutiger Bestimmung von Über-, Unter- und Gleichordnung. Legte man diese Kategorien an die lehnsrechtlich geprägten Strukturen des Reichs, wurde man diesen nicht gerecht.
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Genau das aber scheinen die Fürsten getan zu haben. An ihrem grundsätzlichen Willen, sich belehnen zu lassen, ließen zwar auch die weltlichen Kurfürsten im 18. Jahrhundert keinen Zweifel zu; gerade die Intensität der Diskussion über die Investitur als ein die Reichszugehörigkeit symbolisierendes Ritual zeigt das. Aber sie verlangten eine solche Form der Investitur, die die persönliche Dimension des Lehnsverhältnisses weitgehend verdeckte und nicht etwa die Auffassung aufkommen ließ, als handle es sich bei einem Vasallitätsverhältnis um Untertänigkeit. Knien konnte von den weltlichen Kurfürsten des Reichs um die Mitte des 18. Jahrhunderts offenbar nur noch als Unterordnung gedeutet werden. Im 16. Jahrhundert war es völlig klar gewesen: "Aliud est vasallum esse, aliud subditum esse", so wurde hinsichtlich der persönlichen Dienstpflicht der Ritterlehen im 16. Jahrhundert unterschieden. [35] Dieses Wissen aber scheint an den großen Fürstenhöfen des Reichs im Laufe des 18. Jahrhunderts zugunsten modernerer Staatstheorien in den Hintergrund getreten, vielleicht sogar vergessen worden zu sein.
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Freilich dürfte keiner der großen Reichsfürsten die Befürchtung gehegt haben, dass er zwischen 1760 und 1780 mit dem Instrument des Lehnsrechts vom Kaiser zu dessen Untertan gemacht werden sollte; gemeint ist denn auch etwas anderes, nämlich die Schwierigkeit, mit dem zeitgenössischen politischen Denken das Lehnsverhältnis überhaupt noch angemessen zu verstehen. Mithin ragte nicht das Lehnswesen als archaische Rechtsordnung in die neue Zeit hinein, sondern es war umgekehrt: Die von der Aufklärung geprägte Staatstheorie war nicht mehr in der Lage, die Bedeutungsvielfalt lehnrechtlicher Verhältnisse zu begreifen. Auf Seiten des Kaisers scheint es übrigens bald ähnlich ausgesehen zu haben, wie im Folgenden zu zeigen ist.
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d. Die Bedeutung des Lehnswesens für das Alte Reich stand in engstem Zusammenhang mit den Möglichkeiten und dem Willen des Kaisers, seiner Lehnshoheit Geltung zu verschaffen.
In dieser Hinsicht haben es die Kaiser bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts nicht an nachdrücklichem Einsatz fehlen lassen. Doch zur Schwächung der Lehnsbande von Seiten des Kaisers trug möglicherweise schon die Tatsache bei, dass in der langen Regierungszeit Kaiser Leopolds I. (1658-1705) kein Herrenfall eintrat, so dass der sich gerade in dieser Zeit vollziehende Wandel der Bedingungen der Kommunikation zwischen Kaiser und Vasallen nicht gleich seinen Niederschlag in einer Vielzahl von Investituren finden konnte. Schon unter Kaiser Karl VI. aber deutete sich an, dass das Lehnsverhältnis nicht mehr für beide Seiten gleich wichtig war: Während sich die Vasallen der Pflicht zur persönlichen Lehnsnahme immer eindeutiger entzogen, nahm der Kaiser, nahm auch Kaiser Joseph II. die Investitur nach wie vor persönlich vor. Dennoch hat gerade die Einstellung dieses Kaisers zum Lehnswesen dessen Ende bedeutet.
