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Abstract:

Die Forschung hat sich zwar dem Immerwährenden Reichstag verstärkt zugewandt, ist aber durch heterogene Ansätze, Ergebnisse und Bewertungen gekennzeichnet, welche die Fülle des Quellenmaterials, die Komplexität der Institution und die potenziellen Zugänge widerspiegeln. Der Aufsatz unternimmt daher den Versuch, diese systematisch zusammenzufassen, Ansätze und Ergebnisse zu präsentieren sowie Desiderata und Forschungsperspektiven zu benennen. Dargestellt werden die Befunde der frühen Dissertationen zur Reichstagstätigkeit während spezifischer Phasen der politischen Ereignisgeschichte, gefolgt von den Arbeiten zur Reichstagsverfassung und zu den jeweiligen Akteuren, insbesondere den Reichstagsgesandten. Ein letzter Schwerpunkt befasst sich mit der Reichsgesetzgebung und den Verhandlungsthemen, dem Verfahren, mit Zeremoniell und symbolischer Repräsentation sowie mit Kommunikation, Medien und Reichstagsöffentlichkeit – Felder, auf denen die jüngere Forschung neue Ansätze entwickelt und beachtliche Fortschritte erzielt hat, aber auch zur kritischen Stellungnahme herausfordert. Insgesamt ist die Forschung durch eine zu enge Perspektivierung auf den Reichstag als "Spiegel" der politischen Ereignisgeschichte und die Beschlüsse bzw. normativen Endprodukte gekennzeichnet, wobei sich die Quellenbasis meist auf die Aktenüberlieferung eines einzelnen Akteurs beschränkt. Zudem fehlt es an einer umfassenderen Interaktions- und Funktionsperspektive, welche die Tagungspraxis, das Zusammenspiel mit anderen Reichsinstitutionen, Patronage, Klientel- und Netzwerkbildung mit einbezieht und den Reichstag auch in seiner Eigenschaft als reichsweites Informations- und Kommunikationssystem erkennt. In dieser Perspektive könnte der Immerwährende Reichstag stärker vergleichend als eigenständiger Akteur und als komplexer Interaktionsraum im Mehrebenensystem des Alten Reiches sowie grenzübergreifend als Element der politischen Kultur des frühneuzeitlichen Europa erforscht werden.

<1>

Die in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts einsetzende Neubewertung des frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation durch die historische Forschung bewirkte auch ein größeres Interesse an der zentralen Institution der Reichsverfassung: dem Reichstag. [1] Obwohl sich Quellenerschließung und Forschungsprojekte stark auf die Reichstage des 16. Jahrhunderts konzentrierten, geriet der von der älteren Forschung besonders negativ bewertete Immerwährende Reichstag ebenfalls stärker in den Blick. Neue Forschungsansätze erweiterten nicht nur die Kenntnisse über diese Reichsinstitution, sondern führten zu wesentlich differenzierteren Bewertungen. [2] Insofern scheint die bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts in der Reichstagsforschung vorherrschende nationalstaatlich-preußische Abwertung überwunden, eine neue, positive, "föderale" Sichtweise demgegenüber etabliert zu sein. Kaum eine neuere Gesamtdarstellung zur deutschen Geschichte seit 1648 kommt nunmehr noch ohne Ausführungen zum Immerwährenden Reichstag aus. [3] Dieser wird nicht mehr als Randerscheinung abgetan, doch ist er bereits voll in der neueren Reichs-(Verfassungs-)Geschichte – beispielsweise im "komplementären Reichsstaat" – angekommen? [4]

<2>

Im Vergleich zu den vielfältigen Forschungsaktivitäten im Bereich der beiden höchsten Reichsgerichte, der Reichskreise oder der Reichstage des 16. Jahrhunderts hat der Immerwährende Reichstag bisher jedenfalls eine deutlich geringere Aufmerksamkeit erhalten. [5] Dies erscheint auch deshalb erstaunlich, weil die von 1663 bis 1806 permanent in Regensburg tagende Reichsversammlung trotz phasenweise geringer Aktivitäten insgesamt eine riesige Menge an Quellenmaterial produziert hat. Überhaupt stellt sie eine der frühesten permanenten politischen bzw. Ständeversammlungen dar und weist eine komplexe Verfassungsstruktur auf, die mittels neuerer Forschungsansätze gewinnbringend untersucht werden kann, wie Pionierstudien gezeigt haben. [6] Insgesamt ist die Erforschung des Immerwährenden Reichstags jedoch durch sehr heterogene Ansätze, Ergebnisse und Bewertungen gekennzeichnet, die in gewisser Weise die überbordende Menge an Quellenmaterial, die Komplexität der Institution und die mannigfachen potenziellen Zugänge historischer Forschung widerspiegeln. [7] Im Folgenden soll daher der Versuch unternommen werden, die im zweiten Drittel des 20. Jahrhunderts einsetzenden Untersuchungen [8] zum Immerwährenden Reichstag systematisch zusammenzufassen, Ansätze und Ergebnisse zu präsentieren sowie Desiderata und Forschungsperspektiven zu benennen. Im Einzelnen ergibt sich daraus die folgende Gliederung, die versucht, Gang und Schwerpunkte der bisherigen Reichstagsforschung systematisch einzufangen:

<3>

1. Reichstagsphasen und politische Ereignisgeschichte

1.1. Das Ende aus österreichischer Sicht: die Wiener Dissertationen

1.2. Die rheinisch-kurkölnische Perspektive: die von Max Braubach betreuten Dissertationen

1.3. Anfang und Ende: der Reichstag in seiner Formierungs- und Endphase

2. Reichstagsverfassung, Institutionen/Akteure und Gesandte

2.1. Reichstagsverfassung und Reichspublizistik

2.2. Institutionen und Akteure: Kurien, Religionscorpora, Reichstagsdirektorium, Prinzipalkommission

2.3. Die Reichstagsgesandten

3. Reichsgesetzgebung, Verfahren und Reichstagsöffentlichkeit

3.1. Gesetzgebung und Verhandlungsthemen

3.2. Verfahren, Zeremoniell und symbolische Repräsentation

3.3. Kommunikation, Medien und Reichstagsöffentlichkeit

Fazit: Desiderata und Perspektiven

1. Reichstagsphasen und politische Ereignisgeschichte

1.1. Das Ende aus österreichischer Sicht: die Wiener Dissertationen

<4>

Beginnend mit einem 1929 publizierten Aufsatz von Arnold Berney zum Reichstag der Jahre 1702 bis 1704 [9] lässt sich ein verstärktes Interesse am Immerwährenden Reichstag ausmachen, das sich in den 1930er Jahren in fünf Dissertationen manifestierte, von denen zwei in Wien entstanden und drei bei Max Braubach in Bonn. Hedwig Augste und Otto Polaschek legten 1930 und 1935 zwei Dissertationen zu den letzten Jahren des Reichstags zwischen dem Frieden von Leoben (1797) und dem Reichsdeputationshauptschluss (1803) vor, die ausschließlich auf Wiener Akten der Reichskanzlei und der Staatskanzlei beruhen und deskriptiv die offiziellen, formellen Reichstagsberatungen zu den politischen Abläufen (Krieg und Frieden mit Frankreich) nachzeichnen. Beide Darstellungen folgen einer dezidiert "österreichischen" bzw. "antifranzösischen" und "antipreußischen" Position und konstatieren im Ergebnis die Bedeutungslosigkeit und Unfähigkeit des Reichstags, der bestenfalls als Werkzeug Frankreichs und Preußens für "reichsfremde" Zwecke instrumentalisiert worden sei. [10] 1953 folgte noch eine weitere österreichische Dissertation, die ebenfalls rein deskriptiv Reichstagsaktivitäten der Jahre 1740 bis 1745 schildert und abgesehen von einer frankophoben Grundhaltung im Hinblick auf eine Analyse oder Bewertung völlig sprachlos bleibt. [11] Einen ausgesprochen österreichischen Blick warf dann lediglich noch einmal Otto Winter auf die Pläne der Habsburger zur Neuformierung des Reichstages 1801-1806, um zu zeigen, dass Österreich nach dem Reichsdeputationshauptschluss keine Möglichkeit mehr besessen habe, eine kaiserlich-katholische Stimmenmehrheit zu formieren und daher den Reichsverband nicht mehr habe erhalten können. [12]

1.2. Die rheinisch-kurkölnische Perspektive: die von Max Braubach betreuten Dissertationen

<5>

Die drei Wiener Dissertationen wurden lediglich maschinenschriftlich eingereicht und in der deutschsprachigen Forschung praktisch nicht rezipiert, obwohl Max Braubach nahezu parallel eine Serie von Dissertationen initiierte, die einem übereinstimmenden Ansatz – formelle Reichstagsberatungen im Kontext der politischen Ereignisgeschichte einer spezifischen Periode – folgten. Johannes Schick, Friedrich Meisenburg und Andreas Biederbick promovierten 1931 und 1937 in Bonn mit Arbeiten über den Reichstag im Zeitalter des Baseler Friedens (1792-1795), während des Österreichischen Erbfolgekrieges (1740-1748) und im Jahrzehnt nach dem Spanischen Erbfolgekrieg (1714-1724). [13] Zwischen 1950 und 1968 entstanden bei Braubach drei weitere Arbeiten von Max Koch, Gerhard Granier und Theo Rohr, die den Reichstag während des Siebenjährigen Krieges (1756-1763), während des Spanischen Erbfolgekrieges (1700-1714), und vom Hubertusburger Frieden bis zum Bayerischen Erbfolgekrieg (1763-1778) behandeln. [14]

<6>

Die Quellenbasis bildeten stets die Kurkölner Reichstagsakten bzw. Gesandtschaftsberichte aus Regensburg, denen eine "objektive Berichterstattung" attestiert wird. [15] Die Fragestellung auch dieser Arbeiten hebt ganz auf den Reichstag als "Spiegel der Reichspolitik" ab, wobei Reichspolitik hier weitgehend auf die politische Ereignisgeschichte und die Politik der beiden deutschen Großmächte bzw. die Konflikte zwischen Österreich und Preußen reduziert wird. Mit diesem Ansatz werden die formellen Reichstagsberatungen, die einen Zusammenhang zur Reichs-, Macht- oder europäischen Politik aufweisen, materialreich, aber wiederum rein deskriptiv nacherzählt. Auch spezifischere Themen wie die Religionskonflikte werden allein unter dem Gesichtspunkt des Österreichisch-Preußischen Dualismus behandelt und bewertet.

<7>

Wie den Wiener Arbeiten liegt auch diesen a priori ein grundsätzlich negatives Bild des Alten Reiches und des Reichstags zugrunde: "trostlose Ohnmacht", "Zersetzung", "Zerrissenheit", "Niedergang", "Unzulänglichkeit", "Versagen" usw. [16] Reichstag und Reich seien gegenüber ihren Feinden – vor allem Frankreich – unfähig zu energischer Kraft- bzw. militärischer Machtentfaltung gewesen, am Reichstag selbst habe sich die eigentliche Machtpolitik nur in Form bedeutungsloser Vorgänge niedergeschlagen und bestenfalls sei dieser von den Großmächten instrumentalisiert, meist aber ganz ausgeschaltet worden. Auch wenn man diesen Arbeiten zubilligen kann, dass die Regensburger Versammlung auf Krieg und Frieden in Europa bzw. machtpolitische Vorgänge und Ereignisse sicherlich einen bestenfalls geringen direkten Einfluss ausüben konnte, so wird doch die extreme Einseitigkeit und Begrenztheit dieses Ansatzes deutlich: Macht- und Nationalstaat bilden den Maßstab, an dem Reichstag und Reich gemessen werden, Politik wird auf machtpolitische Entscheidungen von Großmächten reduziert und die Reichsversammlung hierzu lediglich im Hinblick auf ihre formellen Beratungen und Beschlüsse in Bezug gesetzt, die zudem jeweils nur aus dem Quellenbestand eines Reichsstandes bzw. Akteurs rekonstruiert werden. Der Reichstag erscheint folglich als lediglich passive Folie bzw. als Spiegel, und seine Akteure – vor allem die Gesandten – werden auf die Rolle von Sprachrohren reduziert.

