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Der spätmittelalterliche bayerische Adel war, im Verhältnis zu anderen Adelsgesellschaften des Reichs, durch eine relativ schwach ausgeprägte und juristisch nicht fixierte interne Hierarchisierung sowie durch eine tendenziell große Durchlässigkeit im Verhältnis zum Dritten Stand gekennzeichnet: Bis in die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts war der Erwerb von Hofmarken und die Teilnahme an den Landtagen als Mitglieder der Ritterschaft für ambitionierte Stadtbürger oder gar Bauern – und nicht lediglich für studierte herzogliche Amtsträger in Zentral- oder Lokalverwaltung – vergleichsweise problemlos, dies ein mit dem englischen Fall, der grundsätzlich flexiblen und absorptionsfähigen gentry, parallelisierbarer Befund.  [3] Andererseits gelang es auch der adligen Oberschicht nicht, sich wie der österreichische Herrenstand (oder die englische peerage) von der Masse der "Ritter" formal eindeutig abzugrenzen; die Politik der Wittelsbacher, die auf die Schaffung eines einheitlichen, ungegliederten Landesadels abzielte, stand dem erfolgreich entgegen – damit konnte à la longue die Anbindung an, die Ebenbürtigkeit mit beispielsweise der fränkischen (Reichs-)Ritterschaft verhindert werden.

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Dennoch waren die Landesfürsten des seit 1503 vereinigten Herzogtums Ober- und Niederbayern gerade im Kontext der Juridizierung auch des verfassungsmäßigen Status von Familien und Individuen im Reich mit – wenn auch vergleichsweise wenigen – reichsunmittelbaren Familien konfrontiert, deren Herrschaftsgebiete als Pfahl im Fleisch des wittelsbachischen Einheitsstaates und die als gleichsam natürliche Kristallisationspunkte der aristokratischen Autonomiebestrebungen der landsässigen Elite fungierten: Neben den besonders vornehmen Landgrafen von Leuchtenberg, deren Besitz von der von Heidelberg aus regierten Oberpfalz umschlossen wurde, waren dies die Grafen von Ortenburg  [4], die Grafen zum Haag, die Herren von Maxlrain zu Fraunhofen und die Freiherren von Hohenwaldeck.

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Die Spitzenstellung der faktisch deutlich abgegrenzten Gruppe von Familien, die sich politisch und kulturell an den Reichsunmittelbaren orientierte, war einerseits durch weitgehende und bis ins späte 16. Jahrhundert unangefochtene Konzentration ökonomischer Ressourcen begründet, realisierte sich andererseits durch ein kaum überschrittenes internes Konnubium und fand schließlich ihren Ausdruck in einer kontinuierlichen Vorrangstellung innerhalb der landständischen Vertretung und ihrer Organe – nicht lediglich in der Stimmführerschaft innerhalb der Ritterbank und der entsprechenden Ämterkonzentration, sondern aufgrund der schwachen Stellung von Prälaten und Städten und Märkten auf den Landtagen auch in der Beherrschung der bayerischen Stände insgesamt, die sich – durchaus im Gegensatz zu den dynastischen Interessen der Wittelsbacher – gegebenenfalls als Vertreter des Landes insgesamt und seines Wohls stilisierten.  [5]

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Zu den wichtigsten kulturellen Praktiken der Abgrenzung der Adelselite von der Masse des Niederadels und der gruppeninternen Selbstvergewisserung zählte die in genealogischer und heraldischer Literatur vermittelte Selbstbezeichnung als "Turniergeschlechter": Die Teilnahme der Vorfahren an Turnieren hatte in der Vergangenheit Adelsstatus geschaffen und begründete gesellschaftliche Suprematie in der Gegenwart, d. h. nach einer matrikelmäßigen Abschließung der betreffenden Geschlechter ab etwa 1430.  [6] Die Mitglieder des "Löwlerbundes", der 1489 gegen Albrecht IV. begründeten Vereinigung der Straubinger Ritterschaft, rekrutierten sich denn auch mehrheitlich aus "Turnierern".  [7] Im Laufe der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts gelang dem bayerischen Adel, parallel zu Integrationsvorgängen und frühstaatlichen Intensivierungsprozessen der herzoglichen Zentralverwaltung, eine vergleichsweise Einflusserweiterung oder zumindest Konsolidierung der Position der Stände: Dem bewährten europäischen Schema von monarchischen Schulden, ständischen Steuerbewilligungen und der Bestätigung oder Ausdehnung von Adelsprivilegien durch den Fürsten folgend, konnten die bayerischen Aristokraten eine Festschreibung vor allem ihrer lokalen Herrschaftsstellung – besonders durch das Medium des Gerichtswesens – durchsetzen, die ihren Höhepunkt im so genannten "60. Freibrief" von 1557, der Verleihung der "Edelmannsfreiheit" fand.  [8] Es handelte sich dabei um die Ausdehnung der adligen Niedergerichtsbarkeit von Hofmarken, geschlossenen Land- und Herrschaftskomplexen, auf die in Adelsbesitz befindlichen "einschichtigen Güter"; damit wurde adliger Streubesitz im Verhältnis zum Herzogtum exemptes Territorium, ein ökonomisch (wegen der zum Teil durchaus beträchtlichen Gerichts- und Verwaltungsgebühren) und politisch (wegen der Bestätigung der kontinuierlichen Aktualisierung von lokaler Herrschaft in Gerichts- und Verwaltungsakten) bedeutsamer Vorgang. Neben dieser unzweifelhaften Stärkung des Adels signalisierte die Edelmannsfreiheit jedoch auch einen Wendepunkt innerhalb der bayerischen Adelsgeschichte: Albrecht V. hatte mit diesem Akt einen juristisch eindeutig fixierten einheitlichen Landesadel geschaffen, soziale, ökonomische und herrschaftliche Differenzen innerhalb der Aristokratie eingeebnet und die bisher nicht genau fixierten Zugangsregeln zum Wehrstand eindeutig festgelegt – "Adligsein" wurde, durch das Instrument der Verleihung der Edelmannsfreiheit, zum Produkt fürstlicher Gnade, es war nicht mehr Ergebnis von Tradition oder Absorption durch den Zweiten Stand selbst: Heteronomie statt Autonomie.

