Ein Streit um Herrschaft und Regierungsgewalt in Nassau-Schaumburg steht im Zentrum dieses Aufsatzes. Anhand von Gerichtsakten wird der schwelende Konflikt zwischen Gräfin Elisabeth Charlotte (1640–1707) und ihrem Schwiegersohn unter dem Aspekt der Herrschaftsausübung von Frauen neu beleuchtet. Trotz fehlender staatsrechtlicher Legitimation – in der Frühen Neuzeit galt eine Frau zur Herrschaft weder als befähigt noch als berechtigt – konnte sich Elisabeth Charlotte, Witwe Adolfs von Nassau-Dillenburg und Erbtochter des Peter Melander von Holzappel, gegen den jungen Ehemann ihrer zur Erbin erklärten Tochter behaupten. Ihr Beispiel zeigt eine adlige Frau, die ihre Position als Erbtochter und die damit verbundenen Rechte auf Herrschaftsausübung bewusst wahrnahm und diese auch gegen Ansprüche von Männern durchzusetzen wusste. Als am 12. April 1692 in Schaumburg die Hochzeitsglocken läuteten, konnte von den vielen Gästen niemand ahnen, dass ein langer und mehr als unerfreulicher Streit hier seinen Anfang nehmen würde. Der Bräutigam war als jüngerer Bruder eines Thronerben nicht in der Position, das väterliche Erbe antreten zu können. Als zukünftiger Gatte einer Erbtochter eröffnete sich ihm jedoch die Aussicht auf eine eigene Landesherrschaft. Allerdings erfreute sich seine verwitwete Schwiegermutter noch bester Gesundheit und machte daher keinerlei Anstalten, dem jungen Fürstenpaar die Herrschaft zu überlassen und sich auf ihren Witwensitz zurückzuziehen.
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Die Mutter der Braut war als geborene von Holzappel eine reiche Erbin, deren Landesherrschaft durch die aus der Ehe mit Adolf von Nassau-Dillenburg (1629–1676) erhaltenen Gebiete noch vergrößert worden war. Elisabeth Charlotte war 1640 geboren und als einziges überlebendes Kind Erbtochter von Peter Melander (1589–1648), der es nach seinem strategischen Frontenwechsel zum kaiserlichen General gebracht hatte und schließlich zum Reichsgrafen erhoben worden war. Ihre Mutter Agnes von Effern (1607–1656) hinterblieb nach dem Tod ihres ersten Gemahls, des in schwedischen Diensten stehenden Obersten Behrend Bogislav von Platen (circa1599–circa 1637), als reiche Witwe und war somit für den 53jährigen Militär eine gute Partie gewesen. [1]
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Testamentarisch hatte der Graf von Holzappel sein gesamtes Vermögen seinem Bruder vermacht, aber Agnes von Effern ersuchte den Kaiser, den letzten Willen ihres am 18. Mai 1648 bei Zusmarshausen gefallenen Gemahls zu kassieren. Sie gab an, Peter Melander habe die Absicht gehabt, zu ihren und ihrer Tochter Gunsten zu testieren, aber wegen seines vorzeitigen Todes keine Änderung mehr vornehmen können. Agnes von Effern setzte ihre Ansprüche gegen ihren Schwager durch und erwarb von dem ererbten Vermögen kurz vor ihrem Tod 1656 Schloss und Herrschaft Schaumburg von Graf Georg Wilhelm von Leiningen-Westerburg. [2]
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Agnes' Verhandlungsgeschick zeigte sich auch, als sie für ihre Tochter einen geeigneten Ehemann suchte. In dem im Oktober 1652 mit Graf Ludwig Heinrich von Nassau-Dillenburg ausgehandelten Ehevertrag versprach sie, Elisabeth Charlotte anstelle des Heiratsguts nach erfolgtem Beilager die gesamte Grafschaft Holzappel im Westerwald mit allen Rechten, Herrlichkeiten und Nutzbarkeiten zu übertragen. [3] Der junge Graf von Nassau-Dillenburg, der als nachgeborener Sohn gemäß dem gerade eingeführten Primogeniturrecht keinerlei Ansprüche auf die väterliche Herrschaft haben sollte, erhielt das Recht, Titel und Wappen derer von Holzappel zu führen. Darüber hinaus bekam Elisabeth Charlotte von ihrer Mutter eine reiche Aussteuer, die aus Schmuck und Silber, aus einem mit vergoldetem Leder ausgekleideten Kabinett sowie 20.000 Reichstalern bestand. Nach Agnes' Tod erbte das Paar außerdem das pfalz-neuburgische Lehen Haus Lülsdorf. [4] Im Gegenzug lieh der Graf von Nassau-Dillenburg seinem Sohn 20.000 Gulden, die er in jährlichen Raten von 1.000 Gulden zurückzahlen wollte. Als Unterpfand erhielt Junggraf Adolf zunächst das Amt Wehrheim, dann das Amt Driedorf mit allen Herrlichkeiten, den Gefällen und Nutzbarkeiten sowie der Jurisdiktion. Nach seinem Tod im Jahr 1676 wurde Elisabeth Charlotte Driedorf als Wittum zugesprochen. [5] Auf ihren Witwensitz zog sich die junge Witwe jedoch nicht zurück – sie übernahm vielmehr erfolgreich die Regierungsgeschäfte der Grafschaft Holzappel. [6]
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Die Ausübung der Landesherrschaft durch eine Frau wurde von den zeitgenössischen Gelehrten prinzipiell abgelehnt. Mit der Rezeption des Römischen Rechts wurde auch das Virilitätsdenken der Antike übernommen und die antiken Ansichten über die 'Natur' der Frau tradiert. Nach den Bestimmungen eines Digestentitels aus dem Corpus Iuris Civilis Kaiser Justinians war Frauen die Übernahme eines öffentlichen Amtes untersagt: "Feminae ab omnibus officiis civilibus vel publicis remotae sunt." [7] Juristisch betrachtet waren Frauen "amtsunfähig". [8] Zahlreiche Juristen waren überzeugt, dass eine Frau keine Herrschaft ausüben dürfe. Die Leitung der Staatsgeschäfte galt als Aufgabe des Fürsten.
