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Vorbemerkungen

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Die schrittweise Besetzung der linksrheinischen Gebiete durch die französische Revolutionsarmee seit 1792/94 brachte zahlreiche Veränderungen für Recht, Verfassung, Kirche, Wirtschaft und Gesellschaft und betraf alle Bevölkerungsgruppen. Ziel dieses Beitrages ist es, auf einige dieser Veränderungen aufmerksam zu machen. Dabei steht eine der wichtigsten Neuerungen im Mittelpunkt, die den Übergang zum modernen Staatswesen kennzeichnen: die Einführung des französischen Personenstandsrechts im Rheinland. Seit dem 16. Jahrhundert bildeten Kirchenbücher die wichtigsten Personenstandsquellen, jetzt wurden sie von der alleinigen staatlichen Registerführung abgelöst. Eine neue Quellengattung entstand, die sogenannten Zivilstandsregister. Dieser Übergang markiert eine entscheidende Wende im Zeitraum von 1750 bis 1850. Die Zivilstandsregister werden wie die Kirchenbücher in Deutschland zwar als wichtige Quellen der historischen Demographie angesehen, [1] ihre Erforschung und sozialhistorische Auswertung jedoch eher vernachlässigt und nur zu einzelnen Spezialthemen, zum Beispiel zur Protoindustrialisierung im Rheinland, [2] ausgewertet. In der Regel werden sie allein als genealogisch auswertbare Quellen genutzt.

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Natürlich können hier nicht alle Aspekte der Einführung des modernen Personenstandsrechts behandelt werden. Bezogen auf diese eher vernachlässigte Quellengruppe wird dagegen eine Frage hervorgehoben: Was können Kirchenbücher und Zivilstandsregister über adlige Lebenswelten um 1800 aussagen? Oder: Welche Veränderungen in der sozialen Gruppe des Adels – auf seinem Weg von der ständischen zur bürgerlichen Gesellschaft – spiegeln sich in ihnen? [3] Um den Antworten auf diese Fragen näher zu kommen, werden zwei Perspektiven angeboten. Sie ergeben sich aus der sogenannten "Zeitenwende" im Personenstandsrecht. [4] Beide Bereiche sind unter diesem Blickwinkel bisher nicht erforscht worden. [5] Selbstverständlich können noch keine endgültigen Ergebnisse präsentiert werden, es sind erste Befunde aus dem noch laufenden großen Projekt der Digitalisierung der älteren Kirchenbücher des Personenstandsarchivs Brühl, die seit etwa vier Jahren zusammen mit einer ausführlichen inhaltlichen Analyse auf CD/DVD in der Edition Brühl veröffentlicht werden: [6] 1. Adel in Kirchenbüchern und 2. Adel in Zivilstandsregistern nach 1796/98.

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Zwei Vorbemerkungen sind notwendig: Räumlich bezieht sich dieser Beitrag vor allem auf die linksrheinischen Gebiete und die Überlieferungssituation ist im Allgemeinen als gut zu bezeichnen. In Nordrhein-Westfalen gibt es, bisher einzigartig für die Bundesrepublik Deutschland, zwei Personenstandsarchive, eines in Brühl [7] als Abteilung 7 des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen mit einer Zuständigkeit für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln, das andere als Teil des Staatsarchivs Detmold für die übrigen Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster. In Brühl ist ein großer Teil der im nördlichen Rheinland überlieferten Kirchenbücher (4.196 Bände) aus der Zeit von 1571 bis (linksrheinisch) 1798 bzw. (rechtsrheinisch) 1809/10 zentralisiert worden. Diese Kirchenbücher sind durch die territorialstaatliche Gesetzgebung des 18. Jahrhunderts, die napoleonischen Beschlagnahmungen [8] und die spätere preußische Gesetzgebung [9] in staatlichen Besitz gelangt. Die Zweitschriften der Zivilstandsregister wurden durch die Personenstandsgesetzgebung ebenfalls in Brühl nach 1945 zentralisiert; es handelt sich für die französische Zeit zwischen 1796/98 und 1814 um 26.330 Bände. Die hier vorgestellten Teilergebnisse beruhen auf der Durchsicht von etwa 700 Kirchenbüchern.

Adel in Kirchenbüchern

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Die Einführung der Kirchenbücher in allen Konfessionen geht auf das 16. Jahrhundert zurück. [10] Im protestantischen Bereich forderten vor allem die landesherrlichen Kirchenordnungen deren Einführung, im katholischen Bereich verlangte seit 1563 das Konzil von Trient die Führung von Tauf- und Heiratsregistern. In allen Konfessionen folgten die Sterberegister erst deutlich später, im katholischen Bereich wurden sie seit 1604 im Rituale Romanum vorgeschrieben. Ein festes Formular gab es zunächst nicht, wenn auch wesentliche Inhalte festgeschrieben wurden. Wichtig waren vor allem die Dreiteilung der Register in Tauf-, Heirats- und Sterberegister sowie deren Vollständigkeit und Aufbewahrung. Die zahlreichen Beschlüsse der in den nächsten zwei Jahrhunderten folgenden Konzilien und die landesherrlichen Verordnungen lassen aber erkennen, dass noch ein erheblicher Regelungsbedarf bestand, bis eine weitgehend feste sprachliche Terminologie des Formulars erreicht war. Erst die umfassenden Verordnungen zur Kirchenbuchführung in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts schreiben die Beachtung festgelegter Textformulare für die Eintragungen über die Personenstandsfälle vor. [11] In allen Bestimmungen werden jedoch niemals die Angabe der Standesqualität einer Person oder deren Titulaturen verlangt. Kirchenrechtlich von Bedeutung war nur die Angabe, ob unehelich geboren (bei Taufen) oder verwitwet (bei Heiraten).