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Es ist nicht übertrieben, das Bayern des 16. Jahrhunderts für das "katholischste" Territorium des Reichs zu halten.  [9] Das lag neben der vergleichsweise schwachen Stellung des landsässigen Adels (wobei zu diskutieren sein wird, inwiefern die erfolgreiche Ausrichtung des Herzogtums auf den Katholizismus nicht vielmehr die relative Domestizierung des Adels eher zum Ergebnis als zur Voraussetzung hatte) auch an dem geringen Urbanisierungsgrad vor allem Oberbayerns, den wenigen protestantischen Enklaven und dem erfolgreichen Abschirmen Bayerns von den Einflüssen evangelischer Städte – vor allem Augsburgs und Nürnbergs – und Territorien. Dennoch: Eine evangelische Bewegung hat es auch im Herzogtum der Wittelsbacher gegeben.  [10] Sie lief in zwei Phasen ab, die sich sowohl hinsichtlich der sozialen Trägerschicht als auch der Reaktion der Herzöge deutlich unterschieden.

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Unmittelbar im Kontext der Anfänge der lutherischen Bewegung waren auch in Bayern Sympathien für die Reformation zu verzeichnen, einerseits in zahlreichen Städten, andererseits in den östlichen Regionen Ober- und Niederbayerns, die durch die Nähe zu Passau und Salzburg direkten evangelischen Einflüssen eher ausgesetzt waren als die übrigen Landesteile. Trotz der schnellen und eindeutigen Zuordnung des Herrscherhauses zum "alten Glauben" und im Zusammenhang damit der frühzeitigen Publikation des Wormser Edikts sowie innerkirchlichen Reformversuchen auf der Diözesanebene blieb das Ausmaß der Protestantenverfolgung bis in die frühen 1520er-Jahre jedoch sehr moderat. Das hing auch mit dem Nicht-Ausgreifen des Bauernkriegs auf Bayern zusammen, dies unter anderem ein Resultat der Bauernschutzpolitik der Herzöge, die zum Beispiel mit der Ermöglichung der Appellation von Bauern an den Monarchen selbst, gegen die unmittelbare Adelsherrschaft, nicht nur das Maß der bäuerlichen Belastungen sowie die Willkür der Hofmarksherren vergleichsweise einschränkten, sondern damit auch einen Beitrag zur Formierung einer uniformen Untertanenschaft gegen adlige Autonomieansprüche geleistet hatten. Mit dem besonders dem Zustrom aus Augsburg geschuldeten Auftreten der Täuferbewegung in den Jahren 1527 und 1528 verschärften die Wittelsbacher zum einen die Verfolgungen und Strafen für Häretiker (es waren zahlreiche Verbrennungen und Ertränkungen zu verzeichnen), zum anderen intensivierten sie ihre Bemühungen um die katholische Reform.

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Während die Anhänger der frühen evangelische Bewegung vor allem aus den städtischen Unterschichten und Teilen der Landbevölkerung bestanden, rekrutierte sich die Trägerschicht des Protestantismus ab den 1550er-Jahren aus den Mittel- und Oberschichten der städtischen Zentren – München, Wasserburg, Landshut und Straubing – sowie bemerkenswert vielen Adligen.  [11] Zum neuerlichen Aufschwung der lutherischen Theologie trug einerseits die Einführung bzw. Stärkung der Reformation in den benachbarten Reichsstädten Regensburg und Augsburg 1552 sowie in Pfalz-Neuburg 1552/53 bei, andererseits die Reformation der in Bayern gelegenen reichsunmittelbaren Enklaven Hohenwaldeck-Miesbach 1553  [12], Haag 1559  [13] und Ortenburg 1563.  [14] Diese Vorgänge wurden von einer sich zunehmend selbstbewusster artikulierenden ständischen Bewegung flankiert: Die auf den Landtagen erhobenen Forderungen nach Laienkelch, Priesterehe und der Gestattung des Fleischessens an Fasttagen mündeten schließlich in dem Anspruch auf Duldung, ja sogar offiziellen Einführung des neuen Glaubens in Bayern – angesichts der steigenden Verschuldung des Herzogs und der Kette von Zugeständnissen des Landesfürsten an die die Schulden tragenden Landstände, die in der "Edelmannsfreiheit" kulminiert waren, war diese Steigerung der vom Adel getragenen landständischen Macht nur konsequent, war die Vorstellung von einer Aristokratie, die nicht nur neben, sondern sogar gegen ihren Erbherrn auch bei der zentralen Frage nach dem richtigen Weg zur ewigen Seligkeit für das Land insgesamt entschied und handelte, logische Folge der Entwicklungen der vorangegangenen Jahre. Dass fürstliche Schulden grundsätzlich die Stände eben nicht stärkten und unabhängig machten, sondern sie im Gegenteil in eine potenzierte Abhängigkeit vom Landesherrn trieben, wissen wir zwar seit dem Pfalz-Neuburger Beispiel, es war jedoch sicher nicht Teil des Kalküls der landsässigen Elite.

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Mit der Einführung der Reformation in Ortenburg – Höhepunkt dieses neuen adligen Selbstbewusstseins – begann der entscheidende Abschnitt der Machtprobe zwischen dem Herzog und seinen Landsassen; dass der Monarch, wenn vielleicht auch nicht glanzvoll, so doch gewiss ganz fraglos siegte, war in seiner konkreten Form lediglich regionale Variante eines europäischen Verlaufmusters.

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Der sehr begrenzte Erfolg des Protestantismus in Bayern und die frühe und nachhaltige "Katholisierung" des deutschen Südostens ist zu weiten Teilen unmittelbar auf religionspolitische Strategien des Herrscherhauses selbst zurückzuführen: Die Entscheidung für den römischen Katholizismus stand in Zusammenhang mit seit dem späten Mittelalter etablierten und im Laufe des 16. Jahrhunderts intensivierten Beziehungen zur Kurie; die Wittelsbacher nutzten diesen Kommunikationskanal auch gegen die Bischöfe zur Durchsetzung ihrer religionspolitischen Ziele und erhielten im Gegenzug für die Romtreue von den Päpsten weitgehende Zugriffsrechte auf Finanzen und Personal der bayerischen Kirche. Ein Höhepunkt der engen Bindung Bayerns an Rom war die Berufung der Jesuiten, die mit der Ingolstädter Landesuniversität und dem Aufbau eines landesweiten Netzes von Kollegien fast die gesamte höhere Bildung in Bayern beherrschten.  [15]

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Daneben suchten die Herzöge jedoch auch früh und konsequent die Zusammenarbeit mit den Bischöfen ihres Territoriums, um das, was gemeinhin als "kirchliche Missstände" bezeichnet wird, zu beheben: In Konferenzen und Konventen fungierten die Herzöge als innerkirchliche Reformer, die einem großen Teils lethargischen Episkopat gegenüberstanden.  [16]

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Diese – sei es tatsächliche, sei es als solche stilisierte – Reformunwilligkeit der eigentlich Zuständigen war wiederum ein willkommener Anlass für die Dynastie, genuin kirchliche Angelegenheiten als solche für die Regierung zu vereinnahmen: Dies schlug sich auch in einer zunehmend detaillierteren Religionsgesetzgebung nieder, wobei die Identität von Religions- und Erziehungsmandaten auf das "pädagogische" Selbstverständnis der frühneuzeitlichen Landesherren verweist, die verpflichtet waren, ihre Untertanen durch den wahren Glauben und zu ihm hin zu leiten.