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Dennoch bestand im gelehrten Diskurs der Zeitgenossen über den Ausschluss einer Fürstin von jeglicher Landesherrschaft kein Konsens. Der Rechtsgrundsatz "foeminae regulariter non succedunt in feudo" [9] sah das subsidiäre Erbrecht der Töchter durchaus vor. Im Interesse der Dynastien war im mittelalterlichen Lehnrecht für den Fall des Aussterbens in männlicher Linie vorgesehen, dass das Lehen an die weibliche Linie fallen konnte. [10] Die 'Prinzessin als Braut' [11] war demnach von nicht unerheblicher Bedeutung für eventuelle Erbansprüche. Kontrovers wurde diskutiert, inwieweit die Erbtochter eigene Ansprüche auf die Landesherrschaft erheben konnte. Prinzipiell wurde von der Erbtochter erwartet, dass sie ihrem Gemahl die Herrschaft überließ. [12]
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Obwohl Fürstin und Fürst in der sozialen Praxis des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation unstrittig ein "Arbeitspaar" [13] bildeten, lehnten zahlreiche Staatstheoretiker unter Berufung auf das göttliche Recht und das Naturrecht die Herrschaft im Sinne von "[imperium] Civilem sive Politicam" [14] einer Frau ab. Auch der Ehefrau eines Landesherrn sprachen viele Rechtsgelehrte jegliche Beteiligung an den Regierungsgeschäften, den Beratungen sowie den Entscheidungen in öffentlichen Angelegenheiten ab. Der Eisenacher Universalgelehrte Christian Franz Paullini (1643–1712), der zahlreiche Werke historischen Inhalts veröffentlichte, stellte 1695 die – wohl eher rhetorische – Frage: "Wer aber wollte ein Weib leichtlich zu geheime Staats-Sachen ziehen/ die oft so verschwiegen gehalten werden müssen/ dass sie auch kaum einem und andern geheimesten Rath offenbahret werden müssen." [15] Eine Fürstin werde nicht an der Landesregierung beteiligt, denn diese werde bei Abwesenheit oder Krankheit des Herrschers immer von seinen Räten ausgeübt, behauptete auch der Erfurter Theologe Johannes Sauerbrei (1644–1721). [16] Das im gelehrten Diskurs postulierte 'Nicht-Erscheinen' der gräflichen Gemahlin im engeren politischen Bereich bestätigt sich in den einschlägigen Quellen. Aus der Zeit ihrer Ehe sind lediglich solche Urkunden und Akten erhalten, die Graf Adolf von Nassau-Schaumburg allein oder im Namen seiner Gattin Elisabeth Charlotte ausstellte. Erst nach seinem Tod trat die Gräfin aus der 'cura mariti' heraus in die Position des Familienoberhaupts. [17] In dieser Rolle vermittelte Elisabeth Charlotte auch die Ehen ihrer Töchter und handelte die Eheverträge aus. Aufschlussreich für die Frage nach der Rolle von Frauen in der politischen Praxis der frühneuzeitlichen Adelsgesellschaft ist insbesondere der zwischen Gräfin Elisabeth Charlotte und ihrem Schwiegersohn Prinz Lebrecht schwelende Streit um die Regierungsgewalt in Nassau-Schaumburg.
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Aus der am 6. August 1653 vollzogenen Ehe Elisabeth Charlottes mit Adolf von Nassau-Dillenburg gingen acht Kinder hervor, von denen drei Mädchen das Erwachsenenalter erreichten. [18] Die jüngste Tochter, Charlotte von Nassau-Dillenburg-Schaumburg (1672–1700), wurde am 25. September 1672 geboren. Während ihre älteren Schwestern nach Nassau-Siegen beziehungsweise Lippe verheiratet und mit jeweils 27.000 Talern ausgestattet wurden, verblieb Charlotte in Schaumburg.