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Sieht man die Kirchenbücher, insbesondere die Tauf- und Sterberegister, durch, stößt man zunächst auf das Problem, dass Adlige sehr uneinheitlich und unterschiedlich genannt werden. Obwohl die Grundeinheit der Kirchenbücher die kirchliche Gemeinde war, ist die Identifizierung adliger Familiengenealogien auf der Basis allein von Kirchenbüchern meist schwierig. Wechselnde Wohnsitze, wobei städtische Höfe in den Herrschaftsresidenzen, vor allem in Bonn und Düsseldorf, aber auch in Köln und die Einbindung in den kurkölnischen Hofadel des Erzbischofs [12] bzw. in den bergischen Hofadel [13] gerade im 18. Jahrhundert eine große Rolle spielen, häufige Ortswechsel und eine meist weitgespannte räumliche Orientierung der adligen Familienverbände zwischen dem Rheinland und Westfalen erschweren die feste gemeindliche Zuordnung, wie sie in den Kirchenbüchern vorausgesetzt wird. Viele Familienangehörige sind häufig gar nicht oder nur mit sehr großem Aufwand zu ermitteln. Auch die eigentlich notwendige Angabe von Dimissorialien oder Demissionen fehlt bei adligen Familien oft. Eine Verfestigung und Vereinheitlichung tritt erst stärker auf bzw. wird auf politischem Wege erzwungen, als sich die Entfernung zwischen Residenz und Besitzungen verkleinert und die Führung der Zivilstandsregister wenigstens nach 1815 im Rheinland genauer und vollständiger wird und von festen Wohnsitzen ausgeht.

Königsegg-Rothenfels

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An den folgenden vier Beispielen sollen Formen der Eintragung von Personenstandsfällen adliger Personen erläutert werden: Das erste Beispiel ist die Taufeintragung [14] des späteren Kölner Erzbischofs Max Friedrich von Königsegg-Rothenfels am 14. Mai 1708 in der wichtigsten Kölner Pfarrkirche St. Kolumba, der "parochia primaria Coloniensis".

Abb. 1

An diesem umfangreichen Eintrag wird mehreres deutlich: Die Familie, die ursprünglich aus dem Bodenseegebiet stammt, [15] hielt sich offenbar zu dieser Zeit auch in Köln auf. Zu Köln bestanden ohnehin verwandtschaftliche Beziehungen, denn ein Mitglied der Familie saß im Domkapitel. [16] Der Pfarrer hat die Titel des Täuflings, seiner Eltern, des Reichsgrafen Albert Eusebius Franz von Königsegg und seiner Gemahlin Maria Clara Felicitas, Gräfin von Manderscheid-Blankenheim, und der vier Paten eingetragen, jedoch fehlt das genaue Datum der Geburt, was in dieser Zeit durchaus in Kirchenbüchern angegeben wurde. Die Angabe beider Daten wurde tatsächlich erst später verlangt.
Die Eintragung fällt im ganzen Kirchenbuch auf, das weitgehend gleichartig und übersichtlich, allerdings von häufig wechselnden Händen geführt wurde. Vermutlich nachträglich, da es den Rahmen der Eintragung sprengt, wurde eine Ergänzung eingefügt, die auf die Wahl Max Friedrichs zum Kölner Erzbischof Bezug nimmt. An diesem Beispiel wird zugleich deutlich, wie Eintragungen in Kirchenbüchern "leben" können. Ihr Inhalt kann bei besonderen Anlässen über das hinausgehen, was unbedingt erforderlich gewesen wäre. Dabei sind Hinweise auf Stiftungen oder besondere Verdienste um die Pfarrkirche und deren Gemeinde üblich, aber nicht nur für Adlige typisch.

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Überhaupt fällt bei der Durchsicht der Kirchenbücher von St. Kolumba auf, dass nicht nur erstaunlich viele Angehörige der z.T. inzwischen den Adelstitel führenden Kölner Oberschicht und – seit dem 15./16. Jahrhundert – der neuen Bürgermeisterfamilien dort genannt werden, sondern auch zahlreiche rheinische Adlige, deren ideelle Pfarrkirche eigentlich der Dom war. St. Kolumba in Köln, das wie 18 weitere Kölner Pfarrkirchen in einem besonderen Verhältnis zum Dom stand, so scheint es, spielte für die adlige Reputation eine besondere Rolle. [17] Andererseits befanden sich in diesem sehr reichen Pfarrbezirk auch einige Stadthöfe niederrheinischer Adelsfamilien.

Mirbach-Harff

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Abb. 2

Das zweite Beispiel betrifft die Taufe des später in den Diskursen um die preußische Adelspolitik eine führende Stellung einehmenden Grafen Johann Wilhelm von Mirbach-Harff am 4. Februar 1784 in St. Lambertus in Düsseldorf. [18] Der Eintrag ist zwar etwas schlichter, folgt aber sonst demselben Muster. Es ist noch zu untersuchen, ob und inwiefern St. Lambertus eine vergleichbare Rolle für den rechtsrheinischen, besonders den bergischen Adel wie St. Kolumba in Köln für den linksrheinischen Adel spielte.

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In anderen Fällen scheint der örtliche Bezug enger gewesen zu sein; dort fällt die gemeindliche Zuordnung adliger Familien einfacher. Das dritte Beispiel bezieht sich auf die Familie von Waldbott-Bassenheim zu Bornheim. In den Kirchenbüchern von Brenig, dem zuständigen Pfarrort, lassen sich die Personenstandsfälle dieser Familie eingehend rekonstruieren, werden sie doch regelmäßig und meist auch sehr ausführlich genannt.