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Gewiss waren die Zugeständnisse Karls VII. an Friedrich II. von Preußen "der zeremonielle Sündenfall" [36] gewesen; doch ebenso schwer wog, dass Kaiser Joseph II. schon 1767 selbst gar nicht mehr zu benennen vermochte, worin der Sinn der Lehnsbande, deren Verlust er wortreich beklagte, für den Bestand und Zusammenhalt des Reichs denn bestand – oder auch einstmals bestanden hatte. Wenn Joseph in seiner Denkschrift für Leopold darüber reflektiert, dass ihm völlig gleichgültig sei, "ob ich ihre Bevollmächtigten aufrecht oder auf den Knien vor mir sehe und ob ich sie den Schwertknauf küssen lasse oder nicht", wenn er das für eine Frage nur der "äußeren Form der Investitur" hält, über die man sich verständigen könne [37], dann zeigen solche Äußerungen doch ein tiefes Unverständnis für die Bedeutung des sich eben entscheidend im Ritual konstituierenden Verhältnisses zwischen Lehnsherr und Vasall. Im Umkreis Josephs scheinen zudem die auch sonst anzutreffenden geradezu utilitaristischen Auffassungen von der Bedeutung des Reichs für Österreich nur noch stark von fiskalischen Interessen geprägte Urteile über das Lehnswesen zugelassen zu haben, wie sie etwa bei Graf Pergen um 1766 erkennbar werden. [38] Dass gerade Joseph II. die ihm treuesten Reichsvasallen, nämlich die kleinen und die geistlichen Stände des Reichs, eben nicht wie ein pflichtbewusster Lehnsherr behandelte, sondern ihren Status einzuschränken trachtete und sie damit dauerhaft verprellte, kann hier nur am Rande erwähnt werden.
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Das Lehnswesen im Alten Reich – nur die Geschichte seines Bedeutungsverlusts? Und verlor das Lehnswesen, indem es vom Reichsoberhaupt immer weniger als politisches Instrument eingesetzt werden konnte, auch seine Funktion als strukturierendes Prinzip der politischen Ordnung des Reichs? Hier ist nun genauer zu differenzieren.
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1. Zweifellos war es eine Konsequenz der lehnrechtlichen Verhältnisse, dass der Fortbestand der geistlichen Fürstentümer und der vielen kleinen geistlichen und weltlichen Reichsstände wie die Existenz der Reichsritterschaft bis in die 1780er Jahr unbestritten blieb. Sie alle erfüllten ihre vasallischen Pflichten nach wie vor aufmerksam, nach einer treffenden Formulierung von Noёl: "Die Regelmäßigkeit, mit der die Vasallen ihren Verpflichtungen Genüge leisteten, stand also […] in umgekehrtem Verhältnis zu ihrer Macht". [39] Bis in die 1780er Jahre war, soweit erkennbar, niemand im Reich stark genug, um die lehnrechtlichen Bande einfach beiseite schieben zu können. Und außer Friedrich II., der Kaiser Karl VII. empfahl, zur Aufbesserung seiner Hausmacht doch das eine oder andere bayerische Bistum zu säkularisieren, scheint das auch niemand gewollt zu haben; noch Karl VII. selbst ist angesichts dieses Vorschlags ja zurückgezuckt. Das Lehnswesen war mithin für die ganz große Zahl der Reichsstände, und zwar gerade nicht für die mächtigsten unter ihnen, bis an den Vorabend der Koalitionskriege Rechts- und Bestandsgarantie [40] – und darin lag, jenseits aller politischen Instrumentalisierbarkeit, seine wahrscheinlich wichtigste Funktion.
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2. Ferner wies das deutsche Lehnswesen eine besondere und langfristig sehr folgenreiche Eigenart auf: Im Reich hatte der König – wenn man seine Stellung etwa mit der des Königs von Frankreich vergleicht – eine schwächere Stellung: Er konnte die Lehen nicht zugunsten der Krone einziehen, sondern musste sie, einem politisch bedingten Leihebrauch entsprechend, nach einer bestimmten Frist wieder austun. Diese Eigenart des deutschen Lehnsrechts hat eine ausgeprägte Reichsstaatlichkeit verhindert, und genau das ist es, was die ältere deutsche Verfassungsgeschichte beklagt hat. An den Grenzen des Reichs hingegen und gegenüber den Territorien waren die Kräfte des Lehnswesens schwach – zu schwach, um die Eigenstaatlichkeit der Niederlande und der Eidgenossenschaft zu verhindern, und ebenso zu schwach, um den viel moderneren Wegen der Staatsbildung in den Territorien Paroli bieten zu können. Damit aber ist das Lehnswesen für die föderativen Strukturen der politischen Ordnung Deutschlands, die nach heutiger Einschätzung ja keineswegs a limine verderblich sind, von entscheidender Bedeutung gewesen.