1.3. Anfang und Ende: der Reichstag in seiner Formierungs- und Endphase

<8>

Nachdem durch Walter Fürnrohr und Karl Otmar von Aretin seit 1963 eine Neubewertung des Immerwährenden Reichstags eingeleitet worden war, [17] haben die Monographien von Anton Schindling zur Formierungsphase des permanenten Reichstags (1991) und mir zur Auseinandersetzung mit dem revolutionären und napoleonischen Frankreich (1992) neue Ansätze und Methoden auf wesentlich breiterer Quellenbasis für die Erforschung spezifischer Perioden der Reichstagstätigkeit genutzt. Beide Untersuchungen gehen vom Reichstag als einem eigenständigen Akteur oder Aktionsraum der Reichspolitik aus und fragen nach dessen Eigenlogiken und Funktionsweisen im Reichssystem. Zentral hierfür ist die Auswertung unterschiedlicher Aktenbestände, vor allem auch des Kurmainzer Reichstagsdirektoriums und der kaiserlichen Prinzipalkommission. Schindling untersucht auf dieser Grundlage nicht nur die dichten und vielfältigen Verhandlungen der Jahre 1663 bis 1684, sondern fragt verfassungs- und institutionengeschichtlich nach den Bedingungen und Strukturen, die zur Permanenz der Reichsversammlung geführt haben. Institutionelle Verdichtung, Professionalisierung, neue Kommunikationsstrukturen, die Funktion als Kontaktstelle und öffentliches Forum, die Bedeutung des Reichsrechts und die Verrechtlichung von Politik – und damit das Reich als ein komplexes Rechts- und Verfassungssystem – werden damit ins Zentrum der Reichstagsforschung gerückt. [18] Einem solchen Ansatz folgt auch meine Arbeit, die zwar ebenfalls einen äußeren ereignisgeschichtlichen Rahmen zieht, innerhalb diesem aber grundlegenden verfassungsrechtlichen und reichspolitischen Themen ("Reichskriegsverfassung", "Reichsfrieden") nachgeht, die unterschiedlichen Positionen der reichspolitischen Akteure mit Blick auf die revolutionäre Bedrohung nachzeichnet und den Reichstag als ein zentrales politisches Forum begreift, auf dem sich Reichspolitik und Reichssystem im Sinne einer "living constitution" vollzogen. [19]

<9>

Insgesamt wurden folglich die meisten Perioden in der Geschichte des Immerwährenden Reichstags in monographischen Arbeiten abgehandelt – es fehlen die Jahre 1724-1740 und 1778-1789 – allerdings überwiegend unter dem Primat der politischen Ereignisgeschichte und reduziert auf spezifische Beratungsgegenstände. Die aktive Rolle, Eigendynamik und Eigenlogik der Institution hat in erster Linie Anton Schindling aufgezeigt, der freilich ebenfalls nicht die ganze Bandbreite der Aktivitäten und Kommunikationen der Reichsversammlung beleuchten konnte. Auch die vermeintlich "unwichtigsten" Themen der politischen Kommunikation in Regensburg können mit entsprechenden Ansätzen und Fragestellungen fruchtbar gemacht werden: Die noch 1805 begonnenen Beratungen über die "Kuhwiesen in Eutin", die in der älteren Forschung gerne benutzt wurden, um die scheinbare Lächerlichkeit der Regensburger Versammlung zu demonstrieren, erlauben einen analytischen Zugriff auf den Reichstag als öffentliches, politisches und rechtliches Forum des Reichssystems. Denn der Reichstag behandelte eine Beschwerde des Hauses Holstein-Oldenburg gegen ein Urteil des Reichshofrates, das eine Klage der Untertanen gegen ihren Landesherrn über die Verteilung der Kuhwiesen in Eutin positiv beschieden hatte. Es ging folglich um ein charakteristisches Konfliktfeld der vormodernen Gesellschaft und die Frage der landesherrlichen "Policeygewalt" und Souveränität sowie um die Funktion des Reiches als Rechts- und Schutzverband, die der Reichstag trotz der drohenden Reichsauflösung nicht aufgeben wollte. [20] Dieser Fall mag exemplarisch illustrieren, dass eine Perspektivenumkehr, eine Hinwendung zum Reichstag für eine Vielzahl an Themen und Ansätzen der historischen Forschung möglich ist und durchaus erkenntnisfördernd sein kann.

2. Reichstagsverfassung, Institutionen/Akteure und Gesandte

2.1. Reichstagsverfassung und Reichspublizistik

<10>

Stärker noch als die politische Geschichte hat die Rechts- und Verfassungsgeschichte den Reichstag als eigenständigen Aktionsraum mit spezifischen Institutionen, Akteuren und Verfahren in den Blick genommen. Den Ausgangspunkt bildete das Kernstück des seit dem 16. Jahrhundert entstehenden öffentlichen Rechts, das ius publicum imperii. Im frühneuzeitlichen Alten Reich war dieses nicht nur ein zentraler Gegenstand juristischer Wissenschaft und universitärer Lehre, sondern erreichte über die Reichspublizistik – zu deren wesentlichen Themen nicht zuletzt der Reichstag gehörte – auch die politische Sphäre. [21] Die Reichspublizistik sammelte eine Fülle von Material, das sie unter juristisch-staatsrechtlichen Gesichtspunkten zu systematisieren versuchte und zur Rezeption bereitstellte, und formierte einen aktiven reichsrechtlich-reichspolitischen Diskurs, der sich insbesondere am Reichstag selbst vollzog. Viele Autoren nutzten Regensburg als Publikations- und Verbreitungsforum, um die reichspolitische Sphäre direkt zu erreichen. Darüber hinaus waren zahlreiche Akteure des Reichstags (von den Reichsständen bis zu den Gesandten) selbst publizistisch tätig. Insofern gestattet die Untersuchung der Reichspublizistik und der staatsrechtlich-juristischen Literatur einen über eine bloß beschreibende Institutionengeschichte hinausgehenden Zugang, wie ihn insbesondere Friedrich Hermann Schubert wählte, der 1966 eine umfassende Studie zu den deutschen Reichstagen in der Staatslehre der Frühen Neuzeit vorlegte. [22] Schubert konzentrierte sich allerdings auf die Reichstage bis 1663 und den Reichstag als Thema des staatsrechtlichen Diskurses. Dagegen unternahm Corterier in seiner Dissertation – der letzten, die aus der "Braubach-Schule" stammt – den Versuch, Kompetenzen und Verfahren des Immerwährenden Reichstags für die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts aus der reichsrechtlichen Literatur zu destillieren. [23] Wesentlich stärker als Schubert blieb Corterier einer bloß beschreibenden Institutionengeschichte verhaftet, der es nicht gelang, den komplexen Zusammenhang zwischen reichspolitischer und verfassungsrechtlicher Praxis, reichsrechtlichem Diskurs und Staatsrechtslehre zu erfassen. Eine zusammenfassende neuere Darstellung der Verfassung und Funktionsweise des Immerwährenden Reichstags, die Praxis und Diskurs berücksichtigt, fehlt folglich. Allerdings liegen zu einzelnen Institutionen und Akteuren Fallstudien vor, die wesentliche Aspekte betrachten.

2.2. Institutionen und Akteure: Kurien, Religionscorpora, Reichstagsdirektorium, Prinzipalkommission

<11>

Die im 16. Jahrhundert abschließend verfestigte Organisation des Reichstags in die drei Kurien – Kurfürsten, Fürsten und Reichsstädte – und die daraus resultierenden Fragen nach Partizipation, Repräsentation und Politik der jeweiligen Reichsstände wurde auch mit Bezug auf den permanenten Reichstag aufgegriffen, allerdings meist aus der allgemeinen Perspektive auf die Reichsverfassung oder die Politik einzelner Reichsstände und letztlich nicht in der Intensität wie für die nicht-permanenten Reichstage vor 1663. So untersucht Winfried Becker den Kurfürstenrat nur bis zum Westfälischen Friedenskongress und dem Reichstag von 1653/54. [24] Auch Axel Gotthard behandelt in seiner eingehenden Studie zu den Kurfürsten im frühneuzeitlichen Reichsverband das Kurfürstenkolleg nur für die ersten Jahre des Immerwährenden Reichstags und diskutiert "Niedergang und Selbstbehauptung". [25] Zwar kann man Gotthard zustimmen, dass das oligarchische Element der Reichsverfassung in Gestalt der besonderen Rolle bzw. der "Präeminenz" der Kurfürsten seit dem letzten Drittel des 17. Jahrhunderts zurücktrat; dies bedeutet jedoch gerade keine "Verlustgeschichte" des kurfürstlichen Kollegs im Rahmen des permanenten Reichstags. Den Kurfürsten gelang es vielmehr, ihre Kommunikations- und Einflusspotenziale innerhalb des Reichstags auszubauen; sie akkumulierten im Fürstenrat eine beachtliche Anzahl an Stimmen, formierten Klientele und Netzwerke, kommunizierten mit Reichsständen und dem Kaiser, nutzten die Reichstagsöffentlichkeit zur Darstellung ihrer Positionen und nahmen erheblichen Einfluss auf Politik und Entscheidungen des Reiches als Ganzes. Von meiner Arbeit zur Endphase des Reichstags abgesehen, [26] erschließt sich dies freilich nur aus einigen wenigen begrenzten Fallstudien zur Politik einzelner Kurfürsten am Regensburger Reichstag, [27] sowie aus der Arbeit von Ludolf Pelizaeus, der für das Streben Württembergs und Hessens nach der Kurwürde auch die Bedeutung des permanenten Reichstags bzw. des Kurfürstenkollegs aufzeigt. [28] Zum Kurfürstenrat des Immerwährenden Reichstags insgesamt fehlt freilich eine heutigen Ansprüchen genügende, umfassende Untersuchung.

<12>

Dies gilt noch stärker für den Fürstenrat, für den bestenfalls ältere, eng begrenzte Fallstudien zur Reichstagspolitik einzelner fürstlicher Reichsstände herangezogen werden können. Nur für die Kuriatsstimmen der Wetterauer Grafen und das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium liegen neuere Untersuchungen vor, die aber hinsichtlich der Rolle und Funktion des Fürstenrats insgesamt ebenfalls nur begrenzte erste Ergebnisse erbringen. [29] Die Forschung hat folglich die komplexe Struktur der fürstlichen Kurie als einem zentralen Forum des politisch-kommunikativen Geschehens des Immerwährenden Reichstags – denn vor allem hier wurden ausgedehnte Debatten und Kontroversen aller Akteure (mit Ausnahme der Reichsstädte) ausgetragen – nur partiell erfasst.

<13>

Zum Städterat, der ebenfalls lange vernachlässigt worden ist und dem auch die jüngere Forschung eine eher marginale Rolle zugewiesen hat, liegen dagegen einige jüngere Arbeiten vor, die diesen als eigenständigen Akteur der Reichstagspraxis auf der Basis von Reichstagsakten untersuchen. Anton Schindling und Walter Fürnrohr publizierten knappe Synthesen zur Stellung der Reichsstädte auf dem Immerwährenden Reichstag, Monika Neugebauer-Wölk thematisierte im Rahmen ihrer Analyse der reichsstädtischen Reichspolitik nach dem Westfälischen Frieden auch die Rolle der Städtekurie, die Hans-Jürgen Becker aus der Perspektive der Reichspublizistik als spezifische Rechtsform und Verfassungseinrichtung untersucht hat. [30] Die Diskussion konzentrierte sich dabei insbesondere auf das Stimmrecht der Reichsstädte, die Vertretung durch eigene Gesandte (die sich die meisten Städte nicht leisten konnten) und die Frage des votum decisivum des reichsstädtischen Kollegiums im Rahmen der interkurialen Re- und Korrelation zwischen den drei Reichstagskurien, bei der das abschließende Reichsgutachten (der Reichstagsbeschluss, der dem Kaiser zur Ratifikation vorgelegt wurde) zwischen den Direktorien der Kollegien abgestimmt wurde. Der Städterat musste dabei zunächst den gemeinsamen Beschluss von Kurfürsten- und Fürstenrat abwarten und konnte bei dissentierenden Beschlüssen der beiden "höheren" Kurien nicht mit einem der beiden eine Mehrheitsentscheidung herbeiführen. Insofern waren die Reichsstädte politisch und im Rang klar benachteiligt. [31]

<14>

Ob dieses Recht aber in der Praxis "vollkommen wertlos" war, [32] ist umstritten, denn die Städtekurie konnte verfassungsrechtlich auch nicht einfach überstimmt werden. Die beiden höheren Kollegien konnten ihr gemeinsames Konklusum nicht mit ihrer nominalen Mehrheit gegen eine ausdrücklich verweigerte Zustimmung des Städterates als Reichsgutachten beschließen, der im Hinblick auf die erforderliche Zustimmung aller drei Kollegien ein votum decisivum ausübte. Dies konnten zum Beispiel die Vertreter des Kaisers instrumentalisieren, um über die mehrheitlich zur kaiserlichen Klientel gehörenden Reichsstädte Einfluss auf Reichstagsbeschlüsse oder zumindest politischen Druck auszuüben. [33] Das komplexe rechtliche und politische Verfahren des Reichstags sowie Netzwerke, Klientelwesen und Formen symbolischer Repräsentation bilden folglich auch für die Untersuchung der Städtekurie wichtige Zugänge, deren politische Praxis am Regensburger Reichstag freilich noch kaum tiefgehender anhand von Reichstagsakten untersucht worden ist.

<15>

Dass die Reichsstädte den Städterat bzw. den Immerwährenden Reichstag durchaus für eine aktive Politik nutzten – die freilich nicht an machtpolitischen Kriterien gemessen werden kann –, zeigt die einzige neuere einschlägige Arbeit von Christina Winzen. [34] Sie untersucht exemplarisch die Aktivitäten der städtischen Kurie im Bereich des Reichshandwerksrechts, dem die Landesherren eher ablehnend gegenüberstanden, da sie Eingriffe in die eigene "Policeyhoheit" befürchteten. Trotz ihrer letztlich schwächeren politischen Position gelang es den Reichsstädten, über die rechtlichen und kommunikativen Möglichkeiten des Reichstags Interessen (meist auf dem Kompromissweg) umzusetzen. Zwar blieb die Reichshandwerksordnung zunächst nur ein Entwurf und wurde erst 1731 Reichsgesetz, dennoch dürfen die langfristigen Wirkungen der Reichstagsberatungen und der verhandelten Normen nicht unterschätzt werden, die durchaus die jeweilige partikulare Handwerks- und Policeygesetzgebung beeinflussen konnten. [35] In dieser Hinsicht bietet auch die Städtekurie einen fruchtbaren Ansatz, um die politischen und rechtlichen Wechselwirkungen zwischen der partikularen reichsständischen Ebene und dem Reichstag bzw. der Reichspolitik spezifischer Akteursgruppen und anderer Reichsinstitutionen (wie insbesondere der von den Reichsstädten intensiv genutzten Reichsgerichte) weiter zu erforschen. [36]

<16>

Neben der Kurienstruktur prägten die beiden sich erst nach 1648 bzw. 1663 in Regensburg organisatorisch verfestigenden Religionscorpora – das Corpus Evangelicorum und das Corpus Catholicorum – die Verfassungsstruktur des Immerwährenden Reichstags. [37] Die Forschung hat sich neben der allmählichen Institutionalisierung des Corpus Evangelicorum  [38] besonders dem im Westfälischen Frieden festgeschriebenen Verfahren der itio in partes und der amicabilis compositio zugewandt, das in Religionssachen als Einigungsverfahren (votum commune) zwischen den beiden auseinandertretenden Religionsteilen (bzw. Corpora) an die Stelle des Mehrheitsverfahrens innerhalb und zwischen den Kurien treten sollte. Allerdings dominieren in den Arbeiten von Klaus Schlaich, Martin Heckel und Ulrich Belstler zunächst die allgemeine reichsverfassungsrechtliche Perspektive und die Reichspublizistik als Quellengrundlage; die konkrete politische Praxis der Corpora wurde kaum auf der Basis der Reichstagsakten thematisiert. [39] Das änderte sich erst mit der stärkeren Beachtung der Religions- bzw. Konfessionskonflikte, die auch nach 1648 noch eine wesentliche Rolle im Reich und am Reichstag spielten. Die Religionscorpora am Reichstag wurden in diesem Kontext nicht mehr nur als Ausdruck des Zerfalls und der Blockade des Reichstags aufgefasst, [40] sondern auch als eigenständige Akteure untersucht, die Einblicke in die politische Dimension und die Behandlung religiöser bzw. konfessioneller Konflikte erlauben. Allerdings überwog auch hier zunächst die politische Dimension in Form des Preußisch-Österreichischen Dualismus und einer Instrumentalisierung des Corpus Evangelicorum. [41]