Waldbott-Bassenheim zu Bornheim

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Abb. 3

Wie die Eintragung vom 16. Februar 1798 über die Taufe des Carl Friedrich von Waldbott-Bassenheim zu Bornheim angibt, handelt es sich tatsächlich um einen Auszug aus dem evangelisch-lutherischen Kirchenbuch der Burg Gelnhausen, der am 3. März 1798, also etwa drei Wochen nach der Taufe, in das Kirchenbuch der römisch-katholischen Pfarrei St. Evergislus in Brenig eingetragen wurde. [19] Weitere Eintragungen in diesem Kirchenbuch weisen mehrfach auf Gelnhausen hin. Die sorgfältige Anfertigung der Auszüge verstärkt den Eindruck, dass die Familie besonders ihrem damaligen Wohnsitz Bornheim eng verbunden war. Ihr war ein eigenes Gestühl in der Kirche vorbehalten, dessen Zugang am 24. April 1798 des nachts bei einem Einbruch in die Kirche zerstört wurde, wie der Pfarrer im Kirchenbuch notierte. [20]

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Eine starke regionale Gebundenheit kann für Familien des niederen Adels häufiger festgestellt werden. Hinzuweisen ist auf die geldrische Ritterschaft, [21] die trotz mehrerer Residenzen im 18. Jahrhundert, gelegentlich getrennt zwischen Winter- und Sommersitz, eine gewisse Konzentration auf einzelne Orte erkennen lässt, oder auch auf Familien im deutsch-niederländischen Grenzgebiet, die sich dann leichter in den Kirchenbüchern ihrer Hauptwohnsitze identifizieren lassen. Ein besonderes Problem stellen "durchreisende" Adlige dar. Gerade während des Siebenjährigen Krieges kommt es zu zahlreichen Einträgen, an denen fremde adlige Militärs beteiligt oder von denen sie selbst betroffen sind. Eine weitere Besonderheit muss noch erwähnt werden: Adlige werden auffallend oft nur bei den Personenstandsfällen der Taufen oder bei Sterbefällen genannt, bei Heiraten dagegen eher selten. Möglicherweise könnte der in der Regel zusätzlich abgeschlossene Ehevertrag bzw. die Eheberedung eine größere Bedeutung erlangt und das offizielle Heiratsdatum damit bestimmt haben.

Wolff Metternich zur Gracht

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Abb. 4

Als viertes Beispiel dieses Abschnitts sei die Heirat zwischen Franz Joseph Graf Wolff Metternich zur Gracht mit Isabella Theresia Freifräulein von Gymnich vorgestellt, die am 2. März 1737 in der Schlosskapelle des kurfürstlichen Schlosses in Bonn stattfand. Die Trauungszeremonie vollzog der damalige Kölner Erzbischof Clemens August, der damit seine besondere Wertschätzung für den Ehegatten, der damals bereits zum Vizepräsidenten des kurkölnischen Hofrates aufgestiegen war, zum Ausdruck brachte. Über die Heirat existieren noch die Eheberedung, die üblicherweise vor der kirchlichen Zeremonie unterzeichnet worden war, und ein Augenzeugenbericht von J. F. Strack, Vogt in der Herrschaft Gymnich, für den Bruder der Braut, Carl Otto Deodatus Freiherr von Gymnich, kurkölnischer Amtmann von Liedberg und gerade zum Hofrat am Bonner Hof berufen. [22] Die Trauung selbst ist in keinem der Kirchenbücher Bonns nachweisbar, obwohl andere Personenstandsfälle dieser Familie vereinzelt in den Kirchenbüchern der Bonner Innenstadtgemeinden St. Martin und St. Remigius feststellbar sind. Auch in den Kirchenbüchern von St. Alban in Liblar, zu dem der Familiensitz Schloss Gracht gehörte, wurde diese Heirat nie eingetragen. Es bieten sich verschiedene Erklärungsmöglichkeiten an: Die pfarrliche Zuordnung der Schlosskapelle und damit die kirchenbuchführende Stelle ist unklar. In den Kirchenbüchern von St. Martin in Bonn werden zwar wegen der besonderen Nähe zum Schloss einige Personenstandsfälle des Hofadels genannt, jedoch war St. Martin wohl nicht für die Schlosskapelle zuständig. [23] Außerdem ist unklar, ob die Schlosskapelle ein eigenes Kirchenbuch für die Personalsondergemeinde des kurkölnischen Hofes geführt hat, ähnlich wie es für Düsseldorf nachgewiesen werden kann. [24] Ebenso kann ein Verlust durch die Brandkatastrophe des Schlosses von 1777 nicht völlig ausgeschlossen werden.

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Die Verbindung dieser Familie mit dem Ort Liblar wird jedoch auf eine andere Weise deutlich: Bedienstete des Schlosses sind zahlreich im Kirchenbuch vertreten, dagegen fehlen die meisten Mitglieder der Familie Wolff Metternich. Nur einzelne werden im Kirchenbuch in besonderen Fällen genannt, wenn sie zum Beispiel Stiftungen gemacht hatten. Auch der genannte Bräutigam Franz Joseph wird nur einmal anlässlich seines Todes genannt: Der Eintrag ist ausführlich und berichtet, dass er am 28. März 1741 als kurkölnischer Gesandter zur Wahl und Krönung Kaiser Karls VII. in Frankfurt starb; er soll in Liblar begraben sein, andere Quellen nennen Bonn als Begräbnisort. [25] In Liblar war es wohl nicht üblich, die einzelnen Familienmitglieder in den Registern aufzuführen. Stattdessen entwickelten die Pfarrer einen Quellentyp, der in einigen anderen Kirchenbüchern gelegentlich auch für nicht-adlige soziale Führungsschichten verwendet wird, aber genau genommen den Typus Kirchenbuch sprengt. In der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts begann der Pfarrer mit einer Genealogie der Familie, die mehrere Generationen zusammenfasst, also auf einzelne Nennungen im Kirchenbuch verzichten konnte. [26] Im vorliegenden Fall beginnt die Genealogie beim Vater des genannten Bräutigams, Johann Adolf von Wolff Metternich. Leider bricht die Genealogie bereits auf der zweiten Seite ab, nachdem zwei Töchter aus der ersten Ehe aufgeführt wurden. Diese Genealogien sind nicht zwingend vollständig, im Abgleich mit anderen Quellen können sie als Ergänzung wirken.
Der Bezug zu Köln wird auch hier sehr deutlich. Von mehreren Familienmitgliedern ist bekannt, dass sie in St. Kolumba in Köln getauft wurden. Eine der beiden Töchter des Johann Adolf, Lucia Odilia Franziska, wurde am 22. Mai 1680 von einem Pfarrer von St. Kolumba getauft, die Taufe fand vermutlich, wie die Genealogie angibt, im Metternich-Hof in der Breiten Straße in Köln statt; [27] die Breite Straße gehörte zum Pfarrbezirk von St. Kolumba. Die Eintragung hier in der Genealogie ist der einzige Nachweis über die Taufe im Liblarer Kirchenbuch. Viele Angaben lassen sich jedoch in den Kirchenbüchern von St. Kolumba verifizieren bzw. damit ergänzen.