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Wie die zum Beispiel während des Tridentinums immer wieder aktualisierten unmittelbaren Kontakte zur Kurie hatte der Katholizismus der Wittelsbacher immer auch eine über die Innenpolitik hinausreichende Dimension: Zum einen bedeutete er ein Element der Abgrenzung zum pfälzischen Familienzweig, der Träger der mit Neid betrachteten Kurwürde war; der Protestantismus der Pfalzgrafen bei Rhein und der Herzöge von Pfalz-Neuburg andererseits kann ebenfalls innerhalb dieser innerfamiliären oder –dynastischen Profilierungsstrategie gedeutet werden, nämlich als Schärfung der Familienidentität im Gegensatz zu den katholischen Vettern in München – und die Entscheidung der Pfälzer für den neuen Glauben wiederum bestärkte die Bayern in ihrem Festhalten an Rom.  [17] Die zweite Dynastie, mit der die Wittelsbacher sich in einem teilweise offen ausgetragenen Konkurrenzverhältnis befanden, waren die Habsburger, denen als Kaisern nur schwer beizukommen war. Anstelle des Protestantismus und damit der konfessionellen Alternative wählten die Bayernherzöge den Katholizismus in seiner im Verhältnis zu den österreichischen Nachbarn "besseren", perfekteren, konsequenteren Form. Die Selbstpositionierung als katholische Vormacht im Reich war auch als Versuch der anti-habsburgischen Klientelbindung konzipiert.

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Schließlich griffen die Wittelsbacher in einer konsequenten und groß angelegten "Reichskirchenpolitik" weit über die Grenzen ihrer Stammlande hinaus. Das bezog sich nicht lediglich auf die innerhalb Bayerns gelegenen Prälaturen – das Bistum Freising und die Fürstpropstei Berchtesgaden, die als quasi selbstverständlich den Bayernprinzen zugestandene geistliche Fürstentümer viel von ihrem Störpotential im bayerischen Staatwerdungsprozess verloren –, sondern weit ambitionierter auf das Ausgreifen nach Nordwestdeutschland. Mit dem Kölner Erzbischofsstuhl besaßen die Bayernherzöge nicht nur bereits seit 1585 die ersehnte Kurwürde, sondern konnten ihr Herrschaftsgebiet mehr als verdoppeln.

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Die prominente Platzierung des Katholizismus in die "ragion di dinastia" der bayerischen Wittelsbacher verunmöglichte so auch – je länger desto mehr – Zugeständnisse der Herzöge an den Protestantismus nach innen.

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Der bayerische Adel – oder doch eine prominente Gruppe innerhalb der Ritterschaft – hatte auf den Landtagen von 1553, 1556, 1557 und schließlich 1563 mit zunehmender Offenheit und wachsendem Selbstbewusstsein Forderungen gestellt, die immer weiter über die ledigliche Duldung von "protestantisierenden" Praktiken hinausgingen und in der expliziten Duldung, ja Durchführung der Reformation mündeten. Diese Entwicklung erreichte ihren Höhepunkt in zwei Schritten: Zum einen auf dem Ingolstädter Landtag, der vom 16. März bis 6. April 1563 stattfand. Die weltlichen Stände – es war dem evangelischen Adel also gelungen, nicht nur die Ritterschaft zu majorisieren, sondern auch die Vertreter der Städte und Märkte zu vereinnahmen – sprachen sich für die Darreichung des Abendmahls sub utraque aus, forderten grundlegende Reformen hinsichtlich der Ausbildung und Moral der Geistlichkeit, die Zulassung der Priesterehe und des Fleischessens an Fasttagen, sowie die deutsche Liturgie bei Taufen und Eheschließungen. Zusätzlich bekannten sich 45 von 110 anwesenden Adligen offen und gegen das Gebot Albrechts V. zur Augsburger Konfession ("Konfessionisten") und forderten ihre Einführung in Bayern. Hinsichtlich der Religionsfrage blieb der Ingolstädter Landtag im wesentlichen ohne Resultat – unter anderem ein Resultat der erfolgreichen Spaltung der Stände durch den Herzog und einer bereits auf anderen Landtagen praktizierten Hinhaltetaktik, die Zugeständnissen der Stände lediglich mit nicht expliziter Ablehnung ihrer religiösen Forderungen begegnete, nicht aber mit einklagbaren Zusagen.

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Der Vorgang des "Konfessionierens" war vorbereitet worden und wurde flankiert durch die eigenmächtige Einführung der Reformation auf adligen Hofmarken; dieser Prozess kulminierte – und dies war der zweite Höhepunkt der Auseinandersetzung zwischen evangelischem Adel und Landesherrn – in der Durchführung der Reformation in der reichsunmittelbaren Grafschaft Ortenburg im Herbst 1563. Obwohl Graf Joachim von Ortenburg zweifelsfrei die Reichsstandschaft und damit das ius reformandi besaß, genügten Albrecht V. ein seit 1549 vor dem Reichskammergericht schwebender Prozess um den juristischen Status der Grafschaft und die Tatsache, dass der Graf als Hofmarksherr zugleich bayerischer Landsasse und damit Untertan des Herzogs war, um "ganz legitim" im Winter 1563 und 1564 mit militärischem Aufgebot in die Grafschaft einzufallen, die Schlösser Alt- und Neu-Ortenburg zu besetzen und protestantische Prediger auszuweisen. Zudem konfiszierte er kurzerhand die bayerischen Besitzungen Ortenburgs. Ein in Schloss Mattigkofen vorgefundener ausführlicher Briefwechsel Joachims von Ortenburg mit bayerischen und landfremden protestantischen Adligen bildete das Beweismaterial für den Hochverratsprozess Albrechts V. gegen die "Konfessionisten", der im Juni 1564 in München begann.  [19] Obwohl der Vorwurf der "Konspiration", der so erfolgreich war, dass er traditions- und gedächtnisbildend in den Begriff der "Adelsverschwörung" einging, nicht aufrecht erhalten werden konnte, genügte schließlich der Tatbestand der Beleidigung und Ehrverletzung des Herzogs für ausgesprochen demütigende Urteile, erzwungene Selbstdemütigungen der Angeklagten und teilweise sogar den Verlust herzoglicher Lehen und Ausschluss aus dem Landtag.