Abb. 1
Abb. 2
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Wie ihre Mutter war auch sie eine reiche Erbin, die ihrem zukünftigen Gemahl eine Landesherrschaft in Aussicht stellte. Die Wahl fiel auf den nicht aus der Region stammenden Prinz Lebrecht (1669–1727), einen Sohn Fürst Viktor Amadeus' von Anhalt-Bernburg (1634–1718) und Elisabeths von Pfalz-Zweibrücken (1642–1677). Ebenso wie der 1676 verstorbene Vater der Braut, Adolf von Nassau-Dillenburg, hatte auch dieser Bräutigam als nachgeborener Sohn keinen Anspruch auf die väterliche Herrschaft. In Anhalt-Bernburg war 1665 die Primogenitur eingerichtet worden. Um seine Apanage aufzubessern, verdiente der junge Fürst ähnlich wie zahlreiche seiner Standesgenossen seinen Unterhalt in Diensten eines anderen Landesherrn. Lebrecht diente in der Armee des Landgrafen Karl von Hessen-Kassel, der ihn 1689 zum Major ernannt hatte. [19]
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Aber im Spätsommer 1690 eröffnete sich für Lebrecht eine glänzende Partie: Elisabeth Charlotte von Nassau-Schaumburg handelte mit Viktor Amadeus am 1./11. September einen Heiratsvertrag aus, der dem 21jährigen Prinzen und seiner Gemahlin zu Lebzeiten der Gräfin die Mitherrschaft in Schaumburg zusprach (§ 4). [20] Diese Regelung sollte sich als überaus verhängnisvoll erweisen, denn sie war der Grund für die Auseinandersetzung zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn um die Regierungsgewalt in Schaumburg.
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Im Heiratsvertrag war festgelegt worden, dass das junge Paar sich in der Residenz Schaumburg oder an jedem anderen Ort der Grafschaft Holzappel niederlassen durfte (§ 3). Lebrecht, der nach der Hochzeit seinen Dienst bei Landgraf Karl quittierte, lebte mit seiner Gemahlin abwechselnd im väterlichen Bernburg und im schwiegermütterlichen Schaumburg. Als Wohnsitz wurde außerdem Schloss Laurenburg ausgebaut, das Lebrecht seit Juli 1693 zur herrschaftlichen Hofhaltung nutzte. [21] Darüber hinaus erhielt er gegen eine jährliche Pacht in Höhe von 300 Talern, die von der Ehesteuerrente abgezogen wurde, "zum Zeitvertreib" [22] den Hof Dörnberg.
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Wenige Wochen nach dem fürstlichen Beilager am 12. April erfolgte am 20. Juni 1692 die Huldigung der Untertanen, die einerseits die Mitherrschaft des jungen Paars eidlich anerkannten und andererseits gelobten, ihrer Landesherrin "nach wie vor trew, holdt, unterthänig und gewertig sein und bleiben" [23] zu wollen. Dem guten Einvernehmen zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn schien zunächst nichts entgegenzustehen. Dann aber bat der junge Fürst um die Zahlung der Ehesteuer in vierteljährlichem Rhythmus, was Elisabeth Charlotte mit dem Hinweis auf die erst im Herbst fälligen Renten ablehnte. Weiterhin verlangte sie, dass Lebrecht über den Empfang formgerecht eine Quittung ausstelle. Dann erst werde er das Geld erhalten. [24] Ihr Schwiegersohn schien diese Forderung für einen Affront zu halten, denn er weigerte sich, Elisabeth Charlottes Boten Löner [25] zu empfangen, diktierte seinem Schreiber stattdessen "allerhandt schimpfliche Brieffe" [26] und drohte sogar, sich das ihm zustehende Geld gewaltsam zu holen. Entrüstet verlangte die Gräfin von Lebrechts Vater Satisfaktion für das ungebührliche Verhalten des jungen Prinzen. Dessen Entschuldigung nahm sie nur "unter expresser reservation" [27] an.
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Nur wenige Jahre später erwies sich, wie brüchig der mühsam wiederhergestellte Familienfrieden war. 1696 entbrannte zwischen Schwiegermutter und Schwiegersohn ein so heftiger Streit, dass sich die Gräfin genötigt sah, juristischen Sachverstand einzuholen. [28] Lebrechts Koch wollte die Tochter von Elisabeth Charlottes Hofjäger heiraten und der Prinz gestattete den Brautleuten, dem Holzappeler Pfarrer einen Proklamationsauftrag zu erteilen. Der Pfarrer zeigte seiner Dienstherrin Elisabeth Charlotte die bevorstehende Hochzeit nur beiläufig an, als er sie um Genehmigung für eine Reise bat. Da er "mit wenigen dunklen Worten" [29] von Lebrechts Auftrag berichtete, und statt ihr diesen zu übergeben, nur den Befehl des Prinzen an ihre Kanzlei weiterleitete, fühlte sich die Gräfin in dem ihr zustehenden 'ius episcopale' [30] beeinträchtigt und formulierte eine neue Proklamation. Das Schreiben der Landesherrin wurde in der Holzappeler Kirchenbibel hinterlegt, um beim nächsten Gottesdienst verlesen zu werden. Prinz Lebrecht aber verschaffte sich die Schlüssel zur Kirche und tauschte den Proklamationsauftrag seiner Schwiegermutter wieder gegen seinen eigenen aus. Der den Holzappeler Pfarrer vertretende Geistliche Scholl aus Langenscheid bemerkte bei der Verlesung durchaus, dass die Eheproklamation des Kochs mit der Jägerstochter nicht wie üblich von der landesherrlichen Kanzlei, sondern von Prinz Lebrecht persönlich unterzeichnet war. Davon gänzlich unbeeindruckt, verkündete er sie.