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Es muss damit gerechnet werden, dass die Kirchenbuchführung noch bis zum Ende des 18. Jahrhunderts im Allgemeinen lückenhaft war und mit anderen Quellen ergänzt werden muss. Die häufig anzutreffende Auffassung, wie sie gelegentlich auch in der älteren Fachliteratur vertreten wurde, in den Kirchenbüchern seien fast alle Zeitgenossen, gleich welchen Standes, erfasst, ist nicht nur für Adlige fraglich. Viele Landesherren waren hiervon jedoch genauso überzeugt und versuchten, die Kirchenbücher als Quellen für den inneren Ausbau des frühneuzeitlichen Staates, vor allem für die entstehende Bevölkerungsstatistik, für Militäraushebungen oder als Grundlage der im Laufe des 18. Jahrhunderts aufkommenden Steuerlisten zu nutzen. Vakanzen, oberflächliche Amtsführung oder auch "Redefreudigkeit" der Pfarrer sowie besondere Beziehungen zwischen den einzelnen adligen Familien und ihrer Pfarrkirche sind nur einige der möglichen Erklärungen für Lücken oder aber besonders ausführliche Eintragungen. Dies änderte sich erst allmählich durch die landesherrlichen Kirchenbuchordnungen, die seit 1764 im Rheinland entstanden. Deren Einhaltung wurde wiederholt durch neue landesherrliche Verordnungen und kirchliche Visitationen, wie sie seit 1768 der kurkölnische Generalvikar Johann Philipp von Horn-Goldschmidt [28] verstärkt durchführte, eingeschärft.

Adel in den Zivilstandsregistern nach 1796/98

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Am 20. September 1792 beschloss die französische Nationalversammlung mehrere Gesetze zur Regelung des Personenstandes. Dieser Wendepunkt in der europäischen Rechtsgeschichte regelte zunächst die einheitliche Beurkundung von Geburt, Heirat und Tod durch öffentliche Amtsträger, also die Einführung von Zivilstandsregistern, die die Kirchenbücher als alleinige Personenstandsquellen ablösten. Gemäß der französischen Verfassung vom 3. September 1791 und dem darin formulierten Gleichheitsgrundsatz wurde auch ein neues Eherecht geschaffen. Die Ehe galt forthin als sozialer Vertrag, war also auch auflösbar. In der rechtshistorischen Forschung gilt das französische Scheidungsrecht vom September 1792 als "radikalste Lösung" der von der Aufklärung geforderten Erleichterung der Ehescheidung, hier nämlich in Form einer einseitigen Scheidung auf der Grundlage des Zerrüttungsprinzips allein durch die Betroffenen und ohne gerichtliche Nachprüfung. Im Code Civil von 1804 (seit 1807: Code Napoléon) wurde dies wieder zurückgenommen, eine Scheidung sollte jetzt nur beim Vorliegen weniger eng definierter Gründe möglich sein. Diese Regelung blieb im linksrheinischen auch nach 1815 in Kraft, während im rechtsrheinischen Preußen das im Vergleich dazu erheblich liberalere Scheidungsrecht des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten von 1794 wieder eingeführt wurde. [29]

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Die neuen Personenstandsgesetze wurden mit anderen, unter anderem der Aufhebung des Adels, zum 1. Mai 1798 im Rheinland durch den Präfekten Franz Josef Rudler eingeführt und auf die vier linksrheinischen Departements übertragen. Im linksrheinischen Gebiet gab es also formalrechtlich bis zur Errichtung der preußischen Adelsmatrikel keinen Adel mehr.

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Der Übergang von den Kirchenbüchern zu den neuen Zivilstandsregistern geschah im Laufe des Sommers und Frühherbstes des Jahres 1798, wie man den meist vorhandenen Schließungsvermerken entnehmen kann. Im linksrheinischen waren die Kirchenbücher an die Mairien abzugeben, die diese z.T. als Zivilstandsregister weiterführten. Als wenige Monate später einzelne Bände an Kirchengemeinden zurückgegeben wurden, konnte es geschehen, dass die Pfarrer sie erneut als Kirchenbücher nutzten, jedoch wurden diese Eintragungen nicht mehr von den staatlichen Organen anerkannt und dienten allein der internen kirchlichen Amtsführung.