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Die drakonische Härte, mit der Albrecht V. gegen den evangelischen Adel des Herzogtums vorging, und die Öffentlichkeit, mit der seine konfessionellen Gegner erniedrigt und beleidigt wurden, war fulminanter Schlusspunkt aller bayerischen Bemühungen um die Reformation. Wenn der Herzog vor 1563 noch Anlass gegeben haben sollte, an seiner konfessionellen Eindeutigkeit zu zweifeln, hatte er 1564 jeden Glauben an religiöse Toleranz nachhaltig beseitigt.

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Im Vorfeld des Ingolstädter Landtags, der vom 16. März bis zum 6. April 1563 tagte, formulierten einige protestantische Adlige eine an die Adresse Albrechts V. gerichtete Petition, in der sich spezifisch evangelische Vorstellungen mit Elementen eines pointiert aristokratischen – oder ständischen – und in Abgrenzung vom Landesherrn legitimierten Selbstverständnisses verbanden.  [21] Dabei beanspruchten die Autoren des eindeutig auf den Adel zurückgehenden und seine Interessen artikulierenden Textes, legitime Vertreter aller weltlichen Stände zu sein – in dieser Selbstidentifizierung als Sprecher des "ganzen Landes" die Selbstkonstituierung des Parlaments im englischen Bürgerkrieg oder des Dritten Standes der letzten Versammlung der französischen Generalstände als "Nation" gleichsam vorwegnehmend. Die Forderung nach Umgestaltung der bayerischen Liturgie, Geistlichkeit und religiösen Unterweisung im reformatorischen Sinne begründeten die Adligen zum einen mit dem Verweis auf die Tradition der vor allem finanziellen Unterstützung des Herzogs durch die Landstände, damit die Stände nicht lediglich als Erfüllungsgehilfen der landesherrlichen Politik, sondern vielmehr als dem Fürsten gleichberechtigte Partner in der politischen und religiösen Gestaltung der Geschicke Bayerns stilisierend, die den Monarchen durch Leistungen zu Gegenleistungen verpflichten konnten. So konstituierten die Stände ein do-ut-des-Verhältnis, in dem das "Land" seinem "Herrn" Weltliches (nämlich Geld) für Geistliches (nämlich großzügige Bedingungen für lutherische Prediger und Gläubige) anbot. In diesem argumentativen Kontext wurde es sogar möglich, den Herzog, indem man ihn an vergangene Zusagen erinnerte,  [22] auf gewissermaßen milde Weise des Wortbruchs zu bezichtigen. Zum anderen beriefen sich die Verfasser auf ihre "guetherzige christliche gewissen", und zwar sowohl sich selbst gegenüber als auch bezüglich ihrer Untertanen – als sei es nicht ausschließlich das Monopol der Fürsten, skrupulös das eigene Gewissen zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung als Richtschnur des Weges auch der Untertanen zum Seelenheil zu verkünden. Untertanen brauchen kein Gewissen!

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Mit der Betonung der adligen Sorgepflicht für ihre "Schutzbefohlenen" bekräftigte die Ritterschaft ihre Herrschaftsposition als autonom und autogen – und eben nicht lediglich als Ableitung der herzoglichen Suprematie. Dieser auf Land und Region bezogene aristokratische Habitus wurde parallelisiert und ergänzt durch eine grenzüberschreitende Ausrichtung auf benachbarte Adelsgesellschaften: Der Verweis auf die bezüglich des Protestantismus’ tolerante Politik in anderen Gebieten des Reichs oder den Erblanden  [23] diente nicht nur dazu, Albrecht V. die Furcht vor gefährlicher Einzigartigkeit zu nehmen, sondern fungierte ebenso als Ausdruck überstaatlicher adliger Solidarität.

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Ein auch im Namen des Grafen von Ortenburg verfasstes Schreiben des Pankraz von Freiberg  [24] kann als nachhaltiger Beleg für die neue Selbstdeutung des mit den Vertretern der Städte und Märkte vereinigten Adels gelten, der sich nicht als partikulare oder Eigeninteressen gehorchende Gewalt, sondern vielmehr als "totale" – das Land repräsentierende – begriff  [25]. Diese Rollen- und Funktionszuschreibung geschah vor allem mit Hilfe der zuerst moralischen, dann auch institutionellen Abgrenzung zum Prälatenstand: Dieser habe nämlich, und dies ausschließlich aus egoistischen und materiellen Beweggründen, eben aus auf den Selbsterhalt ausgerichtetem Eigeninteresse (und in der Frühen Neuzeit konnte es ein moralisch gerechtfertigtes Interesse per se nicht geben: Desinteresse war das Synonym für den Blick auf das Allgemeinwohl), die religionspolitischen Ziele der weltlichen Stände verhindert. Die Willfährigkeit des Ersten Standes gegenüber dem Landesherrn sei denn auch nichts anderes als der Versuch, "ir aigne freihait des wolusts"  [26] zu perpetuieren, wodurch die "lantsfreihait in gemain" irreparablen Schaden nehme. Die mit dem Herzog verbundene Priesterschaft – oder horribilius dictu: der sich auf die korrupte Geistlichkeit stützende Landesherr – wurde konfrontiert mit der Koalition aus Adel und (Proto-) Bürgertum, deren Ziele sich mit der Tradition der Landesfreiheiten beschreiben lassen, ein Konzept, das seine Dignität durch die Verbindung aus Sanktionierung durch die Vergangenheit und Tragfähigkeit für die Zukunft erhielt, ein Element, das dem Prälatenstand, der in Ermangelung legitimer Erben auch kein Interesse an der Tradierung von Privilegien haben kann, fehlt. Das kurzsichtige Gegenwartsinteresse der Priester, ihre alle Errungenschaften der Vergangenheit ignorierende Gier, das Machtbewusstsein des Herzogs, beider auf den unmittelbaren Eigennutz ausgerichtete Neuerungssucht ohne Zukunftsfähigkeit stehen dem harmonisch vereinten Vergangenheits- und Zukunftsinteresse des Adels gegenüber, der durch den Wunsch nach Kontinuität und Unveränderlichkeit von sozialen und "verfassungsrechtlichen" Zuständen überhaupt erst "gute Zukunft" ermöglicht (denn unter alteuropäischen Bedingungen hieß "gut" oder, anachronistisch ausgedrückt: zukunftsfähig, eben nicht Neuerung, sondern Bewahrung oder Wiederherstellung des Alten und Überlieferten).

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Konsequenz dieses Befunds, der das Land in seiner Gesamtheit schädigenden Disposition des Ersten Standes, sollte die Trennung der weltlichen Stände von der Geistlichkeit sein, zwingende Folge der wankelmütigen, unzuverlässigen und in seinen tyrannischen Tendenzen illegitimen Handlungen und Haltung des Herzogs das geschlossene Vorgehen des – nach der Befreiung vom priesterlichen Joch moralisch gereinigten – Zweiten und Dritten Standes gegen den Landesherrn, wenn nicht mit Gewalt, so doch mit den Mitteln der Justiz und den durch die Reichsstruktur bereitgestellten Medien der Auseinandersetzung wie es neben der Appellation an Kaiser und Kurfürsten besonders das Reichskammergericht war, das sich im Rahmen der adligen Konfliktkultur in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts bereits als häufig genutzte Waffe etabliert hatte.