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Insgesamt hat sich gezeigt, dass das Lehnswesen im späten 18. Jahrhundert – aber wirklich erst dann – mit den staats- und völkerrechtlichen Prinzipien der Souveränität und des Gleichgewichts nicht mehr vereinbar war und ihnen schließlich unterlag. Vielleicht noch schwerer wog, dass es mit den von der Rationalität der Aufklärung geprägten, eindeutige Verhältnisse verlangenden Kategorien nicht einmal mehr verstanden werden konnte. Trotz alledem freilich war es der alte Lehnsnexus, der die Könige von Schweden und England wegen ihrer Reichsterritorien Vorpommern und Hannover noch 1806 zum Protest gegen die Auflösung des Reichs veranlasste.
Prof. Dr. Christine Roll
RWTH Aachen
Historisches Institut,
Lehr- und Forschungsgebiet Geschichte der Frühen Neuzeit
Kopernikusstr. 16
52056 Aachen
Christine.Roll@rwth-aachen.de
http://www.histinst.rwth-aachen.de/default.asp?sectionId=24
[1] Um den stark von der damaligen Tagespolitik geprägten Zusammenhang deutlich zu machen, in den diese Äußerung gehört, sei sie vollständig zitiert: "Der geschichtlichen Betrachtung erscheint das Leben jedes Volkes, unter der Herrschaft der sittlichen Gesetze, als natürliche und individuelle Entwicklung, welche mit innerer Nothwendigkeit die Formen des Staats und der Cultur erzeugt, welche nicht willkürlich gehemmt und beschleunigt, und nicht unter fremde Regel gezwungen werden darf. Diese Auffassung schließt den Feudalismus aus, welcher dem fortschreitenden Leben abgestorbene Elemente aufnöthigt, den Radicalismus, welcher die subjective Willkür an die Stelle des organischen Verlaufs setzt, den Ultramontanismus, welcher die nationale und geistige Entwicklung der Autorität einer äußeren Kirche unterwirft"; in: Historische Zeitschrift 1 (1859), Vorwort, III.
[2] Als typisch für diese Sichtweise, die das Lehnswesen zwar als "ein nicht wegzudenkendes Element der Reichsverfassung" anerkennt, es aber nur im Zusammenhang mit "Verfallserscheinungen (…), die im ganzen Reichskörper allgemein um sich griffen", zu sehen in der Lage ist, kann gelten: Jean-François Noёl: Zur Geschichte der Reichsbelehnungen im 18. Jahrhundert, in: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 21 (1968), 106-122, das Zitat 106.
[3] Hans-Erich Feine: Zur Verfassungsentwicklung des Heiligen Römischen Reichs seit dem Westfälischen Frieden, in: Zeitschrift der Savignystiftung für Rechtsgeschichte (Germanistische Abteilung) 52 (1932), 65-133, hier 73.
[4] Die älteste Schicht werde gebildet durch die Elemente des einheitlichen deutschen Königsstaats der Ottonen und Salier, die dritte von denen des Ständestaats des 15. und 16. Jahrhunderts, die vierte schließlich von den schon in der Reichsreform um 1500 erkennbaren föderativen Elementen.
[5] Ebd., 74.
[6] Ebd., 76 f.
[7] Eine solche Studie hat vor dreißig Jahren – und wie es scheint, ohne Nachfolger – Rüdiger Freiherr von Schönberg vorgelegt: Das Recht der Reichslehen im 18. Jahrhundert. Zugleich ein Beitrag zu den Grundlagen der bundesstaatlichen Ordnung, Heidelberg/Karlsruhe 1977.
[8] Vor allem der von beiden Autoren gemeinsam verfasste Aufsatz: Probleme der Sozial- und Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reichs im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit (13.-18. Jahrhundert), in: Zeitschrift für historische Forschung 2 (1975), 95-108.