<18>

Am Beispiel einer Familie kann dieser Übergang vom Kirchenbuch zum Zivilstandsregister, also die Wirkung des revolutionären Rechts, anhand gleich zweier Phänomene nachvollzogen werden: am Verschwinden und Wiederauftauchen des Adelsprädikats und an der Ehescheidung, die im Jahr 1802 im gesamten Rheinland für Aufsehen sorgte. Über diesen Fall liegen neben den amtlichen Quellen eine Vielzahl von persönlichen Äußerungen der Zeitgenossen in Briefen und Tagebüchern vor. [30]

Anton Carl Maria von Belderbusch

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Abb. 5 und 6

Anton Carl Maria von Belderbusch ließ sich in Bonn von seiner Ehefrau Anna Maria Wamboldt von Umstadt scheiden (vermutlich erst am 30. Mai 1802), die er am 7. Oktober 1781 in Mainz stiftsmäßig geheiratet hatte, und die ihn bereits 1796 verlassen hatte, zum Protestantismus übergetreten war und in Mühlhausen/Thüringen den Freiherrn Karl August von Lichtenstein auf Lahm geheiratet hatte. Belderbuch heiratete am 7. Juni 1802 in Anwesenheit von vier Zeugen vor dem Maire von Bonn die dortige Wirtstochter Anna Barbara Koch, [31] eine Jugendfreundin Ludwig van Beethovens. Anna Barbara Koch [32] starb jedoch bei der Geburt des vierten Kindes am 25. November 1807. Der kirchlichen Zeremonie, für die Belderbusch einen päpstlichen Dispens erlangen wollte, ging am 7. Juni 1802, einem Pfingstsonntag, die zivile Trauung voraus; der Dispens wurde bestritten - Zeitgenossen äußerten sogar den Verdacht der Fälschung - die zivile Trauung wurde am 9. August 1802 wiederholt; offenbar lag jetzt der korrekte Dispens vor, der allerdings allein für die kirchliche Trauung benötigt worden wäre.

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In diesem Fall liegt das seltene Ereignis vor, dass es in zwei amtlichen Dokumenten bestätigt wird, jedoch ohne jede weitere Erläuterung der Doppelung. [33] Beide Eintragungen sind, abgesehen vom Datum, bis auf wenige Änderungen gleichlautend: Drei der Zeugen sind identisch, doch sind jetzt die Vornamen ergänzt (Wilhelm Krupp, Barthel Fischenich und Heinrich Crevelt), ein Zeuge ist ausgetauscht (Ferdinand Bourscheidt, später Peter Joseph Eilender), die Unterschrift der Ehefrau ändert sich, erst Barbara, dann Barbe Koch. Da leider nicht klar wird, wo die folgende kirchliche Trauung stattfand, kann bisher ein entsprechender Eintrag im Kirchenbuch nicht vergleichend herangezogen werden; es scheint sicher zu sein, dass dies nicht in Bonn geschah. In zeitgenössischen Äußerungen wird behauptet, dass sie auf dem Belderbusch-Besitz Duisdorf bei Bonn vollzogen wurde; ein Eintrag im Kirchenbuch der zuständigen Gemeinde St. Laurentius in Lessenich lässt sich leider nicht nachweisen, die Heiratsregister dieser Jahre sind nicht erhalten. Auch Aufgebote, die in der Eintragung erwähnt werden, sind nicht vorhanden; deren eigene Überlieferung beginnt erst im folgenden Jahr.

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Anton Carl Maria Belderbusch war Neffe des Caspar Anton von Belderbusch, des mächtigsten Ministers vor allem der Kölner Erzbischöfe Clemens August und Max Friedrich. [34] Er gehörte, da er das Vermögen seines Onkels und seiner Tante, Karoline von Satzenhoven, der letzten Äbtissin von Vilich, geerbt hatte, zu den größten Grundeigentümern des Rheinlandes. Bis zur französischen Zeit trat er politisch nicht bemerkenswert hervor und hielt sich vermutlich häufig in einem Kreis von jüngeren Leuten auf, die sich in Bonn in der Gastwirtschaft Koch trafen. Belderbuschs spätere zweite Ehefrau war die Tochter dieses Gastwirts. Auch die Trauzeugen, die Max Braubach vor Jahren identifizieren konnte, stammten aus diesem sozialen Umfeld. [35] Kaiserin Josephine wurde 1804 beim Besuch Napoleons in Bonn Namensgeberin und Patin seiner am 30. September 1804 geborenen Tochter. Im selben Jahr wurde er, wohl auch durch die Fürsprache Napoleons, am 17. Oktober 1804 zum Maire von Bonn ernannt und am 19. Januar 1805 in sein Amt eingeführt. Napoleon hat auffallend viele rheinische Adlige in diesen Jahren zu Maires ernannt, zum Beispiel von Lombeck in Meckenheim, von Bornheim in Bornheim sowie den bei der ersten Ziviltrauung Belderbuschs als Zeuge anwesenden Ferdinand von Bourscheidt in Burgbrohl. Belderbusch war seit 1810 Ritter der Ehrenlegion. Er bekleidete das Amt des Maire auch nach dem Rückzug der Franzosen weiterhin, dann als Oberbürgermeister von Bonn. Seit 1816 war er erster Landrat des Kreises Bonn, Träger des preußischen roten Adlerordens und seit Oktober 1814 auch des russischen St. Annenordens. [36] Als er am 28. September 1820 auf seinem Sitz Heimerzheim an einer Lungenentzündung starb, trug der Bürgermeister von Ollheim, dem der Sterbefall als Zivilstandsbeamter gemeldet wurde, selbstverständlich im Sterberegister ein: Graf Anton Carl Maria von Belderbusch, Witwer der Gräfin(!) Anna Barbara Koch.

Abb. 7

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Bemerkenswert ist an diesem Vorgang, dass hier das neue Recht mehrfach zum Durchbruch kam: Zunächst fällt auf, dass das Adelsprädikat konsequent bei allen Geburtsanzeigen seiner drei Kinder nach 1804 fehlt, [37] erst bei der Sterbefallanzeige [38] seines Sohnes Carl Anton, der am 5. November 1812 im Alter von sechs Jahren starb, ändert sich der Name: Es taucht wieder das kurze "de" vor dem Namen Belderbusch auf, als Standesbezeichnung wird "chevalier de l'Empire" angegeben, auf die er seit seiner Ernennung zum Mitglied der Ehrenlegion 1810 Anspruch hatte. In den persönlichen Zeugnissen der Zeitgenossen wird er jedoch unabhängig davon die gesamte Zeit über als "Graf" bezeichnet.