<17>

Eine hellere Ausleuchtung der Religions- bzw. Konfessionskonflikte und deren Bearbeitung im Rahmen des Reichstags durch Verfahren und Kommunikation innerhalb und zwischen den Religionscorpora begann erst mit den Arbeiten von Andreas Kalipke, der die Behandlung konfessioneller Konflikte und das Verfahren im Corpus Evangelicorum untersucht hat, [42] und meiner Fallstudie zum Corpus Catholicorum. Letzteres wurde damit überhaupt erstmals als ein Element des Reichstags (und nicht nur der allgemeinen Reichspolitik, die bereits Aretin analysierte) auf breiterer Quellengrundlage untersucht. [43] Im Ergebnis konnte gezeigt werden, dass über eine bloße Institutionengeschichte oder die Fokussierung auf die wenigen Fälle einer tatsächlich eingetretenen itio in partes die Religionscorpora zeitweilig wichtige Funktionen der Kommunikationsverdichtung und Netzwerkbildung am Reichstag erfüllten und konfessionelle wie politische Konflikte aufgriffen, regulierten und kommunizierten und sie damit weniger lösten als vielmehr kanalisierten. Kritisch anzumerken ist allerdings, dass teilweise noch immer einseitige Perspektiven auf das scheinbar aktivere Corpus Evangelicorum vorherrschen, dessen Verfahrensweisen und Entscheidungen eher formalisiert waren und sich in den Akten besser fassen lassen. Insgesamt wird die religiöse Dimension zugunsten der politischen Konfliktlagen (besonders im Hinblick auf den Österreichisch-Preußischen Dualismus) immer noch häufig unterschätzt. Eine konsequente Akteurs- und Verfahrensperspektive müsste gerade bezüglich des Konfliktfeldes Religion/Konfessionen die Interaktionen und Kommunikationen innerhalb und zwischen den Corpora und darüber hinaus mit den sonstigen Beteiligten (Kaiser, Reichsstände usw.) sowie die sich dabei formierende publizistische (Reichstags‑)Öffentlichkeit umfassend in den Blick nehmen.

<18>

Für eine Akteurs- und Verfahrensperspektive bieten sich auch andere Institutionen und Formationen des Reichstags an, wie insbesondere die vier Direktorialämter (des Reichstags und der drei Kurien), die kaiserliche Prinzipalkommission oder die ordentlichen und außerordentlichen Reichs- bzw. Reichstagsdeputationen. Obwohl gerade letztere ein wichtiges organisatorisches Bindeglied des Reichstags innerhalb des Reichssystems (vor allem zum Reichskammergericht) und zur internationalen Politik (besonders bei Friedensverhandlungen) bildeten und in der zeitgenössischen Reichspublizistik teils deutlichen Niederschlag fanden, [44] liegen abgesehen von Arbeiten zu den Reichskammergerichtsvisitationen [45] und zum Reichsdeputationshauptschluss von 1803 [46] bislang keine Forschungen zu den Deputationen zwischen 1663 und 1806 vor.

<19>

Auch die Direktorialämter der drei Kurien hat die Forschung bislang praktisch nicht behandelt, dagegen fanden das von Kurmainz ausgeübte Reichstagsdirektorium und die kaiserliche Prinzipalkommission bzw. die Prinzipal- und Konkommissare größere Aufmerksamkeit. Gewählt wurde diesbezüglich vor allem ein biographischer oder prosopographischer Ansatz: Nach einer Skizze von Josef Wysocki zum Kurmainzer Reichstagsdirektorium um 1680, die auf der Basis der Reichspublizistik zentrale Funktionen vorwiegend für die Kurmainzer Politik darstellt, legte Theodor Niederquell eine biographische Studie zu Ignaz Anton Freiherr von Otten vor, der immerhin von 1700 bis 1737 das Amt des Kurmainzer Gesandten und Reichstagsdirektors versah. [47] An einer Erweiterung der zu engen biographischen Perspektive habe ich mich in meiner Studie zum Reichstagsdirektorium als einer reichspolitischen Schaltstelle des Reichserzkanzlers versucht, die das Direktorium des Reichstags unter dem Gesichtspunkt der Kommunikation, Vernetzung und Klientelbildung von Kurmainz bzw. der geistlichen Reichsstände thematisiert. [48]

<20>

Die kaiserliche Vertretung durch die Prinzipalkommission ist dagegen noch nicht systematisch erforscht worden. Der Aufsatz von Walter Fürnrohr zu den kaiserlichen bzw. österreichischen Gesandten sowie die Biographien von Johann Aloys Joseph Reichsfreiherr von Hügel, dem letzten kaiserlichen Konkommissar in Regensburg, und Egid von Borié, zwischen 1770 und 1793 österreichischer Gesandter und damit Direktor des Fürstenrats, ergründen zwar aus der Perspektive der einzelnen Personen auch deren Funktionen am Immerwährenden Reichstag. [49] Sie bieten jedoch keinen Ersatz für eine umfassendere Untersuchung der kaiserlichen Ämter als institutionelle Knotenpunkte der komplexen Verfahrens- und Kommunikationsstrukturen des Reichstags und als Akteure der kaiserlichen Klientel- und Reichspolitik im Reichssystem (zum Beispiel auch hinsichtlich der Reichskreise oder der Funktion der Reichskanzlei).

<21>

Bezüglich einzelner Reichsstände oder spezifischer Gruppen liegen nur einige ältere Arbeiten vor, die sich thematisch und zeitlich eng begrenzt auf bestimmte politische Ereignisse (vor allem Kriege) oder die jeweiligen Gesandtschaften in Regensburg konzentrieren. [50] Jüngst hat allerdings Martin Krieger einen Überblick über die Reichsstände des südlichen Ostseeraums publiziert, dessen Schwerpunkt zwar vor 1663 liegt, der aber zeigt, dass auch auf dem Immerwährenden Reichstag der vermeintlich "reichsferne" Norden spezifische, die jeweiligen Stände betreffende Themen zur Beratung bringen konnte. Repräsentation, Rang und qualifizierte Reichstagsgesandte bestimmten die jeweiligen Vertretungen, was belegt, dass sich auch die Reichsstände des südlichen Ostseeraums um Integration und aktive Partizipation beim Reichstag bzw. mittels des Reichstags bemühten. [51] Gleiches gilt für die geistlichen Reichsstände, deren Vertretung am Regensburger Reichstag Bettina Braun und ich selbst überblicksartig behandelt haben. [52] Aus der Außenperspektive der Politik eines einzelnen Reichsstandes lassen sich Funktionsweise und Bedeutung des Immerwährenden Reichstags freilich kaum tiefgehender erschließen. Die Forschung hat sich daher – initiiert vor allem durch die Arbeiten von Walter Fürnrohr – folgerichtig den Reichstagsgesandten zugewandt und aus diesem Blickwinkel die Reichspolitik und die Vertretung einzelner Reichsstände in Regensburg untersucht.

2.3 Die Reichstagsgesandten

<22>

Die ältere Forschung tat die Gesandten des Immerwährenden Reichstags als "Sprachrohre" ihrer Reichsstände ab und machte sie als eine wesentliche Ursache für die vermeintliche Ineffektivität und Bedeutungslosigkeit des "Regensburger Gesandtenkongresses" aus. Erst mit den Arbeiten Karl Otmar von Aretins [53] und Walter Fürnrohrs setzte ein Perspektivenwechsel ein: Als diplomatische, reichspolitische, reichsrechtliche und reichpublizistische Experten bilden die Reichstagsgesandten und Vertretungen in Regensburg einen Schlüssel zum Verständnis der konkreten Ausformung der Reichspolitik, der Entfaltung einer spezifischen rechtlich-politischen Öffentlichkeit, der Professionalisierung des Reichstags und der Zusammensetzung des Reichspersonals bzw. einer sich in der Frühen Neuzeit formenden "Reichs(funktions)elite". [54]

<23>

Ausgehend von einem prosopographischen Ansatz zeichnet Walter Fürnrohr in seiner 1971 publizierten Monographie die Biographien – insbesondere bezüglich Aufstieg, Karrieren und Vernetzung – der bayerischen Reichstagsgesandten 1663 bis 1806 nach und rekonstruiert darüber hinaus aus diesem Blickwinkel die bayerische Außen- bzw. Reichspolitik. [55] Im Ergebnis konnte er zeigen, dass Regensburg als politisches Bewährungsfeld diente, auf dem einzelne Gesandte durchaus aktiv Politik betrieben, und dass für Bayern die Vertretung am Reichstag eine erhebliche politische Bedeutung besaß. Fürnrohr legte damit wichtige Grundlagen für eine idealtypische Gruppen- oder Kollektivbiographie der Reichstagsgesandten als (mehr oder weniger) professionelle reichspolitische Experten, an die Lupold von Lehsten mit einer prosopographischen Untersuchung der hessischen Gesandten 2003 anknüpfte. Minutiös zeichnet er darin Ausbildung, juristische Qualifikationen, Karriere- und adlige Beziehungsgeflechte nach und verknüpft dies mit der Landes- und Verwaltungsgeschichte der beiden Landgrafschaften. [56] Die Arbeit offenbart allerdings auch die Schwierigkeiten eines zu engen prosopographisch-landesgeschichtlichen Ansatzes: Die Vernetzung von Reich und Landesherrschaft kann damit zwar verdeutlicht werden, die konkreten Tätigkeiten und Funktionen der Gesandten in Regensburg bleiben bei von Lehsten ebenso wie die Reichspolitik der beiden hessischen Landgrafschaften jedoch im Hintergrund. Insofern bieten die landesgeschichtlichen Befunde, hier zu Hessen, nur einen begrenzten Zugang zu Akteuren und Funktionen des Reichstags und es bleibt offen, inwieweit sie sich zu einer Typologie der Reichstagsgesandten als wichtigem Teil der Reichselite verallgemeinern lassen. [57]

<24>

Dies ist ebenfalls für die wenigen Biographien einzelner Personen zu konstatieren, die zeitweilig in Regensburg tätig waren. Die erwähnten Arbeiten zum kaiserlichen Konkommissar Hügel, dem österreichischen Direktorialgesandten Borié und anderen eröffnen durchaus wertvolle Einblicke in die politische Tätigkeit der Gesandten. Der biographische Ansatz unterstreicht insgesamt die Bedeutung des Reichstags und anderer Reichsinstitutionen für eine Karriere im Reich und in landesherrlichen Diensten. [58] Die Fokussierung auf eine Person und/oder den jeweils vertretenen Reichsstand führt aber letztlich zu einer deutlichen Verengung der Perspektive und lässt funktionale Aspekte sowie den Blick auf das Ganze (Reichstag oder Reich) oft verblassen.

<25>

Einem stärker auf die Außenpolitik ausgerichteten Ansatz folgen die neueren Arbeiten zu den auswärtigen Gesandtschaften Frankreichs und Englands am Immerwährenden Reichstag: Karl Heinz Göller hat anhand der Gesandtschaften von Sir George Etherege und Hugh Hughes, die 1685 bis 1694 als englische Gesandte bzw. Gesandtschaftssekretäre in Regensburg akkreditiert waren, die englische Politik beleuchtet und aus den Berichten die "Außenansicht" von Reichstag, Reichspolitik und Reich rekonstruiert, die meist negativ ausfiel. [59] Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch Jörg Ulbert, der für die Jahre 1715-1723 den Reichstag im Spiegel französischer Gesandtenberichte nachgezeichnet hat und der wie Eckhard Buddruss und Sven Externbrink den Immerwährenden Reichstag in einer umfassenderen Untersuchung der französischen Deutschlandpolitik mit behandelt. [60] Ergänzend hierzu hat Heinrich Rubner die französische Gesandtschaft zwischen 1663 und 1702 im Überblick dargestellt. [61]

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Diesen zeitlich und perspektivisch begrenzten Arbeiten, die punktuell bemerkenswerte und treffende Einsichten zur Perzeption des Reichstags durch andere Staaten bzw. die europäische Diplomatie präsentieren und durchaus die (wie auch immer zu klassifizierende) Bedeutung des Reichstags für die Außenpolitik einzelner Staaten unterstreichen, hat erst 2007 Ernst Schütz eine aktenbasierte Monographie zu den Gesandtschaften Großbritanniens in Regensburg und am kur(pfalz-)bayerischen Hof an die Seite gestellt. [62] Schütz geht es dabei weniger um den Reichstag als "Spiegel" der Politik, sondern um die Vielschichtigkeit der diplomatischen Missionen, die Funktionsweise der Gesandtschaft und deren Einbindung durch Repräsentation und Zeremoniell sowie die Perzeption des Reichstags auf der Basis der diplomatischen Kommunikationen der Gesandten (vor allem der Berichte). Eine solche funktionalistisch und kulturhistorisch geleitete Diplomatiegeschichte vermag deutlich zu machen, dass der Immerwährende Reichstag zumindest ein zentraler Ort im europäischen Beziehungsgefüge und Kommunikationsnetzwerk war, wenn auch die Einschätzung seiner Bedeutung aufgrund der Außenansicht auswärtiger Diplomaten und des gewählten Maßstabs "europäische Mächtepolitik" sehr unterschiedlich ausfallen kann (bzw. ausfiel).