[9] Statt vieler Schriften aus seiner Feder sei hier genannt: Volker Press: Das römisch-deutsche Reich – ein politisches System in verfassungs- und sozialgeschichtlicher Fragestellung, in: Grete Klingenstein/Heinrich Lutz (Hg.): Spezialforschung und "Gesamtgeschichte". Beispiele und Methodenfragen zur Geschichte der frühen Neuzeit, Wien 1981, 221-242.
[10] Zuletzt ihr Beitrag: Das Reich als Lehnssystem, in: Heinz Schilling, Werner Heun und Jutta Götzmann (Hg.), Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation 962-1806. Altes Reich und neue Staaten 1495-1806. Essays. 29. Ausstellung des Europarates in Berlin und Magdeburg, im Auftrag des Deutschen Historischen Museums, Dresden 2006, 55-67.
[11] Matthias Schnettger: Rang, Zeremoniell, Lehnssysteme. Hierarchische Elemente im europäischen Staatensystem der Frühen Neuzeit, in: Ronald G. Asch, Johannes Arndt, Matthias Schnettger (Hg.), Die frühneuzeitliche Monarchie und ihr Erbe. Festschrift für Heinz Duchhardt zum 60. Geburtstag, Münster/New York 2003, 179-195. Schnettger diskutiert hier zwar vor allem die europäischen Lehnssysteme als die "hierarchischen Elemente" im europäischen Staatensystem, geht aber auch kurz auf das Reichslehnswesen des frühneuzeitlichen Reichs ein. Wichtig ist ihm, dass die Belehnung nicht "als Quisquilie" betrachtet worden und das Lehnswesen ein "konstitutives Element für die Struktur des Reichs" geblieben sei, auch wenn es zugunsten der im Kontext der Reichsreform geschaffenen Strukturen an Bedeutung verloren habe, vgl. vor allem 188-190.
[12] Noёl, Reichsbelehnungen (wie Anm. 2), S. 118.
[13] Dazu am besten Horst Rabe: Deutsche Geschichte 1500-1600. Das Jahrhundert der Glaubensspaltung, München 1991, 13-23. Die Bestätigung der kaiserlichen Privilegien der eidgenössischen Orte bis 1648 und die Belehnungen der Äbte, vor allem jener von St. Gallen und Einsiedeln weit über 1648 hinaus, bei Bettina Braun: Die Eidgenossen, das Reich und das politische System Karls V., Berlin 1997, 74-91.
[14] Stollberg-Rilinger, Reich als Lehnssystem (wie Anm. 10), 59.
[15] Vgl. dazu den Beitrag von Horst Rabe über das Exemplar der Bildnisse im Germanischen Nationalmuseum in Nürnberg, in: Martin Luther und die Reformation in Deutschland. Ausstellung zum 500. Geburtstag Martin Luthers. Veranstaltet vom Germanischen Nationalmuseum Nürnberg in Zusammenarbeit mit dem Verein für Reformationsgeschichte, Frankfurt a.M. 1983, 448 f.
[16] Dazu genauer Christine Roll: Das zweite Reichsregiment 1521-1530, Köln/Weimar/Wien 1996, 176-178.
[17] Vgl. dazu Karl Otmar von Aretin: Das Alte Reich 1648-1806, 3 Bde., hier Bd. 2: Kaisertradition und österreichische Großmachtpolitik (1684-1745), Stuttgart 1997, 173-175.
[18] Schönberg, Reichslehen (wie Anm. 7), 211 f.
[19] Eindrucksvolle Beispiele bei Rudolf Vierhaus: Land, Staat und Reich in der politischen Vorstellungswelt deutscher Landstände im 18. Jahrhundert, in: Historische Zeitschrift 233 (1976), 40-60.
[20] Stollberg-Rilinger, Reich als Lehnssystem (wie Anm. 10), 62.
[21] Eine Schilderung bei Noёl, Reichsbelehnungen (wie Anm. 2), 112-114.