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Die in der adligen "Proposition" und dem internen Schreiben des Pankraz von Freiberg verwendeten Sprech- und Denkfiguren: adlige Autonomie, der Vertragscharakter des Verhältnisses zwischen Landesfürst und Landständen, Tradition und Recht als Basis des Selbstverständnisses der ständischen Repräsentanten gegen monarchische Willkür und vor allem die Einheit der Stände, die sie erst zu den wahren Vertretern, ja der Verkörperung des "Landes" an sich machten, bildeten das Argumentationspotential, die Selbstdeutungsressource, deren sich der Adel in den folgenden Auseinandersetzungen mit dem Herzog bediente – in unterschiedlichen Gewichtungen und mit je nach Opportunität bemühten Verweisen auf die unbedingte Loyalität zum angestammten Herrscherhaus und das unbezweifelte Recht der Wittelsbacher auf "Erbherrlichkeit". So zum Beispiel in der vom 5. April 1563 datierten "Letzten Schrift der weltlichen Stände in Religionssachen" des Ingolstädter Landtags  [27], in der neben der Betonung der Gehorsamspflicht gegenüber dem "angebornen erbhern" hinsichtlich weltlicher Angelegenheiten das davon unabhängige und durch die Einheit der Stände konzipierte "fürstentumb" und geliebte "vatterland", dem die mit Herrschaftsrechten ausgestatteten Adligen und die geistlichen Angelegenheiten zugeordnet waren, figurierte.

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Dass Pankraz von Freiberg einerseits bereit war, die Eintracht der Stände bzw. die Integration der Städte und Märkte in eine – vom protestantischen Adel majorisierte – Einheit auch mit Gewalt zu erzwingen, bzw. andererseits die mangelnde Einigkeit und Kohäsion der Stände im Verhältnis zum Herzog lebhaft beklagte (dies zumindest die von der herzoglichen Regierung in einem im Rahmen des Ingolstädter Landtags entworfenen Fragebogens geäußerte Vermutung; er bildete die Grundlage für eine Umfrage unter erwiesenen Katholiken und Parteigängern des Herzogs  [28]), spricht nicht gegen die Beobachtung von der ständischen Harmonie als Basis ihrer Legitimation, eher im Gegenteil. In sozialer und moralischer Hinsicht stellten die protestantischen Aristokraten – zumindest in ihrer eigenen Wahrnehmung – nicht nur die sanior, sondern fraglos auch die maior pars des Landes dar. Auch die Aufforderung Pankraz von Freibergs an seine in München versammelten Standesgenossen, die von Albrecht V. als Standesgericht einberufenen Mitglieder der Ritterschaft im Hochverratsprozess von 1564  [29] als Sachwalter der Privilegien und Freiheiten der Landsassen und damit des Vaterlandes insgesamt zu begreifen, nahm dieses Denkmuster wiederum auf.

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In der direkten Konfrontation der als solche denunzierten Insurgenten mit ihrem Landesfürsten trat vor allem der Aspekt der Tradition bzw. der Landesfreiheiten, die die Rechtsstellung des Adels bekräftigten und vor Übergriffen des Herzogs auf seine persönliche und funktionale (herrschende) Autonomie schützten, in den Vordergrund; gerade der Verweis auf die Bedeutung der individuellen "Intaktheit" verband sich gewissermaßen zwingend mit dem grundsätzlich nicht mehr diskutierbaren Rückzug auf die standesspezifische "Ehre".  [30] Eine dem besonderen Rechtsstand der angeklagten Partei geschuldete Ergänzung bzw. Ausweitung der zwischen Adel und Herzog ausgetauschten Argumente findet sich in der Rechtfertigung des Grafen von Ortenburg, der sich auf die Reichsunmittelbarkeit seiner Person und Besitzungen, die in gleichem Maße für die Herren von Maxlrain und Haag galt, bezog, um damit das unbestrittene Recht von Reichsständen zur Durchführung der Reformation zu begründen, deren Integration in den vom Reich gesicherten Religionsfrieden.  [31] Dieser Verweis auf die juristische und damit gewissermaßen auch ständische Gleichheit beider Parteien – der "Miniaturreichsstände" und des mächtigen Herzogs von Ober- und Niederbayern – war zum einen nichts anderes als die Artikulation einer durch die Rechtsstruktur des Reichs begründeten und garantierten Situation, wie auch immer prekär sie auf Grund des brutalen machtpolitischen Kalküls der Bayernherzöge tatsächlich war. Zum anderen jedoch gewann er zusätzliches Gewicht durch den Anschluss des Landesadels an die reichsunmittelbare Elite, nicht nur in religiösen Belangen, sondern auch hinsichtlich des empfundenen und wirklichen Status’: Das Recht auch der einfachen Hofmarksherren zur Regelung der Konfession ihrer "Untertanen"  [32], die adlige Inanspruchnahme der den Reichsständen gewährten Religionsfreiheit  [33] gerieten unter solchen Auspizien zu mehr als zum Ausdruck individueller Gewissensfreiheit – sie wurden, angesichts der Formierung einer reichsunmittelbaren Ritterschaft im benachbarten Schwaben und Franken, zu einer für die Herrschaftsgewalt der Wittelsbacher existentiell bedrohlichen Denkfigur.

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Das, was in den Augen der adligen Elite "ständische Einheit" und damit fraglos positiv konnotiert war, stellte sich für den Monarchen und die Vertreter der herzoglichen Bürokratie als eine subversive und illegitime, nicht für das Land, sondern gegen den Landesfürsten gebildete – eben: Verschwörung dar (So war von "haimbliche congregationes" des "Eck cum suis complicibus" die Rede.  [34] Das nicht-öffentliche – eben geheime – Vorgehen der Adelsgruppe konnte so als Beweis ihrer "Lichtscheue", der Unredlichkeit ihrer Motive, Methoden und Ziele, dienen.). Der im Rahmen einer Umfrage unter katholischen und herzogstreuen Mitgliedern der Landstände in Ingolstadt geäußerte Verdacht, der Graf von Ortenburg und Pankraz von Freiberg wären vor Drohungen und Gewalt gegenüber den Repräsentanten des Dritten Standes nicht zurückgeschreckt, entpuppt sich unter diesem Gesichtspunkt als Versuch, die gegnerische Gruppe schon in ihrer Konstituierung als rechtsfern und unfrei zu diskreditieren  [35]; die bemerkenswerte Einheitlichkeit – gar Einheitsfront – der Protestanten  [36] geriet so vom Ausdruck adligen Zusammenhalts zum Element der Spaltung der Ritterschaft, ja der Landschaft überhaupt.  [37] Man war nicht mit inneradliger Harmonie, sondern mit "haimbliche verstäntnus" konfrontiert, nicht mit den Anwälten der Traditionen und Freiheiten Bayerns, sondern gefährlichen Neuerern und Umstürzlern, die die eigenen Standesgenossen und die Untertanen zum Aufruhr gegen die existierende Herrschafts- und Gesellschaftsordnung aufriefen.  [38]