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Selbstverständlich erhielt Gräfin Elisabeth Charlotte von dem Vorfall Meldung und forderte den ihr ergebenen Pfarrer Bradeus auf, am nächsten Sonntag wiederum ihre Proklamation zu verlesen – sie fürchtete ein für sie nachteiliges Präjudiz. Lebrecht versuchte, dies zu verhindern, indem er dem Geistlichen vor Beginn des Gottesdienstes die Lesung der landesherrlichen Proklamation untersagte und ihm lautstark befahl, zu schweigen, als dieser sie nach der Predigt dennoch von der Kanzel zu verkünden begann. Als sich der Pfarrer weigerte, forderte Lebrecht den Schulmeister auf, den Pfarrer an der Verlesung der Proklamation zu hindern. Daraufhin bestieg dieser die Kanzel, schubste den Prediger und zerrte an dessen Talar. Pfarrer Bradeus ließ sich jedoch nicht beirren und verlas die gesamte Proklamation, woraufhin der Prinz noch vor Beendigung des Gottesdienstes anwesende landesherrliche Bedienstete wüst beschimpfte und bedrohte. Dann forderte er seinen Diener auf, ein offensichtlich zuvor vorbereitetes Protestschreiben bekannt zu machen. Da der Pfarrer aber noch mit einer Taufe beschäftigt war, blieb Lebrechts Diener zunächst tatenlos, versuchte dann aber, sich Gehör zu verschaffen. Noch ehe der Segen gespendet war, ließ Lebrecht zum Ausdruck bringen, dass er als Mitherrscher nicht nur Elisabeth Charlottes Eheproklamation widerspreche, da er berechtigt sei, den Pfarrern Befehle zu erteilen, sondern beschwerte sich darüber hinaus, dass seine Schwiegermutter versuche, "ihn zu ihrem Sklaven" [31] zu degradieren.
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Die Gräfin reagierte augenblicklich. Am 15. Mai 1696 setzte sie den Langenscheider Pfarrer und den Holzappeler Schulmeister unter Anklage des erwiesenen Verbrechens ab. Lebrecht nahm nicht nur beide in seine Dienste auf, sondern reiste auch noch von Dorf zu Dorf, um die Untertanen an ihren im Juni 1692 geleisteten Huldigungseid zu erinnern. Dabei drohte er den landesherrlichen Bediensteten Schläge an, forderte die Einwohner auf, keine Waren der Gräfin zu kaufen und beschuldigte Elisabeth Charlotte zudem wiederholt, ihn wie einen Sklaven zu unterdrücken. [32]
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Die Gräfin warf ihrem Schwiegersohn vor, ihre "Regierung turbiret" zu haben und betrachtete Lebrechts Verhalten als offenen Bruch der im Heiratsvertrag festgelegten Regelungen (§ 4). Sie sah sich veranlasst, sich an einige der berühmtesten juristischen Fakultäten des Reichs zu wenden. Ende Mai 1696 holte sie Gutachten von vier Universitäten ein, um ihr Vorgehen gegen den ungebührlichen Schwiegersohn rechtlich abzusichern. Sie ließ anfragen,
wie sie von Prinz Lebrecht Satisfaktion erhalten könne,
ob sein Verhalten zur Aufhebung des Heiratsvertrags von 1690 oder wenigstens zur Revision des strittigen Paragraphen über die Regierungsbeteiligung führe,
ob ihm das Betreten des landesherrlichen Schlosses untersagt werden könne,
ob sie ungeachtet der anhaltischen Hausverträge testieren dürfe,
wie sie sich vor ihm schützen könne, und
wie sich die übrigen Miterben das Erbe in ihrem Testament sichern könnten. [33]
Die befragten Fakultäten unterstützten ausnahmslos die Position der Landesherrin und rügten das Fehlverhalten ihres Schwiegersohns. Die Marburger Juristen machten den Vorschlag, zunächst Fürst Viktor Amadeus von Anhalt-Bernburg zu informieren, um über ihn eine "Remedirung" [34] sowie eine schriftliche Versicherung von Lebrecht zu verlangen, dass in Zukunft derartiges nicht wieder vorkommen werde.
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Am 4. Juni 1696 schrieb Elisabeth Charlotte daher an Lebrechts Vater. Sie beklagte sich, dass sich der Prinz nur deshalb in der Herrschaft Schaumburg niedergelassen habe, um ihr die Untertanen durch "Conspiration undt Aufwicklung" abspenstig zu machen. Denn er trachte "nach dem Regiment in unserm Hauße undt in unserem Lande", versuche, "dero Respect undt Authorität einzuführen, das unserige aber zu schmälern undt zu verkleinern undt nicht allein unsere Domestiquen, sondern auch die Unterthanen im Lande durch allerhandt Actionen von ihrer obliegenden Schuldigkeit undt Pflicht abzuschrecken undt sie darin timide undt verzagt zu machen", [35] obwohl sie sich im Heiratsvertrag alle obrigkeitlichen Rechte und Regierungsbefugnisse ausdrücklich vorbehalten habe. Die Antwort aus Bernburg traf drei Wochen später in Schaumburg ein, brachte jedoch keineswegs die erhoffte Unterstützung. Viktor Amadeus teilte Gräfin Elisabeth Charlotte vielmehr mit, sie möge ihn mit solchen Schreiben verschonen. Der Vermittlungsversuch war also fehlgeschlagen.