<27>

Mit einem wesentlich enger gefassten Ansatz hat dagegen Nikolaus Leiher versucht, die rechtliche Stellung der auswärtigen Gesandten aus dem ius publicum bzw. der Reichspublizistik zu rekonstruieren. Die Arbeit stellt die normativen/völkerrechtlichen Grundlagen relativ systematisch zusammen und geht auf Fragen wie die Annahme bzw. Ausweisung von Gesandten oder das Zeremoniell ein. Sie macht aber auch die Probleme einer bloß normativ-deskriptiven Herangehensweise deutlich, die ohne Berücksichtigung der Reichstagsakten und der konkreten politischen Praxis ein teils unhistorisches Bild entwirft und zu einem fehlgehenden verfassungsrechtlichen "Lösungsansatz" kommt, der die Stände "mit modernen Gebietskörperschaften" vergleicht und das Alte Reich als "Staatenverbund" klassifiziert, welcher der Gestalt der Europäischen Union am nächsten komme. [63]

<28>

Erwähnt sei schließlich noch, dass auch die Stadtgeschichte Regensburgs mit zwei Werken zu einigen Aspekten des "Gesandtenlebens" am Reichstag beigetragen und besonders das kulturelle Umfeld beleuchtet hat. [64] Für kultur- und kommunikationsgeschichtliche Ansätze bieten sie zwar aufschlussreiche ergänzende Informationen, verzerren aber in ihrem lokalhistorischen Kolorit und mangels Benutzung von Reichstagsakten das Bild von Verfassung, Tätigkeit und Funktionen des Reichstags teils erheblich und verkennen zudem die Bedeutung von Verfahren, Zeremoniell und Repräsentation, die die neuere Forschung zum Alten Reich herausgearbeitet hat. [65]

3. Reichsgesetzgebung, Verfahren und Reichstagsöffentlichkeit

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Neuere Ansätze und beachtliche Fortschritte hat die Erforschung des Immerwährenden Reichstags vor allem drei Themenbereichen bzw. Forschungsfeldern zu verdanken: der Reichsgesetzgebung und den Verhandlungsthemen, Verfahren, Zeremoniell und symbolischer Repräsentation sowie Kommunikation, Medien und Reichstagsöffentlichkeit. Diese Felder haben nicht nur in der Reichsgeschichte stärkere Aufmerksamkeit gefunden, sondern wurden auch in der Rechts-, Wirtschafts- und Mediengeschichte vorangetrieben, die dabei auch den frühneuzeitlichen Reichstag (ab 1495) mit einbezogen haben.

3.1. Gesetzgebung und Verhandlungsthemen

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Zunächst wandte sich die Wirtschaftsgeschichte dem Reichstag zu. Zwei Münchener Dissertationen der Jahre 1948/49 untersuchten die frühneuzeitliche Reichsgesetzgebung im Bereich der Zoll-, Steuer- und Handelspolitik; 1954 kam eine Berliner Dissertation zum gesamtdeutschen Handwerk im Spiegel der Reichsgesetzgebung von 1530 bis 1806 hinzu. [66] Der Reichstag war auch nach 1663 in diesen Bereichen relativ aktiv und verabschiedete Beschlüsse bzw. Reichsgesetze, die – so der Ansatz der drei Arbeiten – als "Spiegel" der jeweiligen Reichswirtschaftspolitik fungierten. Dementsprechend beschränkten sich die Untersuchungen auf meist rein deskriptive Zusammenfassungen der (gedruckten) Gesetze und Beschlüsse, zogen darüber hinaus keine Reichstagsakten zu den eigentlichen Reichstagsberatungen hinzu und stellten kaum Bezüge zum sozioökonomischen Kontext oder zur Gesetzgebung der Reichsstände her.

<31>

Erst Fritz Blaich, der Ingmar Bogs Modell des "Reichsmerkantilismus" nutzte, verlegte den Fokus nunmehr auf den Reichstag als politischen Akteur und behandelte 1970 in einer Monographie die Aktivitäten und Beschlüsse des Reichstags zwischen 1495 und 1806 zu bestimmten wirtschaftlichen Themen wie dem Münzwesen, dem Außenhandel, der Ordnung der Warenmärkte, dem Kreditwesen und dem Arbeitsmarkt/Handwerk. [67] Ein wesentliches Ziel bzw. Ergebnis der Arbeit bestand darin, die wirtschaftspolitische Willensbildung sowie die Rahmengesetzgebung und rechtliche Steuerungsleistung des Reichstags zu analysieren und daraus eine mehr oder weniger einheitliche Wirtschaftspolitik des Reiches abzuleiten. Speziell die "Wirtschaftsgesetzgebung" des Immerwährenden Reichstags griff auch Heinz Wenkebach in seiner zeitgleich erschienenen Dissertation auf, der darin (und in den Beschlüssen zur "Reichskriegsverfassung") auch nach reichseinheitlichen Momenten und Wirkungen suchte, die er als "Bestrebungen zur Erhaltung der Einheit des Heiligen Römischen Reichs" deutete. [68] Eine weitere Studie speziell zum Münzwesen von Thomas Christmann behandelt ebenfalls die Beschlüsse des Immerwährenden Reichstags, und zwar erneut unter der Fragestellung der Reichseinheit bzw. Vereinheitlichung durch die entsprechende Reichsgesetzgebung bzw. das Rechtsetzungsverfahren des Reichstags. [69]

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Obwohl diese neueren Arbeiten wichtige Erkenntnisse zur Funktion des Reichstags als dem Ort der Fortschreibung des Reichsrechts und der Rahmengesetzgebung des Reiches liefern, beschränken sie sich letztlich doch wesentlich auf die Gesetze und Beschlüsse – und damit die normativen Endprodukte des Reichstags –, werten keine Reichstagsberichte aus und suchen eher nach der "Einheit des Reiches". Die Komplexität der Reichstagsverhandlungen, die unterschiedlichen, häufig konfligierenden Interessen, die darin zutage treten, der Entstehungsprozess der Normen als Interaktion zwischen partikularen Akteuren (bzw. Partikularrecht) und dem Reichstag sowie deren Implementierung und Wirkung auf die reichsständische Gesetzgebung und Politik werden bestenfalls ansatzweise – insbesondere in einem weiteren Aufsatz von Blaich zum zünftigen Handwerk – thematisiert. [70]

<33>

Eine solche tiefergehende aktenbasierte Untersuchung liegt erst seit der bereits erwähnten Arbeit von Christina Winzen vor, die aus der Sicht der dabei besonders aktiven Städtekurie die Reichstagsverhandlungen von 1665 bis 1672 um das Reichshandwerksrecht behandelt und einen Ausblick auf die Reichshandwerksordnung von 1731 gibt. Da die Untersuchung hinsichtlich der Quellenbasis (neben den offiziellen Beschlüssen und Protokollen des Reichstags die Reichstagskorrespondenzen Ulms), des Zeitraums und der Fragestellung – nach den Einflussmöglichkeiten der Reichsstädte – allerdings ebenfalls relativ begrenzt ist, beschränken sich die Ergebnisse letztlich auf die normative Regulierung des Handwerks und können kaum zu einem umfassenderen Bild einer vom Reichstag ausgehenden Handwerkspolitik verdichtet werden, zumal Implementierung, Wirkung und Umsetzung im reichsständischen Kontext ausgeblendet bleiben. [71]

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Neben wirtschaftshistorischen bzw. wirtschaftsrechtlichen Themen hat die Forschung dem Immerwährenden Reichstag auch bezüglich der Thematik "Krieg und Frieden" Aufmerksamkeit geschenkt und sich in spezielleren Studien vor allem der "Reichskriegsverfassung" bzw. "Reichsdefensionalverfassung" und dem "Reichsmilitärwesen" sowie der Reichskriegserklärung gewidmet. Die weitgehend auf den gedruckten Beschlüssen beruhenden, deskriptiven Arbeiten zur "Reichskriegsverfassung" heben (wie die bereits erwähnte Studie von Wenkebach) letztlich primär auf "Reichseinheit", gemeinsames militärisches Handeln und die militärisch-machtpolitische Behauptung des Reiches im europäischen Mächtekonzert ab und können daher meist nur eine Verlustgeschichte bieten, in welcher der Reichstag eher als passiver Verlierer erscheint. [72]

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Nach einer ersten Fallstudie von Heinz Angermeier zu den Reichstagsverhandlungen über die Reichsexekutionsordnung 1679-1681 [73] hat vor allem Helmut Neuhaus die Reichstagsbeschlüsse weitgehender in den politischen und institutionellen Rahmen des Reichssystems eingebettet sowie deren Umsetzung und die Praxis der "Reichskriegführung" in einem verfassungshistorischen (statt machtpolitischen) Kontext analysiert. [74] Wertvolle Ergänzungen im Hinblick auf die Umsetzung der Reichstagsbeschlüsse haben die Forschungen von Peter Claus Hartmann und Helmut Neuhaus zu den Reichskreisen geliefert und gezeigt, dass das Reich als Rechts- und Verfassungssystem durchaus aktiv tätig war und die verschiedenen Institutionen oder Akteure – mit dem Reichstag als einem Kommunikationszentrum – intensiv miteinander interagierten. [75] In dieser Hinsicht erweist sich die außen- und machtpolitische Schwäche des Reiches weniger als unmittelbares Produkt des ineffektiven Reichstags, dem durchaus wichtige Funktionen im Bereich der "Verteidigung" des Reiches, der reichspolitischen Interaktion zwischen den Reichsständen und den Reichsinstitutionen, des politischen Interessenausgleichs und vor allem bei der Verrechtlichung von Militär und Krieg zukamen. Die Dimension der Verrechtlichung, "Politisierung" und Medialisierung des (Reichs-)Krieges durch die Reichstagsverhandlungen bzw. durch Reichstagskommunikation und Reichstagsöffentlichkeit habe ich versucht, als eine wesentliche (wenn man so will: "moderne") Funktion des Immerwährenden Reichstags herauszuarbeiten, der diesbezüglich als Zentrum eines politischen und verfassungsrechtlichen Diskurses über Militär und Krieg fungierte. [76]

<36>

Unter solchen Aspekten erscheint auch das Problem der Reichskriegserklärung in neuem Licht, die Klaus Müller und Christoph Kampmann für das Zeitalter Ludwigs XIV. primär unter dem Gesichtspunkt einer rechtsverbindlichen Kriegserklärung kontrovers diskutiert haben. [77] Womöglich erweist sich nicht die (nach modernen Vorstellungen gedachte) Rechtsverbindlichkeit, sondern das diskursive, mehrdeutige, politische Aushandeln und Kommunizieren des Reichskriegs als die wesentliche Funktion der Reichstagsverhandlungen, in denen sich die Akteure öffentlich und symbolisch positionierten.

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Diese Perspektive könnte auch die Thematik "Reichstag und Reichsfrieden" weiter erhellen, denn insgesamt bildete die Regensburger Versammlung ein zentrales Element der Reichsverfassung als Sicherheits- und Friedensordnung. [78] Falls der Reichstag dahingehend überhaupt behandelt wurde, dann meist als passiver Zuschauer der internationalen Mächtepolitik, deren Ergebnisse er zur Kenntnis nehmen und gleichsam "erleiden" musste, ohne selbst aktiven Einfluss nehmen zu können. Abgesehen von einer Fallstudie von Anton Schindling zu den Reichstagsberatungen über den Frieden von Nimwegen, [79] sind freilich weder die Teilnahme des Reiches an den Friedensverhandlungen zwischen 1648 und 1806 (zum Beispiel in Form von Deputationen) noch die jeweiligen Reichstagsberatungen genauer aus der Regensburger Perspektive unter Heranziehung der Reichstagsakten untersucht worden. [80] Dass dies zu neuen Erkenntnissen und neuen Bewertungen führen kann, habe ich am Beispiel der Frage einer durch den Frieden von Teschen (vermeintlich) entstandenen russischen Garantie des Westfälischen Friedens und damit der Reichsverfassung zu zeigen versucht. [81] Insofern erscheint es sinnvoll, die Forschungsperspektive weg von einem unmittelbaren machtpolitischen Einfluss des Reichstags (der eben kaum vorhanden war) auf die Wechselwirkungen zwischen der internationalen Ebene und dem Reichstag als einem zentralen Forum der politisch-diskursiven Kommunikation, Repräsentation, Vermittlung und Verrechtlichung inter- und transnationaler Konflikte im Reichssystem (und zum Teil auch darüber hinaus) zu richten.