Abb. 8

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Vielleicht ist dies kein Zufall, sondern auch schon vor dem Hintergrund der inzwischen eingetretenen Änderungen in der Haltung Napoleons gegenüber dem Adel im Zuge seiner Majoratspolitik zu sehen. Nach 1815 war die Standesbezeichnung offenbar, wie die spätere Sterbefallanzeige Belderbuschs zeigt, wieder selbstverständlich geworden; natürlich wurde sie dann nachträglich seiner 1807 verstorbenen zweiten Frau auch zugebilligt. [39] Restzweifel müssen aber bestanden haben, denn der Adel seiner Tochter Josephine wurde vermutlich im Zusammenhang der Entstehung der rheinischen Adelsmatrikel zunächst nicht anerkannt, erst eine Intervention in Berlin durch einen Bekannten, so wird behauptet, brachte dessen spätere Anerkennung am 10. April 1828. [40] Belderbusch nutzte das revolutionäre Scheidungsrecht, bei dem einseitig nur die Zerrüttung der Ehe festgestellt werden musste; es liegen deshalb keine gerichtlichen oder notariellen Akten vor. Auch die vorgestellten Heiratsbeurkundungen geben keine weiteren Hinweise.

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Die Wirkungen des neuen Scheidungsrechts sind bisher für das Rheinland kaum untersucht. Wolfgang Hans Stein sprach deshalb vor einigen Jahren in diesem Zusammenhang von einer "unbemerkte(n) Revolution". Seine Untersuchungsergebnisse, die sich auf die ehemalige kurtrierische Residenzstadt Koblenz beziehen, machen deutlich, dass Ehescheidungen zwischen 1798 und 1803 in den sozialen Ober- und Unterschichten praktisch nicht vertreten waren, nur die Mittelschichten nutzten offenbar die neuen Möglichkeiten. Da sich die Ergebnisse aber auf die Verhältnisse einer Stadtgesellschaft bezogen, die noch sehr von den Strukturen des Ancien Régime geprägt war, sind sie vermutlich nicht auf alle Städte im nördlichen Rheinland übertragbar, für das bisher keine Untersuchungen vorliegen. Auch sind generell die Auswirkungen auf die Landbevölkerung noch zu untersuchen, für die bisher überhaupt keine Aussagen möglich sind. Wie der Fall Belderbusch andeutet, könnte es nördlicher von Koblenz, besonders im Roer- und im Rhein-Mosel-Departement, auch andere Entwicklungen gegeben haben. Bisher ist es sehr schwierig, diesen Fall historisch als einzigartig oder als eher verbreitet zu beurteilen. Eine Überprüfung müsste jedenfalls zugehörige Gerichts/Notars- und Aufgebotsakten sowie vorhandene Scheidungsregister [41] miteinbeziehen. Auch ist die Stellung der katholischen Kirche im Rheinland zum Scheidungsrecht, von der bisher keine Reaktionen vor dem Konkordat und den Organischen Artikeln von 1802 dazu bekannt sind, noch einmal genauer zu untersuchen. Den Zeitgenossen war, wie die intensive Diskussion des "Falles Belderbusch" in der privaten Überlieferung zeigt, durchaus die Brisanz und Dramatik dieses Ereignisses bewusst, das als ein Kennzeichen der neuen Zeit gelegentlich erhebliche Familienkonflikte auslöste oder solchen vorausging.

Autor

Dr. Christian Reinicke
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
Abt. Ostwestfalen-Lippe
Willi-Hofmann-Str. 2
32756 Detmold
christian.reinicke@lav.nrw.de



[1] Zum Quellenwert der Kirchenbücher: Christian Reinicke: Kirchenbücher im Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Personenstandsarchiv Brühl. Neue Auswertungs- und Erschließungsmethoden, in: Rheinische Vierteljahrsblätter 70 (2006), 261-287 (mit weiterer Literatur).

[2] Zuletzt: Peter Kriedte: Taufgesinnte und großes Kapital. Die niederrheinisch-bergischen Mennoniten und der Aufstieg des Krefelder Seidengewerbes (Mitte des 17. Jahrhunderts - 1815) (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 223), Göttingen 2007.

[3] So der Titel: Lothar Gall: Von der ständischen zur bürgerlichen Gesellschaft (= Enzyklopädie deutscher Geschichte 25), München 1993.

[4] Fritz Sturm: Ein Wendepunkt in der europäischen Rechtsgeschichte. Das französische Personenstandsrecht vom 20. September 1792, in: Das Standesamt 60 (2007), 1-9; Jürgen Müller: 1798. Das Jahr des Umbruchs im Rheinland, in: Rheinische Vierteljahrsblätter 62 (1998), 205-237.

[5] Neuere Forschungsberichte zur Geschichte des Adels gehen auf die Änderungen im Personenstandsrecht nicht ein, zuletzt: Elisabeth Fehrenbach: Der Adel in Frankreich und Deutschland im Zeitalter der Französischen Revolution, in: Helmut Berding u.a. (Hg.): Deutschland und Frankreich im Zeitalter der Französischen Revolution, Frankfurt a. M. 1989, 177-215; Heinz Reif: Der Adel in der modernen Sozialgeschichte, in: Wolfgang Schieder / Volker Sellin (Hg.): Sozialgeschichte in Deutschland, Bd. IV, Göttingen 1987, 34-60; Walter Demel: Der europäische Adel. Vom Mittelalter bis zur Gegenwart, München 2005, hier: 87ff.; Ewald Frie: Adel um 1800. Oben bleiben?, in: zeitenblicke 4 (2005) Nr. 3 [13.12.2005], URL: http://www.zeitenblicke.de/2005/3/Frie/index_html (06.03.2008), URN: urn:nbn:de:0009-9-2457; Walter Demel: Die Spezifika des europäischen Adels. Erste Überlegungen zu einem globalhistorischen Thema, in: zeitenblicke 4 (2005), Nr. 3, [13.12.2005], URL: http://www.zeitenblicke.de/2005/3/Demel/index_html (06.03.2008), URN: urn:nbn:0009-9-2440; zuletzt: Ewald Frie: Adelsgeschichte des 19. Jahrhunderts. Eine Skizze, in: Geschichte und Gesellschaft 33 (2007), 398-415.