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Die Frage nach dem Hausverbot beantworteten die Juristen unterschiedlich; während die Marburger meinten, der Gräfin stehe es durchaus zu, ihrem Schwiegersohn den Zutritt zum Schloss zu untersagen, waren die Gießener Gelehrten zögerlicher und meinten, es würde zu "mehrerer Verbitterung Anlass geben." [36] Zur Verbesserung ihres Schutzes wurde geraten, die Garnison zu vergrößern und ihre Truppen auszutauschen. Was jedoch die Aufhebung der strittigen Vereinbarung im Heiratsvertrag sowie die Testierfreiheit betraf, sprachen sich die Rechtsgelehrten eindeutig zugunsten der Gräfin aus. Elisabeth Charlotte solle von ihrem gesamten Vermögen, seien es Mobilien, Barschaften oder Immobilien, "eine richtige Specification" [37] machen und ihr eigenhändig unterzeichnetes Testament an einem sicheren Ort hinterlegen. Der Eingriff des Prinzen in die landesherrlichen Rechte stellte einen Bruch des Heiratsvertrags dar, in dem ausdrücklich festgehalten worden war, dass Prinzessin Charlotte und ihre Kinder Erben der Grafschaft seien. Zu Elisabeth Charlottes Lebzeiten gebührten ihr gemäß § 4 des Vertrags "administration, Regierung und Nießbrauch" allein. [38]
Abb. 3
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Gegen die Untertanen, die sich durch Glockengeläut, Zusammenkünfte und die erneuerte Huldigung auf Lebrechts Seite gestellt hatten, strengte die Gräfin daher einen Prozess an. Wegen "gegen … ihre Eydt und Pflichten beganger offenbahrer Untrew, Abfall, Verlosung undt Hindansetzung ihrer von Gott vorgesetzten Landesobrigkeit undt nachlebenden regierenden Landesfürstin," [39] wurden Anfang September 1696 hohe Strafen wie Landesverweis, Gefängnis und Geldbußen verhängt. Gegen Prinz Lebrecht als Verursacher der "Rebellion und Widersetzung" [40] konnte die Gräfin nicht in dieser Weise vorgehen, aber er war blamiert und wandte sich um Hilfe an seinen Vater. Ob Elisabeth Charlottes Tochter, die seit März 1696 mit ihrem vierten Kind schwanger war, vermittelnd in die Auseinandersetzung eingriff, ist den erhaltenen Akten nicht zu entnehmen.
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Viktor Amadeus entschuldigte das Verhalten seines Sohnes mit dessen Jugend und versicherte, dass weder er noch der Prinz beabsichtigten, "jemahlen [in] dero auf Lebenszeit vorbehaltenen undt von uns herzlich gegönneten Landesregierung" [41] einzugreifen. Da der Fürst aber darüber hinaus Fürsprache für die entlassenen Beamten und Diener einlegte und bat, diese wieder "in vorigen Stand zu setzen," [42] warf ihm Elisabeth Charlotte vor, er nehme seinen Sohn zu sehr in Schutz. Jede weitere Korrespondenz mit Viktor Amadeus lehnte die Gräfin ab, da sie sich gezwungen sehe, die Angelegenheit in aller Öffentlichkeit zu verhandeln. Elisabeth Charlotte besetzte die vakanten Stellen nach ihren Vorstellungen. Die neuen Amtsträger leisteten der Landesherrin den Eid, wobei sie versicherten, ihr allein "trew undt holdt" [43] zu sein. Lebrecht scheint daraufhin die Grafschaft verlassen zu haben. Seit Ende 1696 wurden seine Kinder im anhaltischen Bernburg geboren. Seine Gemahlin, die ihm drei Söhne und eine Tochter geschenkt hatte, starb einen Tag nach der komplizierten Geburt eines fünften Kindes am 31. Januar 1700 ebenfalls in Bernburg. [44]
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Etwa ein halbes Jahr nach Charlottes Tod bat Lebrecht seine Schwiegermutter "umb fürstmütterlichen Pardon und Vergebung". Er bekundete seine "herzliche und söhnliche Reue" und versprach, sich "führohin gegen Ihre Gnaden dero fürstlichen Persohn und Bediente aller Thätlichkeiten, insonderheit dergleichen Demarches, so alß ein Eingriff in dero Regierung angesehen und geachtet werden können, zu enthalten." [45] Auch Fürst Viktor Amadeus schloss sich dem Schreiben seines Sohns an und bestätigte dessen Unterwerfung.