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Und noch einmal: Was diese Bewegung so gefährlich machte, war, dass sie nicht lediglich aus Individuen bestand – wie unangenehmen auch immer diese waren –, sondern dass sie von einer festen, solidarischen Gruppe getragen wurde.  [39]

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Im Rahmen des Verweises der Angelegenheit an die herzoglichen Räte nahm Albrecht V. explizit Bezug vor allem auf die Gefahr, die nicht nur der Wohlfahrt, dem Frieden und der Einigkeit des Landes, sondern auch der Reputation und Ehre des Fürsten durch die auf dem Ingolstädter Landtag auffällig Gewordenen drohte.  [40] Der Leumund des Herzogs nämlich, und nicht der Zusammenhalt der Stände – dieser Wert war es, der das Potential zur Rebellion in sich barg – sollte vor innerständischen Vereinbarungen und Solidaritäten als Bezugspunkt des allgemeinen Wohls dienen: Denn der Herzog und nicht die Stände in ihrer Gesamtheit verkörperte "das Land".  [41] Die Rechtfertigung der herausgehobenen Stellung des Adels im Ganzen der bayerischen Sozialstruktur erscheint so als Ergebnis nicht von autonomen Traditionen und autogenen Rechtstiteln, sondern als Gnade des Landesherrn. "Ritterschaft" hieß in der monarchischen Definition folglich nicht eine kollektive, eben ständische, Selbstvergewisserung, sondern individuelle, durch Dienst und Gunst auf den Fürsten ausgerichtete, verliehene und auch wieder entziehbare, unverdiente fürstliche Gabe.

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Der Tradition, die der Adel mit dem Verweis auf die Landesfreiheiten und einem kooperativen Herrschaftsmodell zwischen Ständen und Monarchen für sich beanspruchte, setzte Albrecht V. die Tradition der Orthodoxie entgegen: Es war weniger die rechtlich-politische und diesseitige, als vielmehr die religiöse und damit jenseitige Konstanz und Verlässlichkeit, die das wittelsbachische Herrscherhaus auszeichnete. Diese enge Verbindung von Rechtgläubigkeit und Seelenheil mit dem fürstlichen Herrschaftsmodell ermöglichte dem Herzog die Etikettierung der von den protestantischen Adligen in Vorschlag gebrachten religiösen Neuerungen als crimen laesae maiestatis.  [42] Der Versuch der Ausdehnung des den Reichsständen zugestandenen Religionsfriedens auf den Adel geriet in der Diktion des Herzogs so zum Aufruf zu Ungehorsam und Insubordination – Bauern und Adlige waren im Sinne der Untertanenschaft gleich und ihrem Erbherrn so gleichermaßen zu politischem und religiösem Gehorsam verpflichtet. Mit dieser zumindest verbal vorgenommenen Integration des Adels in die Gesamtheit der bayerischen Bevölkerung wurde ihm jeglicher Anspruch auf – neben oder gegebenenfalls gegen den Herzog ausgeübte – Herrschaft bestritten.

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Der durch gemeinsame Interessen und in gemeinsamen Aktionen gestifteten, sich autark definierenden adligen Einheit setzte Albrecht V. sprachlich und sachlich ein Programm der Atomisierung der Ritterschaft, ja der Stände überhaupt entgegen. Dies geschah zum einen durch die Betonung von Dienst und Verdienst am Herrscherhaus für adlige Existenz, andererseits durch gezielte Integration von individuell bestimmten, besonders "katholischen" und herzogsnahen Aristokraten in die gegen die protestantische Gruppe gerichteten Aktionen, sowohl im Kontext des Ingolstädter Landtags als auch während des Münchner Prozesses von 1564: Die detaillierte Befragung von Prälaten, Adligen und Vertretern der Städte nach dem Verhalten und den Äußerungen der Verdächtigen auf dem Landtag fungierte ebenso als Instrument der massiven Störung – gar Zerstörung – der adligen Eintracht durch gegenseitige Bespitzelungen und Verrat wie die Berufung eben nicht der Landschaft insgesamt zum Richtergremium über die "Hochverräter", sondern dessen Rekrutierung aus eigens bestimmten herzoglichen Amtsträgern und Landleuten, die sich des besonderen Vertrauens Albrechts V. erfreuten.  [43] Selbst die Aufforderung, sich im Urteil nicht durch Nachbarschaft, Freundschaft und Verwandtschaft, also die zentralen Instrumente innerständischer Kohäsion und Elitenrekrutierung und -perpetuierung, leiten zu lassen  [44], erscheint so nicht lediglich als Ruf nach Sachlichkeit, sondern als Angriff auf den aristokratischen Zusammenhalt.

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Dass das Urteil im Prozess um die so genannte "Adelsverschwörung" den Vorwurf des Hochverrats nicht bestätigte, mag man als Beleg der durch den herzoglichen Kanzler Oswald von Eck geäußerten Vermutung, die engen verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Bindungen von Richtern und Angeklagten verhinderten eine objektive Beurteilung, deuten.  [45] Es ist ohnehin bemerkenswert und erklärungsbedürftig, dass im Rahmen der Urteilsfindung die Gutachten der adligen Räte einen wesentlich moderateren Ton anschlugen  [46] als die extrem scharf gehaltenen Vorschläge der bürgerlichen Juristen  [47] – abgesehen von der naheliegenden Vorstellung einer "ständischen Befangenheit" ist die Vermutung einer spezifisch bürgerlichen Ausprägung des Politikertypus des Falken im Gegensatz zu einer gelasseneren Konzeption von Recht und Rechtsprechung der aristokratischen Tauben nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.  [48]

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Dennoch: Trotz der im Einzelfall von besonders rigorosen Vorstellungen des Herzogs und seines Kanzlers abweichenden Urteile des Münchner Gerichts war die Demütigung der protestantischen "Verschwörer" hinreichend, ja vollkommen: Sie wurden nicht lediglich individuell zur Rechenschaft gezogen, sondern auch als Gruppe zerschlagen – das "Vereinzelungskonzept" Albrechts V. hatte auch in seiner milden Form Erfolg.