[6] Christian Reinicke: Vom Kirchenbuch zur CD-ROM: Einführung in die Edition Brühl (= Veröffentlichungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen 13), 2. verb. Aufl., Bonn 2007.

[7] Zu den Anfängen des Personenstandsarchivs Brühl: Christian Reinicke: Zwei Personenstandsarchive in Nordrhein-Westfalen oder: Wie gründet man ein Archiv?, in: ders. / Bettina Joergens (Hg.): Archive, Familienforschung, Geschichtswissenschaft. Annäherungen und Aufgaben (= Veröffentlichungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen 7), Düsseldorf 2006, 39-53.

[8] Linksrheinisch: Verordnung des französischen Regierungskommissars Francois Joseph Rudler über den Zivilstand der Bürger vom 12. Floréal Jahr VI der Republik [1. Mai 1798], Druck in: Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Hauptstaatsarchiv Düsseldorf Roerdepartement 1747, Bl. 1-36; rechtsrheinisch: Einführungsdekret des Code Napoléon im Großherzogtum Berg vom 12. November 1809, in: Klaus Rob (Bearb.): Regierungsakten des Großherzogtums Berg 1806-1813 (= Quellen zu den Rheinbundstaaten 1), München 1992, 184ff., hier: 194 (Art. 27); Karl Theodor Friedrich Bormann / Alexander von Daniels: Handbuch der für die königlich-preußischen Rheinprovinzen verkündigten Gesetze, Verordnungen und Regierungsbeschlüsse aus der Zeit der Fremdherrschaft, Köln 1841, Bd. VI, 674ff.; Friedrich Philippi: Die Zivilstandsgesetze der Rheinprovinz, 3. Aufl., Elberfeld 1865, 149f., 154f.; Elmar Wadle: Die Anfänge der Zivilstandsregister. Notizen zur Einführung des französischen Rechts in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung der Saargegend, in: 150 Jahre Landgericht Saarbrücken, Köln 1985, 141-159; zum weiteren Zusammenhang auch: Jörg Füchtner: Quellen rheinischer Archive zur neuzeitlichen Personen- und Familiengeschichte. Eine Einführung in fünf Kapitel Kunde der Quellen und ihrer Gründe (= Veröffentlichungen der staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen C 35), Siegburg 1995, 32ff.

[9] Hans Hattenhauer (Hg.): Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten von 1794. Textausgabe, Frankfurt a. M. 1970, 559f.

[10] Eine umfassende Untersuchung zur Entwicklung der Kirchenbücher im Rheinland fehlt bisher. Einzelne Hinweise bei: Jörg Füchtner: Quellen (wie Anm. 8), 39ff.; Reinicke: Kirchenbuch (wie Anm. 6).

[11] Eine Edition der für das Rheinland wichtigen normativen Quellen zur Kirchenbuchführung wird vom Verfasser vorbereitet; eine vorläufige Zusammenstellung bei: Reinicke: Kirchenbücher (wie Anm. 1), 279f.; vgl. auch: A. J. A. Flament: De burgerlijke stand voor de invoering der fransche wet van 20 September 1792, in: Verslagen omtrent 's Rijks oude archiven 42 (1919) T. 2, 445-576.

[12] Vgl. Alois Winterling: Der Hof der Kurfürsten von Köln 1688-1794. Eine Fallstudie zur Bedeutung "absolutistischer" Hofhaltung (= Veröffentlichungen des Historischen Vereins für den Niederrhein 15), Bonn 1986.

[13] Zum Beispiel Jörg Engelbrecht: Das Herzogtum Berg im Zeitalter der französischen Revolution. Modernisierungsprozesse zwischen bayerischem und französischem Modell (= Quellen und Forschungen aus dem Gebiet der Geschichte NF 20), Paderborn 1996, hier: 124-142.

[14] Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Personenstandsarchiv Brühl (im Folgenden: LAV NRW PSAB) LK 60, 157.

[15] Horst Boxler: Die Reichsgrafen zu Königsegg. Im Dienst von Kaiser und Kirche. Territorialherren, Landvögte und Grundbesitzer, in: Mark Hengerer / Elmar L. Kuhn (Hg.): Adel im Wandel. Oberschwaben von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, Ostfildern 2006, Bd. I, 229-240.

[16] Eduard Hegel: Das Erzbistum Köln zwischen Barock und Aufklärung vom Pfälzischen Krieg bis zum Ende der französischen Zeit 1648 - 1814 (= Geschichte des Erzbistums Köln 4), Köln 1979, 59-65.

[17] Eduard Hegel: St. Kolumba in Köln (= Studien zur Kölner Kirchengeschichte 30), Siegburg 1996; Heinz Finger: Der Kolumbapfarrer Kaspar Ulenberg und die Geschichte der Kolumbapfarre (= Libelli Rhenani 20), Köln 2007, hier: 36ff.

[18] LAV NRW PSAB BA 0483, 193; Carl H. Beusch: Adlige Standespolitik im Vormärz: Johann Wilhelm Graf von Mirbach-Harff (1784-1849), Münster 2001.

[19] LAV NRW PSAB BA 0319, 68. Carl Friedrich starb bereits am 16. April 1798 in Gelnhausen; LAV NRW PSAB BA 0319, 112.

[20] LAV NRW PSAB BA 0319, 69.

[21] Stefan Frankewitz (Hg.): Preußen an Peel, Maas und Niers. Das preußische Herzogtum Geldern im 18. Jahrhundert (= Schriften des Preußen-Museums Nordrhein-Westfalen 5), Kleve 2003, 245ff.