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Als Lebrecht 1702 in Grave an der Maas eine neue Ehe mit Freiin Eberhardine von Weede (1685–1724) einging, musste er dem Ausschluss der Kinder aus dieser Verbindung von der schaumburgischen Erbfolge zustimmen. [46] Die vier überlebenden Kinder aus der Ehe mit Charlotte von Nassau-Schaumburg erhielten das Erbe ihrer Mutter und ihrer Großmutter. Testamentarisch vermachte Elisabeth Charlotte ihren Enkelkindern, deren Vormünder sie selbst bestimmt hatte, die Grafschaft Holzappel. [47] Ein halbes Jahr nach dem Tod seiner Schwiegermutter verzichtete Prinz Lebrecht endgültig auf seine Rechte in Schaumburg, um am 17. November 1707 die Einwohner und Untertanen von ihrem Eid loszusprechen. [48]
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In der Leichenpredigt, die nach Elisabeth Charlottes Tod am 16./17. März 1707 von den Kanzeln verlesen wurde, heißt es, sie habe sich mit "treuer sorgfalt … das interesse dero fürstl. Haußes und die erziehung dero fürstl. Kinder angelegen seyn lassen und … vor unermüdeter sorgfalt und preißwürdigen fürsichtigkeit sie wehrenden ihren treysig jährigen Wittwenstand die Landesregierung zum aufnehmen und wohlseyn der unterthanen unter Gottes seegen glücklich" [49] geführt. Nach der Hochzeit ihrer Tochter und Erbin hat die Gräfin die Herrschaft nicht niedergelegt, sie hat sich nicht auf ihr Wittum zurückgezogen, um ein kontemplatives Leben [50] zu führen, sondern hat vielmehr ihren Herrschaftsanspruch gegen die Eingriffe ihres Schwiegersohns behauptet. Obwohl Lebrecht im Ehevertrag die Mitherrschaft zugestanden worden war, betrachtete Elisabeth Charlotte sein Verhalten als ungebührlich. Die Gräfin war sich ihrer Position als Erbtochter der Grafschaft Holzappel durchaus bewusst. Obwohl dem dominanten juristischen Diskurs in der Frühen Neuzeit entsprechend eine Frau zur Herrschaft weder als befähigt, noch als berechtigt galt, unterstützten die angefragten Rechtsgelehrten die Position der Landesherrin gegen den Prinzen und sprachen ihr die uneingeschränkte Regierungsgewalt zu.
Abb. 4
[1] Rudolf Schmidt: Ein Kalvinist als kaiserlicher Feldmarschall im dreißigjährigen Kriege, Berlin 1895, 20; Walter Rummel: Peter Melander von Holzappel. Ein Leben für Krieg und Karriere, in: Landeshauptarchiv Koblenz. Das Archiv der Herrschaft Schaumburg, hg. von der Kulturstiftung der Länder (= Patrimonia 27), Koblenz 1992, 13-17; Otto Renkhoff (Hg.): Nassauische Biographie. Kurzbiographien aus 13 Jahrhunderten (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau 39), 2. Aufl.,Wiesbaden 1992, 685f; Ulrich Kröning: Wie sah Elisabeth Charlotte von Nassau-Schaumburg wirklich aus?, in: Rhein-Lahn-Kreis-Heimatbuch 2002, Bad Ems 2001, 85-90. Ich danke Hans-Hartwig von Platen für die freundliche Auskunft über Behrend Bogislav, den dritten Sohn von Wilken X. von Platen.
[2] Schmidt: Kalvinist (wie Anm. 1), 157. Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden (HHStAW), Abt. 1, Nr. 1305. Landeshauptarchiv Koblenz (LHA Ko), Best. 47, Urkunde 16108.
[3] LHA Ko, Best. 47, Urkunde 16100. Abschriften in HHStAW, Abt. 1, Nr. 1350a-b, Nr. 1351.
[4] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Best. 115.0506, Nr. 4028 und Nr. 4029: Reichskammergerichtsprozess über die Belehnung mit Lülsdorf 1682-1684. LHA Ko, Best. 47, Urkunde 16101: Testament vom 7. Oktober 1655; Wilhelm Classen: Die Burg Lülsdorf, in: Heimatblätter des Siegkreises 19 (1951), 12-14.
[5] HHStAW, Abt. 1, Nr. 1350a-b, Nr. 1351; Abt. 171, Nr. Z 2658. LHA Ko, Best. 47, Urkunde 16114.
[6] Die Prozesse, die Elisabeth Charlotte vor dem Reichskammergericht anstrengte, um ihre Rechte zu erstreiten, in HHStAW, Abt. 1, Nr. 1305, Nr. 1350a-b und Nr. 1351.
[7] Corpus Iuris Civilis, Digest. Ulpian 50,17, 2; vgl. Digest. Neratius 26,1,18; Birgit Feldner: Der Ausschluss der Frau vom römischen 'officium', in: Revue internationale des Droits de l'Antiquité 47, 2000, 381-396. Text auch unter http://www2.ulg.ac.be/vinitor/rida/2000/feldner.pdf
[8] Helmut Coing: Europäisches Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., München 1989, 258. Zum Zirkelschluss der juristischen Argumentation siehe Elisabeth Koch: Zur juristischen Stellung des weiblichen Geschlechts im Jahrhundert von Humanismus und Reformation, in: Maria Teresa Guerra Medici (Hg.): Orientamenti civilistice e canonistici sulla condizione della Donna, Neapel / Rom 1996, 139-150, hier: 148; Annalisa Belloni: Die Rolle der Frau in der Jurisprudenz der Renaissance, in: Paul Gerhard Schmidt (Hg.): Die Frau in der Renaissance, Wiesbaden 1994, 55-80, hier: 69.