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Sowohl in den Selbstbeschreibungen der Aristokraten um Joachim von Ortenburg und Pankraz von Freiberg als auch in den Berichten und Gutachten der herzoglichen Behörden spielte die Bezugnahme auf Adelsgruppen jenseits der bayerischen Grenzen eine wichtige argumentative und identitätszuweisende Rolle.  [49]

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Zum einen fungierte der oben erwähnte Verweis der weltlichen Stände auf die Duldung evangelischer Praktiken in den österreichischen Erblanden und anderen Territorien des Reichs als Versuch der Relativierung des Neuerungsgrades und Umsturzpotentials ihrer Forderungen. Einen ähnlichen argumentativen Zweck hatte auch die Benennung des abschreckenden Beispiels der Bauernunruhen im Pinzgau durch Joachim von Ortenburg und Pankraz von Freiberg  [50], wodurch dem Herzog die extrem gefährlichen Konsequenzen einer zu harten und romzentrierten Religionspolitik vor Augen gestellt werden sollten. Die unter anderem von Joachim von Ortenburg vorgenommenen Parallelisierungen mit der erbländischen Aristokratie und schließlich den hugenottischen Adligen in Frankreich  [51], die sich erst im Jahr zuvor, 1562, in den ersten in einer Reihe von acht Kriegen gegen ihren König eingelassen hatten, ist nicht nur ein Beweis des großen, europaweiten politischen und religiösen Bewusstseins der Spitzenschicht des bayerischen Adels, sondern muss auch als Element der kollektiven Selbstplatzierung in eine nicht an territorialstaatliche Grenzen gebundene, solidarische "société des nobles" gedeutet werden.

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Die seitens Albrechts V. wohl nicht ganz zu Unrecht als Drohung verstandenen Hinweise auf die gegenwärtige politische Lage in Europa  [52], die im Gefolge des Hochverratsprozesses von 1564 durch in der Korrespondenz des Grafen von Ortenburg belegte Kontakte zu illustren Vertretern des protestantischen Adels im Reich erhärtet wurden  [53], erschienen in ihrer Konsequenz als ein die Grenzen Bayerns sprengender reichsweiter Zusammenschluss von protestantischen "curfursten, fursten und stenden"  [54] gegen die Autorität des angestammten Herrscherhauses.

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Es wäre sicherlich verkürzt, das protestantische Bekenntnis des bayerischen Adels lediglich als "protext und furwendung"  [55] für den Ausbau der eigenen Herrschaftsstellung oder als ideologisches Feigenblatt für eine antimonarchische Bewegung zu deuten. Dennoch bleibt es auffällig, dass ein vom Monarchen abweichendes religiöses Bekenntnis in zahlreichen Regionen Europas zumindest im 16. und frühen 17. Jahrhundert ein Amalgam mit aristokratischer Opposition gegen fürstliche Autokratie bildete – ob man dabei an die besonders aristokratisch geprägte katholische Minderheit im England der Tudors und frühen Stuarts denkt oder an den bemerkenswert kontinuierlichen Katholizismus des schwedischen Adels bis zu Gustav Adolfs Eintritt in den Dreißigjährigen Krieg, den Protestantismus fast des gesamten österreichischen und erbländischen Adels oder die Hugenottenkriege.  [56] Wie sich die frühneuzeitlichen Monarchien des eigenen und des Gewissens ihrer Untertanen beim Ausbau der vormodernen Staatlichkeit bedienten (unter anderem dies meint das Konzept der "Konfessionalisierung"), so taten dies auch ihre prominentesten Gegner in dem Versuch, ständische, aristokratische Gesellschaftsvorstellungen gegen monarchische zu bewahren; auch für Frondeure war der Rekurs auf Wahrheit und Seligkeit als die eigene Gruppe zusammenhaltendes Bindemittel konkurrenzlos.

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Die europäischen Selbstdeutungen der frühneuzeitlichen Akteure positionierten die bayerischen Vorgänge der Jahre 1563 und 1564 ganz selbstverständlich in einen europaweiten Zusammenhang – die historische Forschung sollte ihnen nicht nachstehen.



[1] Vergleichbare Diskussionen fanden auch zwischen dem Fürstabt und dem Adel von Fulda statt; vgl. Gerrit Walther, Abt Balthasars Mission. Politische Mentalitäten, Gegenreformation und eine Adelsverschwörung im Hochstift Fulda (= Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 67), Göttingen 2002, 25.

[2] Die grundsätzlichste Einführung zum bayerischen Adel der Frühen Neuzeit ist: Karl Beisel: The Bavarian Nobility in the Seventeenth Century. A Socio-political Study, New York 1969

[3] Joachim Schneider: Spätmittelalterlicher deutscher Niederadel. Ein landschaftlicher Vergleich (= Monographien zur Geschichte des Mittelalters 52), Stuttgart 2003, 295-309.

[4] Johann Ferdinand Huschberg: Geschichte des herzoglichen und gräflichen Gesamthauses Ortenburg, Sulzbach 1828.

[5] Vgl. Maximilian Lanzinner: Fürst, Räte und Landstände. Die Entstehung der Zentralbehörden in Bayern 1511-1598 (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 61), Göttingen 1980; Gabriele Greindl, Untersuchungen zur bayerischen Ständeversammlung im 16. Jahrhundert. Organisation, Aufgaben und die Rolle der adligen Korporation (= Miscellanea Bavarica Monacensia 121), München 1983.

[6] Schneider: Niederadel (wie Anm. 3), 93-132.

[7] Schneider: Niederadel (wie Anm. 3), 520-534.

[8] Edition des Textes bei Gustav Freiherr von Lerchenfeld (Hg.): Die altbaierischen landständischen Freibriefe mit den Landesfreiheitserklärungen, München 1854, 157-163.

[9] Zusammenfassend zu Reformation, Gegenreformation und katholischer Reform im Bayern des 16. Jahrhunderts: Heinrich Lutz / Walter Ziegler: Das konfessionelle Zeitalter. Erster Teil: Die Herzöge Wilhelm IV. und Albrecht V., in: Andreas Kraus (Hg.): Handbuch der bayerischen Geschichte. Zweiter Band: Das alte Bayern. Der Territorialstaat vom Ausgang des 12. Jahrhunderts bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, 2. Aufl., München 1988, 322-392; Walter Ziegler: Bayern, in: Anton Schindling / Walter Ziegler (Hg.): Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650. 1: Der Südosten (= Katholisches Leben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubensspaltung 49), 2. Aufl., Münster 1989, 56-70.

[10] Claus-Jürgen Roepke: Die evangelische Bewegung in Bayern im 16. Jahrhundert, in: Hubert Glaser (Hg.): Um Glauben und Reich. Kurfürst Maximilian I. Beiträge zur Bayerischen Geschichte und Kunst 1573-1657 (= Wittelsbach und Bayern II / 1), München / Zürich 1980, 101-114.