3.2. Verfahren, Zeremoniell und symbolische Repräsentation

<38>

Die am Reichstag verhandelten Themen, die nur teilweise in formelle Beschlüsse mündeten, bedürfen folglich einer generellen Einbettung in Forschungsansätze, die das Aushandeln und Vermitteln von (reichsrechtlichen) Normen, die komplexen Verfahren und Bedeutungen von Zeremoniell und symbolischer Repräsentation sowie Kommunikationsmodi, mediale Vermittlung und Reichstagsöffentlichkeit in den Mittelpunkt stellen. Beratung und Beschlussfassung des Reichstags können kaum mit modernen Vorstellungen von "Gesetzgebung", "Gesetzesrecht", "homogener Rechtsordnung" und "Normdurchsetzung" erfasst werden, zumal die in der älteren Forschung häufig pauschal negativ bewertete Implementierung von Reichstagsbeschlüssen bzw. Reichsgesetzen noch kaum umfassender erforscht ist. Es handelt sich dabei vielmehr um einen komplexen Kommunikations- und Interaktionsprozess zwischen ungleichen Akteuren im rechtlichen Mehrebenensystem des Reiches – gekennzeichnet durch Normenpluralismus, "legal layers" und "legal spaces" –, in dem unterschiedliche Interessen, Konflikte, partikulare Normen, Rechte und Gewohnheiten eingebracht und zu Vereinbarungen, Verträgen, Gesetzen verdichtet oder auch in einem Schwebezustand belassen wurden. [82]

<39>

Davon ausgehend fällt die von Johannes Burkhardt erstellte "Leistungsbilanz" des Immerwährenden Reichstags im Hinblick auf die verabschiedeten Beschlüsse und Reichsgesetze durchaus beachtlich aus, [83] beschreibt jedoch nur einen Teil des komplexen Verfahrens und seiner Funktionen. Dies lässt sich beispielsweise für die Reichspoliceygesetzgebung zeigen, die in Wechselwirkung zu reichsweiten und regionalen Ordnungsproblemen stand, die Legitimationsgrundlage und den ordnungsrechtlichen Rahmen für eine flexible Normgebung der Reichsstände bildete und auch ohne formelle Verkündung eines Reichsgesetzes weitere Normgebung, Normdurchsetzung oder staatsrechtliche Diskurse beeinflussen konnte. [84] Ein weiteres Beispiel gibt das Verfahren der Rekurse an den Reichstag, das ebenfalls nicht an modernen Gerichtsverfahren gemessen werden kann. Vielmehr handelt es sich um eine Beschwerde gegen die Urteile der höchsten Reichsgerichte (meist des Reichskammergerichts), die dann aber nicht zu einem "ordentlichen Prozess" am Reichstag führte oder gar mit einem Urteil endete. Der Rekurs ähnelt eher dem Supplikationsverfahren – das aber bislang nur für die Reichstage des 16. Jahrhunderts untersucht wurde – [85] und sollte einen rechtlichen Konflikt auf eine politisch-öffentliche Ebene transformieren, um ihn dort diskursiv, öffentlich aushandeln und der breiteren politischen Reichstagsöffentlichkeit vermitteln zu können. [86]

<40>

Bereits diese Beispiele machen deutlich, dass die verschiedenen Verfahrensweisen gerade des Immerwährenden Reichstags ein fruchtbares Forschungsfeld darstellen. Neben Gesetzgebungsverfahren, Reichskriegserklärung, Rekurs oder Supplikationen/Bittschriften hat die Forschung weitere Verfahrensformen und -bestandteile untersucht, darunter die Verfahren zwischen und innerhalb der Religionscorpora (itio in partes, amicabilis compositio), das Majoritätsprinzip, das votum decisivum des Städterats im interkurialen Verfahren oder das Reichsachtverfahren. [87] Zwar standen dabei häufig die Reichstage des 16. Jahrhunderts im Blickpunkt, die von den Forschungen Barbara Stollberg-Rilingers zu vormodernen Verfahren, Zeremoniell und Repräsentation ausgehenden Impulse haben jedoch auch für den Immerwährenden Reichstag zu neuen Erkenntnissen und Bewertungen geführt. [88]

<41>

So werden die Zeremonial- und Sessionskonflikte (die allerdings vorwiegend für die Reichstage des 16. Jahrhunderts untersucht wurden) nicht mehr länger als lächerliche Relikte und Behinderung der Reichstagstätigkeit abgetan. [89] Vielmehr werden sie als wichtige Bestandteile der politisch-symbolischen Kommunikation, Partizipation und Repräsentation im weitverzweigten Gefüge des Reiches begriffen, die Verfahren und Entscheidungen einer sehr heterogen zusammengesetzten Versammlung bzw. Herrschaftselite erst ermöglichten. [90] Die komplexen und flexiblen Verfahren des Reichstags dienten insofern der Repräsentation und Positionierung im Reichssystem und der Bearbeitung diversitätsbasierter Konflikte, konnten diese inszenieren, kanalisieren, neutralisieren und verrechtlichen, aber auch paralysieren, verschärfen oder auch überhaupt erst produzieren. Die Studien von André Krischer zum politischen Verfahren und votum decisivum der Städtekurie und oder von Andreas Kalipke zum Verfahren des Corpus Evangelicorum und der Behandlung konfessioneller Streitigkeiten sind ausgezeichnete Beispiele für eine ertragreiche Anwendung dieses Ansatzes. [91] Wesentliche Momente der flexiblen Reichstagsverfahren waren demnach nicht "Entscheidung" und "Gesetz", sondern vielmehr Konfliktbearbeitung, Verrechtlichung, Repräsentation und Legitimation durch Verfahren.

<42>

Kritisch eingewandt werden muss allerdings, dass spezifische Verfahrenselemente und Ausprägungen – wie das votum decisivum der Reichsstädte oder das Verfahren des Corpus Evangelicorum – nicht für das gesamte Reichstagsverfahren verallgemeinert werden können, kaum als autonome Verfahren beschrieben werden können und dabei die Vielfalt der beteiligten Akteure und Verfahrenselemente berücksichtigt werden muss: Für das Verständnis und die Einordnung des votum decisivum der Reichsstädte ist es unerlässlich, das gesamte interkuriale Verfahren der Re- und Korrelation einzubeziehen, und ohne die Berücksichtigung des Corpus Catholicorum kann auch das Verfahren zwischen den beiden Religionscorpora kaum in seiner Komplexität und all seinen Funktionen voll erfasst werden. Zudem machen Ritual, Zeremoniell und symbolische Repräsentation nur einen Teil der Reichstagsverfahren aus, die für den Immerwährenden Reichstag noch immer nur unzureichend erforscht sind und die bezüglich juridischer Konfliktbearbeitung, politischer Entscheidungsprozesse und Gesetzgebung mit modernen Interaktions- und Kommunikationsmodellen rechtlich-politischer Verfahren durchaus gewinnbringend untersucht werden können: So stellte die Abgabe des reichsständischen Votums in einer der drei Kurien bei der innerkurialen Umfrage ein höchst komplexes Verfahren dar, bei dem Kommunikationen zwischen Gesandten und Reichsständen sowie innerhalb der Reichsstände, Rechtsgutachten und interne politische Stellungnahmen, klientelare Verflechtungen und Verpflichtungen, das Bewerten eines Votums bei der "Auszählung" und die Zusammenfassung der Stimmen zu einem Kollegialgutachten sowie anderes mehr zu berücksichtigen sind.

<43>

Die Systemtheorie Niklas Luhmanns kann hierzu allerdings bestenfalls bedingt beitragen, da sie einen modernen Politik-, Verfassungs-, Rechts- und Verfahrensbegriff zugrunde legt, der nicht einfach ahistorisch auf den vormodernen Reichstag appliziert werden kann: [92] Reichstag und Reich als Ganzes bildeten kein geschlossenes System gemäß dem Luhmannschen Modell. Das Reichstagsverfahren lässt sich kaum mit der "Autonomie des Verfahrens" beschreiben und in autonome Einzelverfahren zerlegen und sollte auch nicht "entpolitisiert" werden. Vielmehr gilt es der Komplexität und Diversität der Akteure und Kommunikationsprozesse Rechnung zu tragen und das Reichstagsverfahren in die Interaktions- und Kommunikationsprozesse zwischen den Reichstagsakteuren und ihrem "Umfeld" bzw. dem Reichssystem einzubetten. Zu letzteren gehört auch die "Reichstagsöffentlichkeit", die in der jüngeren Forschung stärkere Beachtung gefunden hat.

3.3. Kommunikation, Medien und Reichstagsöffentlichkeit

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Eine wesentliche Funktion des Immerwährenden Reichstags bestand darin, dass er sich zu einem permanenten, mehr oder weniger öffentlichen Kommunikationszentrum im Reichssystem entwickelte: Kaiser, Reichsstände und europäische Staaten konnten in den offiziellen Beratungen (die teils in gedruckten Protokollen dokumentiert wurden) ihre Positionen darstellen, die Gesandten tauschten mit ihren Auftraggebern und untereinander Nachrichten und Informationen aus, beim Kurmainzer Reichstagsdirektorium konnte jeder (auch Privatpersonen) förmlich Eingaben, Bitt- oder Beschwerdeschriften an das Reich richten, die diktiert und an alle Reichsstände kommuniziert und auch in Zeitschriften (wie dem Reichstagsdiarium) publiziert wurden. Neben diesen offiziellen Reichstagsakten wurden in Regensburg unzählige Schriften und Druckerzeugnisse verteilt, welche von den Gesandten und sonstigen Geschäftsträgern an ihre Auftraggeber geschickt wurden, ganz zu schweigen von Gerüchten, Gerede und interpersonalen Kommunikationen. Schließlich entfaltete sich um den Reichstag herum ein intensiver reichspublizistischer Diskurs, an dem sich Gesandte als Autoren beteiligten. Der Immerwährende Reichstag war folglich im 18. Jahrhundert der Ort im Reichssystem, an dem sich eine der größten Teilöffentlichkeiten – die Reichstagsöffentlichkeit – formierte hatte. Diese entfaltete zugleich eine erhebliche massenmediale Wirkung und war Thema unterschiedlicher Druckmedien.

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Darauf hat bereits die Arbeit von Hans Gstettner 1936 aufmerksam gemacht, in der ein Medium – die Regensburger Reichstags-Korrespondenzen – untersucht wird. [93] Zahlreiche Arbeiten zum Reichstag und zum Alten Reich haben zwar die Reichstagsöffentlichkeit in der einen oder anderen Form thematisiert, auch für die Reichstage des 16. Jahrhunderts liegen erste Ergebnisse vor. Jüngst hat zudem Johannes Arndt in einer Fallstudie zum medialen Angriff auf die Geheimnisse des Reichstags durch eine Druckschrift des Jahres 1713 dessen Bedeutung für die sich ausdifferenzierende politische Berichterstattung und die Auflösung der Arkanpolitik herausgearbeitet. [94] Doch erst die Pionierstudie von Susanne Friedrich untersucht das Informations- und Kommunikationssystem des Immerwährenden Reichstags für die Zeit um 1700 genauer, und beschränkt sich dabei nicht allein auf die gedruckten Medien, sondern bezieht auch die Reichstagsberichte mit ein. Die Ergebnisse unterstreichen die vielfältigen Funktionen der Reichstagsöffentlichkeit bzw. des Reichstags als Informations- und Kommunikationssystem: Nachrichten- und Informationsaustausch, Transfer politischer Informationen, Nachrichtenmarkt, Inszenierung und Darstellung politischer Positionen und Konflikte, Öffentlichkeitspolitik und Propaganda, Aushandeln und Formieren von Netzwerken und Allianzen und damit letztlich die Etablierung einer obrigkeitlichen Medienpolitik sowie die Verrechtlichung von Konflikten und Politik durch Öffentlichkeit und Massenmedien mögen hier als Schlagworte für diesen ertragreichen Ansatz genügen. [95]

<46>

In dieser Hinsicht kann die weitere Erforschung der Reichstagsöffentlichkeit einen wichtigen Beitrag zu unserer Kenntnis des Reichs als medialem Kommunikationsraum leisten. [96] Allerdings besitzen wir noch immer keinen Überblick über alle in Regensburg verbreiteten Schriften und Druckerzeugnisse; nicht einmal die offiziell beim Reichstagsdirektorium diktierten Reichstagsakten sind vollständig erfasst. Auch die Berichterstattung über den Reichstag wurde bisher kaum bearbeitet, sodass wir noch immer wenig über die Repräsentation und Perzeption des Immerwährenden Reichstags in den Medien und die damit vermittelten Bilder wissen. [97] Schließlich fehlt es weiterhin an einer vergleichenden Einordnung der Reichstagsöffentlichkeit und des Informations- und Kommunikationssystems Immerwährender Reichstag im Hinblick auf andere vormoderne Versammlungen und Parlamente, unter denen wohl einzig das englische Parlament den Reichstag als "constitutional public sphere and centre for the distribution of printed information" übertraf. [98] Weitere Forschungen müssten daher insbesondere vergleichend angelegt werden. Sie sollten ferner ein der Komplexität des Informations- und Kommunikationssystems Reichstag angemessenes Kommunikationsmodell verwenden, das nicht allein den Reichstag und die von ihm ausgehenden Kommunikationen und Medien zum Gegenstand hat, sondern auch die vielfältigen Kommunikationen der Regensburger Akteure untereinander und mit ihren Aufraggebern einbezieht (zum Beispiel die Berichte und Reskripte oder die Korrespondenzen). Beide Kommunikationssphären weisen starke Interdependenzen auf, bedingten einander teilweise und waren auch über Verfahren vermittelt.

Fazit: Desiderata und Perspektiven

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Die obigen Ausführungen machen bereits Desiderata wie Perspektiven der Reichstagsforschung deutlich: Die umfangreichen Quellen zum Immerwährenden Reichstag sind kaum erschlossen; nicht einmal die offiziellen Reichstagsakten und Beschlüsse des Reichstags sind insgesamt zugänglich, da die zeitgenössischen Publikationen des Corpus recessuum imperii um 1740 enden. [99] Eine moderne Edition der Reichstagsakten, wie sie für die nicht-permanenten Reichstage existiert, ist nicht in Sicht. Insofern sind die Beschlüsse, Verhandlungen und Kommunikationen des Immerwährenden Reichstags bislang noch nicht systematisch und zusammenhängend erforscht, auch wenn hierzu bereits viele einzelne Bausteine existieren. Diesen fehlt es freilich an einer umfassenderen Funktions- und Interaktionsperspektive, zumal sie häufig nur auf der Aktenüberlieferung eines Reichsstandes bzw. Akteurs beruhen, lediglich einen kurzen Zeitraum der Reichstagsaktivitäten (und meist nur die förmlichen) unter politikgeschichtlichen Fragestellungen behandeln oder sich auf einzelne Themenbereiche beschränken, die überwiegend auf der Basis der normativen Endprodukte untersucht werden. Der Immerwährende Reichstag wird dabei häufig nur als "Spiegel" anderer politischer Vorgänge und Akteure konstruiert. Es verwundert daher nicht, dass eine moderne Verfassungs- und Institutionengeschichte des Reichstags fehlt, die integrativ alle Gremien, Organe und Akteure mit Blick auf die gesamte politische Praxis der Versammlung und ihrer Akteure gleichwertig einbezieht.