[9] Franciscus Curtius: Tractatus feudorum, Köln 1582, Pars 3, 1, N 1, 224; vgl. Veit Ludwig von Seckendorff: Teutscher Fürsten-Stat, Gotha 1656, hier zitiert nach der Ausgabe Jena 1737, Theil 1, Cap. 4, § 4, 54.
[10] Karl Kroeschell / Armin Wolf: Art. "Erbtochter", in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 3, München 1986, 2120f; Elisabeth Koch: Art. "Weiberlehen", in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 5, Berlin 1998, 1206-1209.
[11] Michael Stolleis: Die Prinzessin als Braut, in: Joachim Bohnert u.a. (Hg.): Verfassung – Philosophie – Kirche. Festschrift für A. Hollerbach zum 70. Geburtstag, Berlin 2001, 45-57.
[12] Melchior von Osse: Politisches Testament an Augustum Churfursten zu Sachssen ein unterteniges bedenken Melchiorn von Osse, der rechten doctorn und diser zeit S. Churf. Gn. hofrichtern, hg. von Christian Thomasius, Halle 1717, 200f.
[13] Heide Wunder: Herrschaft und öffentliches Handeln von Frauen in der Gesellschaft der Frühen Neuzeit, in: Ute Gerhard (Hg.): Frauen in der Geschichte des Rechts. Von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, München 1997, 27-54, hier: 37; dies.: Einleitung. Dynastie und Herrschaftssicherung. Geschlechter und Geschlecht, in: dies. (Hg.): Dynastie und Herrschaftssicherung in der Frühen Neuzeit. Geschlechter und Geschlecht (= Zeitschrift für Historische Forschung, BH 28), Berlin 2002, 9-28, hier: 21.
[14] Definition nach Peter Müller: De gynaecocratia in regionibus Imperii germanici, von Aebtissinnen und Standes-Vormunderinnen im H. R. Reich. Eamini proponit Autor Joh. Daniel Gihnlein Coburgensis, Jena 1685, 4; vgl. Pauline Puppel: Gynaecocratie: Herrschaft hochadeliger Frauen in der Frühen Neuzeit, in: Gisela Engel u.a. (Hg.): Geschlechterstreit am Beginn der Moderne. Die Querelle des Femmes (= Kulturwissenschaftliche Gender Studies 6), Königstein / Taunus 2004, 152-165.
[15] Christian Franz Paullini: Zeit-kürtzende Erbauliche Lust, Frankfurt a.M. 1695, Cap. Vom witzigen Weiber-Regiment, 1120; vgl. zur Person Franz Xaver von Wegele: Paullini, in: Allgemeine Deutsche Biographie, Bd. 25, Leipzig 1887, 279f.
[16] Johannes Sauerbrei, Präses: De foeminarum eruditione, Respondent Jacob Schmalz, Leipzig 1676, Thes. 2, § 32; übersetzt in Elisabeth Gössmann (Hg.): "Das wohlgelahrte Frauenzimmer", 2. Aufl. München 1998, 215-235, hier: 219.
[17] Müller: De gynaecocratia (wie Anm. 14), 4: "[Imperium] oeconomicam vocare licebit, quando post mariti obitum vidua familiae caput est." Stephan Buchholz: 'Sub viri potestate eris et ipse dominabitur tibi (Gen 3, 16)'. Das imperium mariti in der Rechtsliteratur des 17. und 18. Jahrhunderts, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Kan. Abt.) 111 (1994), 355-404.
[18] HHStAW, Abt. 171, Nr. Z 2970. LHA Ko, Best. 47, Nr. 333. Ernestina Charlotta (1662–1732) heiratete 1678 Graf (ab 1679 Fürst) Wilhelm Moritz von Nassau-Siegen (1649–1691) und in zweiter Ehe 1692 Friedrich Philipp von Geuder genannt Rabensteiner (1620–1727), vgl. ebd., Abt. 171, Nr. C 1604. Johanna Elisabetha (1663–1700) heiratete 1692 Fürst Friedrich Adolf zur Lippe (1667–1718).
[19] Johann Christoph Beckmann: Historie des Fürstenthums Anhalt, Zerbst 1710, 382f. Ich danke Eva Bender M.A., Marburg, für diesen Hinweis sowie für die kritische Lektüre des Manuskripts.
[20] LHA Ko, Best. 47, Nr. 11795 und Nr. 15093.
[21] LHA Ko, Best. 47, Nr. 15093 und Nr. 15051. Peter Brommer: Der Streit zwischen Prinz Lebrecht von Anhalt-Bernburg und seiner Schwiegermutter, Fürstin Elisabeth Charlotte von Nassau-Schaumburg, über die Regierungsgewalt im Jahr 1696, in: Nassauische Annalen 109 (1998), 215-228, hier: 216-218.