[11] Dazu: Alois Knöpfler: Die Kelchbewegung in Bayern unter Herzog Albrecht V. Ein Beitrag zur Reformationsgeschichte des 16. Jahrhunderts, München 1891.

[12] Vgl.: Wilhelm Knappe: Wolf Dietrich von Maxlrain und die Reformation in der Herrschaft Hohenwaldeck (= Quellen und Forschungen zur bayerischen Kirchengeschichte 4), Leipzig 1920.

[13] Walter Goetz: Ladislaus von Fraunberg, der letzte Graf von Haag, München 1889.

[14] Leonhard Theobald: Die Einführung der Reformation in der Grafschaft Ortenburg (= Beiträge zur Kulturgeschichte des Mittelalters und der Renaissance 17), Leipzig / Berlin 1914.

[15] Arno Seifert: Die "Seminarpolitik" der bayerischen Herzöge im 16. Jahrhundert und die Begründung des jesuitischen Schulwesens, in: Glaser: Glauben (wie Anm. 10), 125-132.

[16] Karl Hausberger: Die kirchlichen Träger der Katholischen Reform in Bayern, in: Glaser: Glauben (wie Anm. 10), 115-124.

[17] Volker Press: Bayerns wittelsbachische Gegenspieler – Die Heidelberger Kurfürsten 1505-1685, in: Glaser: Glauben (wie Anm. 10), 24-39.

[18] Dazu: Walter Goetz: Die angebliche Adelsverschwörung gegen Herzog Albrecht V. von Bayern (1563/64), in: Forschungen zur Geschichte Bayerns 13 (1905), 211-229; Leonhard Theobald: Die sog. bayerische Adelsverschwörung von 1563, in: Beiträge zur bayerischen Kirchengeschichte 20 (1914), 28-73. Die maßgebliche sozialgeschichtliche Einordnung dieser Vorgänge hat Stefan Weinfurter vorgelegt: Herzog, Adel und Reformation. Bayern im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit, in: Zeitschrift für Historische Forschung 10 (1983), 1-39.

[19] Vgl. Karl Hartmann: Der Prozeß gegen die protestantischen Landstände in Bayern unter Herzog Albrecht V. 1564, München 1904.

[20] Die maßgeblichen Quellen sind ediert bei: Walter Goetz / Leonhard Theobald (Bearb.): Beiträge zur Geschichte Herzog Albrechts V. und der sog. Adelsverschwörung von 1563 (= Briefe und Akten zur Geschichte des sechzehnten Jahrhunderts mit besonderer Rücksicht auf Baierns Fürstenhaus 6), Leipzig 1913.

[21] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 72-77.

[22] "Wiewol sich nun e.f. G. damals genediglich resolvirt ... so sein uns jedoch hierüber dermassen vilfeltig irrung ... und einträg begegnet ..."; Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 73f.

[23] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 77.

[24] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 78 – 81.

[25] Zu Person und theologischer Ausrichtung des Pankraz von Freiberg vgl.: Leonhard Theobald: Der Religionsprozeß gegen Pankraz von Freiberg von 1561, in: Beiträge zur bayerischen Kirchengeschichte 21 (1915), 64-72; 108-123, 157-169; Gerhart Herold: Pankraz von Freiberg und die baierische Kelchbewegung, in: Zeitschrift für Bayerische Kirchengeschichte 39 (1970), 114-126.

[26] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 79.

[27] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 81f.

[28] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 83-85.

[29] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 279f.

[30] In der Rechtfertigung des Pankraz von Freiberg, 1563, Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 95-97; ähnlich auch: Pankraz von Freiberg an Albrecht V., 19. 5. 1564, Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 265f. "Grenzen" – sowohl des Herrschaftsbereichs als auch der Person – wurden so zum zentralen zu Schützenden des Adels.

[31] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 171-176.

[32] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 81f.

[33] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 89.

[34] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 90.

[35] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 83.

[36] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 85.

[37] Ähnlich auch in den 1563 gegenüber Pankraz von Freiberg gemachten Vorwürfen: Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 94f.

[38] So mit dem Verweis Pankraz von Freibergs auf die Bauernaufstände im Pinzgau, Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 84, 86-88.

[39] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 90: "Bei der augsp. confession wellen si steif bleiben, dieselb nit stukweis, sonder gar mitainander haben ..."

[40] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 92-94.

[41] In diesem Sinne argumentierte Albrecht V. auch bei der Eröffnung des Hochverratsprozesses am 5. Juni 1564 in München; Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 280f.

[42] Proposition Albrechts V., 5. 6. 1564, Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 283f.

[43] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 293: "... lantsessen, lehenleut und undertonen, als zu denen irf. G. sonders und genediges vertrauen haben, ..."

[44] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 295f.

[45] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 296, Anm. 1.

[46] Neben den durch die Landesfreiheiten grundgelegten Rechten der Angeklagten hoben die Adligen auch die Nicht-Opportunität von besonders harten und ehrverletzenden Strafen für ihre Standesgenossen hervor; Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 296-299, 311-315.

[47] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 315-317.

[48] Vgl. Wolfgang Behringer, Falken und Tauben. Zur Psychologie deutscher Politiker im 17. Jahrhundert, in: Ronnie Po-chia Hsia / Bob Scribner (Hg.): Problems in the Historical Anthropology of Early Modern Europe (= Wolfenbütteler Forschungen 78), Wiesbaden 1997, 219-261.

[49] Die Einordnung der "Adelsverschwörung" in einen reichsweiten verfassungs- und sozialgeschichtlichen Kontext bei: Volker Press: Wilhelm von Grumbach und die deutsche Adelskrise der 1560er-Jahre, in: ders.: Adel im Alten Reich. Gesammelte Vorträge und Aufsätze, hg. von Franz Brendle / Anton Schindling (= Frühneuzeit-Forschungen 4), Tübingen 1998, 383-421, hier 402-405.

[50] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 84f.

[51] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 86.

[52] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 94.

[53] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 270f.

[54] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 286.

[55] Goetz: Beiträge (wie Anm. 20), 294.

[56] Ronald G. Asch: Nobilities in Transition 1550-1700. Courtiers and Rebels in Britain and Europe (= Reconstructions in Early Modern History); London 2003, 61-67, 101-124.

Empfohlene Zitierweise:

Christian Wieland : Die bayerische Adelsverschwörung von 1563. Ereignis und Selbstdeutungen , in: zeitenblicke 4 (2005), Nr. 2, [2005-06-28], URL: https://www.zeitenblicke.de/2005/2/Wieland/index_html, URN: urn:nbn:de:0009-9-1326

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