[22] Archiv Schloß Gymnich Akte Nr. 212; (Ehevertrag vom 2. März 1737) Archiv Schloß Gymnich Urkunde 1106a. Für den Hinweis danke ich Herrn Dr. Hans-Werner Langbrandtner, Rheinisches Archiv- und Museumsamt Brauweiler.

[23] Max Braubach: Aus den Kirchenbüchern der Pfarre St. Martin in Bonn, in: Bonner Geschichtsblätter 4 (1950), 50-95.

[24] LAV NRW PSAB LD 066a (Hofpfarre 1697-1716).

[25] LAV NRW PSAB BA 1486, 117.

[26] LAV NRW PSAB FL 007/01, 111-115; BA 1486, 107-108. Dazu die Angaben bei Herbert M. Schleicher (Bearb.): Ernst von Oidtmann und seine genealogisch-heraldische Sammlung in der Universitäts-Bibliothek zu Köln (= Veröffentlichungen der Westdeutschen Gesellschaft für Familienkunde 58), Köln 1992, Bd. 16, 722-723.

[27] LAV NRW PSAB LK 058, 272 sowie BA 1486, 107.

[28] E. Hegel: Erzbistum Köln (wie Anm. 16), 88ff.

[29] Wolfgang Hans Stein: Französisches Scheidungsrecht im katholischen Rheinland (1798-1803): eine unbemerkte Revolution, in: Pirmin Spieß (Hg.): Palatia Historica. Festschrift für Ludwig Anton Doll, Mainz 1994, 463-488; Dirk Blasius: Ehescheidung in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert, Frankfurt a. M. 1992, hier: 22ff.

[30] Max Braubach: Eine Jugendfreundin Beethovens. Babette Koch-Belderbusch und ihr Kreis, Bonn 1948; ders.: Von den Menschen und dem Leben in Bonn zur Zeit des jungen Beethoven und der Babette Koch-Belderbusch. Neue Forschungserkenntnisse, in: Bonner Geschichtsblätter 23 (1969), 51-121; ders.: Johann Heinrich Crevelt (1751-1818). Leben und Briefe eines Bonner Beethovenfreundes, in: Bonner Geschichtsblätter 25 (1973), 40-109.

[31] LAV NRW PSAB FB 12/10, 180: Taufeintrag zum 18. Juni 1771 (Bonn - St. Remigius).

[32] LAV NRW PSAB Zivilstandsregister Bonn Sterbefälle 1807, 25. November 1807.

[33] LAV NRW PSAB Zivilstandsregister Bonn Heiraten 1802, Nr. 36 (zum 7. Juni 1802) und Nr. 43 (zum 9. August 1802).

[34] Wolf D. Penning: Caspar Anton von Belderbusch (1722-1784). Persönlichkeit und Politik im Umkreis dreier Kurfürsten. Ein Beitrag zur Geschichte des "Aufgeklärten Absolutismus" in Kurköln, in: Frank Günter Zehnder (Hg.): Im Wechselspiel der Kräfte. Politische Entwicklungen des 17. und 18. Jahrhunderts in Kurköln (= Der Riss im Himmel. Clemens August und seine Epoche 2), Köln 1999, 96-159; Max Braubach: Der Minister Belderbusch und seine Neffen, in: ders.: Kurköln. Gestalten und Ereignisse aus zwei Jahrhunderten rheinischer Geschichte, Münster 1949, 335-400.

[35] Max Braubach (Hg.): Die Stammbücher Beethovens und der Babette Koch (= Veröffentlichungen des Beethoven-Hauses in Bonn NF 3,9), 2. erw. Aufl., Bonn 1995.

[36] Dietrich Höroldt: Bonn. Von einer französischen Bezirksstadt zur Bundeshauptstadt 1794-1989 (= Geschichte der Stadt Bonn 4), Bonn 1989, 47-49, Abb. S. 49; Horst Romeyk: Die leitenden staatlichen und kommunalen Verwaltungsbeamten der Rheinprovinz 1816-1945 (= Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde 69), Düsseldorf 1994, 352f.

[37] LAV NRW PSAB Zivilstandsregister Bonn Geburten 1803 (Heinrich Carl, 21. April 1803), 1804 (Josephine Auguste Caroline Antoinette, doppelter Eintrag am1./10. Oktober 1804 zum 30. September 1804), 1805 (Carl Anton, zum 27. Dezember 1805).

[38] LAV NRW PSAB Zivilstandsregister Bonn Geburten/Heiraten/Sterbefälle 1812, 219.

[39] LAV NRW PSAB Zivilstandsregister Ollheim Sterbefälle Nr. 100 (zum 28. September 1820).

[40] Friedrich von Klocke: Die Familie von Boeselager. Ein Beitrag zur Ständegeschichte des westfälischen Adels (= Vereinigte Westfälische Adelsarchive e.V. Sonderveröffentlichung 2), Münster 1977, 195f.; Adolf Berchem: Der Turmhof zu Friesdorf, ein freiadliger Rittersitz, seine Lehnsherren und die nachfolgenden Eigentümer, in: Godesberger Heimatblätter 17 (1979), 101-129, hier: 116f.; M. Braubach: Menschen (wie Anm. 30), 69f.

[41] Hinweise für Aachen: Thomas R. Kraus: Auf dem Weg in die Moderne. Aachen in französischer Zeit 1792/93, 1794-1814 (= Beihefte der Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins 4), Aachen 1994, 506; für Köln: Klaus Müller: Köln von der französischen zur preußischen Herrschaft 1794 - 1815 (= Geschichte der Stadt Köln 8), Köln 2005, 302f.

Empfohlene Zitierweise:

Christian Reinicke : Quellen zur adligen Lebensgeschichte. Beobachtungen an Personenstandsquellen des 18. und frühen 19. Jahrhunderts , in: zeitenblicke 9, Nr. 1, [10.06.2010], URL: https://www.zeitenblicke.de/2010/1/reinicke/index_html, URN: urn:nbn:de:0009-9-17246

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