<48>

Zwar hat die jüngere Forschung den Reichstag – vor allem sein Personal und seine Verfahren – als Akteur entdeckt, aber auch hier herrscht teilweise noch eine zu enge Perspektivierung vor: So wird ein landesgeschichtlich-prosopographischer Ansatz den vielfältigen Funktionen und Netzwerken der Reichstagsgesandten als Kommunikatoren, Mediatoren und Experten und als einer im Reichssystem verankerten Funktionselite kaum gerecht. Von einer idealtypischen Kollektivbiographie der Reichstagsgesandten als einer wesentlichen Gruppe des Reichspersonals sind wir folglich noch weit entfernt. Ebenso müssten die Verfahren und Verhandlungen des Reichstags über einzelne Elemente oder Verfahrensweisen hinaus als umfassende Kommunikationszusammenhänge mit formellen, informellen, rituellen, zeremoniellen, aber auch politischen, klientelaren, rechtlich-juridischen und diskursiven Elementen untersucht werden. Der Reichstag erscheint immer noch als eine isolierte Institution; über seine Interaktionen mit anderen Institutionen des Reichssystems (zum Beispiel den Reichsgerichten, den Reichskreisen, dem Kaiser oder der Reichskanzlei) oder über die Implementierung und Wirkung seiner Beratungen, Entscheidungen und Ergebnisse wissen wir bisher noch zu wenig. Dabei wären auch seine Funktionen bezüglich Patronage, Klientel- und Netzwerkbildung oder als Informations- und Kommunikationssystem zu integrieren. Dies lässt sich auf der Basis des Aktenbestandes eines einzelnen Akteurs, ausgehend von der Politik eines einzelnen Reichsstandes oder der dichotomischen Perspektive des Österreichisch-Preußischen Dualismus freilich kaum realisieren.

<49>

Hinsichtlich der zahlreichen Themen, die in Regensburg verhandelt oder medial-kommunikativ diskursiviert wurden, fehlt es häufig an einer tieferen Einbettung in den jeweiligen konkreten (sozialen, wirtschaftlichen, ordnungspolitischen oder rechtlichen) Kontext: Die Handwerksordnung von 1731 beispielsweise lässt sich ohne genaue Kenntnis der Protestbewegung der Handwerksgesellen kaum verstehen, zudem beeinflusste sie die Ausdifferenzierung der Migrationskontrolle (besonders das Passwesen) in den Territorien. Das Reichsgutachten zum Duell von 1668 steht in einem breiteren Kontext von Ordnungsgesetzgebung und europäischen Duelldiskursen. [100] Andere Verhandlungsgegenstände sind noch kaum erforscht; genannt seien hier nur schlagwortartig: Religionskonflikte, Reichsfrieden, Reichskrieg und Reichsdefensionalverfassung, Reichsjustiz/Reichsgerichte, rechtliche Konflikte (Rekurse) oder Beschwerden und Supplikationen. Diese "Reichstagsthemen" ließen sich unschwer mit den entsprechenden Feldern und Ansätzen der allgemeinen Frühneuzeitforschung vernetzen.

<50>

Durch eine stärkere Kontextualisierung des Immerwährenden Reichstags als spezifischer eigenständiger Akteur im Reichssystem könnte schließlich auch der notwendige europäische Vergleich vorangetrieben werden. Aus den Forschungen zu vormodernen Ständeversammlungen und Parlamenten oder zu den vormodernen Imperien sind Reichstag und Reich aber praktisch verschwunden, obwohl Strukturen, Gesandte, Klientelwesen, Verfahren, Kommunikationsfunktion oder Verhandlungsthemen vergleichende Einordnungen und Deutungen im europäischen Kontext nicht nur zulassen, sondern sogar regelrecht fordern. [101] Ein Hindernis hierfür mag auch die Schwierigkeit einer allgemeineren Einordnung und Deutung des Immerwährenden Reichstags als Element des Reichssystems darstellen: Ältere Charakterisierungen als "Parlament des Alten Reiches" im Sinne einer Frühform des modernen repräsentativen Parlamentarismus gehen dabei ebenso fehl wie der Vergleich des Alten Reiches mit den Vereinten Nationen oder der Europäischen Union. [102] Anstelle ahistorischer Vergleiche und einer (wenn auch gut gemeinten, so doch vorschnellen) Idealisierung gilt es vielmehr, den Immerwährenden Reichstag als einen eigenständigen, komplexen Interaktionsraum im Mehrebenensystem des Alten Reiches und als Bestandteil der grenzübergreifenden politischen Kultur des frühneuzeitlichen Europa multiperspektivisch zu untersuchen.

Autor:

apl. Prof. Dr. Karl Härter
Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
Postfach 930227
60457 Frankfurt am Main
haerter@rg.mpg.de



[1] Einsetzend mit: Karl Otmar Freiherr von Aretin: Heiliges Römisches Reich 1776-1806. Reichsverfassung und Staatssouveränität, 2 Teile, Wiesbaden 1967, hier: 51-68 zum Immerwährenden Reichstag.

[2] Eine neuere umfassende Zusammenfassung des Forschungsstandes zum Immerwährenden Reichstag gibt es nicht, vgl. aber zur Bewertung vor allem Walter Fürnrohr: Der Immerwährende Reichstag zu Regensburg. Das Parlament des alten Reiches, in: Verhandlungen des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg 103 (1963), 165-252; ders.: Der Immerwährende Reichstag zu Regensburg. Das Parlament des alten Reiches. Zur 300-Jahrfeier seiner Eröffnung 1663, Regensburg 1963 (Neuauflage 1987); Johannes Burkhardt: Verfassungsprofil und Leistungsbilanz des Immerwährenden Reichstags: Zur Evaluierung einer frühmodernen Institution, in: Heinz Duchhardt / Matthias Schnettger (Hg.): Reichsständische Libertät und habsburgisches Kaisertum, Mainz 1999, 151-183.

[3] Vgl. Johannes Burkhardt: Vollendung und Neuorientierung des frühmodernen Reiches 1648-1763 (= Gebhardt Handbuch der deutschen Geschichte 11), 10. Aufl., Stuttgart 2006, 75-98.

[4] Georg Schmidt: Geschichte des Alten Reiches: Staat und Nation in der Frühen Neuzeit 1495-1806, München 1999.

[5] Zum Vergleich mit den Reichstagen des 16. Jahrhunderts siehe den Beitrag von Maximilian Lanzinner in dieser Ausgabe. Zum Forschungsstand bezüglich der Reichsgerichte und Reichskreise vgl. exemplarisch: Friedrich Battenberg / Bernd Schildt (Hg.): Das Reichskammergericht im Spiegel seiner Prozessakten. Bilanz und Perspektiven der Forschung, Köln u.a. 2010; Die Akten des Kaiserlichen Reichshofrats, Akademie der Wissenschaften zu Göttingen. In Zusammenarbeit mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Österreichischen Staatsarchiv, hg. von Wolfgang Sellert, bearb. von Eva Ortlieb, 4 Bde., Berlin 2009-2012; Wolfgang Wüst / Michael Müller (Hg. unter Mitarbeit von Regina Hildelang): Reichskreise und Regionen im frühmodernen Europa – Horizonte und Grenzen im spatial turn. Tagung bei der Akademie des Bistums Mainz, Erbacher Hof, 3.-5. September 2010, Frankfurt a. M. u.a. 2011.

[6] Vgl. zu neueren Ansätzen Michael Rohrschneider / Arno Strohmeyer: Der Immerwährende Reichstag als Forschungsfeld: Klientel, Patronage und Parteibildung Österreichs und Preußens im Vergleich, in: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 119 (2011), 168-180.

[7] So fand bis zum Jahr 2011 keine wissenschaftliche Tagung zum Immerwährenden Reichstag statt, und es liegen lediglich zwei verdienstvolle Sammelbände vor, die sich primär aus der Regensburger Perspektive mit dem Reichstag beschäftigen: Dieter Albrecht (Hg.): Regensburg – Stadt der Reichstage. Vortragsreihe der Universität Regensburg, neue erweiterte Auflage, Regensburg 1980; ders. (Hg.): Regensburg – Stadt der Reichstage. Vom Mittelalter zur Neuzeit. Mit Beiträgen von Dieter Albrecht, Fritz Blaich, Karl-Heinz Göller, Otto Kimminich, Max Piendl, Alois Schmid, Peter Schmid, Friedrich-Christian Schroeder und Gerhard B. Winkler, Regensburg 1994; Martin Dallmeier (Hg.): Reichsstadt und Immerwährender Reichstag (1663-1806). 250 Jahre Haus Thurn und Taxis in Regensburg. Beiträge des Regensburger Herbstsymposions zur Kunstgeschichte und Denkmalpflege vom 17. bis 22. November 1998, Kallmünz 2001.

[8] Außer Betracht bleiben hier die vereinzelten Arbeiten, die im 19. und frühen 20. Jahrhundert entstanden sind, wie zum Beispiel Hermann Größler: Die Ursachen der Permanenz des sogenannten Immerwährenden Reichstags zu Regensburg, Diss. Jena 1869; Julius Höxter: Die Vorgeschichte und die beiden ersten Jahre des "immerwährenden" Reichstags zu Regensburg, Diss. Heidelberg 1901; Heinrich Reincke: Der alte Reichstag und der neue Bundesrat, Tübingen 1906.

[9] Arnold Berney: Der Reichstag zu Regensburg (1702-1704), in: Historische Vierteljahrschrift 24 (1929), 389-442.

[10] Hedwig Augste: Die österreichische Politik am Reichstag in Regensburg von Leoben bis Lunéville, Diss. Wien 1930 (Maschinenschriftlich); Otto Polaschek: Der deutsche Reichstag vom Lunéviller Frieden bis zum Reichsdeputationshauptschluß, Diss. Wien 1935 (Maschinenschriftlich).

[11] Wilhelm Hein: Der Regensburger Reichstag von 1740 bis 1745, Univ. Diss. Wien 1953 (Maschinenschriftlich).

[12] Otto F. Winter: Österreichische Pläne zur Neuformierung des Reichstages 1801-1806, in: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 15 (1962), 261-335.

[13] Johannes Schick: Der Reichstag zu Regensburg im Zeitalter des Baseler Friedens 1792-1795, Diss. Bonn 1931; Friedrich Meisenburg: Der deutsche Reichstag während des Österreichischen Erbfolgekrieges (1740-1748), Diss. Bonn 1931; Andreas Biederbick: Der Deutsche Reichstag zu Regensburg im Jahrzehnt nach dem Spanischen Erbfolgekrieg 1714-1724. Der Verlauf der Religionsstreitigkeiten und ihre Bedeutung für den Reichstag, Diss. Bonn 1937.

[14] Max Koch: Der deutsche Reichstag während des Siebenjährigen Krieges 1756-1763, Diss. Bonn 1950 (Maschinenschriftlich); Gerhard Granier: Der deutsche Reichstag während des Spanischen Erbfolgekrieges (1700-1714), Diss. Bonn 1954; Theo Rohr: Der deutsche Reichstag vom Hubertusburger Frieden bis zum Bayerischen Erbfolgekrieg (1763-1778), Diss. Bonn 1968.

[15] Rohr: Reichstag (wie Anm. 14), 7.

[16] Vgl. Schick: Reichstag (wie Anm. 13), 11, 250-254; Biederbick: Reichstag (wie Anm. 13), 87f.; Meisenburg: Reichstag (wie Anm. 13), 9-15; Granier: Reichstag (wie Anm. 14), 312-316; Rohr: Reichstag (wie Anm. 14), 28-30; Koch: Reichstag (wie Anm. 14), VIf.

[17] Fürnrohr: Der Immerwährende Reichstag (wie Anm. 2); Aretin: Heiliges Römisches Reich (wie Anm. 1).

[18] Anton Schindling: Die Anfänge des Immerwährenden Reichstags zu Regensburg. Ständevertretung und Staatskunst nach dem Westfälischen Frieden, Mainz 1991; vgl. auch ders.: The Development of the Eternal Diet in Regensburg, in: Journal of Modern History 58 (1986), Supplement (Politics and Society in the Holy Roman Empire 1500-1806), 64-75.

[19] Karl Härter: Reichstag und Revolution 1789-1806. Die Auseinandersetzung des Immerwährenden Reichstags zu Regensburg mit den Auswirkungen der Französischen Revolution auf das Alte Reich, Göttingen 1992; vgl. insgesamt zu meinem Ansatz: ders.: The Permanent Imperial Diet in European Context, 1663-1806, in: Robert J. W. Evans / Michael Schaich / Peter H. Wilson (Hg.): The Holy Roman Empire, 1495-1806, Oxford 2011, 115-135.

[20] Härter: Reichstag und Revolution (wie Anm. 19), 630f.

[21] Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Erster Band: Reichspublizistik und Policeywissenschaft 1600-1800, München 1988.

[22] Friedrich Hermann Schubert: Die deutschen Reichstage in der Staatslehre der frühen Neuzeit, Göttingen 1966.

[23] Peter Corterier: Der Reichstag. Seine Kompetenzen und sein Verfahren in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, Diss. Bonn 1972.

[24] Winfried Becker: Der Kurfürstenrat. Grundzüge seiner Entwicklung in der Reichsverfassung und seine Stellung auf dem Westfälischen Friedenskongreß, Münster 1973.

[25] Axel Gotthard: Säulen des Reiches. Die Kurfürsten im frühneuzeitlichen Reichsverband, 2 Teilbde., Husum 1999, 787f., 796-799.

[26] Härter: Reichstag und Revolution (wie Anm. 19), besonders: 38f.

[27] So zum Beispiel Delia Klein: Die Bemühungen des Erzstiftes Mainz um Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat, Diss. Mainz 1972; sowie die Beiträge zu Kurmainz in: Peter Claus Hartmann (Hg.): Der Mainzer Kurfürst als Reichserzkanzler. Funktionen, Aktivitäten, Ansprüche und Bedeutung des zweiten Mannes im alten Reich, Stuttgart 1997.

[28] Ludolf Pelizaeus: Der Aufstieg Württembergs und Hessens zur Kurwürde 1692-1803, Frankfurt a. M. u.a. 2000.

[29] Georg Schmidt: Die Wetterauer Kuriatsstimme auf dem Reichstag, in: ders. (Hg.): Stände und Gesellschaft im Alten Reich, Stuttgart 1989, 93-109; Johannes Arndt: Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium und seine Mitglieder (1653-1806), Mainz 1991, 162-185.