[22] Sogar Friedrich der Große sandte 1766 pflichtschuldig ein entsprechendes Requisitionsschreiben, das er aber nicht selbst unterzeichnet hatte, wozu er seinen Residenten in Wien dazu – wiederum mit eigenhändig unterschriebener Vollmacht – bevollmächtigt hatte. Der Reichshofrat musste Kaiser Joseph auf dessen Anfrage hin gestehen, dass unter Joseph I. und Karl VI., ganz zu schweigen von Karl VII., solche "ungebührlichen Requisitionen" angenommen worden waren; unter Franz Stephan hätten auch Kursachsen und Kurhannover dieses versucht, das sei aber zurückgewiesen worden. So sollte auch jetzt Kurbrandenburgs Mutung nicht angenommen werden. Die gefundene Lösung bestand in Folgendem: Der Sekretär des Reichshofrats erhielt den Auftrag, die Mutung dem preußischen Residenten zurückzugeben, doch dieser nahm sie nicht an, daraufhin legte der Sekretär sie auf den Tisch, der Resident gab sie wieder im Wagen des Sekretärs ab, "damit ließ man die Sache auf sich beruhen[…]" Noёl, Reichsbelehnungen (wie Anm. 2), 108 f.
[23] Zitiert nach Noёl, Reichsbelehnungen (wie Anm. 2), 114.
[24] Hermann Conrad: Verfassung und politische Lage des Reiches in einer Denkschrift Josephs II. von 1767/68, in: Louis Carlen/Fritz Steinegger (Hg.), Festschrift Nikolaus Grass. Zum 60. Geburtstag dargebracht von Fachgenossen, Freunden und Schülern, 1. Bd., Innsbruck/München 1974, 161-185, hier 169 und 171.
[25] Wie Anm. 23.
[26] Noёl, Reichsbelehnungen (wie Anm. 2), 115.
[27] Noёl, Reichsbelehnungen (wie Anm. 2), 116 f.
[28] Noёl, Reichsbelehnungen (wie Anm. 2), 118; vgl. auch Stollberg-Rilinger, Reich als Lehnssystem (wie Anm. 10), 66.
[29] Noёl, Reichsbelehnungen (wie Anm. 2), 118.
[30] Dazu beeindruckend Dietmar Willoweit: Rechtsgrundlagen der Territorialgewalt, Köln/Wien 1975, hier vor allem 98-108.
[31] Feine, Verfassungsentwicklung (wie Anm. 3), S. 119.
[32] Noёl, Reichsbelehnungen (wie Anm. 2), 112 f.
[33] Vgl. dazu auch Stollberg-Rilinger, Reich als Lehnssystem (wie Anm. 10), 65 f.
[34] Stollberg-Rilinger, Reich als Lehnssystem (wie Anm. 10), 61.
[35] Willoweit, Rechtsgrundlagen (wie Anm. 30), 100.
[36] Stollberg-Rilinger, Reich als Lehnssystem (wie Anm. 10), 65.
[37] Conrad, Verfassung (wie Anm. 24), 171 f.
[38] Hans Voltelini: Eine Denkschrift des Grafen Johann Anton Pergen über die Bedeutung der römischen Kaiserkrone für das Haus Österreich, in: Gesamtdeutsche Vergangenheit. Festgabe für Heinrich Ritter von Srbik zum 60. Geburtstag am 10. November 1938, München 1938, 152-168.
[39] Noёl, Reichsbelehnungen (wie Anm. 2), 120.
[40] Und von daher erklärt sich wohl auch, dass von der Krone Schweden keine Forderungen nach Veränderungen des Investiturrituals bekannt geworden sind, was Noël, Reichsbelehnungen (wie Anm. 2), 119, so erstaunt: "Merkwürdig ist, dass gerade nichtdeutsche Vasallen, wie die skandinavischen Herrscher von Holstein, Oldenburg und Schwedisch-Pommern, auf die genaue Beobachtung ihrer Lehnsobliegenheiten in späterer Zeit immer bedacht waren."
Empfohlene Zitierweise:
Christine Roll : Archaische Rechtsordnung oder politisches Instrument? Überlegungen zur Bedeutung des Lehnswesens im frühneuzeitlichen Reich , in: zeitenblicke 6 (2007), Nr. 1, [10.05.2007], URL: https://www.zeitenblicke.de/2007/1/roll/index_html, URN: urn:nbn:de:0009-9-8133
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