[22] Zitiert nach Brommer: Streit (wie Anm. 21), 218.
[23] Zitiert nach Brommer: Streit (wie Anm. 21), 216.
[24] LHA Ko, Best. 47, Nr. 15054; Art. "Dos, das Heurat-Gut", in: Johann Heinrich Zedler (Hg.): Großes vollständiges Universallexicon aller Wissenschaften und Künste, Halle / Leipzig 1734, Bd. 7, 1342f.
[25] Hellmuth Gensicke: Zur Geschichte des nassauischen Adels. Die von Laurenburg und die Bucher und Loener von Laurenburg, in: Nassauische Annalen 92 (1981), 134-149; LHA Ko, Best. 47, Nr. 2573, Nr. 3990, Nr. 4435, Nr. 4604, Nr. 10044, Nr. 10849 und Nr. 11353.
[26] Zitiert nach Brommer: Streit (wie Anm. 21), 218.
[27] Zitiert nach ebd., 218.
[28] LHA Ko, Best. 47, Nr. 11805.
[29] LHA Ko, Best. 47, Nr. 11805, 1, hier zitiert nach Brommer: Streit, 221.
[30] Elisabeth Charlotte nahm verfolgte Waldenser und Wallonen in ihre Herrschaft auf, die in dem Dorf Charlottenberg angesiedelt wurden. 1898 wurde zum Gedenken daran auf Initiative des Wiesbadener Lehrers und Ehrenmitglieds des Hugenottenvereins Wilhelm Wittgen ein Denkmal errichtet. Vgl. dazu Abb.4.
[31] Brommer: Streit (wie Anm. 21), 222.
[32] LHA Ko, Best. 47, Nr. 11805: Zeugenaussagen vom 11/21. August 1696.
[33] LHA Ko, Best. 47, Nr. 11805.
[34] Zitiert nach Brommer: Streit (wie Anm. 21), 219.
[35] Zitiert nach ebd., 220.
[36] Zitiert nach ebd., 219.
[37] Zitiert nach ebd., 219; vgl. zum Nachlass der Gräfin LHA Ko, Best. 47, Nr. 11637 und Nr. 15113.
[38] LHA Ko, Best. 47, Nr. 15093.
[39] Zitiert nach Brommer: Streit (wie Anm. 21), 225; vgl. zum Prozess LHA Ko, Best. 47, Nr. 2585.
[40] Zitiert nach Brommer: Streit (wie Anm. 21), 220.
[41] Zitiert nach ebd., 226.
[42] Zitiert nach ebd., 226, vgl. ebd. 227.
[43] Zitiert nach ebd., 227.
[44] Beckmann: Historie (wie Anm. 19), 382: Viktor I. Amadeus Adolf (7.9.1693–15.4.1772), Friedrich Wilhelm (12.4.1695–24.7.1712), Christian (27.11.1698–29.4.1720) sowie Elisabeth Charlotte (4.12.1696–14.6.1754) und Viktoria Hedwig (31.1.1700–10.2.1701).
[45] Zitiert nach Brommer: Streit (wie Anm. 21), 228.
[46] LHA Ko, Best. 47, Nr. 11795, Nr. 15093 und Nr. 11339. Mit Eberhardine hatte Lebrecht sechs Kinder: Johann Georg (30.10.1705–18.5.1707), Josef Karl (26.12.1706–18.2.1737), Viktor Lebrecht (7.11.1711–5.12.1737), Viktoria Sofie (10.1.1704–18.5.1704), Charlotte Wilhelmine (24.11.1704–11.11.1766) und Sophie Christine Eberhardine (6.2.1710-26.10.1784). Am 14.9.1725 heiratete Lebrecht in Zeitz Sofie von Ingersleben, die erbenlos in Hoym am 31.3.1726 starb.
[47] HHStAW, Abt. 171, Nr. A 247: Vormünder waren Wilhelm von Nassau-Dillenburg, Friedrich Adolf zur Lippe und Wilhelm von Isenburg-Birstein. LHA Ko, Best. 47, Nr. 2550 und Nr. 2767.
[48] LHA Ko, Best. 47, Nr. 11795.
[49] HHStAW, Abt. 171, Nr. Z 2970, Bl. 20'. Elisabeth Charlotte wurde in Holzappel begraben.
[50] Britta-Juliane Kruse: Witwen. Kulturgeschichte eines Standes in Spätmittelalter und Früher Neuzeit, Berlin 2007. Gesa Ingendahl: Witwen in der Frühen Neuzeit. Eine kulturhistorische Studie, Frankfurt a.M. 2006.
Empfohlene Zitierweise:
Pauline Puppel : Der ‘Traum’ einer jeden Schwiegermutter. Gräfin Elisabeth Charlotte von Nassau-Dillenburg-Schaumburg und Prinz Lebrecht von Anhalt-Bernburg , in: zeitenblicke 8, Nr. 2, [30.06.2009], URL: https://www.zeitenblicke.de/2009/2/puppel/index_html, URN: urn:nbn:de:0009-9-19729
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