[30] Anton Schindling: La Diète de Ratisbonne et les Villes Impériales, in: Georges Livet / Bernard Vogler (Hg.): Pouvoir, ville et société en Europe, 1650-1750, Paris 1983, 405-412; Walter Fürnrohr: Reichsstädte und Immerwährender Reichstag, in: Rainer A. Müller (Hg.): Reichsstädte in Franken. Aufsätze 1: Verfassung und Verwaltung, München 1987, 143-158; Monika Neugebauer-Wölk: Reichsstädtische Reichspolitik nach dem Westfälischen Frieden, in: Zeitschrift für Historische Forschung 17 (1990), 27-47; Hans-Jürgen Becker: Die Städtekurie am Immerwährenden Reichstag zu Regensburg als Rechtsform, in: Andreas Otto Weber (Hg.): Städtische Normen – genormte Städte. Zur Planung und Regelhaftigkeit urbanen Lebens und regionaler Entwicklung zwischen Mittelalter und Neuzeit. Redaktion David Petry, Stuttgart 2009, 145-161.

[31] Vgl. hierzu die besonders dezidierte Position von André Krischer: Reichsstädte in der Fürstengesellschaft. Politischer Zeichengebrauch in der Frühen Neuzeit, Darmstadt 2006, 44-59, die "eingeschränkte Würde" des Städtekollegiums betonend.

[32] So André Krischer: Inszenierung und Verfahren auf den Reichstagen der Frühen Neuzeit. Das Beispiel der Städtekurie und ihres politischen Verfahrens, in: Jörg Peltzer / Gerald Schwedler / Paul Töbelmann (Hg.): Politische Versammlungen und ihre Rituale. Repräsentationsformen und Entscheidungsprozesse des Reichs und der Kirche im späten Mittelalter, Ostfildern 2009, 181-205, hier: 185.

[33] So jedenfalls meine Ergebnisse: Härter: Reichstag und Revolution (wie Anm. 19), 64f.

[34] Kristina Winzen: Handwerk – Städte – Reich: Die städtische Kurie des Immerwährenden Reichstags und die Anfänge der Reichshandwerksordnung, Stuttgart 2002.

[35] Vgl. dazu meine exemplarische Untersuchung: Karl Härter: 'Gute Ordnung und Policey' des Alten Reiches in der Region: Zum Einfluß der Reichspoliceygesetzgebung auf die Ordnungsgesetzgebung süddeutscher Reichsstände, in: Rolf Kießling / Sabine Ullmann (Hg.): Das Reich in der Region während des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit, Konstanz 2005, 187-223.

[36] Vgl. dagegen die mit der Position der Städte auf dem Immerwährenden Reichstag begründete Schlussfolgerung von Krischer: Inszenierung und Verfahren auf den Reichstagen (wie Anm. 32), 186: "Die Zugehörigkeit der Reichsstädte zum Reich war also weit davon entfernt, ein unumstrittener Bestandteil der Verfassungspraxis des Alten Reiches zu sein".

[37] Fritz Wolff: Corpus Evangelicorum und Corpus Catholicorum auf dem Westfälischen Friedenskongreß. Die Einfügung der konfessionellen Ständeverbindungen in die Reichsverfassung, Münster 1966.

[38] Ulrich Belstler: Die Stellung des Corpus Evangelicorum in der Reichsverfassung, Diss. Tübingen 1968.

[39] Klaus Schlaich: Maioritas — protestatio — itio in partes — corpus Evangelicorum. Das Verfahren im Reichstag des Hl. Römischen Reichs Deutscher Nation nach der Reformation, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kanonistische Abteilung 94 (1977), 264-299; und 95 (1978), 139-179; Martin Heckel: Itio in partes. Zur Religionsverfassung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kanonistische Abteilung 95 (1978), 180-308.

[40] So bei Biederbick: Reichstag (wie Anm. 13), und noch bei Jürgen Luh: Unheiliges Römisches Reich. Der konfessionelle Gegensatz 1648 bis 1806, Potsdam 1995; vgl. dagegen aber auch Gabriele Haug-Moritz: Kaisertum und Parität. Reichspolitik und Konfessionen nach dem Westfälischen Frieden, in: Zeitschrift für Historische Forschung 19 (1992), 445-482.

[41] Gabriele Haug-Moritz: Corpus Evangelicorum und deutscher Dualismus, in: Volker Press / Dieter Stievermann (Hg.): Alternativen zur Reichsverfassung in der Frühen Neuzeit?, München 1995, 189-207.

[42] Andreas Kalipke: "Weitlaufftigkeiten" und "Bedencklichkeiten" – die Behandlung konfessioneller Konflikte am Corpus Evangelicorum, in: Zeitschrift für Historische Forschung 35 (2008), 405-447; Andreas Kalipke: The Corpus Evangelicorum: A Culturalist Perspective on its Procedure in the Eighteenth-Century Holy Roman Empire, in: Jason Philip Coy / Benjamin Marschke / David Warren Sabean (Hg.): The Holy Roman Empire, reconsidered, New York u.a. 2010, 229-247; ders.: Verfahren – Macht – Entscheidung. Die Behandlung konfessioneller Streitigkeiten durch das Corpus Evangelicorum im 18. Jahrhundert aus verfahrensgeschichtlicher Perspektive, in: Barbara Stollberg-Rilinger / Andre Krischer (Hg.): Herstellung und Darstellung von Entscheidungen. Verfahren, Verwalten und Verhandeln in der Vormoderne, Berlin 2010, 475-518.

[43] Karl Härter: Das Corpus Catholicorum und die korporative Reichspolitik der geistlichen Reichsstände zwischen Westfälischem Frieden und Reichsende (1663-1803), in: Bettina Braun / Mareike Menne / Michael Ströhmer (Hg.): Geistliche Fürsten und Geistliche Staaten in der Spätphase des Alten Reiches, Epfendorf 2008, 61-102.

[44] Vgl. zum Beispiel: Verzeichniß aller Reichstags- Deputations- und Visitations-Handlungen, Abschiede und Ordnungen das Reichs-Justizwesen und die Verbesserung desselben betreffend. Wie auch Anzeige derer davon so wohl, als von den beyden höchsten Reichsgerichten, handelnden vornehmsten Schriften, Hauptband und Supplementband, ohne Ort und Datum [circa 1770]; [Johann Adam von Ickstatt]: Gründliche Abhandlung von denen Reichs-Collegial-Deputations- und Creyss-Tagen, und der denen dazu bevollmächtigten Bottschaftern und Abgesandten zustehenden Accis- und Zoll-Freyheyten […], ohne Ort 1772.

[45] Karl Otmar Freiherr von Aretin: Kaiser Joseph II. und die Reichskammergerichtsvisitation 1766-1776, in: Zeitschrift für Neuere Rechtsgeschichte 13 (1991), 129-144; ders.: Kaiser Joseph II. und die Reichskammergerichtsvisitation 1767-1776, Wetzlar 1991.

[46] Vgl. zusammenfassend: Karl Härter: Der Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803: Genese, Dynamik und Ambivalenz der legalen "Revolutionierung" des Alten Reiches, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 54 (2003), 484-500; ders.: Zweihundert Jahre nach dem europäischen Umbruch von 1803: Neuerscheinungen zu Reichsdeputationshauptschluß, Säkularisationen und Endphase des Alten Reiches, in: Zeitschrift für Historische Forschung 33 (2006), 89-115.

[47] Josef Wysocki: Die Kurmainzer Reichstagsdirektorien um 1680. Die Praxis einer Reichsinstitution, in: Johannes Bärmann / Alois Gerlich / Ludwig Petry (Hg.): Festschrift Johannes Bärmann, Teil 2, Wiesbaden 1967, 153-167; Theodor Niederquell: Ignaz Anton Freiherr v. Otten. Kurmainzischer Prinzipalgesandter und Direktor am Reichstag in Regensburg (1664-1737), in: Mainzer Zeitschrift 75 (1980), 115-151.

[48] Karl Härter: Das Kurmainzer Reichstagsdirektorium – eine zentrale reichspolitische Schaltstelle des Reichserzkanzlers im Reichssystem, in: Hartmann: Mainzer Kurfürst (wie Anm. 27), 171-203.

[49] Walter Fürnrohr: Die Vertreter des habsburgischen Kaisertums auf dem Immerwährenden Reichstag, in: Verhandlungen des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg 123 (1983), 71-139; und 124 (1984), 99-148; Ulrike M. Dorda: Johann Aloys Joseph Reichsfreiherr von Hügel (1754-1825). Ein Leben zwischen Kaiser und Reich im napoleonischen Deutschland, Diss. Würzburg 1969; Peter Muzik: Staatsmann, Aufklärer, Katholik: Egid von Borié Reichsfreiherr zu Neuhaus, Salzburg und Dürnhof, Bad Neustadt 2010.

[50] Vgl. zum Beispiel Gregor Richter: Die Vertretung der thüringischen Staaten beim Regensburger Reichstag 1663-1806, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte 98 (1962), 121-158.

[51] Martin Krieger: Der südliche Ostseeraum und der Deutsche Reichstag (16.-18. Jh.), in: Nils Jörn / Michael North (Hg.): Die Integration des südlichen Ostseeraumes in das Alte Reich, Köln u.a. 2000, 275-309.

[52] Bettina Braun: Die geistlichen Fürsten im Rahmen der Reichsverfassung 1648-1803: Zum Stand der Forschung, in: Wolfgang Wüst (Hg.): Geistliche Staaten in Oberdeutschland im Rahmen der Reichsverfassung. Kultur – Verfassung – Wirtschaft – Gesellschaft. Ansätze zu einer Neubewertung, Epfendorf 2002, 25-52; Härter: Corpus Catholicorum (wie Anm. 43).

[53] Aretin: Heiliges Römisches Reich (wie Anm. 1), 58ff.

[54] Anette Baumann / Peter Oestmann / Stephan Wendehorst / Siegrid Westphal (Hg.): Reichspersonal. Funktionsträger für Kaiser und Reich, Köln u.a. 2003.

[55] Walter Fürnrohr: Kurbayerns Gesandte auf dem Immerwährenden Reichstag. Zur bayerischen Außenpolitik 1663 bis 1806, Göttingen 1971.

[56] Lupold von Lehsten: Die hessischen Reichstagsgesandten im 17. und 18. Jahrhundert, Bd. 1: Prosopographische Untersuchung, Bd. 2: Anhang. Listen und biographisch-genealogische Blätter der hessischen Gesandten zu den Reichstagen im 17. und 18. Jahrhundert, Darmstadt / Marburg 2003.

[57] Siehe dazu meine Rezension in: Archiv für Hessische Geschichte und Altertumskunde NF 65 (2007), 341f.

[58] Dorda: Johann Aloys Joseph Reichsfreiherr von Hügel (wie Anm. 49); Muzik: Staatsmann, Aufklärer, Katholik (wie Anm. 49); vgl. zum Beispiel Gerhard Menzel: Franz Josef von Albini 1748-1816. Ein Staatsmann des alten Reiches. Zu Wandel und Fortleben der Reichstradition bei der Neugestaltung Deutschlands 1787-1815, in: Mainzer Zeitschrift 69 (1974), 1-126.

[59] Karl Heinz Göller: Sir George Etherege und Hugh Hughes als englische Gesandte am Reichstag, in: Albrecht: Regensburg – Stadt der Reichstage (1980) (wie Anm. 7), 107-129.

[60] Jörg Ulbert: Der Reichstag im Spiegel französischer Gesandtenberichte (1715-1723), in: Olaf Asbach / Klaus Malettke / Sven Externbrink (Hg.): Altes Reich, Frankreich und Europa: Politische, philosophische und historische Aspekte des französischen Deutschlandbildes im 17. und 18. Jahrhundert, Berlin 2001, 145-169; ders.: Frankreichs Deutschlandpolitik im zweiten und dritten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts. Zur Reichsperzeption französischer Diplomaten während der Regentschaft Philipps von Orléans (1715-1723), Berlin 2004; Eckhard Buddruss: Die französische Deutschlandpolitik 1756-1789, Mainz 1995; Sven Externbrink: Friedrich der Große, Maria Theresia und das Alte Reich. Deutschlandbild und Diplomatie Frankreichs im Siebenjährigen Krieg, Berlin 2006.

[61] Heinrich Rubner: Die französische Gesandtschaft am Regensburger Reichstag (1663-1702), Verhandlungen des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg 147 (2007), 165-204.

[62] Ernst Schütz: Die Gesandtschaft Großbritanniens am Immerwährenden Reichstag zu Regensburg und am kur(pfalz-)bayerischen Hof zu München 1683-1806, München 2007.

[63] Nikolaus Leiher: Die rechtliche Stellung der auswärtigen Gesandten beim Immerwährenden Reichstag zu Regensburg: Eine rechtshistorische Untersuchung unter Auswertung der Schriften zum Ius Publicum des Alten Reiches, Aachen 2003, hier: 28, 39f.

[64] Rudolf Reiser: Adeliges Stadtleben im Barockzeitalter. Internationales Gesandtenleben auf dem Immerwährenden Reichstag zu Regensburg, München 1969; Edmund Neubauer: Das geistig-kulturelle Leben der Reichsstadt Regensburg (1750-1806), München 1979.

[65] Vgl. Barbara Stollberg-Rilinger: Die zeremonielle Inszenierung des Reiches, oder: Was leistet der kulturalistische Ansatz für die Reichsverfassungsgeschichte?, in: Matthias Schnettger (Hg.): Imperium Romanum – Irregulare Corpus – Teutscher Reichs-Staat. Das Alte Reich im Verständnis der Zeitgenossen und der Historiographie, Mainz 2002, 233-246; dies.: Herstellung und Darstellung politischer Einheit: Instrumentelle und symbolische Dimensionen politischer Repräsentation im 18. Jahrhundert, in: Jan Andres / Alexa Geisthövel / Matthias Schwengelbeck (Hg.): Die Sinnlichkeit der Macht. Herrschaft und Repräsentation seit der Frühen Neuzeit, Frankfurt a. M. / New York 2005, 73-92.

[66] Herbert Gradl: Die deutsche Zoll- und Steuerpolitik im Spiegel der Reichsgesetzgebung von 1524-1806, Diss. München 1948 (Maschinenschriftlich); Rosemarie Bassenge: Die deutsche Handelspolitik im Spiegel der Reichsgesetzgebung von 1498 bis 1806, Diss. München 1949 (Maschinenschriftlich); Hans Proesler: Das gesamtdeutsche Handwerk im Spiegel der Reichsgesetzgebung von 1530 bis 1806, Berlin 1954.

[67] Fritz Blaich: Die Wirtschaftspolitik des Reichstags im Heiligen Römischen Reich. Ein Beitrag zur Problemgeschichte wirtschaftlichen Gestaltens, Stuttgart 1970.

[68] Heinz Wenkebach: Bestrebungen zur Erhaltung der Einheit des Heiligen Römischen Reichs in den Reichsschlüssen von 1663 bis 1806, Aalen 1970.

[69] Thomas Christmann: Das Bemühen von Kaiser und Reich um die Vereinheitlichung des Münzwesens: Zugleich ein Beitrag zum Rechtsetzungsverfahren im Heiligen Römischen Reich nach dem Westfälischen Frieden, Berlin 1988.

[70] Fritz Blaich: Das zünftige Handwerk als Problem des Immerwährenden Reichstags, in: Albrecht: Regensburg – Stadt der Reichstage (1980) (wie Anm. 7), 73-88.

[71] Winzen: Handwerk – Städte – Reich (wie Anm. 34).

[72] Wenkebach: Bestrebungen (wie Anm. 68); Hanns Weigel: Die Kriegsverfassung des alten Deutschen Reiches von der Wormser Matrikel bis zur Auflösung, Bamberg 1912; Herbert Scholtis: Die Reichskriegsverfassung des Deutschen Reiches. Ein Beitrag zur deutschen Wehrverfassungsgeschichte, Diss. Innsbruck 1963; die folgende Arbeit konnte ich leider nicht einsehen: Leopold Koller: Studien zur Reichskriegsverfassung des Heiligen Römischen Reiches in der Neuzeit, Diss. Wien 1990.

[73] Heinz Angermeier: Die Reichskriegsverfassung in der Politik der Jahre 1679-1681, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 82 (1965), 190-222.

[74] Helmut Neuhaus: Das Problem der militärischen Exekutive in der Spätphase des Alten Reiches, in: Johannes Kunisch / Barbara Stollberg-Rilinger (Hg.): Staatsverfassung und Heeresverfassung in der europäischen Geschichte der frühen Neuzeit, Berlin 1986, 297-346; ders.: Das Reich im Kampf gegen Friedrich den Großen. Reichsarmee und Reichskriegführung im Siebenjährigen Krieg, in: Bernhard R. Kroener (Hg.): Europa im Zeitalter Friedrichs des Großen. Wirtschaft, Gesellschaft, Kriege, München 1989, 213-243; ders.: "Defension" – Das frühneuzeitliche Heilige Römische Reich als Verteidigungsgemeinschaft, in: Stephan Wendehorst / Siegrid Westphal (Hg.): Lesebuch Altes Reich, München 2006, 119-126.

[75] Peter Claus Hartmann: Der Bayerische Reichskreis (1500 bis 1803). Strukturen, Geschichte und Bedeutung im Rahmen der Kreisverfassung und der allgemeinen institutionellen Entwicklung des Heiligen Römischen Reiches, Berlin 1997; Helmut Neuhaus: Reichskreise und Reichskriege in der Frühen Neuzeit, in: Wolfgang Wüst (Hg.): Reichskreis und Territorium: die Herrschaft über der Herrschaft? Supraterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft. Ein Vergleich süddeutscher Reichskreise. Redaktion: Doris Pfister, Stuttgart 2000, 71-88.

[76] Karl Härter: War as Political and Constitutional Discourse: Imperial Warfare and the Military Constitution of the Holy Roman Empire in the Politics of the Permanent Diet (1663-1806), in: Angela De Benedictis (Hg.): Teatri di guerra: rappresentazioni e discorsi tra età moderna ed età contemporanea, Bologna 2010, 215-237.

[77] Klaus Müller: Zur Reichskriegserklärung im 17. und 18. Jahrhundert, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 90 (1973), 246-259; Christoph Kampmann: Reichstag und Reichskriegserklärung im Zeitalter Ludwigs XIV., in: Historisches Jahrbuch 113 (1993), 41-59.

[78] So bereits Otto Kimminich: Der Regensburger Reichstag als Grundlage eines europäischen Friedensmodells, in: Albrecht: Regensburg – Stadt der Reichstage (1980) (wie Anm. 7), 89-106; vgl. hierzu auch Karl Härter: Sicherheit und Frieden im frühneuzeitlichen Alten Reich: Zur Funktion der Reichsverfassung als Sicherheits- und Friedensordnung 1648-1806, in: Zeitschrift für Historische Forschung 30 (2003), 413-431.

[79] Anton Schindling: Reichstag und europäischer Frieden. Leopold I., Ludwig XIV. und die Reichsverfassung nach dem Frieden von Nimwegen (1679), in: Zeitschrift für Historische Forschung 8 (1981), 159-177.

[80] Punktuelle, aber verzerrte Einblicke bieten lediglich die oben genannten älteren Arbeiten (Anm. 10, 11, 13, 14) zu einzelnen Perioden der Reichstagsgeschichte.

[81] Karl Härter: Möglichkeiten und Grenzen der Reichspolitik Rußlands als Garantiemacht des Teschener Friedens (1778-1803), in: Claus Scharf (Hg.): Katharina II., Rußland und Europa. Beiträge zur internationalen Forschung, Mainz 2001, 133-181; vgl. zur älteren Position: Karl Otmar Freiherr von Aretin: Europa und der Friede von Teschen, in: ders.: Das Reich. Friedensgarantie und europäisches Gleichgewicht 1648-1806, Stuttgart 1986, 325-336; ders.: Russia as a Guarantor Power of the Imperial Constitution under Catherine II, in: Journal of Modern History 58 (1986), supplement, 141-160.

[82] Vgl. insgesamt zu diesen Ansätzen: Heinz Duchhardt: Gesetzgebung im Alten Reich: Ein Dreischichtenmodell, in: Serge Dauchy / Jos Monballyu / Alain Wijffels (Hg.): Auctoritates: Xenia R. C. van Caenegem oblata, Brussels 1997, 112-117; Heinz Mohnhaupt: Gesetzgebung des Reichs und Recht im Reich vom 16. bis 18. Jahrhundert, in: Barbara Dölemeyer / Diethelm Klippel (Hg.): Gesetz und Gesetzgebung im Europa der Frühen Neuzeit, Berlin 1998, 83-108; Karl Härter: Reichsgesetzgebung und Reichsrecht, in: Josef Pauser / Martin Scheutz / Thomas Winkelbauer (Hg.): Quellenkunde der Habsburgermonarchie (16.-18. Jahrhundert). Ein exemplarisches Handbuch, Wien 2004, 312-326; ders.: Das Recht des Alten Reiches: Reichsherkommen, Reichsgesetzgebung und "gute Policey", in: Wendehorst / Westphal: Lesebuch (wie Anm. 74), 87-94.

[83] Burkhardt: Verfassungsprofil und Leistungsbilanz (wie Anm. 2).

[84] Härter: 'Gute Ordnung und Policey' (wie Anm. 35); ders.: Entwicklung und Funktion der Policeygesetzgebung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im 16. Jahrhundert, in: Ius Commune 20 (1993), 61-141.

[85] Zusammenfassend: Helmut Neuhaus: Supplikationen auf Reichstagen des 16. Jahrhunderts. Zahl, Inhalt und Funktion, in: Maximilian Lanzinner / Arno Strohmeyer (Hg.): Der Reichstag 1486-1613: Kommunikation – Wahrnehmung – Öffentlichkeiten, Göttingen 2006, 149-161.

[86] Karl Härter: Der Rekurs des Fürsten Friedrich Karl von Wied-Neuwied. Zum Verhältnis von Reichskammergericht und Reichstag am Ende des Alten Reiches, in: Heinz Mohnhaupt / Dieter Simon (Hg.): Vorträge zur Justizforschung. Geschichte und Theorie, Bd. 2, Frankfurt a. M. 1993, 245-284.

[87] Schlaich: Maioritas – protestatio – itio in partes (wie Anm. 39); Heckel: Itio in partes (wie Anm. 39); Neugebauer-Wölk: Reichsstädtische Reichspolitik (wie Anm. 30); Christoph Kampmann: "Der Leib des Römischen Reichs ist der Stände Eigentum und nicht des Kaisers". Zur Entstehung der Konkurrenz zwischen Kaiserhof und Reichstag beim Achtverfahren, in: Wolfgang Sellert (Hg.): Reichshofrat und Reichskammergericht. Ein Konkurrenzverhältnis, Köln u.a. 1999, 169-198.

[88] Barbara Stollberg-Rilinger: Zeremoniell als politisches Verfahren. Rangordnung und Rangstreit als Strukturmerkmale des frühneuzeitlichen Reichstags, in: Johannes Kunisch (Hg.): Neue Studien zur frühneuzeitlichen Reichsgeschichte, Berlin 1997, 91-132; dies.: Zeremonielle Inszenierung des Reiches (wie Anm. 65); dies.: Herstellung und Darstellung politischer Einheit (wie Anm. 65); dies.: Vormoderne politische Verfahren, Berlin 2001; dies. / Krischer: Herstellung und Darstellung von Entscheidungen (wie Anm. 42).

[89] Eine solche abwertende Darstellung gibt noch Reiser: Stadtleben im Barockzeitalter (wie Anm. 64), der allerdings Funktionsweise und Verfahren des Immerwährenden Reichstags nicht einmal ansatzweise erfasst.

[90] Helmut Neuhaus: Der Streit um den richtigen Platz. Ein Beitrag zu reichsständischen Verfahrensformen in der Frühen Neuzeit, in: Stollberg-Rilinger: Vormoderne politische Verfahren (wie Anm. 88), 281-302; Albrecht P. Luttenberger: Zeremonial- und Sessionskonflikte in der kommunikativen Praxis des Reichstages im 16. Jahrhundert, in: Tim Neu / Michael Sikora / Thomas Weller (Hg.): Zelebrieren und Verhandeln. Zur Praxis ständischer Institutionen im frühneuzeitlichen Europa, Münster 2009, 233-252.

[91] Krischer: Inszenierung und Verfahren (wie Anm. 32); Kalipke: "Weitlaufftigkeiten" und "Bedencklichkeiten" (wie Anm. 42); ders.: Corpus Evangelicorum (wie Anm. 42); ders.: Verfahren – Macht – Entscheidung (wie Anm. 42).

[92] So aber der meines Erachtens scheiternde Versuch von Michael Sikora: Formen des Politischen. Der frühmoderne deutsche Reichstag in systemtheoretischer Perspektive, in: Frank Becker (Hg.): Geschichte und Systemtheorie. Exemplarische Fallstudien, Frankfurt a. M. / New York 2004, 157-184.

[93] Hans Gstettner: Regensburger Reichstags-Korrespondenzen. Ein Stück Pressepolitik des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, München 1936.

[94] Lanzinner / Strohmeyer: Reichstag 1486-1613 (wie Anm. 85); Johannes Arndt: "Pflicht=mässiger Bericht". Ein medialer Angriff auf die Geheimnisse des Reichstags aus dem Jahre 1713, in: Jahrbuch für Kommunikationsgeschichte 4 (2002), 1-31.

[95] Susanne Friedrich: Drehscheibe Regensburg. Das Informations- und Kommunikationssystem des Immerwährenden Reichstags um 1700, Berlin 2007; vgl. auch meine Fallstudie zum "Krieg" als Thema der Reichstagsöffentlichkeit: Härter: War as Political and Constitutional Discourse (wie Anm. 76).

[96] Gabriele Haug-Moritz: Das Reich als medialer Kommunikationsraum. Skizze eines Forschungsprojektes, in: Frühneuzeit-Info 17 (2006), 58-69.

[97] Vgl. aber für den Reichstag des 16. Jahrhunderts: Rosemarie Aulinger: Das Bild des Reichstages im 16. Jahrhundert. Beiträge zu einer typologischen Analyse schriftlicher und bildlicher Quellen, Göttingen 1980.

[98] So jedenfalls meine vorsichtige Einschätzung: Härter: Permanent Imperial Diet (wie Anm. 19), 133.

[99] Vgl. Johann Joseph Pachner von Eggenstorff: Vollständige Sammlung aller von Anfang des noch fürwährenden Teutschen Reichs-Tags de Anno 1663 biß anhero abgefassten Reichs-Schlüsse [...], Teil 1-4, Regensburg 1740, Neudruck der Ausgabe, mit einem Vorwort hg. von Karl Otmar Freiherr von Aretin / Johannes Burkhardt, Hildesheim 1996, sowie als Überblick: Härter: Reichsgesetzgebung und Reichsrecht (wie Anm. 82).

[100] Ulrike Ludwig: Das Recht als Medium des Transfers. Die Ausbreitung des Duells im Alten Reich, in: dies. / Barbara Krug-Richter / Gerd Schwerhoff (Hg.): Das Duell. Ehrenkämpfe vom Mittelalter bis zur Moderne, Konstanz 2012, 159-173; Karl Härter: Duelldiskurse: Das Duell als kommunikativ-mediales Konstrukt, in: ebd., 187-193.

[101] Siehe dazu meinen Versuch: Härter: Permanent Imperial Diet (wie Anm. 19); kritisch (aber letztlich thematisch stark eingegrenzt) dazu bereits: Christoph Kampmann: Der Immerwährende Reichstag als erstes stehendes Parlament? Aktuelle Forschungsfragen und ein deutsch-englischer Vergleich, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 55 (2004), 646-662.

[102] Fürnrohr: Immerwährender Reichstag (wie Anm. 2); vgl. hierzu jetzt vor allem: Johannes Burkhardt: Vorparlamentarische Formen im Heiligen Römischen Reich?, in: Peter Claus Hartmann / Florian Schuller (Hg.): Das Heilige Römische Reich und sein Ende 1806. Zäsur in der deutschen und europäischen Geschichte, Regensburg 2006, 23-37.

Empfohlene Zitierweise:

Karl Härter : Der Immerwährende Reichstag (1663-1806) in der historischen Forschung , in: zeitenblicke 11, Nr. 2, [30.01.2013], URL: https://www.zeitenblicke.de/2012/2/Haerter/index_html, URN: urn:nbn:de:0009-9-34227

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